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Entscheid

U 2017 67

Invalidenversicherung

14. Juli 2017Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

3. Auf das Schreiben des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2017 mit Fristansetzung bis zum 10. Juli 2017 zur Ergänzung bzw. Nachbesserung der Eingabe (Beschwerde) vom 26. Juni 2017 reagierte A._____ nicht. Bis heute ist denn auch keine aufforderungsgemäss erfolgte Vervollständigung und Präzisierung der Beschwerde beim Gericht eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Dispositiv

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe vom 26. Juni 2017 (hiernach Beschwerde) handelt es sich um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Anfechtungsobjekt ist hier offenbar eine Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport, wogegen A._____ (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht mitteilte, dass er und seine Tochter entschieden hätten, dass sie die Sonderschule in C._____, Zentrum für Sonderpädagogik nicht besuchen werde, sondern stattdessen das 10. Schuljahr in Chur in der BWS absolvieren werde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unmissverständlich mit, dass die Beschwerde vom 26. Juni 2017 in der eingereichten Form und aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts (mit Umschreibung des Streitgegenstands) ungenügend sei und darauf nicht eingetreten werden könne, sofern die aufgeführten Mängel (Angabe Rechtsbegehren, kurze Darstellung eines Sachverhalts und Begründung für Antrag/Anträge) nicht innert 10 Tagen (d.h. bis zum 10. Juli 2017) behoben würden. Diese per-emptorische Ergänzungs- und Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer aktenkundig ungenutzt verstreichen lassen, weshalb der zuständige Einzelrichter androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eintritt (s. Fettdruck im Schreiben vom 28.06.2017 in fine).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

140.--

zusammen

Fr.

340.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]