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Entscheid

U 2017 69

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

31. August 2017Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 26. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 30. Mai 2017 um Kostengutsprache für erforderliche Aufwendungen im Strafvollzug bzw. um öffentliche Unterstützung mangels Wohnsitzes in der Gemeinde abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die Verfügung vom 26. Juni 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.1._____ einen Unterstützungswohnsitz begründet hat und ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten zu übernehmen hat.

2. a) Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) präzisiert, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Im innerkantonalen Verhältnis ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dabei entspricht der Unterstützungswohnsitz nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.1); er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 UG). Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Art. 5 ZUG sieht sodann vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen (siehe mit gleichem Wortlaut Art. 6 Abs. 3 UG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG).

Dispositiv

b) Nach dem soeben Gesagten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, ob sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde O.1._____ aufgehalten hat. Dies setzt zum einen voraus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest für längere Zeit zu bleiben.

c) Von den beiden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Person an einem bestimmten Ort unterstützungsrechtlichen Wohnsitz hat, ist vorliegende jedenfalls der objektiv physische Aufenthalt offenkundig nicht erfüllt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer, wie beiden Parteien übereinstimmend ausführen und sich im Übrigen auch aus dem Schriftenempfangsschein vom 13. Februar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) ergibt, am 6. Februar 2017 mit Zuzug von O.2._____ per 1. Februar 2017 in der Gemeinde O.1._____ angemeldet. Wie gesehen gilt die polizeiliche Anmeldung grundsätzlich als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (vgl. vorstehend E.2a). Wie nachstehend dargestellt ist vorliegend bloss von einem vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ ohne Begründung eines unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes auszugehen. Nach der polizeilichen Anmeldung vom 6. Februar 2017 hat sich der Beschwerdeführer nämlich in der Gemeinde O.1._____ in keiner Art und Weise tatsächlich niedergelassen und eingerichtet und verfügt dementsprechend über keine ordentliche Wohngelegenheit in der Gemeinde. Vielmehr bewohnte der Beschwerdeführer − wenn überhaupt − während höchstens zwei bis drei Wochen anfangs Februar 2017 eine Ferienwohnung in O.4._____, bevor er offenbar (gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin) am 22. Februar 2017 weiter nach O.5._____ in die Notschlafstelle und von dort wiederum weiter nach O.3._____ in eine Pension zog, wo er schliesslich von der Kantonspolizei St. Gallen in Haft genommen wurde. Die Eigentümerin der fraglichen Wohnung in O.4._____ führte in ihrem Mail vom 3. April 2017 denn auch aus, dass mit dem Beschwerdeführer weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag für die Wohnung in O.4._____ bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ein Bekannter von der Witwe ihres verstorbenen Vaters. Diese habe ihm in einer Notsituation erlaubt, sich drei bis vier Tage in der Wohnung in O.4._____ aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer nach längst abgelaufener Zeitspanne keine Anzeichen gemacht habe, die Wohnung zu verlassen und dazu noch straffällig geworden sei, hätten sie Anzeige bei der Polizei gemacht, worauf der Beschwerdeführer festgenommen und aus der Wohnung abgeführt worden sei (vgl. das entsprechende E-Mail vom 3. April 2017 [Bg-act. 2]). Von einem dauerhaften Niederlassen bzw. einer ordentlichen Wohngelegenheit in der Gemeinde O.1._____ kann nach dem soeben Gesagten keine Rede sein. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer anfangs Februar 2017 lediglich wenige Tage bzw. Wochen in der fraglichen Liegenschaft in O.4._____ aufgehalten, wobei er offenbar mangels Bereitschaft, die Wohnung nach der abgelaufenen Zeitspanne von drei bis vier Tagen wieder zu verlassen, mittels Polizeigewalt aus der Wohnung abgeführt werden musste. Mangels ordentlicher Wohngelegenheit und objektiv physischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1._____ erübrigt sich somit grundsätzlich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hatte, sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bzw. zumindest für längere Zeit in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Die gesamten Umstände, d.h. insbesondere die vorstehend erwähnte Auskunft der Wohnungseigentümerin der Wohnung in O.4._____ sowie die kurze Verweildauer des Beschwerdeführers in der fraglichen Wohnung ohne Mietvertrag lassen indes auch dies bezweifeln. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise belegt, dass er tatsächlich die Absicht hatte, sich dauerhaft in der Gemeinde O.1._____ niederzulassen. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde O.1._____ keinen unterstützungsrechtlichen Wohnsitz begründet hat und dementsprechend auch keine Unterstützungsverpflichtung seitens der Gemeinde O.1._____ besteht. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

3. a) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügt der sich in der Strafanstalt B._____ befindliche Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechtsstreit ist nicht gerade von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.

b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 300.-- vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer indes von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]