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Entscheid

U 2017 70

1. Instanz einzige kantonale Instanz nach 5 Abs. 1 ZPO

24. Oktober 2017Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8./23. Juni 2017, worin die Beschwerdegegnerin beschloss, gegen den Beschwerdegegner kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, da die Anzeige des Beschwerdeführers mit dem Ziel einer disziplinarischen Verfolgung zum einen verjährt sei und zum anderen inhaltlich ohnehin unbegründet wäre. Damit konnte sich der Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 14. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beantragte. Nach Art. 9 Abs. 1 des Notariatsgesetzes (NotG; BR 210.300) gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine besondere Bestimmung enthält. Laut Art. 9 Abs. 2 NotG können Entscheide der Beschwerdegegnerin – ausser diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 2 NotG (materielle Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises) – mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Streitentscheidung ist damit gegeben.

2. a) Zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BR 370.100]).

Erwägungen

b) Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es jedoch nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Notar, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die notariellen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeigeerstatter an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion anfechten. Dem Anzeigeerstatter bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivilrechts, Strafrechts oder allenfalls mit Hilfe des Staatshaftungsgesetzes – sofern dies nicht bereits geschehen ist – selbst gegen den beschuldigten Notar vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Da das notariatsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Notare und Notarinnen dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeigeerstatter nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2 = Pra 8/2008 Nr. 88, 132 II 250 E.4.2, 129 II 297 E.3.1, 106 Ia 237 E.2).

c) Gestützt auf diese gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Beschwerdeführer als blossem Anzeigeerstatter ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Notar abzusprechen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist.

3.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei das Gericht hier ermessenweise eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- zulasten des Beschwerdeführers für angemessen und sachlich gerechtfertigt hält.

b) Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da dem für sich selbst agierenden und berufserfahrenen Beschwerdegegner keine notwendig verursachten bzw. zusätzlichen Kosten im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG entstanden sind und die Beschwerdegegnerin ihrerseits gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

162.--

zusammen

Fr.

662.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Januar 2018 nicht eingetreten (2C_1089/2017)