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Entscheid

U 2017 83

Bauen ausserhalb der Bauzonen

9. März 2018Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

10. Unter Festhaltung an den Anträgen und Ausführungen in ihrer Vernehmlassung verzichtete die Beigeladene mit Schreiben vom 28. November 2017 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

11. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde die Beigeladene unter Einräumung einer Äusserungsfrist bis 31. Januar 2018 superprovisorisch angewiesen, dem Beschwerdeführer ab sofort bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit monatlich Fr. 783.35 öffentlich-rechtlich zu unterstützen. Diese superprovisorische Verfügung wurde vom Instruktionsrichter am 21. Dezember 2017 aufgehoben, nachdem der Berufsbeistand des Beschwerdeführers dem Instruktionsrichter am 20. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, dass die Beigeladene beabsichtige, sein Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 14. Dezember 2017 ab diesem Datum zu anerkennen.

Auf die weiteren Parteivorbringen sowie auf die angefochtene Verfügung, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 17. August 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25./26. Juli 2017 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip erstreckt sich Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger – auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten – nicht verlangen kann, dass ihm rückwirkend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden (vgl. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts – Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74 und 164; Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Zürich/St. Gallen 2014, S. 257; Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 47 f.). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So kann die Übernahme von Schulden ausnahmsweise etwa dann geboten sein, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Solche Ausnahmen können etwa darin bestehen, dass zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietzinsausstände, zur Verhinderung eines Kassenausschlusses Krankenversicherungsprämien oder zur Vermeidung von Beitragslücken Mindestbeiträge der Sozialversicherung übernommen werden (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 152 sowie Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe" der SKOS, Bern 2014, S. 5 ff.). Eine weitere Ausnahme zum Rückwirkungsverbot betrifft den Fall, in dem die Sozialhilfebehörde versäumte. So sind im Rechtsmittelverfahren bei Gutheissung eines zunächst abgelehnten Unterstützungsbegehrens, falls vorher keine provisorische Hilfe durch eine vorsorgliche Massnahme gewährt wurde, nachträgliche Leistungen zu erbringen (vgl. Wizent, a.a.O., S. 286; Wolffers, a.a.O., S. 164). Grundsätzlich ist die öffentlich-rechtliche Unterstützung somit praxisgemäss ab Monat der Gesuchseinreichung zu gewähren.

3.

Vorliegend hat die Beigeladene ihre ab dem 1. April 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen formell zum 30. Juni 2017 eingestellt (vgl. Beilage 1 Beigeladene). Dem opponierte der Beschwerdeführer nicht. An der Feststellung des Fallabschlusses per 30. Juni 2017 durch die Beigeladene ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass diese durch ihren

Sozialdienst – wie sie nach ihren unzweifelhaften Angaben einräumte – für die Monate Juli und August 2017 versehentlich eine Zahlung von Fr. 2'312.45 an den Beschwerdeführer tätigte. Streitig und zu prüfen ist somit, welche Gemeinde für die allfällige Gewährung öffentlich-rechtlicher Unterstützung an den Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 (Zuzug nach O.1._____) bis zum 14. November 2017 (Wegzug von O.1._____) zuständig ist. Es liegt somit ein Fall eines sogenannten negativen Kompetenzkonflikts vor. Ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Sozialhilfe gegeben sind, bildet hier nicht Streitgegenstand, zumal die materielle Prüfung des betreffenden Unterstützungsgesuchs zunächst von der nachfolgend noch zu bestimmenden, zuständigen Unterstützungsgemeinde vorzunehmen ist.

4.

Als Erstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Wohnsitzgemeinde hat.

a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG [SR 851.1]) im interkantonalen Verhältnis gelten.

b) Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Der Unterstützungswohnsitz dient der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur eine Gemeinde sein, zu der der Bedürftige dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo er tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Selbst wenn der Bedürftige diese verlässt, um sich in eine andere Gemeinde niederzulassen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnort zurückkehrt, bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls neu begründet. Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist für drogenabhängige Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E.3.1 und 4.1 m.H.).

c) Ein Lebensmittelpunkt lässt sich hier weder in O.2._____ noch in O.1._____ feststellen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht festlegen will und sich vorstellen kann, sowohl in O.1._____ in einer eigenen Wohnung oder bei seiner Freundin, als auch in O.3._____, O.4._____, O.5._____ oder in O.2._____ zu wohnen, ist eine Absicht dauernden Verbleibens in keiner der sich streitenden Gemeinden zu erblicken. Dies ergibt sich auch aus den objektiven Umständen. So hat der Beschwerdeführer in O.2._____ erstens keine Wohnung mehr. Offenbar hat er dort aber auch kein besonderes Beziehungsnetz, zumal er nach Verlassen seiner Wohnung Ende Mai 2017 bis zum Zuzug nach O.1._____ Anfang Juli 2017 während bloss etwa eines Monats bei verschiedenen Freunden im Raum O.2._____ unterkommen konnte. Von einer längeren Zeit – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – kann dabei keine Rede sein. Da der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2017 über keine eigene Unterkunft in O.2._____ (aber auch andernorts) mehr verfügt, mit welcher eine Absicht dauernden Verbleibens gegen aussen sichtbar wird, hat er in O.2._____ seinen Wohnsitz verloren und muss somit vom Aufenthaltsort unterstützt werden (vgl. Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" S. 7). Angesichts der Wohnungsaufgabe und der fehlenden Absicht dauernden Verbleibens spielt es keine Rolle, dass sich die Wohngemeinde des Beschwerdeführers seit dem 7. Februar 2011 in O.2._____ befand (vgl. Gesuchformular vom 25. Juli 2017 [Beilage des Beschwerdeführers]). Der dort begründete Unterstützungswohnsitz kann nämlich nicht einfach bestehen bleiben, bis er einen neuen begründet. An der Feststellung eines fehlenden Unterstützungswohnsitzes ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass er formell noch bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde O.2._____ registriert ist – obschon ohne Aufenthalt und Wohnadresse in O.2._____ (vgl. Beilage 2 Beigeladene) –, denn die polizeiliche Anmeldung begründet lediglich eine gesetzliche Wohnsitzvermutung, die umgestossen werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG; Merkblatt der SKOS "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" S. 3; Thomet, Kommentar ZUG, Zürich 1994, Rz. 99). Sodann kommt auch eine Wohnsitzbegründung in O.1._____ nicht in Betracht, zumal allein die Tatsache, dass er dort bei B._____ in ihrem offenbar kleinen Studio einen Unterschlupf fand, dafür noch nicht ausreicht. Andere Indizien, die für eine Wohnsitzbegründung in O.1._____ sprächen, sind zudem nicht ersichtlich. Demnach ist hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitzort hat.

5.

a) Liegt kein Wohnsitz vor, so obliegt die Unterstützungshilfe der Gemeinde, in welcher sich der Bedürftige tatsächlich aufhält (Aufenthaltsgemeinde; vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG und Art. 12 Abs. 2 ZUG, Art. 5 Abs. 3 UG). Auch eine nur zufällige und kurzfristige Ortsanwesenheit kann einen Aufenthaltsort im Sinne des Unterstützungsgesetzes begründen. Im Zweifel ist dies anzunehmen und die Zuständigkeit der tatsächlichen Aufenthaltsgemeinde zur Unterstützung der bedürftigen Person zu bejahen (Thomet, a.a.0., Rz. 169).

b) Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befand sich seit Anfang Juli 2017 unbestritten in O.1._____. Unumstritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2017 wieder nach O.2._____ zuzog. Demnach ist vorliegend von einer Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsgemeinde ab dem 1. Juli 2017 bis wenigstens dem 14. November 2017 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin war für die Behandlung des betreffenden Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers somit zuständig und trat zu Unrecht darauf nicht ein.

6.

a) Nach dem Gesagten ist die auch auf die Zusprechung öffentlicher Unterstützung zielende Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das Sozialhilfegesuch vom 25./26. Juli 2017 des Beschwerdeführers hätte eintreten und dieses prüfen müssen.

b) Damit erübrigt sich die Behandlung der formellen Rügen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin.

c) Zu bemerken ist noch, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo keine Einigung zwischen den potenziellen unterstützungspflichtigen Gemeinden erzielt werden konnte, angebracht gewesen wäre, dass die im Zeitpunkt der Gesuchzustellung als Aufenthaltsgemeinde zu betrachtende Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einstweilen (bis zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit) unterstützt und zuhanden der Beigeladenen eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG eingereicht hätte, mit der Angabe, die Unterstützung erfolge nur einstweilig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. dazu das Merkblatt der SKOS "Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich: Wer ist zuständig für die Unterstützung?" Ziff. 3.3).

7.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenso wie der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beigeladenen (Art. 78 Abs. 2 VRG) keine Parteientschädigung zu.

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Behandlung an die Gemeinde O.1._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, O.2._____, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]