Lexipedia

Entscheid

U 2017 84

Baueinsprache

31. Oktober 2017Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der als selbständige Anstalt konzipierten GVG (Beschwerdegegnerin) vom 25. Juli 2017 (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; BR 830.100]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.10) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin des Tankstellenshops, dessen Flüssiggas-Verkaufslager gemäss angefochtener Anordnung der Beschwerdegegnerin zu entfernen ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist Betreiberin (bzw. Franchisegeberin) des besagten Shops. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid somit berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von den Beschwerdeführerinnen beantragten Augenschein vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, zumal einerseits sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt und andererseits ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, welche sich anhand der Aktenlage beurteilen lassen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 131 I 153 E.3; BGE 127 V 491 E.1b).

3. a) Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Obschon die Beschwerdeführerin 2 im Kopieverteiler des angefochtenen Entscheids aufgeführt sei, habe sie den Entscheid nicht erhalten und vom Ausgang des Einspracheverfahrens erst am 14. August 2017 durch den Shopunternehmer erfahren. Der Beschwerdeführerin 2 hätte aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung eingeräumt und der angefochtene Entscheid eröffnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass sie Hauseigentümer versichere, weshalb nur der Eigentümer Partei sei. Eine Pflicht, Verfügungen auch an Mieter zuzustellen, wäre für die Beschwerdegegnerin in der Praxis schlicht nicht umzusetzen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin 2 von "normalen" Mietern unterscheide, mache sie nicht geltend. Die Beschwerdeführerin 2 sei nur als weitere Betroffene anzusehen, welche im Gegensatz zu den Parteien keinen Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung habe, sondern bloss auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dies sei beachtet worden, indem die Beschwerdeführerin 2 von Beginn weg in das Verfahren miteinbezogen worden sei, die Gelegenheit zur Mitwirkung habe wahrnehmen können und ihr der angefochtene Einspracheentscheid in Kopie zur Kenntnis gebracht worden sei.

b) Unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist. Demnach ist sie im vorliegenden Verfahren nebst der Verfügungsadressatin (Beschwerdeführerin 1), wie oben dargelegt, zur Beschwerde legitimiert und sie ist damit Partei. Die Frage, ob ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen, kann deshalb offen gelassen werden, zumal sie daran mitwirken konnte und ihr durch die behauptete Nichtzustellung des angefochtenen Entscheids im Übrigen keine Rechtsnachteile erwachsen sind. Dementsprechend zielt die beschwerdeführerische Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere.

4. Unbestritten ist die Qualifikation der vorliegenden Tankstelle der Beschwerdeführerin 1 als Anlage mit besonderer Gefährdung (Art. 3 der Verordnung zum Brandschutzgesetz [Brandschutzverordnung; BR 840.110]) und mithin die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als Bewilligungs- und Kontrollbehörde (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden [Brandschutzgesetz; BR 840.100]).

5. a) Der vorliegend strittige Standort der Verkaufsbox für Propangasflaschen ist unbestritten schon in den 2010 bewilligten Plänen eingezeichnet. Allerdings können die Beschwerdeführerinnen daraus nichts ableiten, denn erstens hat die Beschwerdegegnerin mit der feuerpolizeilichen Bewilligung vom 11. Mai 2012 nicht die hier interessierende Flüssiggasflaschen-Verkaufsbox, sondern einen anderen Gasflaschenschrank (mit Gesamtlagermenge von 250 kg) bewilligt und zweitens ist eine laufende Einhaltung der Brandschutzbestimmungen verlangt, weshalb die entsprechenden feuerpolizeilichen Bewilligungen vom 12. August 2010 (betreffend die Tankstellenanlage) sowie vom 11. Mai 2012 (betreffend die [hier nicht Streitgegenstand bildende] Gasanlage) einzig im Rahmen des anwendbaren Rechts in Rechtskraft erwachsen sind. So sind die Vorschriften nicht nur bei Erstellung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen einzuhalten, sondern auch während deren Betrieb und Unterhalt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz).

b) Gemäss Art. 15 Brandschutzgesetz und Art. 10 Abs. 1 Brandschutzverordnung sind Gebäude, welche – wie hier – feuer- und explosionsgefährdet sind, alle zwei Jahre kontrollieren zu lassen. Die Diskussion darüber, ob die strittige Verkaufsbox eine ständige oder eine mobile Anlage ist und mithin ob sie Bestandteil des Gebäudes bildet, erübrigt sich, da aus Brandschutzsicht, wie nachfolgend dargelegt wird, auch die Lagerung von Flüssiggas geregelt ist, die periodisch auf ihre Vorschriftsmässigkeit hin geprüft wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. g Brandschutzverordnung). Selbstverständlich sind dabei festgestellte Mängel, auch wenn sie schon früher bestanden haben aber unbemerkt geblieben sind, zu beseitigen (vgl. Art. 17 Brandschutzgesetz). Das gilt auch für betriebliche Mängel. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin der strittige Mangel (nämlich die Lagerung von Gasflaschen in der nicht erlaubten Verkaufsbox) erst bei der periodischen Brandschutzkontrolle vom 24. November 2016 feststellte, während sie im Rahmen der ersten Nachkontrolle vom 23. Januar 2013 die mangelnde Aufstellung des (bewilligten, hier nicht zur Diskussion stehenden) Gaslagers gemäss feuerpolizeilicher Bewilligung bemängelte, indessen die hier strittige Verkaufsbox (wenn sie damals überhaupt aufgestellt war) nicht erwähnte (vgl. Bg-act. 4).

Erwägungen

6.

Nachfolgend ist zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage fusst, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).

a) Das Brandschutzgesetz regelt unter anderem den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen (vgl. Art. 1 Brandschutzgesetz). Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass: a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt; e) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird (Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat (Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Gemäss Art. 1 Brandschutzverordnung gelten als verbindliche Vorschriften für den vorbeugenden Brandschutz die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gemäss Anhang 1 der Brandschutzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter: www.praever.ch).

b) Art. 51 der Brandschutznorm der VKF (gültig ab 1. Januar 2017) schreibt vor, dass für die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen Schutzmassnahmen zu treffen sind, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.

c) Laut (unwidersprochenen) Angaben der Beschwerdeführerinnen wurden bei der Nachkontrolle vom 24. November 2016 Flaschen mit einem Gesamtfüllgewicht von 38 kg festgestellt. Die vorstehend erwähnte generelle Pflicht gilt aber auch für bewilligungsfreie Lagermengen, die im Falle des Flüssiggases maximal 50 kg beträgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Brandschutzverordnung), weshalb sie auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.

d) Zur Konkretisierung der generellen Schutzvorschriften können im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – sowohl die Flüssiggas-Richtlinie der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), (neu) Nr. 6517 und das Merkblatt 2153 Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Stand September 2015, als auch die Flüssiggasleitsätze L1 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Stand 2016 (Bg-act. 12), herangezogen werden. Diese Richtlinien werden von der VKF, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, zwar nicht den "Stand-der-Technik-Papieren" (STP) zugeordnet (vgl. die unter www.praever.ch abrufbare Liste der von der Technischen Kommission Brandschutz [TKB] überprüften STP e contrario), doch dabei handelt es sich um Publikationen Dritter, die die VKF als nützlich für die Arbeit im Bereich des Brandschutzes erachtet (vgl. das unter www.praever.ch abrufbare Verzeichnis "Weitere Bestimmungen 40-15" der VKF, gültig ab 1. Januar 2017, Ziff. 1, 2.15 und 2.17). Erwähnenswert sind hier vor allem die Leitsätze der SVGW. Diese basieren auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und praktischen Erfahrungen. In Ziff. 3.3 derselben finden sich einschlägige Regeln für den vorliegenden Sachverhalt. So sind gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 für die Lagerung und den Umgang mit Flüssiggas Schutzmassnahmen, die Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen, zu ergreifen. Zudem dürfen gemäss Ziff. 3.3.1 Transportbehälter nicht mit leichtbrennbaren, selbstentzündlichen und oxidierenden Stoffen zusammen gelagert werden. Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen. Werden Transportbehälter zusammen mit Flüssigkeiten und/oder Gasen gelagert, sind die entsprechenden Brandschutzvorschriften sowie die Risiken der Unverträglichkeit und der Quantität der Stoffe zu berücksichtigen. Ferner muss laut Ziff. 3.3.2 durch bauliche oder technische Massnahmen dafür gesorgt werden, dass sich allfällig frei werdendes Flüssiggas nicht ansammeln kann.

e) Somit kann sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Massnahme, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungsverkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, sei aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen, auf eine genügende gesetzliche und gesetzeskonkretisierende Grundlage stützen.

f) Die strittige Massnahme ist zudem ohne Weiteres im öffentlichen (Sicherheits-)Interesse, stehen doch Bedenken wegen Explosionsgefahr im Vordergrund. Den Beschwerdeführerinnen kann nicht beigestimmt werden, wenn sie kein Hindernis bei der Benutzung des Fluchtwegs sehen, da sich der strittige Lagerschrank in einigen Metern Entfernung vom Shopausgang befindet; denn trotz des Abstands des Lagerschranks vom Shopeingang (vgl. Bf-act. 6.1) können im Ereignisfall die in unmittelbarer Nähe gelagerten Gasflaschen infolge Explosionsgefahr durchaus die Integrität der sich bei den Zapfsäulen und auf dem Weg in und aus dem Shop aufhaltenden bzw. zu evakuierenden Personen sowie der Feuerwehr bedrohen. Durch die Lagerung der Gasflaschen im bewilligten, abschliessbaren Schrank ausserhalb des Shopbereichs (in ca. 15 m Entfernung) würde diese Gefahr erheblich vermindert. Dadurch kann ausserdem der Beschädigung der Gasflaschen durch unbefugtes Manipulieren und damit einem allfälligen Gasaustritt bzw. -ansammlung vorgebeugt werden. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen, wenn sie die Gefahr ausströmenden Flüssiggases verneinen. Den Beschwerdeführerinnen ist lediglich darin beizupflichten, dass mit einem Frontalaufprall mit den Gasflaschen und damit mit deren Beschädigung durch die im Schritttempo fahrenden Autos wohl nicht zu rechnen ist. Sodann dürften die zum Verkauf angebotenen, direkt vom Hersteller bezogenen, neuen Gasflaschen wohl die genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Dennoch kann die Gefahr einer Drittmanipulation nicht gänzlich verneint werden. Daran ändert nichts, dass die Verkaufsbox laut Angaben der Beschwerdeführerinnen vom Kassenbereich aus einsehbar und das Personal im Umgang mit Gefahrengütern ausgebildet ist. Des Weiteren wird die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA und des Arbeitskreises sich Propan im Freien stark verflüchtige und sich in der Rinne deshalb kein zündfähiges Luft-Gas-Gemisch bilden könne, nicht weiter belegt. Es ist somit von der von der Beschwerdegegnerin angeführten Gasansammlungsgefahr auszugehen. Durch einen Verschluss der Rinne im Bereich der Verkaufsbox kann eine vollständige Beseitigung dieser Gefahr höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden. Die Entfernungsmassnahme ist somit geeignet, der Explosionsgefahr entgegenzuwirken. Jedenfalls ist hier letztendlich entscheidend, dass durch die strittige Gasflaschenlagerung in nächster Nähe der Zapfsäulen und damit leichtentzündlicher Stoffe im Ereignisfall eine erhöhte Gefahr für Menschen geschaffen wird, weshalb die Entfernungsmassnahme bereits aus diesem Grund erforderlich erscheint. Andere gleich wirkende, weniger einschneidende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, der angefochtenen Anordnung Folge zu leisten. Für die Lagerung von Flüssiggasflaschen steht nämlich bereits ein mit 250 kg Gesamtlagermenge bewilligter Schrank im weiteren Bereich der Tankstelle zur Verfügung. Von der Beschwerdeführerin 2 kann somit gefordert werden, am jetzigen Verkaufsstandort mit leeren Flaschen (Attrappen) auf das bestehende Verkaufsangebot hinzuweisen und beim Kauf solcher Flaschen jeweils die gefüllten Gebinde aus dem bestehenden Schrank zu holen. Die angefochtene Anordnung erweist sich somit als verhältnismässig,

7.

a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin angeordnete Massnahme, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungsverkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, sei aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen, auf einer gesetzlichen Grundlage fusst, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführerinnen mit ihren Begehren vollständig unterlegen. Folglich haben sie die gesamten Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 73 VRG). Angemessen erscheint im vorliegenden Verfahren die Erhebung einer Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 2'500.--. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden GVG ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2 Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

2‘820.--

gehen unter solidarischer Haftbarkeit derselben für das Ganze zulasten der A._____ AG und B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juni 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_94/2018).