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Entscheid

U 2017 85

Arbeitslosenversicherung

19. Oktober 2018Deutsch31 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2017. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide bezüglich Rückforderung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die genannte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 12. August 2017 zugestellt werden (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerdeführerischen Akten [Bf-act. 1]), so dass die gesetzliche Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der bis und mit 15. August 2017 dauernden Gerichtsferien – durch die Postaufgabe der Beschwerde am 11. September 2014 unbestrittenermassen eingehalten ist. Auf die Beschwerde ist somit – nachdem das Vorhandensein der übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass gibt – einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückzahlung der ihm Rahmen eines Verfahrens um Abänderung eines Scheidungsurteils zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 4. September 2006 vom Kanton bevorschussten Kosten verpflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei gilt es zu beachten, dass – allfällig geltend gemachte oder sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden, eingetretenen – Sachverhaltsänderungen seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom Verwaltungsgericht einzig zu berücksichtigen, falls sich diese als entscheidrelevant erweisen.

3.1. Vorab ist jedoch die Frage der Verjährung zu prüfen. Im Gegensatz zum Zivilprozess, bei dem der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigen darf (Art. 142 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]), ist die Verjährung im öffentlichen Recht nach ständiger Rechtsprechung und Lehre von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 133 II 366 E.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 785 f.). Vorliegend ist der Kanton Graubünden Gläubiger der Forderung in der Höhe von Fr. 6'411.95 (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 24. August 2007 in den beschwerdegegnerischen Akten [Bg-act. 1]), weshalb der Richter eine allfällige Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen hat. Gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung. Obwohl Art. 123 Abs. 2 ZPO erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, betrifft die darin festgehaltene Verjährungsfrist sämtliche vor wie auch nach Inkrafttreten der ZPO entstandene Ansprüche des Kantons (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 78 vom 13. Dezember 2011 E.5).

3.2. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der vom Kanton bevorschussten URP-Kosten von insgesamt Fr. 6'411.95, zahlbar innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides. Diese Summe wurde im Rahmen eines Verfahrens um Abänderung eines Scheidungsurteils zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 4. September 2006 dem Bezirksgericht vom Kanton ausbezahlt. Das Urteil in erwähntem Zivilprozess wurde vom Bezirksgericht am 24. August 2007 gefällt und sodann am 7. Dezember 2007 mitgeteilt. Am 28. Januar 2008 erwuchs erwähntes Urteil in Rechtskraft. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens die Rechtskraft des betreffenden Urteils massgebend, vorliegend somit der 28. Januar 2008. Die ab diesem Datum begründete zehnjährige Verjährungsfrist war demnach klarerweise bei Erlass der strittigen Verfügung vom 11. August 2017 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist wurde überdies durch die Verfügung unterbrochen (Daniel Wuffli; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21; Dike Verlag; 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015; N 932). Die durch die kantonale Steuerverwaltung geltend gemachte Forderung des Kantons Graubünden ist nach dem Gesagten nicht verjährt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.

4.1. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 ZPO hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden, bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen, die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (Meichssner, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. im heutigen Zeitpunkt immer noch hätte bewilligt werden können. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückforderungspflicht (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841).

4.2 Das Verfahren betreffend Rückforderung der einst im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschussten Kosten wird von Amtes wegen eingeleitet. Damit wird für die Verfahrenseinleitung vorausgesetzt, dass die hierfür zuständige Behörde effektiv Kenntnis von der erheblichen Verbesserung der finanziellen Situation der Partei erhält. Das Verfahren untersteht grundsätzlich – gleich wie das Verfahren anlässlich der Prüfung eines URP-Gesuches – dem Untersuchungsgrundsatz, was die Rückzahlungspflicht treffende Partei aber nicht davon befreit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen (vgl. Art. 11 VRG und Wuffli, a.a.O., N. 942). Sie hat sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanzielle Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insoweit gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Verweigert die Partei zur Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse die erforderliche Mitwirkung, kann ihre Rückzahlungsfähigkeit bejaht werden (so Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38f. zu Art. 123 ZPO; Wuffli, a.a.O., N. 954). Allenfalls muss einer unbeholfenen Partei im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht klar und deutlich aufgezeigt werden, was für die Überprüfung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten alles benötigt wird. Reicht die betreffende Person dennoch ein ungenügendes Gesuch ein, so ist allenfalls eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N. 41 zu Art. 123 ZPO). Die zuständige Behörde ist aber nicht verpflichtet den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E.3.3;5A_451/2012 vom 27. August 2012 E.2.1 m.w.H.).

4.3. Im konkreten Fall lag der Beschwerdegegnerin die Steuerveranlagung 2015 des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 vor, nach welcher der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 über Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 2'445.-- sowie einen Anteil an unverteilter Erbschaft im Umfang von Fr. 289'661.-- verfügte. Aufgrund dieser Angaben wurde das Rückforderungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 dazu aufgefordert, mittels des Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Nachdem innert angesetzter Frist beim Beschwerdegegner keine Unterlagen eingegangen sind, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erneut dazu aufgefordert die geforderten Unterlagen einzureichen. In beiden Schreiben wurde er zudem darauf aufmerksam gemacht, dass – sofern innert Frist keine Unterlagen eingereicht würden – die Rückforderung des ausstehenden Betrages von Fr. 6'411.95 verfügt werde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, nach Erhalt des Schreibens vom 31. Mai 2017 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert zu haben und anlässlich dieser Kontaktnahme mitgeteilt zu haben, über kein neues Vermögen zu verfügen und nicht in der Lage zu sein, die bevorschussten URP-Kosten zurück zu zahlen. Am 30. August 2017 habe er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Ergänzungsleistungen zur AHV beantragt. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht, weshalb für ihn klar gewesen sei, dass eine aktuelle Überprüfung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse nötig sein werde. Daher habe er die Steuererklärung 2016 eingereicht und der Beschwerdegegnerin seine aktuelle finanzielle Lage erörtert. Schliesslich sei dies der Grund dafür gewesen, weshalb er die geforderten Formulare und Nachweise über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht mehr eingereicht habe. Durch die eingereichte Steuererklärung sei die Beschwerdegegnerin bereits genügend über seine finanzielle Situation informiert gewesen. Obschon der Beschwerdeführer meint, dass seine Steuererklärung 2016 ausreiche, um seine wirtschaftliche Lage zu belegen, trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren 2011 und 2014/2015 von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Überprüfung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten dazu aufgefordert, seine finanzielle Situation offenzulegen. Beide Male ist er dieser Aufforderung gehörig nachgekommen. Demnach war dem Beschwerdeführer aus diesen Rückforderungsverfahren bekannt, dass ihn bei der Überprüfung seiner Vermögens- und Einkommenssituation eine Mitwirkungspflicht trifft und er sowohl das Erhebungsformular als auch weitere Belege einzureichen hat. Er war sich somit bewusst, dass er mit einem Telefonat und dem Einreichen der Steuererklärung seiner Mitwirkungspflicht nicht in gehörigem Masse nachkommt. Aufgrund der Aufforderungsschreiben der Beschwerdegegnerin waren ihm sodann auch die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht bekannt. Der Beschwerdeführer verzichtete damit freiwillig von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen.

Erwägungen

5.1

Vorab ist das Vermögen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Sind genügend liquide Mittel vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgroschen", übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein "Notgroschen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (S. Meichssner, a.a.O., S. 86 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten bereits 68 Jahre alt, alleinstehend, pensioniert und wird für seinen Lebensunterhalt kein Erwerbseinkommen mehr generieren können. Neben seiner Altersrente hat er sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Unter Beachtung seiner ökonomischen und sozialen Situation ist ihm ein Notgroschen von Fr. 20'000.-- zu belassen.

5.2

Beim Vermögen sind nicht nur Barmittel, sondern auch veräusserbare Sachwerte zu berücksichtigen. Ergibt sich aus der Summe der veräusserbaren Güter und vorhandenen Barmitteln ein den Notgroschen übersteigender Betrag, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. Vorliegend weist die definitive Steuererklärung 2016 vom 30. August 2017 des Beschwerdeführers ein Reinvermögen von Fr. 32'546.-- aus. Dabei setzen sich die Aktiven aus einem Anteil an einer unverteilten Erbschaft in Höhe von Fr. 293'568.-- sowie Wertschriften und Guthaben von Fr. 7.-- zusammen. Demgegenüber wurden Privatschulden von Fr. 261'029.-- in Abzug gebracht. Falls es sich tatsächlich wie vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2016 deklariert, um einen Anteil an unverteilter Erbschaft handelt, ist dieser bei der Feststellung des Vermögens zu berücksichtigen, sollten daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich gemacht werden können oder dieser mit einem Kredit belehnt werden kann (vgl. BGE 119 Ia 11 E.5a S.13; Urteil des Bundesgerichts 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E.3.4.1 sowie Wuffli, a.a.O., N 192). Selbst wenn es sich entgegen der Angaben in der genannten Steuererklärung nicht um einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft, sondern gemäss der Handänderungsanzeige der Gemeinde X._____ vom 13. Juni 2008 (Bg-act. 5) um einen infolge einer Erbschaftsaufteilung begründeten Miteigentumsanteil im Umfang von 28/100 an der Liegenschaft Nr. (1852)2096 in X._____ handelt, ist er als Vermögen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist es unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Prozessfinanzierung zu verwenden, sofern es den zuvor festgelegten "Notgroschen" von Fr. 20'000.-- übersteigt. Schliesslich sollten Personen, die eine Liegenschaft besitzen, nicht bessergestellt sein als solche, die Vermögenswerte in Form von Wertschriften oder Sparkonten angelegt haben. Deshalb wird durch die Art der Vermögensanlage höchstens die Verfügbarkeit der Mittel und nicht die Zumutbarkeit, dieses heranzuziehen bevor die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.3.3). Die Verwertung von Liegenschaften (und anderen Vermögenswerten) geht somit einem Anspruch auf eine unentgeltliche Prozessführung vor. Im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV ist es für Liegenschaftseigentümer grundsätzlich zumutbar, ihr Grundeigentum für die anfallenden Prozesskosten hypothekarisch weiter zu belasten, sofern dies möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E.2.3 sowie 5P.368/2006 vom 30. Oktober 2006 E.1.1). Dies gilt aber lediglich für selbst genutztes Wohneigentum. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um selbst genutztes Wohneigentum, weshalb, sollte eine hypothekarische Belastung nicht möglich sein, ein Verkauf zumutbar ist. Im konkreten Fall gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits pensioniert ist und eine Tragbarkeitsprüfung der Bank negativ ausfallen könnte, weshalb die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Miteigentumsanteile zu verkaufen zu prüfen ist. Eine Veräusserung von Grundeigentum ist nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (vgl. BGE 113 Ia 11 E.5 S. 12f., Urteil des Bundesgerichts 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 m.H.). Ob dies vom Gesuchsteller erwünscht ist oder ihn finanziell benachteiligt, ist angesichts des Notbehelfs-Charakters der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von Belang (Wuffli, a.a.O., N 199). Im konkreten Fall ist zu beachten, dass die Liegenschaft in der Steuerveranlagung korrekterweise mit dem Steuerwert deklariert wurde. Zur Ermittlung des effektiven Reinvermögens des Beschwerdeführers ist indes auf den Verkehrswert der Liegenschaft abzustellen. Gemäss amtlicher Schätzung vom 26. Mai 2010 liegt der Verkehrswert der Liegenschaft bei Fr. 1'125'000.-- bzw. für den Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers bei Fr. 315'000.--. Per Ende des Jahres 2016 war die Liegenschaft mit Fr. 390'000.-- belastet. Der Anteil des Beschwerdeführers an der hypothekarischen Belastung beträgt ein Drittel (vgl. Bg-act. 6), weshalb seine anteilsmässigen Hypothekarschulden vom Verkehrswert abzuziehen sind. Demzufolge beträgt das Vermögen des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seiner Privatschulden (gemäss Bg-act. 3: Alimentenschulden in Höhe von Fr. 131'338.--), Fr. 53'662.--. Zudem kann der Meldung über einkommens- und vermögensmässige Beteiligung an Erbengemeinschaften entnommen werden, dass die Miteigentümer der Liegenschaft Wertschriften und Forderungen von Fr. 78'457.-- besitzen (vgl. Bg-act. 6), welche unter anderem ein Erneuerungsfond oder Rückbehalte von Mieteinnahmen sein könnten. Jedenfalls steht dem Beschwerdeführer daran mindestens ein Anteil von 28/100 zu. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diese Vermögenswerte vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, zumal er sich selbst auf die definitive Steuererklärung 2016 stützt. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches vermietet wird. Der Beschwerdeführer lebt selbst nicht in X._____ und könnte seine Miteigentumsanteile durchaus veräussern um- so liquide Mittel zu generieren, zumal mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös gerechnet werden kann. Ob stattdessen eine zusätzlich hypothekarische Belastung möglich ist kann nicht abschliessend beurteilt werden, wird aber aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers schwierig sein. Sollte der Beschwerdeführer hingegen einen Anteil an unverteilter Erbschaft haben, kann er jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen (Art. 604 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) oder diese mit einem Kredit belehnen, um zu flüssigen Mitteln zu kommen.

5.3

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, seinen Anteil an der unverteilten Erbschaft bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. August 2006 deklariert zu haben und diese ihm dennoch mit Verfügung vom 4. September 2006 gewährt wurde. Damals wurde geltend gemacht, dass er zwar an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei, diese aber illiquid sei und er Privatschulden in mindestens derselben Höhe habe (vgl. Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 zur Replik). Aufgrund welcher Überlegung das Bezirksgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege damals gewährte, kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist aber bei der Überprüfung der Rückforderung ohnehin irrelevant, ob diese Vermögenswerte bereits bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgelegen haben oder nicht. Selbst wenn damals grosszügigere Massstäbe angewandt wurden, gilt es bei der Überprüfung der Rückforderung der unentgeltlichen Rechtspflegekosten zu prüfen, ob der URP-Partei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. beim Entscheid der Beschwerdeinstanz nach geltendem Recht und geltender Praxis die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Wird diese Frage mit nein beantwortet, besteht ein Rückforderungsanspruch. Der in Erwägung 5a erwähnte "Notgroschen" beträgt im konkreten Fall Fr. 20'000.--. Vorhandene Vermögenswerte sind bis auf den "Notgroschen" für die Rückzahlung der URP-Kosten zu beanspruchen. Der Beschwerdeführer besitzt ein Vermögen von Fr. 53'662.--, ohne Berücksichtigung seines Anteiles an den Wertschriften und Forderungen der Erbengemeinschaft, welcher rund Fr. 22'000.-- beträgt. Sein Vermögen genügt daher bei weitem, um den Notgroschen nach Rückzahlung der URP-Kosten unangetastet zu lassen.

6.1

Am 15. Februar 2016 ist bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Meldung der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eingegangenen, wonach dem Beschwerdeführer eine Kapitalleistung der zweiten Säule in Höhe von Fr. 57'322.68 ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine monatliche Rente der zweiten Säule hätte erhalten können, weil ihm die Stelle vor seiner Pensionierung zu Unrecht gekündigt worden sei. Aus diesem Grund habe er schliesslich eine Kapitalauszahlung erhalten. Weiter führt er in seinen Beschwerdeschriften aus, seit Erhalt dieser Zahlung jeweils monatlich Fr. 1'000.-- davon zu verbrauchen. Gemäss eigenen Angaben hat er sich im April 2015 pensionieren lassen und wurde vor der Kapitalauszahlung der zweiten Säule bereits monatlich aus seinem Bekanntenkreis mit Fr. 1'000.-- unterstützt. Daraus seien Schulden in Höhe von Fr. 10'000.-- resultiert, welche er nach Erhalt der Kapitalleistung anfangs 2016 vollumfänglich zurückbezahlt habe. Entsprechende Belege hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Bis zum 9. Oktober 2017 seien noch Fr. 12'860.-- der Kapitalauszahlung vorhanden gewesen. Es könne nicht im Sinne der Vorsorge sein, die Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge für die Rückzahlung der URP-Kosten einzusetzen.

Gemäss der Stiftung Auffangeinrichtung BVG können Gelder aus Freizügigkeitskonten nicht in Rentenform ausbezahlt werden, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend nicht die Wahl hatte, ob er eine Rente oder eine Kapitalauszahlung seines Alterskapitals der zweiten Säule möchte (vgl. http://www.chaeis.net/fzkfreizuegigkeitskonten/kontoinhaber/barauszah­lung-infolge-pensionierung.html [zuletzt besucht am 30. April 2018]). Deshalb erhielt er am 27. Januar 2016 eine Kapitalleistung von Fr. 57'322.68, was unbestritten ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge, waren davon Ende des Jahres 2016 noch ca. Fr. 30'276.75 übrig bzw. zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses insgesamt Fr. 14'860.45 (vgl. hierzu Bf-act. 3 zur Replik). Einerseits kann diesbezüglich festgehalten werden, dass keine dieser Angaben belegt wurde oder nachweisbar ist. Anderseits fehlt eine entsprechende Deklaration in der Steuerveranlagung 2016, denn gemäss dieser beträgt das Vermögen aus Wertschriften und Guthaben bloss sieben Franken. In welchem Umfang die Kapitalleistung zum Verfügungszeitpunkt bzw. im jetzigen Zeitpunkt noch vorhanden war, geht aus den vorliegenden Beweismitteln nicht klar hervor. Im vorliegenden Fall ist von der Annahme auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Verfügungszeitpunkt von der Kapitalabfindung Fr. 14'860.45 übrig waren und im heutigen Zeitpunkt entsprechend Fr. 1‘000.-- pro Monat weniger.

6.2

Es stellt sich die Frage, ob ausgerichtete Kapitalabfindungen bei der Beurteilung eines Gesuches bzw. Rückforderungsanspruches der unentgeltlichen Rechtspflege als Vermögen anzurechnen sind oder nicht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EGV) hat diese Frage bejaht, denn unbesehen aus welcher Quelle ein Vermögenswert stamme, sei dieser bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung (und Modelle zur Beschränkung ihrer Kosten), Bern 2001, S. 151 mit Hinweis auf unveröffentlichten Entscheid des EGV B 10/98 vom 2. April 1998). In den Kommentaren hingegen finden sich hierzu verschiedene Lehrmeinungen: Bühler unterscheidet zwischen Kapitalauszahlungen nach Eintritt des Vorsorgefalls oder unter den Voraussetzungen von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42). Im ersten Fall sei die Kapitalauszahlung entsprechend dem übereinstimmenden Vorsorgezweck von Rente und Kapital nach der statistischen Lebenserwartung in eine Rente umzurechnen und diese als Einkommen bei der Beurteilung anzurechnen. Nur im zweitgenannten Fall diene das Fürsorgekapital nicht mehr der Vorsorge und könne dementsprechend gepfändet werden, weshalb die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen anrechenbares Vermögen darstelle (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N. 70f. zu 117 ZPO). Die gleiche Auffassung vertritt Rüegg. Was Ansprüche auf Barauszahlungen von Austrittsleistungen nach Art. 5 FZG betreffe, seien diese unabhängig davon, ob die Barauszahlung schon erfolgt sei oder nicht, als Vermögen anzurechnen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 16 zu Art. 117 ZPO). Damit übereinstimmend hält Emmel fest, dass Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge unter Berücksichtigung der Lebenserwartung in eine Rente umzurechnen seien (Frank Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Einzig Jent-Sørensen ist anderer Meinung. Alles was gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sei, dürfe folglich auch nicht zur Finanzierung von Rechtspflegekosten verwendet werden; insbesondere seien Vorsorgeleistungen vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Demgegenüber seien Freizügigkeitsleistungen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zur Auszahlung gelangten, als Vermögen zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Barauszahlungen gemäss Art. 5 FZG, weil ausbezahlte Kapitalleistungen nicht mehr der Vorsorge dienten (Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO - Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 22 zu Art. 117). Die überwiegende Lehrmeinung geht nach dem Gesagten davon aus, dass die Kapitalleistung nach Eintritt des Vorsorgefalls entsprechend der statistischen Lebenserwartung in eine Rente umzurechnen und als Einkommen zu qualifizieren ist. In Hinblick auf die Kapitalleistungen aus der dritten Säule, welche denselben Vorsorgezweck hat wie die zweite Säule, wird in der Lehre, sofern sie sich hierzu äussern, mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass diese als Vermögen zu werten sind, sobald sie bezogen werden können (vgl. Jent-Sørensen, KuKo-ZPO, a.a.O., N. 22 zu Art. 117 ZPO sowie Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N. 36 f. zu Art. 117 ZPO). Einzig Bühler hält an dieser, früher auch von ihm geäusserten Auffassung, nicht mehr fest und ist der Meinung, dass Kapitalleistungen aus der dritten Säule entsprechend ihrem Vorsorgezweck gleich zu behandeln seien wie eine Kapitalabfindung aus der zweiten Säule, nämlich als Einkommen (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N. 72 f. zu 117 ZPO).

Es lohnt sich zudem ein Blick auf die Regeln der Pfändbarkeit von Vorsorgeleistungen. Grundsätzlich sind Vorsorgeleistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar und nicht arrestierbar. Damit wird einem Grundgedanken der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rechnung getragen, wonach der Vorsorgeschutz bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleiben soll. Dagegen sind die Renten und Kapitalabfindungen nach Fälligkeit, das heisst nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Mit anderen Worten: es ist der monatliche Betrag, der das Existenzminimum für den Schuldner und seine Familie übersteigt, pfändbar. Freizügigkeitsleistungen in Form von Barauszahlungen nach Art. 5 FZG und Vorbezüge verlieren demgegenüber mit Eintritt ihrer Fälligkeit den von Rechtes wegen bestimmten Vorsorgezweck und gehören ohne Einschränkung zum Vermögen des Berechtigten (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, N. 40 zu Art. 92 SchKG). Sie können daher unbeschränkt gepfändet und arrestiert werden. Gleich verhält es sich nach Lorandi, wenn eine Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung ausgezahlt wird und der Berechtigte diese mit seinem übrigen Vermögen vermischt hat oder sonst auf irgend eine Weise zu erkennen gibt, dass er die ihm ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will. In diesen Fällen ist die Kapitalleistung Bestandteil des Vermögens des Begünstigten und kann sowohl unbeschränkt gepfändet als auch arrestiert werden (vgl. zum Ganzen Franco Lorandi, "Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule (BVG)", in: Aktuelle Juristische Praxis AJP/PJA 9/97 S. 1175f.). Der Beschwerdeführer erhielt vorliegend eine Freizügigkeitsleitung in Form einer Kapitalabfindung ausbezahlt, aber nicht auf seinen Wunsch, sondern weil die Gelder aus Freizügigkeitskonten der Stiftung Auffangeinrichtung nicht in Rentenform ausbezahlt werden. Die erhaltene Kapitalabfindung ist daher gleich zu behandeln wie eine Kapitalauszahlung der zweiten Säule. Wie bereits dargelegt, sind Leistungen der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Gleich wie Jent-Sørensen vertritt dieses Gericht deshalb die Meinung, dass solche Kapitalleistungen als Vermögen zu berücksichtigen sind.

Dennoch kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch ohne Berücksichtigung der Kapitalleistung durchaus genügend Vermögen aufweist, um die bevorschussten URP-Kosten zurückzahlen zu können, sodass der Notgroschen vorhanden bleibt (siehe oben E.5c).

7.1

Obwohl die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnissen als Obliegenheit nicht erzwungen werden kann, hat der Gesuchsteller die Folgen einer fehlenden bzw. mangelhaften Darlegung zu tragen (vgl. Emmel, in: ZPO Kommen., a.a.O., N 7 zu Art. 119 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz ausdrücklich aufgefordert, seine finanzielle Situation umfassend offenzulegen. Dennoch beschränkte sich dieser in der Folge darauf zu behaupten, er verfüge über kein neues Vermögen und sei nicht in der Lage, die bevorschussten URP-Kosten zurückzuzahlen. Belege für diese anlässlich des Telefonats vom 31. Mai 2017 geäusserten Behauptungen reichte der Beschwerdeführer keine ein. Dasselbe gilt für den geltend gemachten Vermögensverzehr, den angeblichen Schulden, der Rückerstattung derselben, den genauen Angaben betreffend Miteigentum bzw. Anteil an unverteilter Erbschaft. Schliesslich meinte er, seine Steuererklärung des Jahres 2016 reiche aus, um seine wirtschaftliche Lage zu belegen. Dies trifft aber wie bereits in der Erwägung 4b) dargelegt, offensichtlich nicht zu. Zudem hat er die erhaltene Kapitalauszahlung nach der Auszahlung in der Steuererklärung nicht als Vermögen deklariert. Insgesamt vermögen die ins Recht gelegten Nachweise des Beschwerdeführers seine Behauptungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu belegen. Er hat seine Mitwirkungspflicht daher offensichtlich verletzt. Dies gilt noch verstärkter, als eine umso klarere und gründlichere Darstellung der finanziellen Gesamtsituation zu erwarten ist, je unübersichtlicher und komplexer sich die Verhältnisse präsentieren (Wuffli, a.a.O., N 691; Meichssner, a.a.O., 78). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen beispielsweise Kontoabrechnungen, Belege über sein monatliches Einkommen zzgl. allfälliger Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen als auch über seine Schuldensituation vorzulegen. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 6'411.95.-- aufgrund der gegebenen Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu Recht zurückgefordert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 73 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Steuerverwaltung/Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

464.--

zusammen

Fr.

1‘464.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]