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Entscheid

U 2017 93

Bezirksgericht Hinterrhein

5. Dezember 2017Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist hier die feuerpolizeiliche Bewilligung (koordinierte Zusatzbewilligung) der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2017 u.a. mit den Auflagen in Ziff. 1 (Beachtung Brandschutzkonzept laut Ergänzungen und Korrekturen vom 17. August 2017) und Ziff. 4 (Verpflichtung zum Einbau/Betrieb einer Brandmeldeanlage), womit sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären konnte und daher am 3. Oktober 2017 dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Beschwerdethema ist somit die Rechtmässigkeit der in der feuerpolizeilichen Bewilligung enthaltenen Auflagen unter Ziff. 1 und 4.

2.1. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Berührt ist eine Beschwerdeführerin dann, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, falls die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die umstrittenen Auflagen unter Ziff. 1 und 4 bezüglich Beachtung Brandschutzkonzept laut Vorgaben der Beschwerdegegnerin und Einbau/ Betrieb/Unterhalt einer Brandmeldeanlage unmittelbar berührt wird, weil diese Bauauflagen unbestritten zu einem Mehraufwand für die bauwillige Beschwerdeführerin führen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der verfügten Auflagen ist daher klar zu bejahen. Im Übrigen ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist seit Mitteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung beim Verwaltungsgericht erhoben worden, womit die Voraussetzungen nach Art. 38 VRG (Mindestinhalt/Aufbau der Rechtsschrift), Art. 50 VRG (Anfechtungsbefugnis) und Art. 52 Abs. 1 VRG (Fristwahrung) alle erfüllt wurden und auf die Beschwerde deshalb eingetreten wird.

2.2. Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Das streitberufene Gericht überprüft demzufolge die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsfragen frei.

2.3. Zum anwendbaren Recht gilt es festzuhalten, dass die Brandschutznorm 1-15 vom 1. Januar 2015 (s. Gerichtsbeilage VKF [Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen]) und die Brandschutzrichtlinie 20-15 vom 1. Januar 2017 (hierzu Gerichtsbeilage VKF – Brandmeldeanlagen) vorliegend beide gemäss Art. 1 der Brandschutzverordnung (BSV; BR 840.110) und deren Anhang 1 (BR 840.110-A1) rechtsverbindlich sind. Im Weiteren werden das Bundesgesetz über die Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) und die zugehörige Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) zu beachten sein. Unbestritten ist allseits, dass die drei Wohnungen im Dachgeschoss gestützt auf Ziff. 3.2.2 lit. e der Brandschutzrichtlinie 20-15 nicht von der Pflicht zur Erstellung einer Brandmeldeanlage miterfasst werden.

3.1. In materieller Hinsicht ist zunächst die Frage zu beantworten, wie es sich im Grundsatz mit den touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen aus feuerpolizeilicher Sicht im Vergleich zu gängigen Hotelzimmern handelt. Wie die Beschwerdegegnerin in Randziffer 2 ihrer Duplik richtig schreibt, geht es hier allein darum, ob die touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen im (recte) Eingangs- und Obergeschoss bei der Pflicht zur Erstellung einer Brandmeldeanlage einem Hotelzimmer gleichzustellen sind oder nicht. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichts klarerweise mit "Ja" zu beantworten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und gemäss lit. b dieser Bestimmung nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebes bewirtschaftet wird. Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb liegt nach Art. 4 ZWV vor, wenn er hotelmässig Dienstleistungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden, ein hotelähnliches Betriebskonzept aufweist und die Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs sichergestellt ist. All dies trifft auf die Wohnungen im Eingangs- und im Obergeschoss zu und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Tatsache, dass in diesen Wohnungen eine Küche eingebaut wurde, vermag daran – jedenfalls aus feuerpolizeilicher Sicht – nichts zu ändern.

Erwägungen

3.2

Zu klären ist weiter der Einwand, wonach angeblich eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der verschiedenen Wohnungen im Neubau erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang die Ungleichbehandlung der nicht von der Brandmeldeanlagepflicht erfassten Wohnungen im Dachgeschoss einerseits und derjenigen im Eingangs- und Obergeschoss anderseits. Vorliegend wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern – zu Recht – Ungleiches ungleich behandelt, weil die Wohnungen im DG zur gewöhnlichen Wohnnutzung zählen, während die je zwei 2- und 2 ½-Zimmerwohnungen im Eingangs- und Obergeschoss im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebes bewirtschaftet werden. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrem Baugesuch nur die drei im DG liegenden Wohnungen als "Wohnungen" bezeichnet (vgl. Beilage 2 der Baugesuchunterlagen) und nicht etwa auch die touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen im Eingangsgeschoss (EG) und im OG.

3.3

Sodann ist die Frage zu beantworten, ob der Neubau auf den Parzellen 461 und 1010 zu Recht nur mit der Auflage (Ziff. 4) der Verpflichtung zur Erstellung einer Brandmeldeanlage bewilligt wurde. Unbestritten stellt die Baute einen Beherbergungsbetrieb [b] im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] der Brandschutznorm 1-15 dar. In solchen Betrieben ist gemäss Brandschutzrichtlinie 20-15, Ziff. 2.2.2 Abs. 2 lit. b eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich, wenn die Baute drei oder mehr Geschosse aufweist und die Anzahl beherbergter Personen mehr als 30 beträgt. Vorliegend beträgt die Anzahl beherbergter Personen, rechnet man richtigerweise die touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen zu den betroffenen Räumen, 44 (vgl. erneut Beilage 2 Baugesuchakten der Beschwerdeführerin sowie im Besonderen auch noch beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3 mit Plandokumentation der Wohnräume im EG und OG einschliesslich der zur Verfügung stehender Nutzflächen im EG von 80.04 m2, im OG [blau koloriert – touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen] total 429.10 m2] und im DG [teils rot markiert – Erstwohnung; teils weiss – Zweitwohnung; dort mit Bezeichnung "Wohnung 1, 2 und 3", total 257.77 m2]). Die bezifferten 44 Personen werden allerdings lediglich auf zwei Geschossen – von insgesamt vier – beherbergt. Im Erdgeschoss und Untergeschoss liegen zwar ebenfalls zum Betrieb gehörige Räume, aber keine Räume, worin Personen beherbergt werden. Als anrechenbare Beherbergungsräume im Sinne der geltenden Brandschutzvorschriften gelten somit lediglich die tatsächlich bewohnbaren Räume samt zugehöriger Schlaf-, Koch- und Aufenthaltsräume im EG und OG, ohne DG/UG/Erdgeschoss.

3.4

Wie die Beschwerdegegnerin in der Randziffer 5 ihrer Duplik korrekt festhält, knüpfen die hier massgebenden Brandschutzrichtlinien nicht an den Begriff des Hotels an, sondern an den Begriff der Beherbergung. Ihre Folgerung, die Gäste in den bewirtschafteten Zweitwohnungen müssten genauso als beherbergt gelten wie Hotelgäste ist richtig, ebenso die Folgerung, nicht nur die Verwendung des Begriffs des "strukturierten Beherbergungsbetriebs" in ZWG und ZWV spreche dafür, sondern auch der Sinn und Zweck der Brandschutzvorschriften. Dem ist hier nichts beizufügen.

3.5

Konsequenterweise bezieht sich die Definition der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erstellung einer Brandmeldeanlage nach Ziff. 2.2.2 der Brandschutzrichtlinie 20-15 lit. b jedoch auch nur auf diejenigen Geschosse, wo Personen beherbergt werden. Dies sind vorliegend lediglich zwei – nämlich das EG und das OG -, womit weder gestützt auf Ziff. 2.2.2 Abs. 2 lit. b der Brandschutzrichtlinie 20-15 (Erstellungspflicht für Brandmeldeanlage bei drei oder mehr Geschossen mit über 30 beherbergten Personen) noch gestützt auf Ziff. 2.2.2 Abs. 2 lit. a der Brandschutzrichtlinie 20-15 (Erstellungspflicht bei zwei Geschossen mit über 50 beherbergten Personen) eine Verpflichtung für die Bauherrin (Beschwerdeführerin) zum Einbau, Betrieb und Unterhalt einer Brandmeldeanlage besteht.

4.1

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass weder die in der feuerpolizeilichen Bewilligung [koordinierte Zusatzbewilligung] vom 4. September 2017 enthaltene Auflage in Ziff. 1 (Beachtung Brandschutzkonzept laut Ergänzungen/Korrekturen vom 17. August 2017) noch die Auflage in Ziff. 4 (Erstellungspflicht für Brandmeldeanlage) rechtens sind, was zur Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung dieser beiden Bauauflagen und folgerichtig zur Gutheissung der Beschwerde in diesen beiden Rügepunkten führt.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht setzt dabei vorliegend die Staatsgebühr ermessensweise auf Fr. 3'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin fest.

4.3

Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der bloss in eigenem Namen und ausschliesslich in eigenem Interesse agierenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG (nur Ersatz der durch das Verfahren 'notwendig verursachten Kosten' [durch Partei-/Rechtsvertretung]) nicht zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflagen in Ziff. 1 (Beachtung Brandschutzkonzept laut Ergänzungen/Korrekturen vom 17. August 2017) und Ziff. 4 (Verpflichtung zur Erstellung einer Brandmeldeanlage im Neubau B._____, auf Parzellen 461 und 1010 in der Gemeinde X._____, Baugesuch Nr. 241) der feuerpolizeilichen Bewilligung (koordinierte Zusatzbewilligung) der Gebäudeversicherung Graubünden vom 4. September 2017 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

3‘333.--

gehen zulasten der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]