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Entscheid

U 2017 95

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

6. Februar 2018Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet hier der Entscheid des Beschwerdeausschusses des Hochschulrats der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017, womit er die Beschwerde des Beschwerdeführers ablehnte und somit eine Nichtpromotion zur Bachelorstufe infolge des von den zwei zuständigen Dozierenden abgegebenen Prädikats "nicht bestanden" für die Arbeit des Beschwerdeführers im Modul "Konvergent Produzieren I" bestätigte. Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids der als Hochschule mit kantonaler Trägerschaft konzipierten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 31 lit. c GHF). Als Adressat des angefochtenen Beschwerdeentscheides ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 GHF und 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die betreffende Arbeit des Beschwerdeführers zu Recht als ungenügend betrachtet und damit den Beschwerdeführer nicht zur Bachelorstufe befördert hat. Nicht Streitgegenstand sein kann hingegen der vom Beschwerdeführer gerügte Punkt, wonach die Studienreglemente der Beschwerdegegnerin und der im hier strittigen Modul kooperierenden Fachhochschule Bern nicht harmonisiert seien, zumal der Beschwerdeführer an der beschwerdegegnerischen Hochschule immatrikuliert ist und mithin für seine Studienleistungen ausschliesslich deren Studien- und Prüfungsreglement sowie die einzelnen Modulbeschreibungen massgebend sind. Auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers kann demnach nicht eingetreten werden.

Dispositiv

3. In materieller Hinsicht gilt es vorweg zu betonen, dass das streitberufene Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen in Fragen, die durch die Gerichtsinstanzen naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 99 vom 12. Januar 2016 E.3a m.H.a. BGE 136 I 229 E.5.4.1, 131 I 467 E.3.1, 121 I 225 E.4b 118 Ia 488 E.4c, 106 Ia 1 E.3c m.w.H.).

4. Zunächst ist die Anwendbarkeit der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Beurteilungsmodalitäten für das hier strittige, vom Beschwerdeführer nicht bestandene Modul zu klären.

a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beurteilungsmodalitäten unzulässigerweise während des Studienganges geändert worden seien. Nach dem alten Zählsystem wäre die Arbeit benotet worden, was der Beschwerdeführer angesichts seiner weiteren Noten hätte auffangen können, sodass die Promotion nicht gefährdet gewesen wäre.

Die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die angesprochene Änderung der Modulbeschreibung "Konvergent Produzieren I" vorgenommen worden sei; entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei dies aber nicht während des Semesters geschehen, sondern im Rahmen der normalen jährlichen Überarbeitung von Modulen. Solche Anpassungen seien zulässig und widersprächen dem Studien- und Prüfungsreglement nicht.

b) Die Modulbeschreibung "Konvergent Produzieren I" V.6.0 stammt vom 15. Februar 2017 (vgl. Bg-act. C2). Das 2. Semester (Frühlingssemester), in welchem das betreffende Modul zu absolvieren war, begann am 20. Februar 2017. Somit trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beurteilungsmodalitäten seien während des Semesters angepasst worden, nicht zu. Die genannte Modulbeschreibung ist auf den vorliegenden Fall somit anwendbar.

5. a) Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem, auch nach neuer Regelung sei die Möglichkeit gegeben, dass die Dozierenden den betreffenden Studenten die Möglichkeit der Nachbearbeitung einräumen. Andere Studierende hätten im Gegensatz zu ihm ihre Arbeit verbessern dürfen, was willkürlich erscheine. Zudem habe der Modulleiter zu Beginn des Semesters erklärt, er gehe davon aus, dass alle Studierenden das Modul bestehen würden.

Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, gemäss der anwendbaren Modulbeschreibung liege die Entscheidung, ob eine Nachbesserung angeboten werde oder nicht, im Ermessen des Dozierenden; es bestehe somit selbst bei knapp ungenügenden Noten kein Anspruch auf Nachbesserung. Die strittige Arbeit hätten die Dozierenden aber nicht als knapp ungenügend, sondern als klar ungenügend bewertet; entsprechend sei eine Nachbesserung gar nicht in Betracht gezogen worden.

b) Der Modulbeschreibung (Bg-act. C2) ist zur Bewertung des Moduls Folgendes zu entnehmen: Für die Leistungsbewertung ist nicht die publizistische Qualität massgebend, sondern die Äquivalenz des Erstellungsaufwandes aller im Semester publizierten Beiträge zum Richtaufwand im Umfang von 4 ECTS (112 Arbeitsstunden). Die Gesamtnote des Moduls "Konvergent Produzieren" besteht gemäss Art. 17 des Studien- und Prüfungsreglements der Beschwerdegegnerin aus den Prädikaten "bestanden" und "nicht bestanden". Die Leistungsbewertung wird durch zwei Dozierende des Moduls "Konvergent Produzieren" vorgenommen ("Vier-Augen-Prinzip"). Zum Prädikat "nicht bestanden" führen Beiträge, deren Erstellung in ihrer Gesamtheit die Äquivalenz zum Richtaufwand im Umfang von 4 ECTS (112 Arbeitsstunden) nicht erreicht. Im Fall des Prädikats "nicht bestanden" kann den Studierenden die Gelegenheit geboten werden, die Arbeit nachzubessern. Die Möglichkeit der Nachbesserung ist nur bei knappen Entscheidungen möglich. Die Dozierenden entscheiden, ob eine Nachbesserung möglich ist oder nicht.

c) Indem sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass kein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wendet sie die soeben dargelegten, einschlägigen und gültigen Leistungsbewertungsvorgaben der Modulbeschreibung korrekt an. Wie nachstehend noch gezeigt wird (vgl. E.6c), kann die Bewertung der Beschwerdegegnerin, wonach die betreffende Arbeit des Beschwerdeführers nicht bloss knapp ungenügend sei, nicht beanstandet werden, weshalb gemäss Bewertungsvorgaben keine Möglichkeit zur Nachbesserung bestand. Wie die Beschwerdegegnerin ferner zutreffend präzisiert, läge die Gewährung einer Nachbesserung selbst bei Annahme einer knapp genügenden Arbeit aufgrund der oberwähnten Kann-Vorschrift ohnehin im Ermessen der Dozierenden. An der verweigerten Nachbesserung ist somit nichts auszusetzen.

6. a) Zum Prädikat "nicht bestanden" führen gemäss Modulbeschreibung Beiträge, deren Erstellung in ihrer Gesamtheit die Äquivalenz zum Richtaufwand im Umfang von 4 ECTS (112 Arbeitsstunden) nicht erreicht. Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Dozierenden, welche die Arbeitsäquivalenz als nicht erfüllt ansahen. Die Beschwerdegegnerin fügt dem in der Beschwerdeantwort noch hinzu, dass man auch bei einem hypothetischen äusserst grosszügigen Ansatz von 8 Stunden pro Arbeitsschritt für die einzelnen Vorbereitungs- und Nachbearbeitungsarbeiten sowie 16 Stunden Filmaufnahmen auf bloss 72 Stunden komme; rechne man dann nochmals äussert grosszügig 4 Tage für die Drohnenschulung hinzu, entstehe ein Aufwand von 104 Stunden, was immer noch weniger als der Hälfte des Minimalaufwandes von 224 Stunden (2x 112 h) entspreche.

b) Der Beschwerdeführer berechnet in der Beschwerde zunächst einen effektiven Aufwand von insgesamt mindestens 300 Stunden, während er in der Replik unter Bestätigung seines Projektkommilitonen in einer detaillierten Aufstellung einen Aufwand von insgesamt 400 Stunden nachrechnet. Zur Untermauerung dieses geltend gemachten Aufwandes führt er insbesondere aus, das Video dauere 2.45 Minuten, weise 44 Schnitte und 4 unterschiedliche Schauplätze auf, welche unter anderem mit einer Drohne gefilmt worden seien. Eine entsprechende Einsteiger-Schulung seitens der Beschwerdegegnerin, um überhaupt Drohnen des Hochschulmaterials ausleihen zu dürfen, dauere ganze zwei Tage.

c) Die beiden Dozierenden E._____ und F._____ haben das Kurzvideo "D._____" wie folgt beurteilt (vgl. E-Mail vom 1. September 2017 [Bg-act. 4 Duplik]):

"Kurz und recht inhaltlos angetextetes Werbevideo mit drei nicht näher eingeführten Protagonisten. Aussteuerungsfehler (viel zu schnelle Fades der Musik, jeweils erste Sekunden), fehlende Bauchbinden bei den Protagonisten, zu lange und dadurch eintönige Drohnenaufnahmen, teils mit Jump Cuts (FABE). Vierter, letzter Abschnitt konzeptuell nicht passend (keine Drohnenaufnahmen). Formal schwach: Keinerlei Zusammenhang zwischen den vier Personen bzw. Videoteilen. Inhaltlich schwach: Keinerlei Informationen zu Orten oder Personen. Viel zu kurze, inhaltslose Reflexion, immerhin mit einigen im Video oder Beitragstext fehlenden Angaben.

ECTS-Äquivalenz nicht erfüllt: Als einziger Beitrag zweier Beteiligter (beide Studierenden haben keine weiteren Beiträge realisiert) entspricht der erwartbare Beitragsaufwand (kaum Text, wenig bis mittel aufwändiges Dokuvideo von unter 3 Minuten, keine weiteren Medien, keine Subsite), weniger als der Hälfte des Soll-Aufwandes, der einem Workload von total 224h (2 Studierende, 8 ETCS) entspräche."

Diese Beurteilung wurde vom Dozierenden nach Durchführung des Prüfungseinsichtsgesprächs bestätigt. So führte E._____ im Feedback-E-Mail vom 25. September 2017 (Bg-act. 5 Duplik) Folgendes aus:

"Die Dauer der Besprechung betrug rund eine Stunde, und meine Feedbacks waren für A._____ nach eigenem Bekunden allesamt nachvollziehbar. Mein Eindruck hat sich erhärtet, dass A._____ dem Modul nahezu keine Beachtung geschenkt und lediglich (am allerletzten Publikationstag) einen Pro-forma-Leistungsweis erbracht hat. Alle ausdrücklichen Hinweise an die Studierenden, die ich (in Ergänzung zu meiner Einstiegsvorlesung vom 23. Februar) am 28. Februar per E-Mail allen Studierenden habe zukommen lassen (vgl. meine Mail an Dich vom 31. August), hat A._____ nicht beachtet. Auf meine Nachfrage nach den Gründen wusste A._____ keine Antwort. Kurz: F._____‘s und meiner Einschätzung zufolge hat A._____ für das 4-ECTS-Modul Konvergent Produzieren einen eindeutig ungenügenden Aufwand erbracht und das Modul daher klar nicht bestanden."

Diese Beurteilung spricht eine deutliche Sprache hinsichtlich einer deutlich ungenügenden Leistung – und nicht einer nur knapp ungenügenden Leistung. So kommen die Dozierenden zum Ergebnis, dass der Erstellungsaufwand für das strittige Kurzvideo deutlich weniger als der Hälfte dessen entspreche, was für das Bestehen des Moduls erwartbar und erforderlich wäre. Entsprechend der Modulbeschreibung kommt es eben nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den äquivalenten Aufwand an. Die Dozierenden prüfen somit, welches Ergebnis bei einem Aufwand von 112 Stunden pro Studierender im Vergleich mit anderen Arbeiten erwartet werden kann. Vorliegend kommen die Dozierenden zum Schluss, dass das abgegebene Kurzvideo kumuliert einem Aufwand von etwas über 100 Stunden entspreche, also pro Studierender etwas über 50 Stunden, und das inklusive der Drohnenausbildung von zwei Arbeitstagen (16 Stunden) pro Studierender. Der Einwand des Beschwerdeführers hiergegen, die Anrechnung von 112 Stunden pro beteiligter Student könne nicht zutreffen, zumal Teile eines Teamprojekts in gemeinsamer Regie stattfänden, ist nicht ganz zu verwerfen; scheidet jedoch bei näherer Betrachtung trotzdem aus, da die Arbeitsleistung der Beteiligten nur hinsichtlich gewisser Koordinationsarbeiten gleichzeitig erfolgen kann, wohingegen grösstenteils zu erwarten ist, dass die Aufgaben untereinander aufgeteilt werden. Im Ergebnis ändert sich somit nichts an der aus dem Äquivalenzvergleich hervorgegangenen Schlussfolgerung der Dozierenden. Es besteht keinen Anlass, an dieser nachvollziehbaren Einschätzung zu zweifeln.

d) Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin ist schliesslich auch verhältnismässig, denn die Nichtpromotion bedeutet etwa nicht, dass der Beschwerdeführer das Assessmentjahr nachzuholen hat, sondern dass er beim nächsten gleichwertigen verfügbaren Angebot das zur Diskussion stehende Modul neben den übrigen ungenügenden Leistungen wiederholen muss (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Studien- und Prüfungsreglements).

7. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdeausschuss zudem unprofessionelles Vorgehen vor, weil dieser weniger als eine Stunde nach Beurteilung der Beschwerde bereits einen ausgefertigten, mehrseitigen Beschwerdeentscheid versandt habe. Der Beschwerdeausschuss entgegnet, dass die Mitglieder des Beschwerdeausschusses die Unterlagen bereits im Vorfeld der Sitzungen erhalten und geprüft hätten. An diesem Vorgehen ist nichts zu bemängeln; auch ist nicht unüblich, dass ein Entscheid im Entwurf bereits in den Vorbereitungsakten liegt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere.

8. In beweisrechtlicher Hinsicht ist noch festzuhalten, dass auf die Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten, unabhängigen Expertise über den Leistungsaufwand in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird, zumal davon keine Änderung der aufgrund der Aktenlage gebildeten Überzeugung erwartet werden kann (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3).

9. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Beschwerdeentscheid als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf eine aussergerichtliche Entschädigung an die im Übrigen nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die betreffende Bildungs- und Lehrinstitution öffentliche Aufgaben wahrnimmt und von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt wird, weshalb sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

256.--

zusammen

Fr.

756.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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