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Entscheid

U 2018 15

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

6. Juni 2018Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdeausschusses des Hochschulrats der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2018, womit er die Beschwerde des Beschwerdeführers ablehnte und diesem somit keine zusätzliche Wiederholung der Betriebswirtschafts-Prüfung einräumte, was die Nichtzulassung zum Masterstudiengang Master of Science in Business Administration (MSc in BA) zur Folge hatte. Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids der als Hochschule mit kantonaler Trägerschaft konzipierten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 8 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung [GHF; BR 427.200]) ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a GHF). Als Adressat des angefochtenen Beschwerdeentscheides ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 31 GHF, Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit versagte und damit den Beschwerdeführer endgültig nicht zum Masterstudiengang MSc in BA zugelassen hat. Nicht Streitgegenstand kann hingegen der vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 5. März 2018 an die Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände sein, wonach der Prüfungsinhalt bzw. die Fragetechnik der Wiederholungsprüfung von der ersten Betriebswirtschafts-Prüfung abgewichen sei, der zuständige Professor die Prüfungsarbeit im Rahmen der Einsichtnahme in das Wiederholungsexamen nicht erläuterte, er im ersten Semester die meisten Prüfungen bestanden habe und er im Falle eines negativen Entscheides die Schweiz verlassen werden müsse. Dies weil der Beschwerdeführer vorgenannte Einwände weder in seiner Beschwerde vom 12. April 2018 (Poststempel) noch in seiner Replik vom 9. Mai 2018 (Poststempel) gerügt hat. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf sein Beschwerdeschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018.

3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt bzw. der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E.1.3). Demnach erfordert die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1519). An einer solchen fehlt es, wenn der angefochtene Entscheid vom vorangegangenen Entscheid abweicht oder aber auf einer anderen Begründung beruht und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloss auf frühere Eingaben verweist (Griffel in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 54 Rz. 4). Mithin hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, weshalb der pauschale Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 115 E.2; vgl. BGE 134 I 303 E.1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.148/2002 vom 4. Juli 2002 E.2.5.1; vgl. Moser in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 8).

4. Nach dem vorgängig Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid vom 3. April 2018 insofern nicht auseinandergesetzt hat, als er zur Begründung seines Begehrens in seiner Eingabe an das streitberufene Verwaltungsgericht pauschal auf seine an die Beschwerdegegnerin gerichtete Beschwerde vom 5. März 2018 verweist. Auf die damit vorgebrachten Rügen kann demnach nicht eingetreten werden. Selbst wenn die in der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe vorliegend berücksichtigt werden würden, vermöchten sie an der Abweisung der Beschwerde nichts zu ändern, was nachfolgend zu zeigen sein wird.

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid seine individuelle Situation nicht berücksichtigt. So habe er vor seinem Studium in seinem Heimatland gelebt. Das für die Prüfungsvorbereitung von der Beschwerdegegnerin empfohlene Standartwerk Betriebswirtschaft verstehen - Das St. Galler Management-Modell habe er dort nicht erhältlich machen können. Der Beschwerdeführer begründet dies mit der aktuellen politischen Lage in seinem Heimatland, welches nach dem Regimesturz in eine ökonomische und politische Krise gefallen sei. Die Stromversorgung in der Hauptstadt, wo er mit seiner Familie gelebt habe, sei unzureichend gewesen. Ausserdem habe er dort über keinen ausreichenden Internetzugang verfügt, weshalb er das Buch auch nicht über das Internet herunterladen konnte. In die Schweiz habe er erst am 2. September 2017 offiziell mit einem Studentenvisum einreisen können. Die Vorbereitungszeit für die Prüfung am 13. September 2017 sei deshalb zu knapp gewesen. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seine hohe Lern- und Partizipationsbereitschaft im Unterricht während des ersten Semesters nicht berücksichtigt habe. Sollte ihm keine weitere Wiederholungsprüfung gewährt werden, hätte dies den Ausschluss aus dem Masterstudium zur Konsequenz.

6. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass dem Beschwerdeführer der Prüfungsstoff sowie das für die Prüfungsvorbereitung benötigte Lehrbuch bereits am 22. Mai 2017 kommuniziert worden sei. Beim erforderlichen Lehrbuch handle es sich um ein Standardwerk der Betriebswirtschaftslehre, womit eine Beschaffung nicht unnötig erschwert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgängig zur Prüfung die Studienleitung nie über diese Umstände orientiert und auch nie nach alternativer, einfacher zu beschaffender Literatur gefragt. Abgesehen davon sei weder in den Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen noch im Studien-und Prüfungsreglement der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 eine Berücksichtigung der Unterrichtsleistung bezüglich Zulassung vorgesehen.

Erwägungen

7.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die erste Prüfung am 13. September 2017 sowie die Wiederholungsprüfung am 16. Februar 2018 mit der Note 2 bzw. der Note 1.5 nicht bestanden hat. Ebenso wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass auf den vorliegenden Fall das Studien- und Prüfungsreglement Bachelor/konsekutiver Master der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017 zur Anwendung kommt.

8.

Dem Reglement ist bezüglich der Wiederholung von Prüfungen (auf allen Stufen) zu entnehmen, dass eine Wiederholung der ungenügenden und nicht bestandenen Module der Assessment-, Bachelor- und Master-Stufe nur einmal möglich ist und die zweite Note zählt (Art. 21 Abs. 2 des Studien- und Prüfungsreglements).

Das Reglement sieht also grundsätzlich keine zweite Wiederholungsmöglichkeit vor.

9.

Soweit der Beschwerdeführer angebliche Schwierigkeiten in der Vorbereitung für die erste Prüfung vom 13. September 2017 vorbringt, so ist er nicht (mehr) zu hören, hätte er doch diese Rügen im Nachgang zur ersten Prüfung vorbringen müssen. Somit ist auf die gesamte Situation des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz am 2. September 2017 nicht weiter einzugehen.

10.

Für die Wiederholungsprüfung vom 16. Februar 2018 hatte der Beschwerdeführer auf jeden Fall genügend Vorbereitungszeit, nämlich mindestens die fünf Monate, welche zwischen der ersten und der zweiten Prüfung lagen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich gewesen die für die Prüfung erforderlichen Informationen zu organisieren, ist somit in Bezug auf die Wiederholungsprüfung nicht stichhaltig. Zumal der Beschwerdeführer seit dem 2. September 2017 in der Schweiz weilte und er die erforderlichen Informationen ohne Weiteres hätte erhältlich machen können.

11.

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester eine hohe Lern- und Partizipationsbereitschaft im Unterricht gezeigt hat, erfolgte seine Zulassung doch ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Bestehens der Betriebswirtschafts-Prüfung.

12.

Zusammenfassend erweist sich die Abweisung der Beschwerde durch den Beschwerdeausschuss der Beschwerdegegnerin als sachlich begründet und somit korrekt. Es gibt keinen Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben oder anderweitig zu korrigieren, was zur Abweisung vorliegender Beschwerde führt, sofern darauf eingetreten werden konnte.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf eine aussergerichtliche Entschädigung an die im Übrigen nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die betreffende Bildungs- und Lerninstitution öffentliche Aufgaben wahrnimmt und von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt wird, weshalb sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

712.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]