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Entscheid

U 2018 17

Krankenversicherung

9. Januar 2019Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Für die vorliegend angefochtene Departementsverfügung trifft dies zu, womit sie ein zulässiges Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren darstellt. Unter Beachtung der Gerichtsferien stellt sich die Beschwerde mit Poststempel vom 13. April 2018 gegen die am 5. März 2018 publizierte Departementsverfügung zudem als fristgerecht dar. Gemäss Art. 50 VRG ist – von hier nicht beachtlichen Ausnahmen abgesehen – nur zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer wehrt sich vorliegend gegen die Einführung der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, sodass er als Interesse lediglich einen Zeitverlust von wenigen Sekunden beim Befahren des fraglichen Strassenabschnitts geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beschwerdelegitimation in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den entsprechenden Strassenabschnitt regelmässig und nicht nur gelegentlich benützt, was bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist (BGE 136 II 539 E.1.1.). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnhaft ist, kann seine Beschwerdelegitimation somit als gegeben erachtet werden, womit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Damit kommen einzig noch Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) als mögliche Beschwerdegründe in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die verfügte Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Hauptstrasse in X._____ gegen das anwendbare Recht verstösst.

3.1. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) dementsprechend auf 50 km/h festgelegt worden. Art. 32 Abs. 3 SVG sieht allerdings vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Innerhalb des Kantons wird diese Kompetenz in Art. 2 lit. b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) weiter konkretisiert. Im Gegensatz zu Totalfahrver-boten (vgl. Art. 3 Abs. 3 SVG) handelt es sich bei Geschwindigkeitsbegrenzungen um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 3 SVG Rz. 3 ff.).

Die Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden (lit. d). Die Fest-legung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten kann von der Behörde nur auf Grund eines Gutachtens erfolgen wobei im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SSV der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV).

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für Wohnquartiere vorgesehen sei, nicht aber für eine Hauptstrasse/Kantonsstrasse als Durchgangsstrasse.

3.2.2. Gemäss Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV sind auf Strassen innerorts tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h allerdings zulässig. Bei der hier angefochtenen Geschwindigkeitsbegrenzung handelt es sich im Übrigen nicht um eine "Tempo-30-Zone" im Sinne von Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV, welche gemäss Art. 22a SSV Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, kennzeichnet. Eine solche Zonensignalisation ist – mit Ausnahme vom Anwendungsfall in Art. 2a Abs. 6 SSV – grundsätzlich nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ohne weiter auf diese Unterscheidung einzugehen kann jedoch festgestellt werden, dass weder eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30, noch die Einführung einer Tempo-30-Zone in einer als Durchgangsstrasse bezeichneten Hauptstrasse von vornherein ausgeschlossen ist (was die Zonensignalisation betrifft: BGE 136 II 539 E.2.2 mit Hinweisen). Damit ist die vorliegend strittige Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 rechtmässig und damit auch vorgesehen, solange die Voraussetzungen von Art. 108 SSV gegeben sind.

Erwägungen

3.3.1

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass nur Unfälle mit Fussgängern eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wenigstens teilweise rechtfertigen würden. Ausserdem stört sich der Beschwerdeführer daran, dass es eine Modeerscheinung geworden sei, "überall den Strassenverkehr zu behindern".

3.3.2

Wie schon ausgeführt, ist die Einführung der Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 108 SSV zulässig. Ob es sich hierbei um eine Modeerscheinung handelt, kann offengelassen werden, da das Vorhandensein einer solchen noch nicht die Unrechtmässigkeit einer Massnahme bedeuten würde. Im Zusammenhang mit dem Argument, dass (nur) bekannte Unfälle eine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigen könnten, kann allenfalls die sinngemässe Rüge erkannt werden, dass das Departement sein Ermessen überschritten oder Missbraucht habe. Wie im Folgenden ausgeführt wird, ist jedoch ersichtlich, dass eine solche Rechtsverletzung vorliegend nicht besteht.

3.3.3

Das Departement stützte sich bei seinem Entscheid auf das Gutachten vom 29. September 2017 (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und allfällige Abweichungen müssen begründet werden (BGE 136 II 539 E.3.; 128 I 81 E.2 mit Hinweisen). Weicht das Gericht von einem Gutachten ab, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Dagegen kann das Gericht dann der Willkür verfallen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und dennoch keine ergänzende Abklärung anordnet, um diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E.5.4.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund übriger Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens aufdrängen (BGE 136 II 539 E.3).

3.3.4

Im Vorliegenden besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass von der Beurteilung der bestehenden Sicherheitsdefizite im erwähnten Gutachten abzuweichen. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass das Gutachten sich an eine vorgegebene Gliederung gemäss der kantonalen Richtlinie "Verkehrsberuhigung innerorts" vom 30. September 2014 hält. Nachdem das von der Gemeinde eingereichte Gutachten vom 21. Februar 2017 (Bg-act. 3) anfänglich noch Defizite bezüglich Vollständigkeit und Detaillierungsgrad aufgewiesen hatte, wurde es überarbeitet. Dem überarbeiteten Gutachten vom 29. September 2017 (Bg-act. 6) hatte die Kantonspolizei nichts mehr hinzuzufügen (Schreiben vom 23. April 2018; Bg-act. 12). Insofern sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom überarbeiteten Gutachten rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens vor.

3.3.5

Das Gutachten vom 29. September 2017 (Bg-act. 6) kommt inhaltlich zum Schluss, dass eine Temporeduktion im untersuchten Perimeter zur Steigerung der Verkehrssicherheit notwendig sei. Etwa könnten die bei Fussgängerstreifen verlangten Sichtweiten (55m bei v = 50 km/h) bei den ungesicherten Querungen über die Strasse nicht eingehalten werden, obschon Schüler, welche im Ortsteil östlich der Hauptstrasse wohnen, diese passieren müssten. Auch hätten rund 30 Schüler einen unübersichtlichen Strassenabschnitt zu überqueren, um sich jeweils mittags im Restaurant C._____ zu verpflegen. An verschiedenen Einmündungen in die Hauptstrasse seien zudem die erforderlichen Knotensichtweiten nicht eingehalten und bei einzelnen Liegenschaften mündet deren Zugang direkt in den Strassenraum. Die Messwerte im Gutachten würden ausserdem mit ca. 6.5 % einen nicht geringen Schwerverkehrsanteil aufzeigen. Mit der geplanten Massnahme könnten die genannten Sicherheitsdefizite behoben werden. Bauliche Alternativlösungen würden hingegen ausser Betracht fallen, da ein Trottoirneubau aufgrund der bestehenden Bebauung nicht realisierbar sei und Fussgängerstreifen sich nicht normgerecht erstellen liessen.

3.3.6

Mit dem Inhalt des nicht zu beanstandenden Gutachtens vom 29. September 2017 erscheint die angefochtene Verfügung des Departements, wonach die Höchstgeschwindigkeit auf der Hauptstrasse in X._____ zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf 30 km/h festgelegt wird verhältnismässig. In diesem Sinne kann von Seiten des Departements weder eine Überschreitung des Ermessens noch ein Missbrauch desselben erblickt werden.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollständig abzuweisen.

5.

Die Verfahrenskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten von A._____. Die Staatsgebühr beträgt für diese Art von Streitigkeiten praxisgemäss Fr. 1'000 – Fr. 1'500; im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr mit Fr. 1'000 tief anzusetzen. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen da die öffentliche Hand in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

238.--

zusammen

Fr.

1‘238.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]