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Entscheid

U 2018 2

politische Rechte

9. März 2018Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2018 ist  wie nachfolgend zu zeigen sein wird  offensichtlich unbegründet.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Auszahlung ab November 2017 geltend macht, fehlt es unstrittig an einer anfechtbaren Verfügung. So hält auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Januar 2018 fest, dass eine Verfügung für die Unterstützung für die Monate November 2017 bis April 2018 fehle. Allerdings wurde die Beschwerde unter den Stichworten "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" erfasst, weshalb sie auch unter dieser Optik zu behandeln ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen tatsächlich keine klare Antwort der Gemeinde an den Beschwerdeführer hinsichtlich der monatlichen Unterstützungszahlung von Oktober 2017 hervorgeht. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle die Verfügung für die Unterstützung von November 2017. Das Gesuch um die entsprechende Unterstützung hat der Beschwerdeführer  soweit aus den Akten ersichtlich  nie gestellt, weshalb die Gemeinde darüber auch nicht befinden konnte. Und dies, obschon der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Umstand des fehlenden Gesuchs aufmerksam gemacht worden ist (vgl. E-Mail vom 7. November 2017 von B._____ an den Beschwerdeführer - beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5).

Erwägungen

3.

Was die Unterstützungszahlung für den Monat Oktober 2017 anbelangt, geht aus den von der Beschwerdegegnerin eingelegten Akten klar hervor, dass diese mit Überweisung vom 2. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer ausgerichtet wurde. Insgesamt sind sämtliche sieben von der Verfügung vom 8. Juni 2017 umfassten monatlichen Zahlungen ausgerichtet worden, wie den von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegeben Zahlungsbelegen zu entnehmen ist (vgl. Bg-act. 3): Zahlungsbeleg vom 1. Juni 2017 (für die Monate Mai und Juni), vom 3. Juli 2017 (für den Monat Juli), vom 2. August 2017 (für den Monat August), vom 25. Septem­ber 2017 (für den Monat September) und vom 2. Oktober 2017 (für den Monat Oktober 2017).

Damit ist erwiesen, dass die Gemeinde auch die öffentliche Unterstützung für den Oktober 2017 fristgerecht ausgerichtet hat. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung trifft somit materiell nicht zu, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorprozessual keine explizite Antwort betreffend die Auszahlung der Unterstützungszahlung für den Monat Oktober 2017 erhalten hat, rechtfertigt es sich, von der Verlegung der Gerichtskosten Umgang zu nehmen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. Mitteilungen]