Lexipedia

Entscheid

U 2018 25

Entscheide Obergericht

11. Oktober 2018Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 19. April 2018, mitgeteilt am 20. April 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen vom 11. April 2018 abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die Erstattung von Billetkosten und einem Tagesbeitrag für die Deckung der Mehrausgaben zur Ausübung des Besuchsrechts zwischen Vater und Kind. Wird von einem Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag und von zwei Wochen Ferien pro Jahr ausgegangen, resultiert ein Betrag von rund Fr. 3'000.-- pro Jahr. Da der Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Zugfahrspesen von insgesamt Fr. 175.80 (drei Reisen à je Fr. 58.60) sowie die Auszahlung von Fr. 20.-- pro Ferien- und Besuchstag zur Deckung des Grundbedarfs des Kindes zu Recht abgelehnt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer verneint dies und führt in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2018 aus, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 15. September 2016 in Erwägung 7 bestätigt, dass bei der Berechnung der öffentlichen Unterstützung auch die Fahrkosten sowie der Lebensunterhalt/Anwesenheitstag für die Besuche seines Sohnes berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig habe ihn die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, monatlich die entsprechenden Nachweise (Billette) für die Besuche einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm seither und bis Ende 2017 die Reisespesen stets vergütet. Auch seien ihm zu Beginn seiner Bedürftigkeit die Mehrkosten für den Unterhalt pro Anwesenheitstag seines Sohnes in der Höhe von jeweils Fr. 20.-- ausbezahlt worden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) seien die SKOS-Richtlinien für den Kanton Graubünden verbindlich, soweit nichts anderes unter Art. 2 Abs. 1 ABzUG konkretisiert worden sei. Somit müsse die Beschwerdegegnerin die mit dem Gesuch vom 11. April 2018 beantragten situationsbedingten Leistungen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3 "Besuchsrecht", übernehmen.

3. Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen (ABzUG) konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die öffentliche Unterstützung ganz allgemein prägt. Das heisst, Fürsorgeleistungen müssen nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Widmer, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UG erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen"; vorbehalten bleiben allerdings gewisse Konkretisierungen und Einschränkungen (Art. 1 Abs. 1 ABzUG). Art. 2 Abs. 1 ABzUG, der eine solche Einschränkung der SKOS-Richtlinien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ABzUG darstellt, zählt abschliessend auf, welche Kosten konkret in die Berechnung des für die Bemessung der Unterstützung massgebenden Lebensbedarfs einzubeziehen sind.

Erwägungen

4.

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Ablehnung der Übernahme der Zugfahrspesen von insgesamt Fr. 175.80 sowie der Auszahlung von Fr. 20.-- pro Ferien- und Besuchstag zur Deckung des Grundbedarfs des Kindes unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung als rechtens.

Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 über den Regionalen Sozialdienst ein Gesuch um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 im Umfang von monatlich Fr. 1'786.-- unter dem Titel "Total Fehlbetrag aus Unterstützungsbudget inkl. EFB/IZU/SIL" stellen liess (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, umfasste damit der vom Beschwerdeführer anbegehrte Unterstützungsbetrag von Fr. 1'786.-- explizit auch situationsbedingte Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde dem besagten Gesuch ̶ abgesehen von der temporären Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 986.-- um rund 18.5 % auf Fr. 800.-- ̶ denn auch entsprochen (vgl. Bg-act. 2). In dieser Verfügung wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass im zugesprochenen Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'786.-- sämtliche situationsbedingte Leistungen enthalten seien (vgl. Bg-act. 2 Rz. 15). Sodann wurde in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. Februar 2018 die Abkehr der früheren Praxis der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer separaten Vergütung von Fahrkosten (Billettpreise) explizit und transparent begründet (vgl. Bg-act. 2 Rz. 15). Somit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf frühere Verfügungen der Beschwerdegegnerin (vorliegend auf die Verfügung vom 15. September 2016) berufen, in denen die Vergütung der Fahrkosten noch anders gehandhabt wurde. Wie die Beschwerdegegnerin ferner zu Recht ausführt, sind die Mehrkosten für die Verpflegung und Miete im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ebenfalls im zugesprochenen Grundbedarf von grundsätzlich Fr. 986.-- enthalten. Dieser Pauschalbetrag reicht ̶ wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ aus, um die mit dem Besuchsrecht einhergehenden Zugfahrspesen sowie den Grundbedarf des Kindes bei Besuchs- und Ferientagen zu decken. Nach Auffassung des angerufenen Richters wird damit jedenfalls die Ausübung des Besuchsrechts weder verunmöglicht noch unnötig erschwert. Dass der Pauschalbetrag nicht ausreichen würde, wird denn auch weder behauptet noch belegt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 ABzUG, der ̶ wie bereits dargelegt (vgl. E. 3) ̶ eine Einschränkung der SKOS-Richtlinien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ABzUG darstellt, eine zusätzliche Vergütung von Zugfahrspesen und CHF 20.-- pro Ferien- und Besuchstag gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3 "Besuchsrecht", nicht vorsieht, weshalb kein rechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der besagten situationsbedingten Leistungen besteht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Zugfahrspesen von insgesamt Fr. 175.80 sowie die Auszahlung von Fr. 20.-- pro Ferien- und Besuchstag zur Deckung des Grundbedarfs des Kindes zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung vom 19. April 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.1

Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6.2

Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und der Rechtsstreit nicht aussichtslos war.

6.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- von dem Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist.

6.4

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

2.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG)

3. Parteientschädigung wird keine gesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]