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Entscheid

U 2018 29

Invalidenversicherung

26. Juni 2018Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Bei periodisch wiederkehrenden Sozialleistungen wird die umstrittene Einkommensdifferenz praxisgemäss auf 12 Monate hochgerechnet (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b, U 15 112 vom 14. März 2016 E.2c sowie U 18 4 vom 15. Mai 2018 E.2c). Im konkreten Fall beträgt die Mietzinsdifferenz Fr. 100.-- pro Monat bzw. hochgerechnet Fr. 1'200.-- pro Jahr, womit die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- bei weitem noch nicht erreicht wird und somit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz offensichtlich zu bejahen ist.

2.1. Nach Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen laut Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien 04/2005). Gemäss Art. 8 ABzUG gilt bezüglich der Übernahme der Wohnungskosten, dass in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zzgl. Nebenkosten einzubeziehen ist. Laut den Richtlinien für Wohnungskosten in der zur Diskussion stehenden Gemeinde (vgl. Home-page 'Bereich Soziales') werden Mietzinse (inkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag im Rahmen folgender Maximalbeträge finanziert: Eine Person Fr. 700.-- (…). Der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Mietvertrag für eine 2-Zimmerwohn-ung datiert vom 10. April 2018 und wurde von ihm handschriftlich signiert, wobei dort ein monatlicher Mietzins von Fr. 800.-- vereinbart wurde. Mietbeginn sollte der 1. Mai 2018 und frühester Kündigungstermin der 30. April 2019 sein. Es stellt sich jetzt die Frage, wer für den ungedeckten Mietzinsdifferenzbetrag von Fr. 100.-- pro Monat sozialversicherungsrechtlich verantwortlich ist und nun dafür aufzukommen hat bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf diesen höheren Sozialhilfebeitrag hat.

2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist es den Bündner Gemeinwesen selbstverständlich unbenommen, die Ausgestaltung der gewährten Sozialhilfebeiträge für "Wohnungskosten" eigenständig und autonom mittels Richtlinien, Reglementen oder Weisungen zu regeln (vgl. VGU U 16 38 vom 21. November 2016 E.3c, U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.3a). Im konkreten Fall ist dies durch den Erlass der Richtlinien für die gewährten Mietzinse (inkl. Nebenkosten) für 'Einzelpersonen' mit maximal Fr. 700.-- eindeutig und unmissverständlich geschehen. Diese Vorgabe steht einzig unter der Prämisse von Art. 8 ABzUG, wonach die ortsüblichen Mietzinse für eine preisgünstige Wohnung in der erforderlichen Wohnungskategorie miteinzubeziehen sind. Bereits eine kurze Internet-Recherche zum lokalen Wohnungsmarkt zeigt hierzu auf, dass etwa per 1. August 2018 eine 2-Zimmer-Wohnung für Fr. 580.-- pro Monat in naher Umgebung erhältlich wäre. Diese Referenzwohnung liegt an der Bahnhofstrasse in Y._____, also unweit von der heute vom Beschwerdeführer bewohnten 2-Zimmer-Wohnung. Damit ist die effektive Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der festgelegten Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin hinreichend belegt. An der Rechtmässigkeit der Kürzung der gewährten Sozialhilfe für eine angemessene Unterkunft (hier konkret 2-Zimmer-Wohnung) zulasten des Beschwerdeführers gibt es vorliegend deshalb nichts auszusetzen.

Erwägungen

2.3

Hinzu kommt, dass die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erfahrungsgemäss wohl zutreffend sein dürfte, wonach der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt seines Beratungsgespräches beim regionalen Sozialdienst (im März/April 2018) Kenntnis davon erlangt hatte, dass der beantragte Mietzins über der durch die Beschwerdegegnerin festgelegten (auch öffentlich und transparent im IT-Netz publizierten) Höchstlimite von Fr. 700.-- für Einzelpersonen liegt. Bei der Vertragsunterzeichnung am 10. April 2018 wusste der Beschwerdeführer – oder er hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit wissen müssen – also bereits, dass eine ungedeckte Finanzierungslücke von Fr. 100.-- pro Monat entstehen könnte; nichts desto trotz unterschrieb er den betreffenden Mietvertrag ohne Vorbehalt oder Anmerkungen, womit er das Risiko eines Defizits trotz gewährter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 1'686.-- pro Monat für die gesamten Lebenshaltungskosten bewusst und willentlich in Kauf nahm. Diese Sorglosigkeit und Unbekümmertheit muss sich der Beschwerdeführer hier anrechnen lassen, zumal eben gar kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines höheren Wohnungskostenteils bestanden hat. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich war, eine Wohnung innerhalb der festgelegten Mietzinslimite von Fr. 700.-- zu finden (zum Quervergleich, s. VGU U 14 92 vom 15. März 2015 E.5c, U 13 18 vom 6. September 2013 E.4a-b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.4b). Ebenso wenig hat er erklärt, warum er eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet hat anstatt eine kleinere Einzimmerwohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft.

3.1

Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2018 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 22. Mai 2018 führt.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem materiell unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- (zzgl. Kanzleigebühren) für angemessen und gerechtfertigt.

3.3

Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

658.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]