Lexipedia

Entscheid

U 2018 40

Fremdenpolizei

10. September 2018Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge seiner Ehescheidung bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'864.50 verpflichtet wurde.

Erwägungen

3.

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (Meichssner, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841).

4.

Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (Meichssner, a.a.O., S. 77; vgl. Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). An diese Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind. Zudem ist die Mitwirkungspflicht des selbständig Erwerbstätigen höher als diejenige des unselbständig Erwerbstätigen (Wuffli, a.a.O., S. 301). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a,5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Meichssner, a.a.O., S. 176 f.). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs somit ihre nötige Mitwirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lückenlos darlegt und belegt, darf der Rückforderungsanspruch bejaht werden (Wuffli, a.a.O., S. 399 f.). Hiervon kann einzig davon abgewichen werden, wenn im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes selber festgestellt werden könnte, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch heute noch gutgeheissen würde und damit auch kein Rückforderungsanspruch besteht.

5.

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Steuererklärung mehr ausfüllt und einreicht. Damit einhergehend wurde er in den Jahren 2010, 2015 sowie 2016 auch nach Ermessen veranlagt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 7; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4). Mit anderen Worten waren der Beschwerdegegnerin die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zwingend auf seine Mitwirkung angewiesen war. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2018 (vgl. Bg-act. 8) und 1. Mai 2018 (vgl. Bg-act. 9) insgesamt auch zweimal aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und das Formular «Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse» vollständig ausgefüllt zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach. Erst auf die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin von 8. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer reagiert, indem er dagegen am 6. Juli 2018 Beschwerde erhoben hat. Dabei hat sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, dem Verwaltungsgericht zwei Rechnungen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit einzureichen (vgl. Bf-act. 2 und 3). Aufgrund dieser Rechnungen sowie der weiteren im Recht liegenden Belege kann das Verwaltungsgericht indes nicht feststellen, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt gutgeheissen werden könnte und damit auch kein Rückforderungsanspruch von Fr. 5'864.50 besteht; dies umso mehr, als es der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 gänzlich unterlassen hat, Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Auch im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, woraus sein aktueller Notbedarf sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos hervorgehen würden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 in Aussicht gestellt hat, die Steuererklärung 2017 werde von einem Treuhänder erstellt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er dem Verwaltungsgericht allerdings weder die Steuererklärung 2017 noch eine Buchhaltung der «B._____» für das Jahr 2017 und/oder der Vorjahre eingereicht.

Dispositiv

6. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung offensichtlich verletzt hat, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eindeutig und vollständig dokumentiert offengelegt hat. Aufgrund der Akten könnte im heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gutgeheissen werden; dies umso mehr, als die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch für das Verwaltungsgericht nicht ermittelbar sind. Ausschliesslich der Beschwerdeführer könnte diesbezüglich Auskunft geben, was er aber während der gesamten Dauer des Rückforderungsverfahrens nicht getan hat. Würde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens heute keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden, hat dies zur Konsequenz, dass ein Rückforderungsanspruch für die bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'864.50 besteht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Rückerstattung verfügt. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

730.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]