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Entscheid

U 2018 47

berufliche Vorsorge

21. August 2018Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom D.3._____, worin die Beschwerdegegnerin den Auftragszuschlag für die Winterarbeiten (Mithilfe bei Schneeräumung) für 10 Jahre (2018/2019 bis 2028/2029) für Fr. 18'900.-- (x 10 Jahre = Fr. 189'000.--) an den Zuschlagsempfänger erteilte. Sein Angebot erhielt insgesamt 210 Punkte und wurde auf Rang 2 platziert. Der Beschwerdeführer hatte ein preisgünstigeres Angebot mit Fr. 16'290.-- (x 10 Jahre = Fr. 162'900.--) eingereicht, wurde gesamthaft mit 275 Punkten bewertet und auf Rang 1 geführt. Die Berücksichtigung des zweitrangierten Zuschlagsempfängers wurde mit der langen Vertrags-dauer (10 Jahre), dem fortgeschrittenen Alter des erstrangierten Anbieters (71-jährig) und der Vermutung einer nicht mehr aus eigener Kraft (Beizug von Subunternehmern) zu erfüllenden Auftragserledigung begründet. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Schneeräumungsarbeiten in den vergangenen 36 Jahren ohne (erneute) Ausschreibung ausführen dürfen. Es ist somit die Rechtmässigkeit dieses Vergabeentscheids zu beurteilen.

2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) Anwendung. In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten die Ausschreibung des Auftrags (Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG) als auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich durch die Nichtberücksichtigung seines preisgünstigsten und punktemässig erstplatzierten Angebots wirtschaftlich nachteilig berührt und er weist damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des für ihn negativen Vergabeentscheids vom D.3._____ auf. Die Beschwerdeschrift vom 16. August 2018 ist zudem innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben und ausreichend im Sinne von Art. 38 Abs. 1 VRG begründet worden. Die formellen Voraussetzungen zur korrekten Beschwerdeerhebung sind damit erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wird.

3.1. In materieller Hinsicht gilt es vorab auf die verschiedenen Verfahrensarten gemäss Art. 13 Abs. 1 SubG hinzuweisen, wobei es vorliegend insbesondere zwischen dem offenen (lit. a) und dem freihändigen Verfahren (lit. d) zu unterscheiden gilt. Beim erstgenannten Verfahrenstyp – der laut Ausschreibung auch dem jetzigen offenen Verfahren zugrunde liegt – schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und alle Anbieter können ein Angebot einreichen. Beim freihändigen Verfahren kann der Auftraggeber einen Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens, also ohne öffentliche Ausschreibung, direkt (selber und in eigener Regie) vergeben, wobei das Einholen von Konkurrenzofferten zulässig ist. Nach Art. 14 Abs. 1 SubG ist die jeweilige Verfahrenswahl (der Submissionstyp) von sog. Schwellenwerten abhängig. Das offene Verfahren bei Vergaben ist danach für Dienstleistungsaufträge – zu denen ohne Zweifel auch die hier interessierenden Winterdienst- und Schneeräumungsarbeiten zu zählen sind – ab Fr. 250'000.-- vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d SubG). Das freihändige Vergabeverfahren ist demgegenüber für Dienstleistungsaufträge unter Fr. 100'000.-- erlaubt (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d SubG; vgl. dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 317 S. 143).

3.2. Im konkreten Fall hält der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt fest, dass er in der Auswertung der Offerten mit 275 Punkten eine wesentlich höhere Punktezahl erhalten habe als der Zweitplatzierte mit 210 Punkten. Die Vergabe an den Zweitplatzierten werde mit völlig sachfremden Argumenten begründet, nämlich dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers und der angeblichen Nichtgewährleistung der Vertragserfüllung über 10 Jahre und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Auftrag in den vergangenen 36 Jahren ohne Ausschreibung (bisher Vertrags-verlängerung alle drei Jahre) für die Gemeinde habe ausführen dürfen.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sie angesichts der Vertragsdauer von 10 Jahren sowie des Alters des jetzigen Beschwerdeführers (71-jährig) eine vollumfängliche Vertragserfüllung als unrealistisch ansehe. Der Gemeindevorstand sei daran interessiert, dass keine Subunternehmer anstelle des Offertstellers die ausgeschriebenen Arbeiten erfüllten. Der Beschwerdeführer habe die Schneeräumungsarbeiten in den letzten 36 Jahren zudem ohne (jeweils neue) Ausschreibung ausführen dürfen. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, dass sie in den Ausschreibungsunterlagen (Eignungskriterien) angegeben habe, dass sie bei der Arbeitsvergabe frei entscheiden könne.

Erwägungen

Der beigeladene Zuschlagsempfänger unterstützt die Argumentation der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch selbst ein Rechtsbegehren zu stellen.

3.3

Das streitberufene Gericht ist – unter Berücksichtigung und in Würdigung der eingangs erwähnten Art. 13 (Wahl Verfahrenstyp) sowie Art. 14 SubG (Abhängigkeit vom Schwellenwert) – vorliegend zur Auffassung gelangt, dass die Argumentation (Zuschlagsbegründung) der Beschwerdegegnerin rechtlich nicht haltbar ist und somit keinen Rechtsschutz verdient. Die Beschwerdegegnerin irrt sich insbesondere in ihrem Glauben, wonach sie im Rahmen einer Ausschreibung im offenen Verfahren frei in der Auftragserteilung bleiben/entscheiden könne. Vielmehr unterliegen sowohl die Ausschreibung im offenen Submissionsverfahren, die Bewertung der eingereichten Angebote als auch der darauf basierende Zuschlagsentscheid voll und ganz der rechtsverbindlichen Submissionsgesetzgebung. Eine eingeschränkte Freiheit besteht immerhin im Einladungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG); einzig im Freihandverfahren (mit ziffernmässig kleineren Auftragsvolumen) sind keine Submissionsregeln zu beachten (Direktvergabe ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens und ohne öffentliche Ausschreibung). Hätte die Beschwerdegegnerin demnach beispielsweise die Vertragsdauer auf fünf (5) oder sechs (6) Jahre (anstatt auf 10 Jahre) beschränkt, hätte sie den hier zur Diskussion stehenden Dienstleistungsauftrag gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d SubG 'freihändig' vergeben können, da der massgebliche Schwellenwert in diesem Fall (unter Fr. 100'000.--) immer noch hätte eingehalten werden können (so z.B. 5 Jahre x Fr. 18'900.-- = Fr. 94'500.-- oder 6 x Fr. 16'290.-- = Fr. 97'740.--).

Im offenen Verfahren – welches die Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] D + E; sowie beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1, 3, 4 und 5) gewählt hat – können die Grundsätze des Submissionsrechts von der Beschwerdegegnerin aber nicht einfach so unberücksichtigt bleiben. Nachdem das Alter der potentiellen Anbieter in der Ausschreibung selbst nicht angesprochen und damit auch nicht beschränkt worden ist, kann dies dem heute unwidersprochen 71-jährigen Beschwerdeführer nunmehr auch nicht nachträglich vorgehalten werden. Dasselbe trifft ebenfalls auf den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer diesen Dienstleistungsauftrag in den vergangenen 36 Jahren jeweils ohne Ausschreibung (bisher: Vertragsverlängerung um drei Jahre mit Indexanpassung) und damit ohne Konkurrenz hat ausführen dürfen. Die Auflagen, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Eventualantrag (vgl. Vernehmlassung, I. Anträge, Ziff. 2 S. 2) stellt, sind aus der Sicht des Gerichts als selbstverständlich zu betrachten, und müssen deshalb nicht noch zusätzlich separat verfügt werden.

3.4

Gemäss Art. 56 Abs. 3 VRG ist das Verwaltungsgericht befugt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und entweder direkt selbst zu entscheiden (reformatorisches Urteil) oder sonst die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (kassatorisches Urteil). Im konkreten Fall erachtet es das Gericht als geboten, den angefochtenen Zuschlagsentscheid bloss zu kassieren und zur neuen Vergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen anstatt reformatorisch tätig zu werden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Direkterteilung des Zuschlags an den Beschwerdeführer führen würde. Mit der Kassation des angefochtenen Zuschlags verbleibt der Beschwerdegegnerin immerhin noch ein gewisser (eigener) Spielraum, die Schneeräumung und den Winterdienst auf ihrem Gemeinde-/Hoheitsgebiet anders zu gestalten. Dieser Handlungsspielraum wird ihr mit diesem Urteil nicht genommen.

4.1

Die angefochtene Vergabeverfügung vom D.3._____ ist infolgedessen nicht rechtens und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 16. August 2018 und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid über die Auftragsvergabe führt.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzulegen. Der beigeladene Zuschlagsempfänger hat seinerseits keine eigenen Anträge (Rechtsbegehren) gestellt, weshalb ihm nun auch keine Kosten auferlegt werden. Die Staatsgebühr wird angesichts der Höhe des Auftragsvolumens von total Fr. 162'900.-- (10 Jahre x Fr. 16'290.--/Jahr) sowie der geringen Komplexität des Falles vom Gericht ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt. Dies entspricht den in der Vergangenheit für Dienstleistungen bei Auftragswerten von ca. Fr. 90'000.-- bis maximal Fr. 240'000.-- erhobenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--(vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 78 und U 16 79, jeweils vom 10. Januar 2017, U 08 36 vom 20. Mai 2008, U 08 12 vom 25. März 2008, U 14 64 vom 20. November 2014 sowie U 10 26 vom 7. April 2010).

4.3

Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer für die 'notwendig verursachten Kosten' nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem noch angemessen zu entschädigen. Die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 19. September 2018 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 9, hiervor) enthielt ein Rechnungstotal von Fr. 865.25 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand von 3 Std. à Fr. 270.--/Std. [= Fr. 810.--] plus Kleinspesen 3 % [Fr. 23.40] sowie MWST 7.7 % [Fr. 61.85]). Diese Honorarrechnung muss indes noch etwas gekürzt werden, da keine separate Honorarvereinbarung im Recht liegt, woraus sich ein Stundenansatz von Fr. 270.--/Std. ergäbe. Laut Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt in Graubünden ein Stundenansatz von Fr. 240.--/Std. als üblich. Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Das Gericht erachtetet hier daher eine (Partei-) Entschädigung von total Fr. 798.70 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand von 3 Std. à Fr. 240.--/Std. [= Fr. 720.--] zzgl. Kleinspesen 3 % [Fr. 21.60] und MWST 7.7 % [Fr. 57.10]) für angemessen und gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat an den Beschwerdeführer also in diesem Umfange eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Vergabeentscheid vom D.3._____ aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

257.--

zusammen

Fr.

2‘257.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 798.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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