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Entscheid

U 2019 10

Unfallversicherung

7. Juni 2019Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zuständig für Beschwerden gegen letztinstanzliche, kommunale Entscheide (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 [VRG]). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 1'560.-- (sechs Mal Fr. 260.--; Differenz der Miete von Fr. 1'660.-- und ausbezahltem Mietanteil von Fr. 1'400.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit nach Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter zuständig ist.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sie begründet dies nicht und bezieht sich dabei auf den Entscheid über den Nichteintritt auf das Wiedererwägungsgesuch. Es ist anzumerken, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Leistungsentscheids bereits mit Beschwerde gegen den Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 hätte geltend gemacht werden müssen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das rechtliche Gehör bei Erlass des Entscheids des Beschwerdegegners über den Nichteintritt auf das Wiedererwägungsgesuch verletzt worden ist.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Auch Art. 16 Abs. 1 VRG besagt, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weswegen eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst. In der Praxis ist jedoch eine Heilung möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz. Dadurch kann die Beschwerdeinstanz das Versäumte nachholen (BGE 127 V 437, E.3d.aa mit Hinweisen).

2.3. Die SD haben der Beschwerdeführerin vor Erlass ihres Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör nicht gewährt. Indem der Beschwerdeführerin aber ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren offen stand, welches sie auch genutzt hat, und sie sich so zum zweiten Mal vor einer Behörde mit voller Überprüfungsbefugnis äussern konnte, und zusätzlich die Hilfe einer Sozialarbeiterin in Anspruch genommen hat, handelt es sich nur um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit der verwaltungsinternen Beschwerde an den Beschwerdegegner hatte die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. In diesem Sinne ist die leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2018. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann nur geltend machen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind und deswegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1281). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Eintritt auf ihr Wiedererwägungsgesuch gehabt hätte.

3.1. Art. 24 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit einer Wiedererwägung vor. Dabei ersuchen die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde darum, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eher um eine Bitte, nochmals auf die Verfügung zurückzukommen und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1272). Damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, müssen die Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert haben muss und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Widerruf (der Wiedererwägung) entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.2. Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Dazu müssen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben und der Gesuchsteller muss wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung nicht möglich war oder dazu kein Grund bestand (statt vieler: BGE 138 I 61, E.4.3).

Erwägungen

3.3

Das Schreiben des RSD vom 29. Oktober 2018 an die SD kann als Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Der RSD hat die SD gebeten, die Verfügung vom 15. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und die Mehrmiete von Fr. 260.-- ab Oktober 2018 dem Grundbedarf hinzuzurechnen. Dadurch ergäbe sich durchgehend, für das ganze Jahr, ein Sozialhilfebetrag von Fr. 1'660.-- für die Wohnungsmiete.

3.4

Der RSD begründet das Wiedererwägungsgesuch an die SD damit, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, was ihr allerdings nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin zweifle auch daran, dass ein potentieller Mieter jemanden mit einem langen Betreibungsregister und Unterstützung der Gemeinde akzeptiere. Zudem sei sie der Meinung, dass sie weder in einer zu grossen, noch zu teuren Wohnung lebe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es ihr nicht möglich, einen Umzug vorzunehmen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe in der Gemeinde X._____ keine Wohnungen unter Fr. 1'400.--, widerspricht die Beschwerdegegnerin mit einem Auszug eines Immobilienportals, welches solche Wohnungen anzeigt. Auf die Wiedererwägung wurde von der Beschwerdegegnerin mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten.

3.5

In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie keinen Umzug vornehmen könne, da sie aufgrund körperlicher Einschränkungen ein Zügelunternehmen beauftragen und selbst finanzieren müsste. Dies belegt sie mit einem Arztzeugnis vom 7. März 2019, welches ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. März 2019 attestiert "aus körperlichen Gründen nicht im Stande [zu sein] einen Wohnortswechsel durchzuführen". Abgesehen davon, dass eine über 5 Monate zurückreichende Bescheinigung äusserst zweifelhaft ist und deshalb unglaubwürdig erscheint, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie gemäss Unterstützungsverfügung ihre zu teure Wohnung per Ende September 2018 hätte kündigen und verlassen müssen, um die verfügten Kürzungen zu vermeiden. Wenn die Beschwerdeführerin dann erwähnt, dass diese Einschränkungen bereits vor dem Oktober 2018 bestanden haben, so bleibt dies gänzlich unbewiesen und hätte – wenn die Einschränkungen tatsächlich vorgelegen hätten – die Beschwerdeführerin verpflichtet, diesen Umstand während der Wohnungssuche im Sommer 2018 vorzubringen, so diese dann überhaupt stattgefunden hat. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin bei Vorliegen der von ihr behaupteten Beschwerde einen Antrag auf Finanzierung des Umzuges stellen können/müssen.

3.6

Ein weiteres Argument für den Eintritt auf das Wiedererwägungsgesuch sieht die Beschwerdeführerin in der Tatsache, dass sie seit 14 Jahren Haustiere besitze. Auch dieses Argument hätte sie bereits im früheren Verfahren vorbringen können. Gleiches gilt für die Bezahlung des Depots.

3.7

Die Beschwerdeführerin räumt zudem selber ein, dass die Gründe, welche ihr einen Umzug verunmöglichen, bereits seit längerer Zeit bestünden. Sie wäre deshalb gehalten gewesen, den Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten.

3.8

Vor diesem Hintergrund ist es weder den SD noch dem Gemeinderat vorzuwerfen, sich inhaltlich nicht mehr mit dem längst in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zu befassen. Selbst aber wenn sie sich damit inhaltlich befasst hätten, wäre offenkundig gewesen, dass kein Grund besteht, der Beschwerdeführerin einen Aufschub des Abzugs der Mehrmiete von Fr. 260/Mt. vom Grundbedarf zu gewähren.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass der Familie mindestens fünf Mal eine befristete Sozialhilfe verlängert wurde. Auch dem von ihr getrennt lebenden Mann sei die befristete Auszahlung des Mietzinses verlängert worden. Diesen Ausführungen wird nicht widersprochen. Allerdings kann die Beschwerdeführerin aus früheren Verfügungen über die öffentliche Unterstützung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, sind diese doch jeweils zeitlich befristet ergangen. Auch der Leistungsentscheid vom 15. Mai 2018 regelt die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis am 30. April 2019. Die Gewährung von öffentlicher Unterstützung ist immer zeitlich begrenzt, damit vor einer allfälligen Verlängerung jeweils die dannzumal aktuelle Sachlage geprüft und die Unterstützung – falls notwendig – angepasst werden kann. Das Vorgehen der SD und des Beschwerdegegners ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG für den Eintritt auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht gegeben waren und der Beschwerdegegner die dagegen gerichtete Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Selbst wenn die SD auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 eingetreten wären bzw. hätten eintreten müssen, so wäre dieses als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen; dies ist auch im angefochtenen Entscheid klar zum Ausdruck gekommen, weshalb es für das angerufene Gericht keinen Grund gibt, korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

6.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist es für das streitberufene Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage wäre, Gerichtskosten zu bezahlen; entsprechend werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten verlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie, wie vorliegend, in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]