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Entscheid

U 2019 124

pretesa di risarcimento LAVS

21. November 2022Deutsch35 min

1. Die Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ sowie die Stadt A._____ verabschiedeten am 11. November 1981 Statuten zur C._____ (nachfolgend: C._____) und verliehen dieser das Recht, die Wasserkräfte der Z._____, des I._____- und des H._____baches sowie der AA._____ im Kraftwerk V._____ und im AA._____werk für 80 Jahre zu nutzen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 19 124

ang

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterIn Racioppi und von Salis

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 18. Oktober 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Stadt A._____,und

B._____,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,

Beschwerdeführerinnen

gegen

C._____, und

Gemeinde D._____, und

Gemeinde E._____, und

Gemeinde F._____,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Wasserkraftnutzung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ sowie die Stadt A._____ verabschiedeten am 11. November 1981 Statuten zur C._____ (nachfolgend: C._____) und verliehen dieser das Recht, die Wasserkräfte der Z._____, des I._____- und des H._____baches sowie der AA._____ im Kraftwerk V._____ und im AA._____werk für 80 Jahre zu nutzen.

2. Im Korporationsstatut war vorgesehen, dass sich die Konzessionsgemeinden "zum Zwecke der möglichst rationellen Wasserkraftnutzung der Z._____ und der AA._____ im Kraftwerk Y._____" zu einer "Korporation des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden" zusammenschliessen. Zudem wurde unter anderem Einsatz und Abgabe der Gratisenergie (Art. 14), die Zuteilung der produzierten Energie (Art. 15) sowie die Verfügung über die Energie durch die Partner (Art. 16) geregelt.

Erwägungen

3.

In das Projekt war von Beginn weg auch die Gemeinde D._____ einbezogen. Diese widersetzte sich aber einer Mitgliedschaft in der C._____ und entsprechend auch der Verleihung von Nutzungsrechten. Die anderen Gemeinden ersuchten in der Folge die Regierung des Kantons Graubünden um Genehmigung der Statuten der C._____ sowie der auf die Korporation zu übertragenden Nutzungsrechte. Weiter ersuchten die Gemeinden die Regierung, allenfalls anstelle der widerstrebenden Gemeinde D._____ die nötigen Wasserrechtskonzessionen an die C._____ zu erteilen.

4.

Mit Beschluss vom 8. November 1982 (Prot. Nr. 2632) forderte die Regierung des Kantons Graubünden die Gemeinde D._____ auf, innert angesetzter Frist den Korporationsstatuten und der Wasserrechtsverleihung bedingungslos zuzustimmen oder sie gesamthaft abzulehnen.

5.

Am 20. Januar 1983 beschloss die Gemeindeversammlung von D._____ einstimmig, der C._____ nicht beizutreten. Die Verleihung der Wasserrechte stellte sie indes in Aussicht, falls die Konzessionsbedingungen in ihrem Sinne angepasst würden.

6.

Die Regierung des Kantons Graubünden forderte die Parteien mit Beschluss vom 28. Februar 1983 (Prot. Nr. 461) auf, Verhandlungen betreffend die Konzessionserteilung durch die Gemeinde D._____ aufzunehmen.

Dispositiv

7. Am 11. April 1983 fand die konstituierende Sitzung der C._____ statt. Dabei wurden auch verschiedene Statutenänderungen verabschiedet, darunter die Streichung der Gemeinde D._____ aus der Trägerschaft der C._____ sowie die Neufestlegung der Gemeindeanteile an der Korporation. Die Beteiligungsquoten (Art. 3 der Statuten) wurden demnach wie folgt festgehalten:

Gemeinde

Anteil alt

Anteil neu

A._____

49.327

49.5

G._____

2.622

2.60

H._____

3.819

4.05

I._____

3.363

3.56

J._____

15.732

15.95

D._____

1.026

-.--

K._____

15.903

15.88

F._____

8.208

8.46

100.000

100.00

8. Nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien ergebnislos geblieben waren, fasste die Regierung des Kantons Graubünden am 26. September 1983 (Prot. Nr. 2571) folgenden Beschluss:

I. Korporationsstatut

1. Die Änderung des Art. 1 des Korporationsstatuts der C._____, nämlich die Streichung der Nennung der Gemeinde D._____, wird genehmigt.

2. Die Änderung der Beteiligungsquoten in Art. 3 des Statuts wird genehmigt. Sie betragen neu: (Auflistung der neuen Anteile).

3. (…).

II. Wasserrechtsverleihung

1. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ und der Stadt A._____ an die C._____ vom 11. November 1981 zur Nutzung der Wasserkräfte der Z._____, des I._____- und H._____baches sowie der AA._____ im bestehenden Kraftwerk V._____ wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt.

1.1 (…).

1.2 (…).

2. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinde D._____ wird gestützt auf Art. 12 Abs. 2 (es fehlt: BWRG = Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden) von der Regierung im Namen der Gemeinde D._____ erteilt.

Das Bau- und Forstdepartement wird beauftragt, die Konzessionsbedingungen für die Gemeinde D._____ auszuarbeiten, diese den Parteien vorzulegen und alsdann der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Die Wasserrechtsverleihung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind die bestehenden Konzessionen, soweit sie nicht schon abgelaufen sind, aufzuheben.

4. (…).

9. Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jeder Korporationsgemeinde eine in den Statuten festgelegte Beteiligungsquote zusteht. Weiter werden in den Statuten unter anderem der Einsatz und die Abgabe von Gratisenergie festgelegt, die Zuteilung der produzierten Energie, die Verfügung über bzw. die Abtretung von Beteiligungsenergie und ein Vorkaufsrecht der Stadt A._____ bezüglich der Partnerenergie.

10. Die Gemeinde K._____ machte über Jahre hin von der im Statut vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und trat ihren Anspruch auf Gratis- und Beteiligungsenergie in dem ihr zustehenden Umfang gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung an die Stadt A._____ ab.

11. Per 1. Januar 2009 fusionierte die Korporationsgemeinde K._____ mit der Gemeinde D._____ zur neuen Gemeinde T._____. Am 1. Januar 2013 trat die Gemeindefusion der Korporationsgemeinden H._____, I._____ und G._____ mit E._____ und weiteren Gemeinden zur neuen Gemeinde E._____ in Kraft.

12. Aufgrund dieser Fusionen und den zwischenzeitlich veränderten Umständen im Strommarkt und -handel sowie der damit einhergehenden Anpassungen der Gesetzesbestimmungen bezüglich der Stromversorgung wurden im Jahr 2017 Vorschläge zu einer Statutenrevision erarbeitet und den Gemeinden vorgelegt. Die Statutenrevision geriet jedoch ins Stocken, weil die Gemeinde T._____ die im Rahmen der Revision vorgeschlagene Umsetzung der Energie- und Kostenrechnung ablehnte. Weil die Differenzen auch in diversen bilateralen Gesprächen nicht gelöst werden konnten, wurde der Prozess der Statutenrevision sistiert.

13. Stattdessen stellte die Stadt A._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2019 auf die Delegiertenversammlung der C._____ vom 20. März 2019 hin folgenden Antrag: "Die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ist ab 1. Oktober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen." Anlässlich der Delegiertenversammlung zog die Stadt A._____ ihren Antrag wieder zurück. In weiteren Gesprächen konnte weiterhin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Am 10. September 2019 stellte deshalb die Stadt A._____ denselben Antrag wieder zu Handen der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019. An der Delegiertenversammlung wurde der Antrag mit 3:2 Stimmen abgelehnt. Dabei stimmten die Stadt A._____ und die Gemeinde J._____ dafür, die Gemeinden E._____, F._____ und T._____ dagegen.

14. Gegen diesen Beschluss erhoben die Stadt A._____ und die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019, mit welchem der Antrag der Stadt A._____, die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ab 1. Oktober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen, abgelehnt worden ist, sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Energie- und Kostenrechnung der C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen sei.

3. Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Parteien.

Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss die Bestimmungen des Korporationsstatuts verletze, indem sie weiterhin verpflichtet würden, einen zu hohen Anteil an disponibler Energie (von den Gemeinden T._____ und E._____) zu übernehmen, was gegen Art. 15 sowie insbesondere Art. 16 des Statuts verstosse. Ausserdem verletze der angefochtene Beschluss Bunderecht, insbesondere das Stromversorgungsgesetz, weil damit eine gesetzeskonforme Preisgestaltung nach den Vorgaben dieses Gesetzes verunmöglicht werde.

15. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 beantragten die C._____ sowie die Politischen Gemeinden E._____, F._____ und T._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerinnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Edition zahlreicher Dokumente aus den Händen der Beschwerdeführerinnen sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend die Erträgnisse der Beschwerdeführerinnen aus dem Verkauf der Beteiligungsenergie sowie betreffend die Verifizierung der Berechnung von RegioTracks bezüglich Beteiligungsenergiekosten. Ihren Nichteintretensantrag begründeten sie mit diversen formellen Mängeln, etwa in Bezug auf die Aktiv- und Passivlegitimation, die Legitimation sowie damit, dass zwingend ein Konzessionsänderungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerinnen folgen. Die Beschwerdegegnerinnen interpretieren die Folgen der Fusion und die Auslegung der C._____-Statuten anders als die Beschwerdeführerinnen und sind in materieller Hinsicht der Auffassung, dass sich der Wirkungskreis der Mitgliedschaft der ehemaligen Gemeinde K._____ an der C._____ nach der Fusion zu T._____ nicht auf die neue Gemeinde ausgeweitet habe. Entsprechend könnten die Fusionsgemeinden weder aus der Fusion noch gestützt auf die Statuten verpflichtet werden, die Beteiligungsenergie im Ausmass des Energieverbrauchs auch der hinzufusionierten Gemeinden zu übernehmen. Die beantragte Rechnungsänderung würde zu einer stossenden Ertragsoptimierung der Beschwerdeführerinnen zulasten der Partnergemeinden führen.

16. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 20. April 2020 unter Festhalten an ihren Rechtsbegehren. Die Verfahrensanträge gemäss Vernehmlassung und die Einholung einer Expertise lehnten sie ab. Sie rufen dabei in Erinnerung, dass sich die in den Statuten vorgesehene Übernahmepflicht der Stadt A._____ lediglich auf die Überschussenergie (disponible Energie) der Korporationsgemeinden beziehe, sich die Bemessungsgrundlage für die Übernahmepflicht der Überschussenergie nur auf die fusionierten Gemeinden beziehen könne und der angefochtene Beschluss somit die statutarischen Regeln der C._____ verletze, ebenso wie die Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes bzw. der zugehörigen Verordnung.

17. Mit Duplik vom 17. Juni 2020 hielten die Beschwerdegegnerinnen ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt.

18. Am 26. Juni 2020 und 3. Juli 2020 reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 ist weder endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Somit stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Zudem wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen wird im Folgenden eingegangen.

1.2. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdegegnerinnen sprechen den Beschwerdeführerinnen das schutzwürdige Interesse (und damit die Beschwer) an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ab. Sie begründen dies damit, dass unverändert eine voraussetzungslose Abnahmepflicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts bestehe, zumal von Seiten der C._____ nie ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden sei. Selbst eine Gutheissung der Beschwerde würde die Stadt A._____ von dieser Übernahmeverpflichtung nicht befreien. Sodann sei die Übernahme der Beteiligungsenergie entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen für diese gar kein Verlustgeschäft.

Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerinnen den Standpunkt, dass die Frage, ob eine voraussetzungslose Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie bestehe, eine Frage des materiellen Rechts sei. Zudem sei die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Beteiligungsenergie einen Verlust erzielten, weder für die Frage der Legitimation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage von Belang. Die Gutheissung der Beschwerde hätte eine Senkung der Beschaffungskosten und damit auch eine Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundversorgung zur Folge. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bestehe für die Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage somit sehr wohl.

Mit den Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Frage, ob für die Stadt A._____ eine voraussetzungslose Übernahmeverpflichtung in Bezug auf die Beteiligungsenergie besteht oder nicht, eine Frage des materiellen Rechts ist. Zudem ist die Frage, ob mit dem Weiterverkauf der Beteiligungsenergie ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird, weder für die Frage der Legitimation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage relevant. Die Beschwer ist damit zu bejahen.

1.3. Sodann bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, die Auswirkungen der Gemeindefusion zwischen D._____ und K._____ in Bezug auf einen Gemeindeverband würden dessen Wirkungsbereich ohne anderslautende Willenserklärung auf sein angestammtes Gebiet beschränken, mithin auf das Gebiet der bisherigen Mitgliedsgemeinden. Bei einem solchen "Splitting" müsste die Ausweitung des bisherigen Verbandperimeters mittels eines Beitritts nach den statutarischen Verfahrensbestimmungen erfolgen. Auch wenn vorliegend das Statut keine Beitrittsregeln enthalte, müsste dennoch ein eigentlicher Beitritt erfolgen. Ohne einen ursprünglichen oder nachträglichen Beitritt könnten Gemeinden gar nicht als Korporationsmitglieder aufgefasst werden. So gesehen könne die ehemalige Gemeinde D._____ gar nicht als Mitglied der C._____ erachtet werden, weshalb sie schon aus formellen Gründen nicht verpflichtet werden könne, für ihr Gebiet Beteiligungsenergie zu beziehen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerinnen entgegen, der angeblich fehlende Beitritt der Gemeinde D._____ zur C._____ stelle keine Prozessvoraussetzung dar, welche zu einem Nichteintretensentscheid führen könnte. Der Beschluss der Delegiertenversammlung stelle einen Entscheid einer Körperschaft dar, gegen den gemäss den einschlägigen Bestimmungen des VRG Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden könne. Ob die ehemalige Gemeinde D._____ der C._____ beigetreten sei, sei dabei ohne Belang und wäre höchstens im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Abgesehen davon richte sich die Beschwerde nicht gegen die ehemalige Gemeinde D._____, sondern insbesondere gegen die fusionierte Gemeinde T._____, welche uneingeschränkt als Trägerin der neuen Beteiligungsrechte anzusehen sei.

Das streitberufene Gericht erachtet die Sichtweise der Beschwerdeführerinnen als zutreffend. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der von der Delegiertenversammlung der C._____ gestützt auf das Statut gefasste Beschluss vom 19. November 2019 (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Wirkung der Gemeindefusion auf den Perimeter der C._____ beschlägt eine materiellrechtliche Frage. Daher erweist sich der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet.

1.4. Weiter führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass eine Abnahmeverpflichtung der ehemaligen Gemeinde D._____ in Bezug auf die Beteiligungsenergie zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Leistung der C._____ als Konzessionärin gegenüber der Konzessionsgemeinde D._____ führen würde. Die Beteiligungsenergie sei in der Wasserrechtsverleihung explizit aufgeführt (Art. 7 Ziff. 2), wobei bezüglich deren Regelung auf das Statut der C._____ verwiesen werde. Damit handle es sich um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifizieren sei. Sollte nun die ehemalige Gemeinde D._____ in die Regelung der Beteiligungsenergie einbezogen werden, würde sich dies als Konzessionsänderung zulasten der Konzessionsgemeinde D._____ auswirken. Konzessionsänderungen bedürften zu ihrer Gültigkeit indes der Genehmigung der Regierung. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die beantragte Feststellung würden damit eine genehmigungsbedürftige Konzessionsänderung beinhalten. Weil dieses Verfahren vorliegend nicht eingehalten sei, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht die wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konzedent und Konzessionär Streitgegenstand seien, welche in einem Konzessionsvertrag oder in einer "Nebenvereinbarung" geregelt würden. Vielmehr gehe es vorliegend einzig um das Statut der C._____, in welchem keine wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konzedent und Konzessionär geregelt worden seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, wonach der Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungen darstelle und deshalb eine genehmigungspflichtige Konzessionsänderung bedinge, sei deshalb unbegründet.

Vorliegend geht es nicht primär um inhaltliche Fragen der Konzession; solche sind allenfalls indirekt angesprochen bzw. ergeben sich erst aufgrund einer materiellen Betrachtung. Somit erweist sich auch dieser Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet.

1.5. Ferner machen die Beschwerdegegnerinnen unter Verweis auf Art. 41 des C._____-Statuts geltend, dass für die Anfechtung eines Beschlusses der C._____ einzig die einzelnen Korporationsgemeinden aktivlegitimiert seien. Die B._____ sei keine Korporationsgemeinde, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten sei. Auf der Passivseite sei es ausserdem unnötig, dass die anfechtende Korporationsgemeinde neben der Korporation auch noch die weiteren Korporationsgemeinden ins Recht fasse, welche anders abgestimmt hätten als sie. Dementsprechend sei auf die Beschwerde gegen die Korporationsgemeinden T._____, E._____ und F._____ nicht einzutreten.

Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, im vorliegenden Fall sei zu klären, in welchem Umfang die Stadt A._____ und folglich (gestützt auf das Gesetz über die B._____ [B._____-Gesetz]) die B._____ gemäss C._____-Statut verpflichtet sei, von den Beschwerdegegnerinnen Beteiligungsenergie zu übernehmen. Die mit der Beschwerde beanstandete Situation habe zur Folge, dass die Kunden der B._____ in der Grundversorgung einen überhöhten Preis bezahlen müssten. Müssten die Stadt A._____ und die B._____ – so wie mit der Beschwerde gefordert – die Beteiligungsenergie nur in dem von ihnen vertretenen Umfang übernehmen, würde dies zu einer Senkung der Beschaffungskosten und damit auch zu einer Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundversorgung führen. Die B._____ sei somit durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und im Verfahren zumindest als Beigeladene zuzulassen. Hinsichtlich der bestrittenen Passivlegitimation der einzelnen Korporationsgemeinden führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich eine Gutheissung ihrer Rechtsbegehren für/gegen alle Korporationsgemeinden auswirke und somit auch die einzelnen Korporationsgemeinden in ihren schutzwürdigen Interessen berühre. Deshalb hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde auch die einzelnen Korporationsgemeinden in das Verfahren miteinbezogen. Die Korporationsgemeinden hätten denn auch am Verfahren teilgenommen, womit ihnen die gleichen Rechte und Pflichten wie den Hauptparteien zustehen würden.

Die strittige Frage betreffend die Aktivlegitimation erfordert einen Blick in das B._____-Gesetz:

Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz

Die B._____ (B._____) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in A._____.

Art. 2 Konzession

Die Stadt erteilt der B._____ eine Konzession für die Erbringung des Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens und des Grundwassers.

Art. 3 Aufgaben

1 Die B._____ versorgt die Bevölkerung mit Energie (Elektrizität, Erdgas/Biogas und Wärme) und Wasser und erfüllt die gestützt auf dieses Gesetz, die Konzession und die Eigentümerstrategie übertragenen Aufgaben.

2 Die B._____ erbringt Energiedienstleistungen.

3 Die B._____ sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, effiziente und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kunden.

4 Die B._____ unterstützt die Stadt bei der Umsetzung von Energieeffizienzbestrebungen.

Art. 6 C._____ (C._____), Kraftwerke L._____ AG

(L._____) und weitere Beteiligungen

1 Die Übernahme bzw. Verwertung von Strom, Wasser, Gas und Wärme, welche der Stadt aus ihrer Beteiligung an der C._____, L._____ und weiteren Beteiligungen zusteht sowie alle daraus entstehenden Kostenfolgen, obliegen der B._____.

2 (…).

Die Stadt A._____ hat die ihr zukommende Aufgabe der Energie- und Wasserversorgung der Stadtbevölkerung mittels Konzession der B._____ als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt übertragen. Speziell geregelt ist die Übernahme bzw. Verwertung der Energie, welche der Stadt A._____ aus der Beteiligung an der C._____ zusteht inkl. der daraus entstehenden Kostenfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 B._____-Gesetz). In Bezug auf das Verhältnis der Stadt A._____ zur C._____ ändert sich damit allerdings nichts. Somit ist die B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aktivlegitimiert. Daran ändert auch die erwähnte Möglichkeit der Beiladung nichts, zumal eine solche lediglich auf der Passivseite erfolgen kann. Entsprechend ist auf die Beschwerde in Bezug auf die B._____ nicht einzutreten.

Auf der Passivseite ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts lediglich die C._____ in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. In Bezug auf das beschwerdeführerische Rechtsbegehren 1 (Aufhebung des angefochtenen Korporationsbeschlusses vom 19. November 2019) ist festzuhalten, dass der besagte Beschluss – je nach Verfahrensausgang – entweder bestehen bleibt oder aufgehoben wird und für die Korporationsgemeinden so oder anders qua Mitgliedschaft gilt. Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Feststellungsbegehrens gilt dasselbe, zumal sich dieser Antrag auf die Rechnungslegung der C._____ bezieht und die Korporationsgemeinden dadurch nicht (direkt) betroffen sind. Dass der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter die Beschwerdeantwort mit Anträgen sowohl im Namen der C._____ als auch im Namen der Korporationsgemeinden eingereicht hat, macht Letztere nicht automatisch zu Parteien. Soweit mit der Beschwerde die Korporationsgemeinden E._____, F._____ sowie T._____ ins Recht gefasst werden, ist darauf somit nicht einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Edition der Fusionsverträge E._____ und T._____. Diese Verträge wurden zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 eingereicht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4 und 5). Abgesehen davon können die erwähnten Fusionsverträge in den jeweiligen Botschaften der Regierung an den Grossen Rat eingesehen werden. Das beschwerdeführerische Editionsbegehren kann somit als erfüllt betrachtet werden.

2.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien aufzufordern, für den Zeitraum von 1981 bis heute Unterlagen zu produzieren und vorzulegen, aus denen sich ergebe,

- wieviel Beteiligungs- und Gratisenergie von den Beschwerdeführerinnen von den Partnergemeinden der C._____ übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden;

- zu welchen Gestehungskosten diese Gratis- und Beteiligungsenergie von den Beschwerdeführerinnen übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden und nach Beteiligungsenergiekosten sowie Aufgeld;

- zu welchen Preisen/Tarifen die Beschwerdeführerinnen diese Gratis- und Beteiligungsenergie tatsächlich verkauften sowie wie hoch die konkreten Strompreise für die Endkundinnen und -kunden der Beschwerdeführerinnen in den fraglichen Jahren waren.

Ausserdem beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Edition eines Gutachtens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen zu den Auswirkungen der Gemeindefusionen aus dem Jahr 2013. Schliesslich verlangen die Beschwerdegegnerinnen Expertisen

- zur Verifizierung der Zahlen und Ergebnisse gemäss Bg-act. 53 (Berechnung der Beteiligungsenergiekosten inkl. Aufgeld samt Aufwendungen und Erträge 2015 - 2019 [Berechnung Regio- Tracks, M._____]);

- zu den Erträgnissen, welche die Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1981 bis heute aus dem Verkauf der Beteiligungsenergie der Konzessionsgemeinden konkret erzielten (Verkaufserlöse abzüglich Gestehungskosten der Beteiligungsenergie inkl. Aufgeld).

Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Replik vom 20. April 2020 die Abweisung dieser Anträge und führen aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Übernahmepflicht für die Frage des Umfangs der Übernahmeverpflichtung nicht relevant seien. Es gehe nicht darum, ob die Stadt A._____ bzw. die B._____ beim Wiederverkauf der übernommenen Beteiligungsenergie einen Verlust oder einen angeblich von den Beschwerdegegnerinnen behaupteten Gewinn erzielt habe. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Daher würden sich die Aktenedition und die verlangte Expertise erübrigen.

In Bezug auf das von der Stadt A._____ in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Rechtsanwalt U._____ betreffend die Auswirkungen der Gemeindefusionen auf die Statuten der C._____ aus dem Jahr 2013 ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein Dokument der Stadt A._____ handelt, welches der internen Meinungsbildung dient. Dieses Dokument ist ohne die Zustimmung der Stadt A._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu edieren, auch wenn es im Protokoll der Ausschusssitzung der C._____ vom 21. Februar 2013 erwähnt wird (vgl. Bg-act. 6 S. 4). Die Zustimmung der Stadt A._____ liegt hier nicht vor. Zudem sind die Aktenedition gemäss Verfahrensantrag und die verlangten Expertisen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Denn die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Beteiligungsenergie einen Gewinn oder einen Verlust erzielen, ist für die materielle Beurteilung der sich hier stellenden Streitfragen (Auswirkungen von Gemeindefusionen, Auslegung des C._____-Statuts betreffend die Übernahme von Beteiligungsenergie, Verletzung von Bundesrecht) nicht von Belang. Somit sind die Anträge auf Aktenedition und Einholung von Expertisen abzuweisen.

3.1. In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass die Vergrösserung des Siedlungsgebiets oder ein Zuwachs an Industrie und Gewerbe zwangsläufig zu einem höheren "Eigenbedarf" und damit zu einem sinkenden Anteil an disponibler Energiemenge führe. Eine Fusion führe gleichermassen zu einer entsprechenden Vergrösserung des "Abnehmergebiets" und damit zu einer Erhöhung des "Eigenbedarfs". Demnach sei bei Fusionen der Energiebedarf der fusionierten Gemeinde massgebend, was sich bereits aus den allgemein gültigen Rechtsfolgen bei einer Fusion ergebe. Die Delegiertenversammlung habe sich dieser Betrachtungsweise verweigert und blende die Rechtsfolgen der Fusion damit vollständig aus. Mit der Fusion der ursprünglichen Gemeinden D._____ und K._____ sei die neue Gemeinde T._____ Korporationsgemeinde in der C._____ geworden und verfüge als neue zusammengeschlossene Gemeinde (und nicht nur die Fraktion K._____) über eine Beteiligungsquote von 15.88 % an der C._____. Mit dem Übergang der Beteiligungsrechte an der C._____ auf die fusionierte Gemeinde T._____ müssten aber auch die weiteren Bestimmungen des Statuts hinsichtlich des Einsatzes der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebiets der neuen Fusionsgemeinde gelten. Es könne nicht sein, dass die Gemeinde T._____ an der C._____ wohl zu 15.88 % beteiligt sei, das Recht zum Eigenverbrauch der Beteiligungsenergie sich aber nur auf die Fraktion K._____ beziehe. Diese Sichtweise lasse sich weder mit dem Fusionsvertrag noch mit Art. 69 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) in Einklang bringen. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen werde hingegen mit Blick auf das gesamte Konstrukt der C._____ und deren Statut bestätigt: So sei die Beteiligungsquote von 15.88 % der ursprünglichen Gemeinde K._____ kraft Universalsukzession mit der Fusion auf die neue Gemeinde T._____ übergegangen, welche jetzt im genannten Umfang an der Korporation beteiligt sei. Weiter partizipiere am Ende der Konzession die neue Gemeinde T._____ am Heimfall, und zwar im Umfang der von beiden ursprünglichen Gemeinden zusammen verliehenen Wasserkräfte. Schliesslich sei es auch die Gemeinde T._____ – und nicht nur die Fraktion K._____ –, welche einen Delegierten der neuen Gemeinde in die Delegiertenversammlung entsende und nach den Vorgaben der neuen Gemeinde abstimmen lasse.

3.2. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass dem Fusionsvertrag der Gemeinde T._____ lediglich der Grundsatz der Universalsukzession entnommen werden könne. Dieses Prinzip vermöge indes den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen. Insbesondere habe die Universalsukzession nicht automatisch die Ausweitung bisheriger Perimeter von Gemeindeverbänden zur Folge. Wie auch das Recht bisheriger Gemeinden grundsätzlich nach der Fusion nur auf ihrem jeweiligen Gebiet Anwendung finde, vermöchten auch Mitgliedschaften in Gemeindeverbänden nicht eine Gebietsausdehnung bezüglich sämtlicher Recht und Pflichten zu begründen. So habe die ehemalige Gemeinde D._____ explizit bei der C._____ nicht mitgewirkt und sei nicht beteiligt gewesen. Ebenfalls seien die ehemaligen N._____ Gemeinden E._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ nicht Mitglieder der C._____ gewesen. Diese ehemaligen Gemeinden seien daher auch nicht in den Genuss von Beteiligungsenergie gekommen und hätten daher daran auch nicht partizipieren können. Es sei daher umso weniger einzusehen, weshalb sie jetzt, ohne je in den Genuss der Berechtigungen gekommen zu sein, für die Verpflichtungen aufkommen sollten. Aus diesem Grund habe sich auch das Amt für Gemeinden Graubünden dafür ausgesprochen, dass sich mit der Universalsukzession bei der Fusion die Pflicht zur Abnahme von Beteiligungsenergie nicht auf das neue Gemeindegebiet ausweite, sondern sich weiterhin auf das bisherige Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinde beschränke (Hinweis auf Bg-act. 10 und 21).

3.3. Im Kanton Graubünden folgen Gemeindefusionen dem Grundsatz der Universalsukzession resp. sind die rechtlichen Auswirkungen von Gemeindefusionen vom Prinzip der Universalsukzession geprägt, sofern im Fusionsvertrag nichts Abweichendes geregelt wird (vgl. Fetz, Bündner Gemeinderecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 163; Ders., Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 170). Somit übernimmt im Regelfall die fusionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fusionierte Gemeinde einheitlich und ipso iure mit dem Inkrafttreten der Fusion (vgl. Zahner, Gemeindevereinigungen – öffentlichrechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005, S. 131 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Universalsukzession gehen auch sämtliche Verträge der bisherigen Gemeinden und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten unverändert auf die fusionierte Gemeinde über. Diese tritt somit im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 2 GG). Damit wird sichergestellt, dass durch Gemeindefusionen subjektive bzw. private Rechte und Pflichten Dritter nicht beeinträchtigt werden (vgl. Zahner, a.a.O., S. 313 m.w.H.).

Als subjektive Rechte im erwähnten Sinne gelten auch die Rechte untergehender Gemeinden aus deren Mitgliedschaft in Zweck- oder Gemeindeverbänden; sie gehen demnach gemäss den Regeln der Universalsukzession ipso iure auf die vereinigte Gemeinde über. Dies bedeutet, dass die vereinigte Gemeinde Mitglied all derjenigen Zweck- oder Gemeindeverbände wird, in denen die an der Fusion beteiligten Gemeinden Mitglied gewesen sind (vgl. Zahner, a.a.O., S. 329 m.w.H.). Die Auswirkungen des Übergangs solcher Mitgliedschaften auf die fusionierte Gemeinde ergeben sich dabei aus den Statuten des Zweck- oder Gemeindeverbandes, denn daraus ergeben sich die subjektiven Rechte der Mitgliedergemeinden. Das Recht auf Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde wird umschrieben durch die Verbandsaufgabe und den Mitgliederbestand (vgl. Zahner, a.a.O., S. 330 m.w.H.). In dieser Zweck- und Mitgliederkreisumschreibung ist stillschweigend auch das geographische Tätigkeitsgebiet des Verbandes enthalten, denn die Infrastruktur und die Mittelbeschaffung des Zweck- oder Gemeindeverbandes sind auf die Grösse des Gebiets, in welchem die Aufgabe zu erfüllen ist, ausgerichtet, was den Gebietsumfang zur Vertragsgrundlage macht. Damit bleibt der Wirkungsbereich des Zweck- oder Gemeindeverbandes auf sein angestammtes Gebiet beschränkt, obschon fortan die vereinigte Gemeinde Verbandsmitglied ist (vgl. Zahner, a.a.O., S. 330 f.; so auch Fetz, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191). Aus Sicht der fusionierten Gemeinde können so deren Aufgaben auf verschiedene Verbände aufgeteilt sein (vgl. Fetz, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191).

3.4. Vorliegend ist bezüglich der Fusion der ehemaligen Gemeinden D._____ und K._____ festzuhalten, dass der Rechtsübergang im Rahmen der Universalsukzession erfolgt ist, zumal sich aus dem entsprechenden Fusionsvertrag vom 22. August 2008 nichts Abweichendes ergibt (vgl. Bg-act. 4). Vielmehr wird im besagten Fusionsvertrag der Grundsatz der Universalsukzession wiederholt (vgl. Bg-act. 4 S. 2). In Bezug auf die Mitgliedschaft in der C._____ bedeutet dies, dass das ursprüngliche geographische Tätigkeitsgebiet der C._____ unverändert auf die Fusionsgemeinde T._____ übergegangen ist, sich der Wirkungsbereich der C._____ also nicht auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde D._____ erstreckt hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verfängt somit nicht, auch in Bezug auf die Stimmrechtsverhältnisse nicht. Diese sind hier auch nicht Streitgegenstand. Hingewiesen sei doch immerhin darauf, dass solche Veränderungen wohl gestützt auf die Clausula rebus sic stantibus auf dem Weg einer Statutenanpassung nachgezeichnet werden könnten (vgl. Zahner, a.a.O., S. S. 331 ff.).

4.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass sich die Übernahmepflicht der Stadt A._____ gegenüber den anderen Korporationsgemeinden auf die Überschussenergie beschränke, womit die überschüssige Beteiligungsenergie gemeint sei. Überschüssig sei die Energie dann, wenn sie nicht zur Deckung des Energiebedarfs in der Korporationsgemeinde benötig werde. Somit müsse die Korporationsgemeinde mit der Beteiligungsenergie zuerst ihren Eigenbedarf decken und dürfe erst dann einen allfälligen Überschuss an die Stadt A._____ bzw. einer anderen Korporationsgemeinde ganz oder in Prozenten abtreten. Mit der Ablehnung des Antrags der Stadt A._____ zu Handen der C._____ werde die berechtigte Korrektur in der Abrechnungspraxis vereitelt, was eine Verletzung des C._____-Statuts darstelle. Sowohl die C._____ als auch deren Ausschuss seien sich zwar einig gewesen, dass durch die Fusionen von K._____ und D._____ (2009) sowie von E._____ (2013) das Prinzip der bisherigen Energie- und Kostenrechnung zulasten der Stadt A._____ gegangen sei, wobei sich Letztere bereit erklärt habe, im Sinne einer guten Partnerschaft und zugunsten der kleineren Gemeinden für eine Übergangszeit die Energie freiwillig zu übernehmen. Nun müsse aber auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und im oben beschriebenen Sinne die Energie- und Kostenabrechnung angepasst werden. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Standpunkt im Wesentlichen mit den Materialien des C._____-Statuts und den hohen Gestehungskosten bzw. dem kontinuierlichen Verlustgeschäft, das nicht im Sinne der C._____ habe sein können.

4.2. Diese Sichtweise lehnen die Beschwerdegegnerinnen ab. Sie werfen den Beschwerdeführerinnen vor, zu verkennen, dass die Stadt A._____ nicht nur im "Zusammenhang" mit disponibler Beteiligungsenergie zur Abnahme und Verwertung verpflichtet sei, sondern sich gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts voraussetzungslos verpflichtet habe, die Beteiligungsenergie einzelner Partnergemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie zu übernehmen. Die Stadt A._____ habe sich damit zunächst bereit erklärt, überschüssige Beteiligungsenergie zu Gestehungskosten zu übernehmen – zusätzlich und unabhängig davon könnten die Korporationsgemeinden die ganze Beteiligungsenergie oder Prozente davon als Bandenergie der Stadt A._____ abtreten. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdegegnerinnen die beschwerdeführerische Berechnung der Gestehungskosten, welche widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Frage des Eigenbedarfs sei irrelevant, zumal sich die Stadt A._____ so oder anders zur Übernahme der Beteiligungsenergie verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu grotesk, wenn sich die Beschwerdeführerinnen heute zum "weissen Ritter" erheben wollten und behaupteten, sie hätten sich "im Interesse einer guten Partnerschaft" und "zugunsten der kleineren Gemeinden für eine Übergangszeit" bereit erklärt, die Energie freiwillig zu übernehmen.

4.3. Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jedem Partner (= jeder Korporationsgemeinde) eine in den Statuten festgelegte Beteiligungsquote zusteht (vgl. Art. 3 des C._____-Statuts, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3, Bg-act. 1). Nachfolgend werden die für die Beantwortung der Streitfrage relevanten Bestimmungen des C._____-Statuts dargelegt:

Art. 14 Einsatz und Abgabe der Gratisenergie

Die den Korporationsgemeinden aufgrund des Konzessionsvertrages zustehende Gratisenergie ist in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt. Überschüsse können an Korporationspartner oder Dritte abgegeben werden. Die Stadt A._____ verpflichtet sich, nicht beanspruchte Gratisenergie auf Wunsch der einzelnen Konzessionsgemeinden zu den jeweiligen Ansätzen der Strombeschaffung bei ihrem Austauschpartner W._____ zu übernehmen. Derzeitiger Austauschpartner der Stadt A._____ ist das EWZ, und die Strombezugskosten der Stadt stellen sich wie folgt dar:

Arbeitspreis Winter 6 Rp./kWh

Arbeitspreis Sommer 3 Rp./kWh

Leistung Fr. 6.--/kW (monatlich)

Art. 15 Zuteilung der produzierten Energie

1 Die im Werk Y._____ produzierte Energie fällt nach Abzug der den Konzessionsgemeinden zu liefernden Gratisenergie den Partnergemeinden im Umfang ihrer Beteiligung an der Korporation gegen Übernahme der anteiligen Jahreskosten W._____ an.

2 Für den Energietransport von der Zentrale bis zu den Gemeindetrafostationen haben die Gemeinden eine Transportentschädigung von 4 % des Arbeits- und Leistungspreises des jeweiligen Energieaustauschpartners der Stadt A._____ (derzeit EWZ) an den Eigentümer des Leitungsnetzes zu bezahlen. Diese Transportentschädigung ist neu festzulegen, wenn die Energiepreise des Ausgleichspartners der Stadt A._____ bezogen auf den Stand vom 1.1.1981 um 50 % sich erhöht haben sollten, wobei der Grundsatz der Deckung der Selbstkosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Übertragungsanlagen Geltung haben soll.

3 Solange die Gemeinde F._____ die Energie direkt über die Ringleitung X._____ bezieht, hat sie die Transportkosten der Energie den Eigentümern dieser Leitung aufgrund spezieller Absprachen mit diesen zu bezahlen.

4 Beim Einsatz der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebietes der Partnergemeinden verpflichtet sich die Stadt A._____, allfällige Überschüsse, unabhängig vom Zeitpunkt von deren Anfall, gegen Vergütung der Monatskosten von den einzelnen Partnergemeinden W._____ zu übernehmen.

Art. 16 Verfügung über die Energie durch die Partner

1 Die Korporationsgemeinden sind berechtigt, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird, ganz oder in Prozenten an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten.

2 Die Abtretung von Beteiligungsenergie an Dritte kann jeweilen nur für ganze Jahre erfolgen. Beginnend ab 1. Oktober. Die Absicht, Beteiligungsenergie an Dritte abzutreten, ist der Stadt A._____ 2 Jahre im Voraus anzuzeigen. Unter Einhaltung der gleichen Fristen können Partnergemeinden früher abgerufene Beteiligungsenergie wieder der Stadt A._____ abtreten. Die Stadt A._____ verpflichtet sich, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen. Diese Barvergütung setzt sich zusammen aus einer festen und damit nicht veränderlichen Entschädigung von 0.25 Rp. pro kWh und einer variablen Entschädigung von derzeit 0.4 Rp. pro kWh. Die letztgenannte Entschädigung entspricht der jeweiligen Entschädigung, die die S._____ AG den Bündner Gemeinden für die Übernahme der Partnerenergie über die Tragung der Jahreskosten hinaus bezahlt.

Art. 17 Vorkaufsrecht der Stadt A._____ auf Partnerenergie

Die Stadt A._____ besitzt für die Übernahme von Beteiligungsenergie im Verhältnis zu Dritten, d.h. Nichtpartnern der Korporation im Sinne eines Vorkaufsrechtes einen Übernahmeanspruch zu den Bedingungen, wie sie zwischen der Partnergemeinde und einem Dritten allenfalls vereinbart worden sind. Die Stadt A._____ hat nach Abschluss einer solchen Vereinbarung das Recht, innert einer Frist von 60 Tagen in das Vertragsverhältnis einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch fristgerechte Erklärung der Stadt A._____ an die Partnergemeinde.

In Art. 14 des C._____-Statuts werden Einsatz und Abgabe der Gratisenergie geregelt. Dabei wird einzig in dieser Bestimmung der Verwendungszweck der Energie festgelegt: Diese ist demnach in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt (Hervorhebung durch das Gericht). Demgegenüber kann den statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligungsenergie keine Zweckbindung entnommen werden. Wenn in Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts festgehalten wird, dass die Korporationsgemeinden berechtigt sind, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird (Hervorhebung durch das Gericht), ganz oder teilweise an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten, kann dies entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht als Pflicht der Korporationsgemeinden interpretiert werden, auch die Beteiligungsenergie – wie die Gratisenergie – primär für den Eigenbedarf zu verwenden. Hätte diese Pflicht auch hinsichtlich der Beteiligungsenergie gelten sollen, wäre eine solche – entsprechend der Regelung bezüglich Gratisenergie – zweifellos im C._____-Statut festgehalten worden. Dass mit der Beteiligungsenergie anders umgegangen werden kann als mit der Gratisenergie, unterstreicht ausserdem Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts, wonach sich die Stadt A._____ zusätzlich noch verpflichtete, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen (Hervorhebung durch das Gericht). Selbst wenn in Bezug auf den Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts von einer Zweckbindung der Beteiligungsenergie für den Eigenbedarf der Korporationsgemeinden ausgegangen werden könnte, würde diese Bindung mit der in Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts vorgesehenen Verpflichtung der Stadt A._____, die Beteiligungsenergie auf Wunsch einzelner Partnergemeinden ganz oder in Prozenten zu übernehmen (Hervorhebung durch das Gericht), aufgehoben bzw. würde die selbständige Pflicht der Stadt A._____ resp. das Recht der anderen Korporationsgemeinden laut Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts der allgemein gehaltenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts vorgehen. Das Ergebnis der Auslegung entspricht in teleologischer Hinsicht denn auch dem Willen der Stadt A._____, welche in der Vergangenheit – genauer in den 1950er- und 1960er-Jahre – mit Problemen der Unterversorgung zu kämpfen hatte (vgl. Abstimmungsbroschüre der Stadt A._____, Bg-act. 3 S. 20 f.). Dieser Eindruck wird zudem bestätigt durch das zugunsten der Stadt A._____ in Art. 17 des C._____-Statuts vorgesehene Vorkaufsrecht für Beteiligungsenergie für den Fall, dass Korporationsgemeinden ihre Beteiligungsenergie an Abnehmer ausserhalb der Korporation abtreten bzw. verkaufen wollen. Im Ergebnis ist das C._____-Statut in Bezug auf die Beteiligungsenergie so zu verstehen, dass die Korporationsgemeinden diese selber verbrauchen können, allfällige Überschüsse aber an andere Korporationsgemeinden oder auch an Dritte verkaufen dürfen. Gleichzeitig verpflichtet sich die Stadt A._____, die Beteiligungsenergie – und zwar nicht nur die überschüssige Beteiligungsenergie – von anderen Korporationsgemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten zu einem definierten Preis zu übernehmen. Mit dem erwähnten Vorkaufsrecht sichert sich die Stadt A._____ Bandenergie für die Versorgung der Stadtbevölkerung bzw. des ansässigen Gewerbes.

5.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) würden die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Strom zu angemessenen Tarifen liefern zu können. Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiere sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers. Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 5bis StromVG mit inländisch produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefere, dürfe er höchstens die Gestehungskosten der einzelnen Erzeugungsanlagen in den Tarifanteil für die Energielieferung einrechnen (Art. 4 Abs. 2 StromVV). Dabei dürften die Gestehungskosten einer effektiven effizienten Produktion nicht überschritten werden. Die Beteiligungsenergie der C._____ erfülle diese Anforderungen nicht, soweit keine gesetzliche bzw. vertragliche Pflicht zur Übernahme bestehe. Dies betreffe insbesondere die Beteiligungsenergie, welche die Beschwerdeführerinnen ohne eigentliche Verpflichtung von den Korporationsgemeinden übernähmen bzw. übernehmen müssten, d.h. jene Energie, welche die Konzessionsgemeinden aufgrund des Statuts zur Deckung des Eigenbedarfs selber verbrauchen müssten. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses der Delegiertenversammlung blieben die Folgen der Fusionen (speziell in der Gemeinde T._____) unberücksichtigt. Dies würde bedeuten, dass die Gemeinde T._____ weiterhin nur die Beteiligungsenergie der ursprünglichen Gemeinde K._____ für den Eigengebrauch verwenden müsste und die Stadt A._____ (bzw. die B._____) weiterhin verpflichtet wäre, die überschüssige Energie (disponible Energie) zu einem Preis zu übernehmen, der deutlich über den Marktkosten liege. Die Stadt A._____ bzw. die B._____ wäre weiterhin gezwungen, überschüssige Beteiligungsenergie der Gemeinde T._____ zu übernehmen und diese zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen, was gegen Art. 6 StromVG und somit gegen Bundesrecht verstosse.

5.2. Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung kämen, bestehe doch offensichtlich eine vertragliche bzw. statutarische Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie. Diese Übernahmepflicht sei in der Partnervereinbarung bzw. im Korporationsstatut festgelegt, welches Bestandteil der Wasserrechtsverleihung sei. Generell blieben im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarte Leistungen ungeachtet späterer gesetzlicher Bestimmungen rechtsgültig bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 5 StromVG). Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ sei deshalb rechtens. Abwegig sei schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass sie die überschüssige Beteiligungsenergie zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen hätten.

5.3. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst implizit davon ausgehen, liegt eine Verletzung von Art. 6 StromVG und Art. 4 StromVV nur dann vor, wenn der Verteilnetzbetreiber (vorliegend die B._____) ohne eine Rechtsgrundlage oder eine rechtliche Verpflichtung Beteiligungsenergie zu Preisen übernehmen müsste, die weit über den Gestehungskosten oder den Marktpreisen (langfristige Bezugsverträge) liegen. Vorstehend wurde in Erwägung 4.3 dargelegt, dass das C._____-Statut in Bezug auf die Beteiligungsenergie dahin auszulegen ist, dass für die Stadt A._____ eine voraussetzungslose Übernahmeverpflichtung besteht. In Art. 7 Ziff. 2 der Wasserrechtsverleihung wird die Beteiligungsenergie explizit genannt, wobei bezüglich deren Regelung (Bezug und Abnahme der Beteiligungsenergie) auf die Partnervereinbarung der Korporation bzw. das C._____-Statut verwiesen wird (vgl. Bg-act. 2). Dabei handelt es sich hinsichtlich der beteiligten Gemeinden um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifizieren ist. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 5 StromVG gilt, dass die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen ungeachtet späterer gesetzlicher Bestimmungen rechtsgültig bestehen bleiben. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in bereits bestehende Vereinbarungen nicht eingreifen wollte. Vor diesem Hintergrund zielt die beschwerdeführerische Rüge ins Leere.

6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 als rechtens, weshalb die Rechnungslegung der C._____ nicht umgestellt und auch nichts Gegenteiliges festgestellt werden muss. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des zeitlich aufwändigen bzw. sachlich komplexen Falles ermessensweise auf CHF 10'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

10'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

572.--

zusammen

CHF

10'572.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Stadt A._____ und der B._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 69 GGart. 69 GGart. 69 LCom

Art. 69 GGart. 69 GGart. 69 LCom

Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl

Art. 4 StromVVart. 4 OApElart. 4 OAEl

Art. 4 StromVVart. 4 OApElart. 4 OAEl

Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl

Art. 14 StromVGart. 14 LApElart. 14 LAEl

Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl

Art. 4 StromVVart. 4 OApElart. 4 OAEl

Art. 14 StromVGart. 14 LApElart. 14 LAEl

Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA