U 2019 131
Versicherungsleistungen nach UVG
16. August 2021Deutsch24 min
1. A._____ reiste erstmalig am 15. September 2016 als Arbeitnehmerin in die Schweiz ein und erhielt am 18. November 2016 vom Migrationsamt D._____ eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Bewilligung L) zur Erwerbstätigkeit als C._____-Angestellte mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13. September 2017.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 19 131
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen von Salis und Meisser
Aktuar Gross
URTEIL
vom 24. August 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch B._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ reiste erstmalig am 15. September 2016 als Arbeitnehmerin in die Schweiz ein und erhielt am 18. November 2016 vom Migrationsamt D._____ eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Bewilligung L) zur Erwerbstätigkeit als C._____-Angestellte mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13. September 2017.
2. Per 1. Juli 2017 verlegte A._____ ihren Wohnsitz nach E._____. Mit Gesuch vom 12. Juli 2017 ersuchte sie um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Bewilligung B) zur Erwerbstätigkeit auf dem Konsulat der Republik M.________ in Zürich. Dieses Gesuch wurde vom Amt für Migration (AFM) am 26. Juli 2017 – mit Gültigkeitsdauer bis 30. Juni 2022 – bewilligt.
3. Auf Ersuchen der Gemeinde E._____ um eine Aufenthaltsprüfung brachte das AFM im Oktober 2017 beim Honorarkonsul der Republik M.________ in Erfahrung, dass das Arbeitsverhältnis mit A._____ nach nur einem Monat per Ende September 2017 infolge einer Umstrukturierung (Verlagerung Konsulat in Zürich in die Botschaft in Bern) habe gekündigt werden müssen.
4. Mit Verfügung vom 20. November 2017 gewährte die Gemeinde E._____ A._____ öffentlich-rechtliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 30. April 2018.
5. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 hob die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden ihre Verfügung vom 5. Dezember 2017 auf und hielt fest, dass aufgrund genügender Beitragszeit ab dem 2. Oktober 2017 eine Rahmenfrist für Taggelder zustehe (260 Taggelder vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019) und A._____ somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Das AFM stellte daraufhin das Verfahren auf Aufenthaltsprüfung ein.
6. Am 25. Oktober 2018 verlängerte die Gemeinde E._____ ihre öffentlich-rechtliche Unterstützung für A._____ bis 30. April 2019.
7. Die Gemeinde E._____ ersuchte das AFM erneut, bezüglich A._____ eine Aufenthaltsprüfung durchzuführen. Das AFM leitete dieses Verfahren am 15. November 2018 ein. Aufgrund diverser Eingaben von B._____, der sich gleichzeitig als Vertreter von A._____ konstituierte, zog sich das Verfahren in die Länge. Als sich im April 2019 abzeichnete, dass A._____ immer noch über keine Arbeitsstelle verfügte, kündigte das AFM an, dass das Aufenthaltsrecht von A._____ am 30. April 2019 erlösche. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte B._____ dem AFM einen Arbeitsvertrag mit A._____ zu mit Arbeitsbeginn am 2. Mai 2019. Das AFM teilte B._____ daraufhin mit, dass auch mit dem eingereichten Arbeitsvertrag die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nicht gegeben seien, weil aus dem Vertrag weder das Arbeitspensum noch die Anstellungsdauer ersichtlich und als Lohn lediglich freie Kost und Logis (an der Privatadresse von B._____) als Entgelt vereinbart seien. B._____ teilte dem AFM noch mit, dass A._____ rechtlich gesehen fest und unbeschränkt angestellt sei; über die Höhe des Lohnes habe das AFM nicht zu befinden.
8. Am 26. April 2019 verlängerte die Gemeinde E._____ die öffentlich-rechtliche Unterstützung für A._____ bis zum 31. Oktober 2019.
9. Eine Anfrage des AFM bei der Arbeitslosenkasse am 10. Mai 2019 hat ergeben, dass der letzte Kontrolltag von A._____ der 31. Oktober 2018 war und sie bei einer Wiederanmeldung einen Restanspruch von 33 Tagen hätte.
10. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A._____ per 25. Juni 2019 aus der Schweiz weg. Die Kosten von CHF 594.-- (Staatsgebühr CHF 450.-- und Ausfertigungsgebühr CHF 144.--) auferlegte es der Verfügungsadressatin.
11. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhob B._____ für A._____ Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B ohne Einschränkungen, die aufschiebende Wirkung und Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Er rügt neben der unrechtmässigen Aberkennung des Aufenthaltsstatus auch einen inhaltlichen Fehler in der strittigen Aufenthaltsbewilligung, welcher A._____ bei der Stellensuche behindert habe. Weiter weist er auf den spezialgesetzlichen Schutz des strittigen Arbeitsverhältnisses hin.
12. Ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 stand A._____ in einem Einsatzprogramm des Schweizerischen Roten Kreuzes für die Arbeitsintegration. Auf Nachfrage des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) bei der Gemeinde E._____ bestätigte diese am 30. September 2019, dass A._____ seit dem 1. Mai 2019 unverändert öffentlich unterstützt werde.
13. Abklärungen des DJSG beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im August/September 2019 ergaben, dass Honorarkonsule nur Arbeitnehmer anstellen können, welche ihrerseits berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten.
14. Am 30. Oktober 2019 schreibt der Botschafter von M.________ dem DJSG, dass B._____ in seiner täglichen Arbeit für die Republik M.________ auf die Unterstützung durch A._____ angewiesen sei, was beim anstehenden Entscheid zu berücksichtigen sei.
15. Mit Entscheid vom 25. November 2019 weist das DJSG die Beschwerde ab und auferlegt A._____ die Verfahrenskosten von CHF 1'570.-- (Staatsgebühr CHF 1'200.--, Gebühren CHF 370.--). Das DJSG kam zum Schluss, dass das AFM die strittige Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen bzw. das gesetzliche Erlöschen festgestellt und sie aus der Schweiz weggewiesen habe. Der Arbeitsvertrag mit dem Konsulat sei als Gefälligkeitsvertrag anzusehen, weil er nichts an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verbessere. Sie könne sich somit zurzeit nicht mehr als Arbeitnehmerin auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen und die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt seien nicht gegeben. Das DJSG hält weiter fest, dass dem AFM bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein Fehler unterlaufen sei (Bewilligungspflicht für Stellenwechsel gilt nur für kroatische Staatsangehörige), sich dieser aber nicht nachteilig ausgewirkt habe.
16. Am 23. Dezember 2019 reichte B._____ als Rechtsvertreter von A._____ (Beschwerdeführerin) gegen den Departementsentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B ohne einschränkende Bedingungen (Kroatien). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) und die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz den strittigen Arbeitsvertrag zu Unrecht als 'Gefälligkeitsvertrag' betrachte und schreibt, dass dieser mittlerweile wie folgt ergänzt worden sei: Wöchentliche Arbeitszeit 30 h (6 h pro Tag 10 – 16 Uhr); Logis CHF 900.--, Verpflegung CHF 600.--, Taschengeld CHF 600.-- pro Monat netto, unbefristet. Seit Oktober 2019 sei die Beschwerdeführerin in Abstimmung mit der Gemeinde E._____ nicht mehr im Arbeitseinsatzprogramm tätig.
17. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin wurde am 12. Januar 2020 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde eingereicht.
18. Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte das DJSG nichts einzuwenden. Zur Vertragsergänzung hält das DJSG fest, dass gemäss Auskunft der Gemeinde vom 21. Januar 2020 die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 weiterhin öffentlich-rechtlich unterstützt werde, seit 1. Januar 2020 aufgrund der allgemeinen Erhöhung des Grundbedarfs mit monatlich CHF 1'747.-- (zuvor CHF 1'736.--). Würde die Beschwerdeführerin die genannten Beträge aus dem Arbeitsvertrag erhalten, hätte sie keinen oder nur einen deutlich geringeren Anspruch auf Fürsorgeleistungen; jedenfalls gehe aus den Akten nirgends hervor, dass sie der Gemeinde das angeblich seit Mai 2019 bestehende Einkommen aus dem Anstellungsvertrag angegeben habe. Selbst wenn der Arbeitsvertrag wider Erwarten so gelebt würde, wäre die Entlöhnung deutlich unter dem Marktwert bzw. weder orts- noch branchenüblich.
19. Am 28. Februar 2020 zeigte sich die Beschwerdeführerin darüber verwundert, dass nun plötzlich die Fürsorgeleistungen zum Thema gemacht würden. Ausserdem sei die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlöhnung bei einem Pensum von 100% durchaus marktüblich. Mit dem Teilpensum mit einem Lohn von aktuell CHF 2'100.-- sei das Einkommen aber unter dem Existenzminimum, sodass die Beschwerdeführerin noch auf die Fürsorgeleistungen angewiesen sei, jedenfalls solange sie keine weitere Stelle mit 50% oder eine Vollzeitstelle finde. Unabhängig davon würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin dem Sinn und Geist des FZA diametral widersprechen.
20. Das DJSG bekräftigte in seiner Duplik vom 3. März 2020 seine bisherigen Ausführungen und betont, dass es im bisherigen Verfahren gerade ein zentraler Punkt sei, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblichem Arbeitsvertrag vom 30. April 2019 von der Gemeinde weiterhin Fürsorgeleistungen in unveränderter Höhe beziehe.
21. Mit Schreiben vom 9. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen am 28. Januar 2020 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein für eine Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau in einem Pensum von 50% bei der Firma F._____ GmbH in G._____ mit einem Bruttolohn von CHF 2'000.-- (x12) und Arbeitsbeginn 1. Januar 2020. Im Vertrag wurde zudem als Wohnadresse der Beschwerdeführerin eine Adresse in Zürich angegeben.
22. Aufgrund dieses Dokumentes beantragte das DJSG am 20. März 2020 neu zur Beschwerdeabweisung eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis die im Kanton Zürich zuständigen Behörden über einen Kantonswechsel bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden haben; eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin durch Vorlegen von mehreren monatlichen Lohnabrechnungen die Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft nachgewiesen habe.
23. Am 24. März 2020 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 15. Mai 2020 und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis dahin die Lohnabrechnungen der Monate Februar, März und Mai 2020 einzureichen; das DJSG wurde aufgefordert, einen allfällig von den zürcherischen Behörden mitgeteilten Kantonswechsel oder die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mitzuteilen.
24. Mit Zuschrift vom 22. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2020 ein. Die Postadresse in Zürich begründe dort keinen Wohnsitz; sie sei nach wie vor in E._____ angemeldet und in Zürich lediglich Wochenaufenthalterin.
25. Am 5. Mai 2020 lässt das DJSG dem Gericht die Mitteilung der Gemeinde E._____ an das AFM vom 4. Mai 2020 zukommen, wonach sich die Beschwerdeführerin per 30. April 2020 nach H._____ abgemeldet habe. Am 12. Mai 2020 ergänzt das DJSG die Verfahrensakten mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde H._____ per 1. Mai 2020.
26. Das DJSG stellte mit Eingabe vom 27. Mai 2020 fest, dass aus den Lohnabrechnungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 8. März 2020 hervorgehe. Mit dieser kurzen Anstellungsdauer habe die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt. Die Beschwerdeführerin beziehe weiterhin Fürsorgeleistungen, neuerdings ab 1. Juni 2020 von der Gemeinde H._____.
27. Die Beschwerdeführerin schreibt dem Gericht am 2. Juni 2020, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der Boutique in Zürich wegen Covid-19 verloren habe. Dieser Umstand könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. In einem weiteren Schreiben vom 8. Juni 2020 ergänzt sie, dass ihr Mietvertrag in H._____ nicht vor dem 30. Juni 2021 gekündigt werden könne. Eine Wegweisung würde ihr finanziellen Schaden zufügen. Das DJSG unterstelle ihr, absichtlich Arbeitsverträge abzuschliessen und kurze Zeit später wieder aufzuheben, um die Aufenthaltsbewilligung beizubehalten bzw. neu zu erhalten. Es gebe keine gesetzlichen Regelungen, wonach durch eine kurze Anstellungsdauer die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt werden könne.
28. Am 6. August 2020 reicht das DJSG Korrespondenzen und eine 'Educational Consultant Agreement' zwischen dem I.________ und der Beschwerdeführerin ein mit Wirkung ab dem 22. Juli 2020; gemäss dieser Vereinbarung erhält die Beschwerdeführerin einen Anteil des Schulgeldes für erfolgreich vermittelte Schülerinnen und Schüler.
29. Weiter ergänzte das DJSG die Verfahrensakten am 1. September 2020 mit einem Strafantrag von J._____ gegen die Beschwerdeführerin wegen Fahren ohne gültigen Fahrausweis, am 24. September 2020 mit der Bestätigung der Gemeinde H._____, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 öffentlich unterstützt wurde (Vermerk: Dossierabschluss), und schliesslich am 22. Januar 2021 mit einem Auszug des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) vom 20. Januar 2021, aus dem eine Wohnadresse der Beschwerdeführerin in K._____ ersichtlich ist.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der vorliegend angefochtene Departementsentscheid vom 25. November 2019 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die ursprünglich unvollständige Beschwerde hat die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenständigen Unterschrift innert Frist ergänzt (Ziff. 17 im Sachverhalt). Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist – mit Ausnahme des nachfolgend in E.1.2. genannten Begehrens – einzutreten.
1.2
Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Bewilligungspflicht für einen Stellenwechsel ersucht. Einer solchen (Sonder-) Bewilligung kommt keine eigenständige Bedeutung zu bzw. diese ist bereits im Hauptbegehren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mitenthalten.
1.3
Strittig und zu klären ist vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Widerruf der (mit Verfügung vom 26. Juli 2017 vom Amt für Migration ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 gewährten) Aufenthaltsdauer für EU und EFTA-Bürger infolge veränderter Faktenlage. In materieller Hinsicht ist somit über das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten (arbeits-/fürsorgerechtlich) in der Schweiz zu befinden.
2.1
Die Beschwerdeführerin hat von Mitte 2016 bis Mitte 2017 als C._____ in D._____ gearbeitet. Nach einem Monat Anstellungsdauer bei B._____ bezog sie Arbeitslosengeld. Ab November 2018 (mit einer Restanz von 33 Taggeldern) wurde das Arbeitslosentaggeld eingestellt, wobei der Grund dafür unklar geblieben ist. In den Akten befindet sich eine Anwaltskorrespondenz vom Frühjahr 2019, welche sich auf eine Mietwohnung in L._____ bezieht; daraus liesse sich vermuten, dass die Beschwerdeführerin einige Monate in L._____ wohnte. Nachdem alle Stellenbewerbungen nicht zu einem Anstellungsverhältnis führten, stellte B._____ die Beschwerdeführerin erneut an. Der Beschwerdegegner bezeichnet diese Anstellung als Gefälligkeitsvertrag, und zwar auch nach Ergänzung mit den Lohndetails. Diese Anstellung müsste wohl bis 31. Dezember 2019 gedauert haben, weil die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 in einer Modeboutique in Zürich in einem Pensum zu 50% angestellt war; allerdings nur bis am 8. März 2020.
2.2
Aus Sicht des Gerichts gilt es zum rechtlichen Rahmen zunächst festzuhalten, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin durch B._____ nicht den Spezialregelungen des Wiener Übereinkommens untersteht (SR 0.191.01). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) führt dazu korrekterweise aus (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] II/11: Antwort EDA vom 5. September 2019), dass ein Konsul nur Personen anstellen darf, die ihrerseits das Recht haben, in der Schweiz zu arbeiten, d.h. über die Schweizerische Staatsbürgerschaft oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung B oder C verfügen.
2.3
Für die Beurteilung des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung ist somit im vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar, konkret Art. 6 Abs. 6 Anh I FZA:
II. Arbeitnehmer
Art. 6 Aufenthaltsregelung
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden "Arbeitnehmer" genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht.
Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.
(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
(5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
(6) Eine gültige Aufenthaltsbewilligung darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.
(7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
2.4
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 II 1) hält dazu fest:
2.1
2.1.1
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU/EFTA-L-Bewilligung).
2.1.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]).
2.2
Dispositiv
2.2.1. Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2 und 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2 u. 4.3; zu diesem Entscheid: VÉRONIQUE BOILLET, La notion de travailleur au sens de l'ALCP et la révocation des autorisations de séjour avec activité lucrative, in: Actualité du droit des étrangers, Dang/Petry [Hrsg.], Bd. I, 2014, S. 11 ff.; BENEDIKT PIRKER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014 S. 1217 ff.; RAHEL DIETHELM, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung langzeitarbeitsloser EU/EFTA-Bürger, Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK], 10. Juni 2014 Rz. 13 ff.; BGE 131 II 339 E. 3.4 S. 347 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; BGE 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden. (Fettdruck/Hervorhebung durch Gericht).
2.2.2. Der Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus (Urteil 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; zur unionsrechtlichen "finanziellen Solidarität" gestützt auf die Unionsbürgerschaft [Art. 18 i.V.m. 21 AEUV]: MONIKA PUSTUL, Freizügigkeit der Unionsbürger und das Recht auf Sozialleistungen in der EU und unter dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, 2014, S. 74 f.; SONJA BUCKEL, "Welcome to Europe" - Die Grenzen des europäischen Migrationsrechts, Bielefeld 2013, S. 81 ff.). Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Randnr. 21; BOILLET, a.a.O., S. 12). Art. 18 VEP sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keiner Bewilligung bedürfen; für eine länger dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern Suchbemühungen nachgewiesen sind und eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als Sozialhilfebeiträge.
Im Lichte der zitierten staatsvertraglichen Vorgaben (E.2.3.) sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E.2.4.) ist auch der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden und damit verbindlich abzuschliessen.
2.5. Das streitberufene Verwaltungsgericht sieht – in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren (Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Oktober 2020) – aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil die dritte Variante aus E.2.2.1. (Hervorhebung/Fettdruck) als erfüllt an, nämlich das rechtsmissbräuchliche Verhalten. Dies geht aus dem Umstand hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung bzw. auch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegegner nie über eine existenzsichernde Anstellung verfügte, sondern im Gegenteil bloss eine wohl fiktive Anstellung im September 2017 – da nicht entlöhnt – innehatte. Augenfällig wird das planmässige Vorgehen der Beschwerdeführerin insbesondere durch die (Wieder-) Anstellung durch B._____ im Mai 2019. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch diese – angeblich mit CHF 2'100.-- entlöhnte – Tätigkeit bei der sie unterstützenden Gemeinde nie als Einkommensquelle angegeben, damit es angerechnet werden könnte. Gesamthaft erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin deshalb als rechtsmissbräuchlich, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Dem Beschwerdegegner ist einzig entgegenzuhalten, dass der vom Amt für Migration fehlerhaft auf dem Aufenthaltsausweis der Beschwerdeführerin angebrachte Vermerk der Bewilligungspflicht eines Stellenwechsels wohl tatsächlich zu Schwierigkeiten bei einer möglichen Anstellung in H._____ geführt haben dürfte; gleichzeitig kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Formalität problemlos zu meistern gewesen wäre und die Beschwerdeführerin gar nicht erst versucht hat, diese Zustimmung rasch zu erhalten.
2.6. Die Entwicklung des Sachverhalts in den letzten 18 Monaten (mit Kurzanstellung bei Boutique in Zürich von ca. 2 Monaten, Vermittlungsmöglichkeit beim I.________) vermag am Gesamtbild nichts zu ändern bzw. eröffnet der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Beibehaltung oder Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 B, S. 1217 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob mit der erneuten Adressänderung ein Kantonswechsel ausgelöst wurde oder nicht. Der Beschwerdeführerin steht es offen, bei einem tatsächlichen Wohnsitzwechsel mit einem Anstellungsvertrag im neuen Wohnsitzkanton vorstellig zu werden und eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
2.7. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
2.8. Bei gerechtfertigtem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung an eine Staatsangehörige der EU/EFTA stellt sich konsequenterweise die Anschlussfrage der Wegweisung aus dem Gastland. Eine solche erfordert noch die Prüfung der Verhältnismässigkeit und eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung derselben.
2.8.1. Die Beschwerdeführerin hielt sich seit Mitte September 2016 fast ununterbrochen in der Schweiz auf. Der Grund und damalige Zweck der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war die Erwerbstätigkeit. Um sich auf das FZA berufen zu können, muss sie über eine Erwerbstätigkeit verfügen, mit der sie die Eigenschaft als Arbeitnehmerin erfüllt, oder aber über ausreichende eigene finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit verfügen. Beides ist hier – wie bereits dargetan – nicht der Fall. Bis auf den Verlust der Fürsorgeleistungen drohen ihr keine übermässigen Nachteile. Diese Leistungen kann sie auch im Ausland beantragen und beziehen. Sie verliert durch eine Ausreise aus der Schweiz weder eine Arbeitsstelle, die ihr einen Rechtsanspruch verschaffen würde, noch irgendwelche Ansprüche. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die einen weiteren Verbleib im Gastland rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin ist heute (erst) 32 Jahre alt; bevor sie 2016 in die Schweiz kam, lebte sie im Ausland. Eine Ausreise nach M.________ bzw. ins Ausland ist ihr deshalb auch zumutbar.
2.8.2. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung aus dem Gastland ergibt sich daraus, dass das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2019 erloschen ist. Sie hat seither demnach weder einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz noch ist sie zum Bezug von Arbeitslosentschädigung berechtigt. Auch erfüllt sie die Zulassungs-/Aufenthaltsvoraussetzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme nicht, weil sie über keine finanziellen Mittel verfügt und seit rund drei Jahren (2017-2020) fürsorgeabhängig ist.
2.8.3. Aufgrund aller Fakten ergibt sich für die Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse am strittigen Bewilligungswiderruf das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Gastland bei weitem überwiegt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Personen, bei denen das Aufenthaltsrecht erloschen ist und welche die Zulassungs-/Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen sowie Fürsorgeleistungen beziehen, von der Schweiz fernzuhalten. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht entzogen und sie ist aus der Schweiz wegzuweisen. Keine der drei (alternativen) Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Gerichtsurteils zu verlassen, andernfalls die gebotene Vollzugsmassnahme erfolgen wird.
3.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) im Sinne von Art. 76 VRG gestellt. Eine solche Rechtswohltat wird unter den kumulativ (gemeinsam/zusammen) erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit (Mittellosigkeit der Gesuchstellerin), der fehlenden Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und der Verneinung der Mutwilligkeit am Prozess gewährt; wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist überdies ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zu bestellen (so bereits: PVG 1998 Nr. 27, 1995 Nr. 15). Für die Gewährung der URP besteht vorliegend kein Raum, weil sich an der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bis zur letzten Korrespondenz der Beschwerdeführerin hin nichts geändert hat bzw. ihre finanzielle Abhängigkeit erwiesenermassen bis zum 31. Oktober 2020 fortgedauert hat (vgl. Bg-act. I/112). Solange die Fürsorgeabhängigkeit besteht, hat die Beschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der (unterliegenden) Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Praxisgemäss wird für solche Verfahren eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- erhoben (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 73 vom 16. August 2021 [Ziff. 2 Urteilsdispositiv] oder VGU U 20 95 vom 16. Juni 2021 [Ziff. 2.1. Urteilsdispositiv]).
3.3. Dem Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
424.--
zusammen
CHF
1'924.--
gehen zulasten von A._____.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. A._____ wird aus der Schweiz weggewiesen. Sie hat 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Schweiz zu verlassen. Die Nichtausreise innert der angesetzten Frist hat ausländerrechtliche Massnahmen zur Folge.
6. [Rechtsmittelbelehrung]
7. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
BGE 141 II 1ATF 141 II 1DTF 141 II 1
2C_412/2014
2C_390/2013
BGE 131 II 339ATF 131 II 339DTF 131 II 339
Art. 23 VEPart. 23 OLCPart. 23 OLCP
BGE 136 II 329ATF 136 II 329DTF 136 II 329
BGE 134 IV 57ATF 134 IV 57DTF 134 IV 57
2A.513/2002
Art. 18 VEPart. 18 OLCPart. 18 OLCP
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA