Lexipedia

Entscheid

U 2019 22

Unfallversicherung

30. April 2019Deutsch8 min

Source gr.ch

Dispositiv

1.1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich (formell) unzulässig oder offensichtlich (materiell) begründet oder unbegründet ist. Sowohl bei der Ersteingabe vom 4. Februar 2019 als auch der – aufforderungsgemäss – nachgereichten Ergänzungseingabe vom 6. Februar 2019 (hiernach Beschwerde) handelt es sich bei beiden um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges – weil nicht definierbares – Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz und Spruchbefugnis entscheidet.

1.2. Im konkreten Fall ist für den Einzelrichter bis zuletzt unklar geblieben, was die Beschwerdeführerin eigentlich genau erreichen möchte. Die Frage der Alimentenbevorschussung wurde bereits im längst rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil (VGU) U 2018 4 vom 15. Mai 2018 behandelt. Es ging dort um ein abgelehntes Gesuch um Alimentenbevorschussung. Die Gemeinde X._____ lehnte eine solche Bevorschussung ab mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche zivilgerichtliche Urteil des Regionalgerichts D._____ vom 14. November, mitgeteilt am 17. November 2017 (Proz. Nr. 115-2016-63), in welchem dieses feststellte, dass der Kindsvater aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, einen Beitrag an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen; weiter stellte das Regionalgericht fest, dass den beiden Kindern zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat ein Betrag von je Fr. 1'000.-- (Barunterhalt) fehle, abzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Vor diesem Hintergrund argumentierte die Gemeinde X._____, die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters seien nicht fällig, was jedoch Voraussetzung für eine Alimentenbevorschussung sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Sichtweise im erwähnten Urteil (U 2018 4) geschützt und somit die dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 abgewiesen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft gewachsen und daher weiterhin gültig. Schon aus diesem Grund (bereits 'abgeurteilte Sache' [res iudicata]) sowie auch mangels neuen Antrags bzw. Entscheids der sozialen Dienste der Gemeinde X._____ ist vorliegend gar kein Anfechtungsobjekt erkennbar, dass mit einem ordentlichen Rechtsmittel – wie einer Beschwerde im Sinne von Art. 50 ff. i.V.m. Art. 38 VRG – ans Gericht weitergezogen werden könnte. Daran ändern auch die weiter vorgebrachten Rügen betreffend Schadenersatz für ihre gesundheitlich erkrankte Tochter im Umfang von Fr. 1 Mio. und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'150.-- für die Eltern der früheren Pflegekinder der Beschwerdeführerin nichts, da diese Forderungen nicht ansatzweise belegt wurden und somit jegliche Substantiierung derselben fehlt. Ein Anfechtungsobjekt liegt deshalb auch unter diesem Aspekt nicht vor. Auf die zwei Eingaben vom 4. und 6. Februar 2019 kann daher von vornherein (aus verfahrensrechtlichen Gründen) nicht eingetreten werden.

1.3. Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners ist damit nicht notwendig.

2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird dabei vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt erachtet.

2.2. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt.

2.3. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu; dies gilt hier umso mehr, als auf die Einreichung einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners sogar verzichtet wurde. Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten auf ihre nicht definierbaren Eingaben) ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

458.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]