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Entscheid

U 2019 30

Landwirtschaft

28. August 2019Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019, ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Bei der vorliegenden Laieneingabe ist mit genügender Klarheit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden war und die Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung an sich selber anstrebte. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Materiellrechtlich bildet vorliegend einzig die Nichterteilung der Gastwirtschaftsbewilligung an den Beschwerdeführer Gegenstand des Verfahrens. Die von Seiten des Beschwerdeführers aufgeworfenen Themen der Verfahrensdauer, des Berufsverbots, der Hygiene und der Lebensmittelsicherheit spielen vorliegend keine Rolle, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist.

3.1. Für die Beurteilung des vorliegend strittigen Gesuchs auf Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung sind das kantonale Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100) und das kommunale Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde X._____ (nachfolgend: GWG X._____) massgebend. Der kantonale Gesetzgeber sieht in Art. 5 Abs. 1 GWG vor, dass eine Bewilligung für einen Betrieb oder Anlass einer handlungsfähigen Person erteilt wird, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs oder Anlasses bietet. Abs. 2 lit. b. dieser Norm hält fest, dass diese Gewähr in der Regel nicht bietet, wer in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen im Strafregister aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen. Art. 4 GWG X._____ hält fest, dass die Bewilligung der berechtigten Person vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes schriftlich erteilt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2. Auf dem Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019 des Beschwerdeführers sind zwei Einträge ersichtlich. Sie lauten wie folgt:

Strafmandat vom 29. August 2014: Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unterlassung der Buchführung, Geldstrafe 30 Tagessätze zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar, Probezeit, 2 Jahre, Busse Fr. 600.--; 5. Februar 2018: Verlängerung Probezeit um 1 Jahr (vgl. nachfolgenden Eintrag).

Erwägungen

Strafmandat vom 5. Februar 2018 (Teilzusatzstrafe zum Strafmandat vom 29. August 2014: Misswirtschaft (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung (mehrfache Begehung), Geldstrafe 50 Tagessätze zu Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, Busse Fr. 1'300.

3.3

Die Beschwerdegegnerin kam bei der Beurteilung des Antrags und der Unterlagen zum Schluss, dass mit diesen beiden Strafregistereinträgen die in Art. 5 Abs. 1 GWG statuierte polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs nicht gewährleistet sei und verweigerte aus diesem Grund die nachgesuchte Bewilligung. In ihrer Vernehmlassung präzisierte sie, dass beide eingetragenen Vergehen einen direkten Zusammenhang mit der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs hätten, insbesondere aufgrund der Absicht des Beschwerdeführers, Servicefachkräfte anstellen zu wollen.

3.4

Indes ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der ältere Eintrag gar nicht mehr im Strafregister erscheinen dürfte und man sich folglich auch nicht auf diesen abstützen dürfe. Zudem wäre die Beobachtungsperiode am 9. September 2019 ohnehin abgelaufen. Im Übrigen verhalte es sich so, dass zahlreiche Wirte mit schweren Verfehlungen ungehindert weiterwirtschaften können.

3.5

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach auf den ersten Strafregistereintrag nicht (mehr) abzustellen ist, trifft aus zwei Gründen nicht zu: Zum einen bleibt ein Eintrag im Strafregister auch nach Ablauf der Probezeit bestehen, und zwar im Fall einer bedingten Geldstrafe während zehn Jahren gemäss Art. 369 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), womit im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 GWG ein solcher Eintrag auch nach Ablauf der Probezeit noch relevant ist. Zum anderen beginnt eine im Rahmen eines Zusatzurteils ausgesprochene Verlängerung einer Probezeit mit der Rechtskraft dieser Verlängerung zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Probezeit des älteren Urteils bereits abgelaufen ist. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs war diese verlängerte Probezeit jedenfalls noch nicht abgelaufen.

Daher berücksichtigt die Beschwerdegegnerin zu Recht beide im Strafregister eingetragenen Urteile. Ihre Einschätzung, dass diese Einträge keine Gewähr des Beschwerdeführers zur polizeilich klaglosen Führung des Betriebs bieten, ist sachlich begründet und im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde vertretbar.

3.6

Nicht relevant ist sodann der Hinweis auf eine mögliche Ungleichbehandlung von Gastwirten mit Strafregistereinträgen. Zum einen betrifft dies nicht dieselbe Behörde und zum anderen ist nicht näher bekannt, ob die anderen Fälle die Erteilung oder den Entzug einer bereits erteilten Gastwirtschaftsbewilligung betreffen, wobei für letztere strengere Voraussetzungen gelten. Schliesslich besteht ohnehin grundsätzlich kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.

4.2

Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

176.--

zusammen

Fr.

1'176.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]