U 2019 33
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
16. Dezember 2021Deutsch16 min
1. A._____ ist ausgebildete Erzieherin nach deutschem Recht. Sie ist ebenfalls die Ehefrau von G.________. Dieser war in B._____ wohnhaft und amtete ein Jahr (Schuljahr 2017/2018) als Schulleiter der Schule B._____.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 19 33
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuar ad hoc Raschein
URTEIL
vom 1. Dezember 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,
Klägerin
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,
Beklagte
betreffend Lohnforderung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist ausgebildete Erzieherin nach deutschem Recht. Sie ist ebenfalls die Ehefrau von G.________. Dieser war in B._____ wohnhaft und amtete ein Jahr (Schuljahr 2017/2018) als Schulleiter der Schule B._____.
2. Am 25., eingegangen am 27. März 2019, reichte A._____ (nachfolgend: Klägerin) Klage gegen die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beklagte) ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin netto CHF 20'872.50 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 01.06.2018.
2.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Begründend führte sie aus, zwischen der Klägerin und der Beklagten habe t rotz Fehlen eines Arbeitsvertrages zwischen Oktober 2017 und Mai 2018 ein Arbeitsverhältnis infolge konkludenten Verhaltens der Parteien bestanden. Die Klägerin habe in den Bereichen Jugendarbeit und Schulsozialarbeit Leistungen für die Gemeinde erbracht. Die Beklagte habe diese Leistungen entgegengenommen und damit ein Arbeitsverhältnis akzeptiert. Wäre die Beklagte der Meinung gewesen, es bestehe kein Arbeitsverhältnis, hätte sie von Anfang an intervenieren müssen. Auch könne es nicht sein, dass die geleistete Arbeit unentgeltlich erfolgt sei. Die Klägerin habe zudem zugunsten der Jugend- und Sozialarbeit ihre eigene Praxis in Deutschland vernachlässigt.
3. In ihrer Klageantwort vom 9. Dezember 2019, Eingang am 10. Dezember 2019, beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Sie hielt fest, dass Kommissionen über keine finanziellen Kompetenzen verfügten und insbesondere keinerlei Kompetenzen hätten, Personen anzustellen oder schulische Arbeiten zu vergeben. Die Klägerin bediene sich zur Begründung ihrer Anspruchsgrundlage eines selbst erfundenen Konstrukts. Die Klägerin habe ihren Ehemann, den Schulleiter der Gemeinde B._____, an die Kommissionssitzungen begleitet. Ihre Bemühungen seien grundsätzlich ehrenamtlich erfolgt. Allfällige Leistungen, die sie gegenüber der Gemeinde B._____ erbracht hätte, wären sowieso privatrechtlicher Natur, sodass auf die Klage nicht einzutreten wäre. Die Klägerin übersehe schliesslich, dass im öffentlichen Dienstrecht ein Anstellungsverhältnis entweder durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entstehe. Diese fehle vorliegend, sodass offensichtlich kein Anstellungsverhältnis bestanden habe.
4. Replicando hielt die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2019 unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, dass die Klägerin die in der Gemeindeverfassung geregelten Kompetenzen nicht habe kennen müssen, sondern sich auf das Verhalten ihrer Vorgesetzten und der Gemeindevertreter, wie insbesondere dem Gemeindepräsidenten C._____, habe verlassen dürfen. Falls die Verantwortlichen der Gemeinde ihre Kompetenzen überschritten hätten, dürfe dies der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
5. Duplizierend wiederholte die Beklagte am 27. Juni 2019, dass sich die Klägerin eines selbst erfundenen Konstrukts bediene, welches für die geltend gemachte Forderung untauglich sei. Es fehle an allen charakteristischen Merkmalen eines Arbeitsvertrages und die Klägerin habe sich bei der Beklagten auch nicht nach den nötigen Vertragsgrundlagen oder einer Klärung erkundigt.
6. Mit Schreiben vom 9. März resp. 14. Dezember 2020 reichte die Klägerin jeweils zwei Stelleninserate ein, welche nach Ansicht der Klägerin nachwiesen, dass die Jugendarbeit sowie die Schulsozialarbeit im Kanton Graubünden in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden falle und die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache damit gegeben sei.
7. Die Beklagte nahm dazu am 19. März resp. am 18. Dezember 2020 Stellung und hielt fest, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Stelleninserat und dem Verfahren U 19 33 bestehe. Immerhin könne darauf hingewiesen werden, dass sowohl die Gemeinde D._____ wie die Gemeinde E._____ den Weg eines ordentlichen Bewerbungsprozesses mit einer Anstellung durch die zuständige Behörde eingeschlagen hätten. Im Fall U 19 33 sei demgegenüber weder eine Stelle öffentlich ausgeschrieben noch durch Vereinbarung ein öffentliches Dienstverhältnis begründet worden.
Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Im vorliegenden Fall stellt die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 20'872.50.-- zzgl. Zins zu 5 % unbestritten einen vermögensrechtlichen Anspruch dar. Fraglich ist allerdings, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt.
Wie den Akten und Rechtsschriften beider Parteien zu entnehmen ist, werden die jeweiligen Argumente detailliert vorgetragen und dokumentiert. Zusätzlich wurden verschiedene Beteiligte als Zeugen angeboten. Nach Sichtung der Akten ist das streitberufene Gericht jedoch zur Ansicht gelangt, dass auf die Einvernahme der offerierten Auskunftspersonen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.) verzichtet werden kann. Am massgebenden Sachverhalt besteht anhand der dem Gericht schon bekannten Fakten und Aussagen somit kein Zweifel, der eine Erweiterung des Verfahrens (mittels Zeugeneinvernahmen) beweisrechtlich nötig gemacht oder sachlich irgendwie gerechtfertigt hätte.
Strittig ist vorliegend das Bestehen eines öffentlichen Dienstverhältnisses. Während die Klägerin geltend macht, ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe bestanden, führt die Klägerin aus, dass kein öffentliches Dienstverhältnis vorliege und allfällige Leistungen, welche sie erbracht hätte, ehrenamtlich oder wenn schon privatrechtlicher Natur seien.
Lehre und Rechtsprechung haben zur Frage, ob ein Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, verschiedene Kriterien entwickelt. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am Besten gerecht wird (BGE 132 I 270 E. 4.3 m.w.H.). Nach der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn der Staat dem Privaten übergeordnet ist. Folgt man der Interessentheorie, so ist für die Beurteilung massgeblich, ob mit dem Vertragsverhältnis öffentliche Interessen verfolgt werden. Schliesslich ist gemäss der Funktionstheorie das Vertragsverhältnis dann öffentlich-rechtlich, wenn es unmittelbar die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe oder die Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit regelt ((Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 223 ff.).
Dispositiv
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat als Arbeitgeber und dem Privaten als Arbeitnehmer grundsätzlich dem öffentlichen Recht, was die Wahlfreiheit des Gemeinwesens stark beschränkt (BGE 118 II 213 E. 3). Das privatrechtliche Anstellungsverhältnis soll demnach nur für Ausnahmefälle vorgesehen sein, und für seine Zulässigkeit wird eine klare und unmissverständliche gesetzliche Regelung verlangt (Müller, von Graffenried, Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anstellung, recht 2011, S. 157).
Die Gemeinden des Kantons Graubünden sind im Bereich des Dienstrechts autonom und nicht verpflichtet, das kantonale Personalrecht zu übernehmen. Dies wird dennoch häufig für anwendbar erklärt (Fetz, Bündner Gemeinderecht, Chur 2020, S. 85). Die Gemeinde B._____ hat ein eigenes Personalgesetz erlassen (Lescha da salarisaziun). Dieses regelt sowohl die Entschädigung der Behörden sowie die Anstellungen durch die Gemeinde (Art. 1). Es hält in Art. 3 fest, dass subsidiär das kantonale Personalrecht anwendbar ist.
Nach dem Gesagten wird die Qualifikation der strittigen Tätigkeit als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis näher zu untersuchen sein. Dies einerseits bereits deshalb, weil das kommunale Personalgesetz (und subsidiär das kantonale) unmissverständlich die Anstellungsbedingungen regelt. Andererseits, weil die verschiedenen Auslegungselemente allesamt für ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis sprechen. Mit der kommunalen Jugendarbeit wird nämlich ein öffentliches Interesse verfolgt (Interessenstheorie), durch die jeweilige Beauftragte oder den jeweiligen Beauftragten eine öffentliche Tätigkeit ausgeübt (Funktionstheorie) und schliesslich wäre die Tätigkeit in der Jugendarbeit auch unter dem Blickwinkel der Subordinationstheorie als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zu bezeichnen, da sich die Gemeinde als Arbeitgeberin zur jeweiligen Arbeitnehmerin oder dem jeweiligen Arbeitnehmer in einem übergeordneten Verhältnis befände. Schliesslich ist auch die Lehre der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden öffentlich-rechtlicher Natur ist (Fetz, Bündner Gemeinderecht, S. 85). Somit ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig. Die Aktiv- und Passivlegitimation der Klägerin sowie der Beklagten geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass, sodass auf die Klage einzutreten ist.
Nachfolgend ist zu klären, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein öffentliches Dienstverhältnis bestanden hat.
Grundsätzlich wird ein Dienstverhältnis entweder durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder durch Verfügung begründet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 2011). Das kommunale Recht der Gemeinde B._____ hält fest, dass das administrative Personal der Gemeinde in Bezug auf die Entschädigung den Regeln des kantonalen Personalrechts untersteht, wobei der Gemeindevorstand die Gehaltsklassen festsetzt (Art. 4). Gemeindearbeiter sowie Hilfsarbeiter werden gemäss dem jeweiligen Arbeitsvertrag entschädigt (Art. 5). Das kommunale Personalgesetz äussert sich somit zur Entschädigung, nicht aber zur Art der Anstellung, sodass subsidiär das kantonale Personalrecht zur Anwendung gelangt (Art. 3). Gemäss Artikel 6 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden im Kanton Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) werden Arbeitsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet. Dabei ist festzuhalten, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung der Schriftform bedarf, da er ansonsten nichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E.4.1 m.w.H., PVG 2020 Nr. 15, E. 2, Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, §35 Rz. 6,). Schriftlichkeit bedeutet in Analogie von Art. 13 OR, dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 E. 4.1).
Vorliegend besteht unbestrittenermassen weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Verfügung, welche ein Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründen würde. Die Klägerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, durch konkludentes Verhalten – mithin durch die Annahme der Leistungen, welche die Klägerin erbracht habe – sei ein Arbeitsverhältnis entstanden.
Bildet das öffentliche Dienstrecht privatrechtlich Regelungen im öffentlichen Dienstrecht ab oder wird auf privatrechtliche Institute verwiesen, werden privatrechtliche Regeln zum öffentlich-rechtlichen Recht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2008). Art. 4 PG hält fest, dass sofern dem Personalgesetz oder den damit verbundenen Ausführerlassen keine Regelung entnommen werden kann, die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung gelangen.
Zu prüfen ist, ob die unmissverständliche Formulierung in Art. 6 PG es zulässt, dass über Art. 320 Abs. 2 OR eine obligationenrechtliche Ergänzung vorgenommen werden darf, wie dies von der Klägerin behauptet wird. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 178). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 143 I 272 E.2.2.3 m.H.). Nach dem Wortlaut hält Art. 6 klar fest, dass Arbeitsverhältnisse nur mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden dürfen.
Grundsätzlich besteht vorliegend kein Spielraum, um vom klaren Wortlaut von Art. 6 PG abzuweichen. Verdeutlicht wird dies durch Art. 5 Abs. 1 PG, wonach zu besetzende Stellen in der Regel auszuschreiben sind. Mit der Beklagten ist also festzuhalten, dass zu besetzende Stellen grundsätzlich in einem ordentlichen Bewerbungsprozess auszuschreiben und anschliessend mittels schriftlichem öffentlich-rechtlichem Vertrag zu begründen sind. Die von der Klägerin eingereichten Stelleninserate der Gemeinden D._____ sowie E._____ beweisen zwar, dass das Verwaltungsgericht Graubünden für die Beurteilung der Streitsache sachlich zuständig ist. Sie verdeutlichen aber ebenso, dass für eine Anstellung als Jugend- resp. Schulsozialarbeiterin bei einer Gemeinde ein ordentliches Bewerbungsverfahren vorausgesetzt und dieses mit einem schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen wird.
Die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf. S. 205 Rz. 155, PVG 2020 Nr. 15 E. 4). Die Berufung auf Nichtigkeit darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Rechtsmissbrauch nach Art. 5 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut gerade nicht schützen will (Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 301 Rz. 126). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufung auf Formnichtigkeit rechtsmissbräuchlich sein könnte. Weder die Kommissionspräsidentin der Jugendarbeitskommission, F._____, noch der Gemeindepräsident C._____ alleine hatten und haben irgendwelche Kompetenzen, um die Klägerin anzustellen. Diesbezüglich ist wiederum der Beklagten zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Kompetenzen zur Anstellung von Gemeindepersonal seien in der Gemeinde klar geregelt.
Die Einwendung der Klägerin, sie brauche die gemeindeinternen Kompetenzen nicht zu kennen und habe sich auf das Verhalten ihrer Vorgesetzten und der Gemeindevertreter verlassen dürfen, zielt dabei ins Leere. Das Schrifterfordernis bei öffentlich-rechtlichen Verträgen soll - vor dem Hintergrund dessen, dass Formvorschriften unter anderem der Beweissicherung und der Rechtssicherheit dienen - gerade solche Konstellationen verhindern, in denen sich der Bürger in aufwändigen Gerichtsverfahren wiederfindet, um einen (angeblich) konkludent entstandenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu beweisen.
Somit ist festzuhalten, dass infolge Nichtigkeit des (angeblich) konkludent entstandenen Vertrages kein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Zu prüfen bleibt immerhin, ob die Klägerin einen Anspruch aus Vertrauensschutz gegenüber der Beklagten geltend machen kann.
Unabhängig von der Frage, ob ein Verhältnis privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, bleibt die Grundrechtsbindung des Gemeinwesens bestehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist sowohl in Art. 5 Abs. 3 BV als auch in Art. 9 BV verankert. Er verbietet Behörden wie Privaten widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Ein Ausfluss dieser Grundrechtsbildung stellt der Vertrauensschutz dar. Er soll sicherstellen, dass sich Private auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §22 Rz. 3). Den wichtigsten Anwendungsfall des Vertrauensschutzes bilden dabei Auskünfte und Zusicherungen. Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass sich die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, auf eine Vertrauensgrundlage stützen kann, dass sie berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteile rückgängig machen kann; der Vertrauensschutz gilt dabei auch dann, wenn der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Anordnung Dispositionen unterlassen hat. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1).
Unter einer Vertrauensgrundlage ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Es kommt dabei auf den Bestimmtheitsgrad des staatlichen Aktes an, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Es kann sich dabei auch um Auskünfte oder Zusicherungen handeln, sofern sie eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit aufweisen. Schliesslich darf die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar sein und die auskunftserteilende Behörde muss zur Erteilung der Auskunft befugt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 677). Dabei genügt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (BGE 102 Ia 92 E. 3b). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss aufgrund objektiver und subjektiver Kriterien ermittelt werden. Objektiv fällt vor allem die Natur der gegebenen Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer allfälligen besonderen Stellung oder Befähigung der Betroffenen, welche die Erkennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden (BGE 129 II 361 E. 7.2 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 677).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Klägerin versucht mit zahlreichen Kommunikationsnachweisen zu beweisen, dass sie berechtigterweise von einer Anstellung ausging. Allerdings mangelt es an klaren Zusicherung seitens des Gemeindevorstandes oder des Schulrates, welcher für die Anstellung einer Jugendarbeiterin oder Schulsozialarbeiterin zuständig gewesen wäre. Als Frau des Schulleiters hätte die Klägerin wissen müssen, dass eine Anstellung bei der Gemeinde über einen schriftlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag zu erfolgen hat, zumindest hätte sie sich diese Kenntnis relativ einfach verschaffen können. Selbst (angebliche) Zusicherungen seitens der Gemeinderätin F._____ oder des Gemeindepräsidenten C._____ hätten aufgrund der besonderen Stellung der Klägerin als Frau des Schulleiters aus subjektiven Gründen nicht ausgereicht, eine Vertrauensgrundlage zu begründen, da die Unzuständigkeit resp. die fehlende Kompetenz, mithin also die objektiven Kriterien, für die Klägerin leicht erkennbar gewesen wäre.
Es ist somit mit der Beklagten festzuhalten, dass das von der Klägerin erstellte Konstrukt nicht ausreicht, um Ansprüche gegenüber der Gemeinde zu begründen. Schliesslich stünden einer Berufung auf den Vertrauensschutz auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es kann nicht sein, dass das ganze Budget für die Jugendarbeit einer relativ kleinen Gemeinde einzig für die sechsmonatige Tätigkeit einer Schulsozialarbeiterin verwendet wird, ohne dass dies in einem förmlichen Beschluss festgehalten wurde.
Zusammengefasst besteht somit keine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 20'872.50.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2018, da weder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat noch ein Vertrauenstatbestand erfüllt wäre. Die Klage ist somit abzuweisen.
Zur Geltendmachung und Höhe der Gerichtskosten gilt es vorliegend (insbesondere wegen des arbeitsrechtlichem Hintergrundes und der Entschädigungsforderungen) vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis verfolgt, bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten von den Parteien zu erheben (vgl. VGU 13 38 vom 3. Juni 2014 E.3a und VGU 16 62 vom 15. Dezember 2016 E.4b). Vorliegend wird diese Streitwertgrenze nicht erreicht, sodass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird.
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
III. Demnach erkennt das Gericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
BGE 124 V 90ATF 124 V 90DTF 124 V 90
8C_898/2014
BGE 132 I 270ATF 132 I 270DTF 132 I 270
BGE 118 II 213ATF 118 II 213DTF 118 II 213
Art. 63 VRGart. 63 VRGart. 63 LGA
1C_61/2010
Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO
1C_61/2010
Art. 4 PGart. 4 LPOart. 4 LPO
Art. 4 PGart. 4 PGart. 4 LCPers
Art. 6 PGart. 6 LPOart. 6 LPO
Art. 6 PGart. 6 PGart. 6 LCPers
Art. 320 ORart. 320 COart. 320 CO
BGE 143 I 272ATF 143 I 272DTF 143 I 272
Art. 6 PGart. 6 LPOart. 6 LPO
Art. 6 PGart. 6 PGart. 6 LCPers
Art. 5 PGart. 5 LPOart. 5 LPO
Art. 5 PGart. 5 PGart. 5 LCPers
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 129 I 161ATF 129 I 161DTF 129 I 161
BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341
BGE 102 Ia 92ATF 102 Ia 92DTF 102 Ia 92
BGE 129 II 361ATF 129 II 361DTF 129 II 361
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA