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Entscheid

U 2019 42

Versicherungsleistungen nach UVG

23. August 2019Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Rückzahlung der Stipendien in der Höhe von Fr. 2'500.--. Die Kürzung des Grundbedarfs um 15% wurde erst angedroht, aber noch nicht verfügt, weshalb die angedrohte Kürzung nicht zur Berechnung des Streitwertes hinzuzurechnen ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- wird daher noch nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz im konkreten Fall zu bejahen ist.

1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid vom 19. März/5. April 2019, worin die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2019 infolge verpasster Anfechtungsfrist nicht eintrat. Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit fristgerechter Beschwerde vom 8. April 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr. Vorliegend ist somit die Rechtmässigkeit des (Nichteintretens-) Entscheids zu beurteilen.

1.3. Die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 50 VRG ist angesichts der finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin zu bejahen, zumal ein Rechtsbegehren (mit viel gutem Willen) wie auch eine Begründung für das streitberufene Gericht erkennbar sind und bei Laieneingaben grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen (so wie sie in Art. 38 Abs.1 VRG aufgeführt sind) gestellt werden.

2.1. Materiell geht es hier einzig um die Frage, ob die handschriftliche Eingabe (Beschwerde) vom 15. Februar 2019 rechtzeitig an die Beschwerdegegnerin gelangte oder nicht. In tatsächlicher Hinsicht ist dazu erstellt, dass die Mitteilung der zwei Verfügungen (betreffend ratenweise Rückzahlung Stipendiengelder und Abtretung 2. Ratenzahlung) am 24. Januar 2019 erging und somit deren Erhalt mittels A-Post-Plus-Sendung am 25. Januar 2019 (Freitag) erfolgte. Der Beginn des 14-tägigen Fristenlaufs (gemäss Rechtsmittelbelehrung in den zwei Verfügungen) ist damit auf den 26. Januar 2019 und der Ablauf des Fristenlaufs auf den 8. Februar 2019 (Freitag) festzusetzen. Am 27. Januar 2019 (Sonntag) schrieb die Beschwerdeführerin der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin einen Brief, der am 29. Januar 2019 (Dienstag) dort einging. In diesem Brief beschreibt die Beschwerdeführerin ihre missliche Lebenssituation und beklagt sich darüber, dass man ihr bei den Sozialen Diensten ein Hausverbot erteilt habe anstatt sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Diese Vorbringen sind klarerweise nicht als Beschwerde einzustufen.

Erwägungen

Die weiteren Kontaktaufnahmen mit dem zuständigen Gemeinderat sowie der Gemeindepolizei erfolgten am 12./13. Februar 2019, mithin also bereits nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist. Abgesehen davon erörterte die Beschwerdeführerin im Kontaktformular mit dem zuständigen Gemeinderat erneut ihre missliche Situation und wünschte ein persönliches Gespräch, was auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2019 qualifiziert werden kann. Dasselbe gilt für die Eingaben bei der Gemeindepolizei.

Die handschriftliche Eingabe (Beschwerde) vom 15. Februar 2019 ist somit verspätet erfolgt, wenn die 14-tägige Rechtsmittelfrist rechtens ist.

2.2

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 11) dazu ausführte, beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 3 des Gemeindereglements betreffend Kompetenzübertragung auf die lokalen Sozialen Dienste (RB 372) effektiv 14 Tage seit Mitteilung der Verfügung(en). Damit ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die 14-tägige Anfechtungsfrist ab Erhalt der behördlichen Mitteilung – so wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der beiden angefochtenen Verfügungen enthalten ist – erstellt. Die Rechtmässigkeit der gesetzten – vorliegend jedoch verpassten – Frist ist damit gegeben, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Eingabe vom 15. Februar 2019 nicht eingetreten ist. Für das vorliegende Gerichtsverfahren hat diese Erkenntnis und Schlussfolgerung zur Konsequenz, dass die Beschwerde vom 8. April 2019 abzuweisen ist.

3.1

Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG wird vorliegend verzichtet, da sich die Beschwerdeführerin offensichtlich in finanziell angespannten Verhältnissen befindet und damit eindeutig bedürftig ist. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP) wurde nicht gestellt.

3.2

Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs.2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungsbereich obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]