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Entscheid

U 2019 48

Versicherungsleistungen nach UVG

28. Mai 2019Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Um auf ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich eintreten zu können, ist es unerlässlich, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt werden, andernfalls das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage (Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen) fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) erforderlich ist.

2.1. Hier verlangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2019 den Abbruch des Evaluationsverfahrens. Auch wenn diese Eingabe im Titel die Überschrift "Verfahren U 19 7" trägt, kann sie nur als neue Beschwerde (mit eigener Verfahrensnummer – i.c. U 19 48) behandelt werden, weil zu diesem Zeitpunkt das Urteil im genannten Verfahren U 19 7 längst gesprochen (19. März 2019) bzw. mitgeteilt (26. März 2019) war. Dabei scheint es der Beschwerdeführerin entgangen zu sein, dass mit der Mitteilung des Urteils sämtliche vorläufigen Anordnungen hinfällig geworden sind, konkret also der vorläufigen Teilnahme der Beschwerdeführerin am Offertverfahren die Grundlage entzogen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation der Beschwerdegegnerin, welche eine Offerte der Beschwerdeführerin vor Mitteilung des Urteils vorbehaltlos angenommen hat, Treuwidrigkeit vorwirft, so verkennt sie die Situation in rechtlicher Hinsicht. Ganz allgemein fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, welches – wie beantragt – Anlass dazu geben könnte, das Vergabeverfahren abzubrechen. Eine angebliche Voreingenommenheit der Vergabebehörde ist ebenso wenig ausgewiesen wie eine angebliche Offertöffnung vor dem Versand des Urteils des Verwaltungsgerichts (VGU U 19 7). Die angebliche Offertöffnung würde zudem im Widerspruch stehen mit der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, wonach gerade keine Offertöffnung vorgesehen gewesen sei, was zwingend zur Wiederholung des Vergabeverfahrens hätte führen müssen. Was die Akte betrifft, so äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik dahingehend, diese der Beschwerdeführerin zurückzugeben, nachdem nun feststehe, dass das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (VGU U 19 7) rechtskräftig geworden ist. Damit hat sich auch diese – von Beginn weg ohnehin nicht justiziable – Rüge erledigt. Soweit die Beschwerdeführerin überdies die Wahl eines selektiven Verfahrens in Frage stellt bzw. den Abbruch des Evaluationsverfahrens beantragt, sind diese Rügen klarerweise als verspätet zu bezeichnen.

Erwägungen

2.2

Vor diesem Hintergrund ist auf die erneute Beschwerde (Eingabe vom 25. April 2019) mangels Anfechtungsobjekts (Fehlen des Formerfordernisses gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG), mangels schützenswerten Interesses der Beschwerdeführerin (gemäss Art. 50 VRG) sowie infolge Verspätung der Rüge betreffend Auswahl-/Evaluationsverfahren (s. Frist nach Art. 52 Abs. 1 VRG) überhaupt nicht einzutreten. Eine materielle Beurteilung der aufgeworfenen Streitsache fällt damit von vorneherein ausser Betracht.

2.3

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die entstandenen Gerichtskosten nach 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Staatsgebühr erachtet das Gericht für die Fallbearbeitung Fr. 1'000.-- als angemessen und gerechtfertigt.

2.4

Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdegegnerin zudem noch eine Parteientschädigung zu bezahlen, da die Eingabe vom 25. April 2019 aus Sicht des Gerichts als klarerweise "trölerisch" taxiert werden muss und somit eine Ausnahme von der Regel nach Art. 78 Abs. 2 VRG vorliegt. Im Gegensatz zu dem in der PVG 2015 Nr. 20 publizierten Urteil – worin es um die Entschädigungsverpflichtung wegen treuwidrigen Verhaltens ging – geht es im Einzelfall allerdings um ein trölerisches Verhalten der Beschwerdeführerin, welches keine Befreiung von der Entschädigungspflicht zu Gunsten der Gemeinde rechtfertigt. Das Gericht spricht der Beschwerdegegnerin ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin zu.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

1‘158.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die Gemeinde X._____ mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]