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Entscheid

U 2019 49

Baueinsprache

21. Mai 2019Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. April 2019, in welcher festgelegt wurde, dass die öffentliche Unterstützung unter Berücksichtigung der Kürzung um 20 % weitergeführt werde und die Zahnbehandlung mangels Dringlichkeit abgelehnt würde. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 8. April 2019 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung vom 8. April 2019, wonach die Kosten für die Zahnbehandlung nicht übernommen würden; zudem ficht er die Weiterführung der Kürzung des Grundbedarfs um 20 % an. Bezüglich der Kürzung ist festzustellen, dass diese bereits am 1. März 2019 für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen wurde. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verlangt nun im Rahmen der Verlängerung der öffentlichen Unterstützung, auf die Kürzung zu verzichten, weil er aus seinen Fehlern gelernt habe und den Deutschkurs so schnell wie möglich wieder aufnehmen wolle. Dieses Vorbringen erfolgt einerseits zu spät und andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass mit der Verlängerung der öffentlichen Unterstützung die Kürzung gar nicht neu thematisiert wurde, sondern als bestehende, rechtskräftige Massnahme in die Berechnung einbezogen wurde. Insoweit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Ablehnung der weitergehenden Zahnbehandlung beschwert, kann jedoch auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde, welche den Anforderungen von Art. 38 VRG knapp gerügt, eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, sich selber zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher entsprechend, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 31).

Erwägungen

3.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die weitergehende Zahnbehandlung des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 5'766.80 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin wurde bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2018 ersucht, die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung in der Höhe von Fr. 9'335.65 zu übernehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mundhygiene seit Jahren stark vernachlässigte, auch hätte sich im Rahmen des Asylverfahrens keine Dringlichkeit einer umfassenden Zahnbehandlung aufgezeigt. Die Beschwerdegegnerin war bereit die Kosten der Reparatur der erhaltenswerten Zähne mit Füllungen in der Höhe von Fr. 3'437.75 zu übernehmen. Am 14. November 2018 ging ein Gesuch um eine weiterführende Zahnbehandlung in Höhe von Fr. 5'922.-- bei der Gemeinde ein. Weil nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt keine Eile angesagt sei und der Zustand der gesunden Zähne vom Zahnarzt als gut beurteilt wurde, gab die Gemeinde diesem Gesuch nicht statt.

3.2

Mit dem Gesuch um Weiterführung der öffentlichen Unterstützung vom 8. März 2019 ab 1. April 2019 wurde erneut beantragt, dass die Behandlung weitergeführt werde (gemäss Kostenvoranschlag vom 21. Februar 2019 in Höhe von Fr. 5'766.80). Daraufhin nahm die Gemeinde weitere Abklärungen in der Zahnarztpraxis vor. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2019 für eine Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt gewesen sei; dabei sei festgestellt worden, dass die Zahnhygiene gut sei und er unter keinen Schmerzen leide. Diese Darstellung der Gemeinde blieb von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen. Wie bereits in E.2. dargelegt bestimmt die zuständige Sozialbehörde gemäss Art. 2 UG Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. In seiner Beschwerde vom 30. April 2019 bringt er lediglich vor, er habe Zahnschmerzen und könne nicht richtig essen (nur weiche Speisen), weil seine Kaufähigkeit eingeschränkt sei. Diese Behauptung wird aber von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Weise dokumentiert. So hätte der Beschwerdeführer bspw. ein Zeugnis verlangen können, welches belegt hätte, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit Februar 2019 verschlechtert habe und er – wie er behauptet – nun auf eine Zahnbehandlung angewiesen sei. Dass die Gemeinde auf eine nicht dokumentierte blosse Behauptung hin die Zahnbehandlung nicht bewilligte, welche unbestrittenermassen (auch) zwei Monate früher nicht angezeigt war, ist nicht zu beanstanden.

3.3

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in E.2. erwähnten Subsidiaritätsprinzip kein Anspruch auf diese definitive Behandlung zusteht. Art. 2 UG lässt den Gemeinden einen relativ erheblichen Ermessensspielraum. Da die Gemeinde die notwendige Zahnbehandlung des Beschwerdeführers vorgängig finanziert hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein ausgewiesener Bedarf besteht, weshalb die Rüge abzuweisen ist.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann im vorliegenden Fall gutgeheissen werden, weil einerseits die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist und andererseits die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Bezüger öffentlicher Leistungen offensichtlich ist.

4.2

Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

694.--

2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 694.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]