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Entscheid

U 2019 56

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

12. Juli 2019Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 30. April 2019, worin die Beigeladene den Auftragszuschlag erhielt, obwohl ihr Angebot Fr. 105'000.-- inkl. MWST und dasjenige der Beschwerdeführerin Fr. 99'000.-- inkl. MWST betrug.

1.2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) Anwendung. Vorab zu klären gilt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Gemäss Art. 25 Abs. 3 SubG sind Beschaffungen, die gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 SubG im freihändigen Verfahren erfolgen, nicht anfechtbar.

Erwägungen

1.3

Müsste vor dem Vollzug der freihändig erfolgten Vergabe das allfällige Ergebnis eines solchen Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden, widerspräche dies dem Sinn und Zweck der freihändigen Vergabe, welche bei niedrigen Beträgen regelmässig auf eine formlose und rasche Abwicklung der betreffenden Beschaffung ausgerichtet ist; das Rechtsmittel würde im Ergebnis zu einem nachträglichen Submissionsverfahren führen. Könnte die Anfechtung des freihändig erfolgten Zuschlages die Gültigkeit der Vergabe dagegen zum Vornherein nicht mehr beeinflussen, hätte ein solches Rechtsmittelverfahren wenig Sinn (BGE 131 I 137 E.2.5).

1.4

Sodann hat die Gewährung einer Anfechtungsmöglichkeit grundsätzlich nur dort einen Sinn, wo das einschlägige Submissionsrecht im Hinblick auf die Bedeutung des Auftrages ein formalisiertes Vergabeverfahren, welches auf die Einholung und Evaluierung von Offerten nach Massgabe bestimmter Vorgaben ausgerichtet ist, überhaupt vorsieht. Die freihändige Vergabe ist kein derartiges Verfahren (Gauch, Das neue Beschaffungsgesetz des Bundes – Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994, in: ZSR 114/1995 I S. 313 ff. S. 314). Ebenso ist klar, dass nicht für jede kleine und kleinste Vergabe der öffentlichen Hand ein förmliches Verfahren durchgeführt und entsprechende Anordnungen unabhängig vom Wert des Auftrages immer in die Form einer anfechtbaren Verfügung gekleidet werden müssen; dies widerspräche der Realität (BGE 131 I 137 E.2.4).

2.

Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um einen Auftrag im Bereich des Baunebengewerbes. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b SubG sieht vor, dass bei Aufträgen im Baunebengewerbe bis zu einem Betrag von Fr. 150'000.00 das freihändige Verfahren zur Anwendung kommt. Bei Aufträgen im Baunebengewerbe, im Betrag von Fr. 150'000.-- bis Fr. 250'000.-- ist das Einladungsverfahren das einschlägige Verfahren. Die Beschwerdeführerin hätte einzig geltend machen können, dass der Auftrag zu Unrecht im falschen Verfahren vergeben wurde. Dies wäre bspw. dann gegeben, wenn der Schwellenwert, bei dem Aufträge freihändig vergeben werden, überschritten worden wäre, so dass das Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Eine solche Rüge bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Die Staatsgebühr beträgt Fr. 1'000.--, da sich nur verfahrensrechtliche Fragen gestellt haben und nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt werden musste (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 40 vom 14. Juni 2011 und U 14 101 vom 21. April 2015). Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

162.--

zusammen

Fr.

1‘162.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]