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Entscheid

U 2019 60

Gastwirtschaftsbewilligung

18. März 2019Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Mai 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Da der vorliegende Mietvertrag ausserordentlich auf den 30. April 2019 gekündigt wurde, obwohl der nächste Kündigungstermin der 30. Septem­ber 2019 gewesen wäre, ist der Beschwerdeführerin der Betrag von max. Fr. 1'000.-- (fünf Monatszinsen à Fr. 200.--) entgangen, weshalb der Streitwert in casu weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegenheit zuständig ist. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Laut Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung am 27. Mai 2002 für alle Gemeinden im Kanton für verbindlich erklärt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 05 53 vom 23. August 2005, E.2.b.). Sozialhilfe kommt demnach ausschliesslich subsidiär zum Tragen, also erst wenn eigene Mittel ausgeschöpft sind. Auch muss derjenige, der Sozialhilfe bezieht, nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beitragen (vgl. SKOS-Richtlinie 12/10 A.5.2). Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 03 105 vom 30. Januar 2004 E.2.b.; U 02 104 vom 14. Januar 2003 E.2.b.). Demnach sind unterstützte Personen verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen. Beispielhaft erwähnt die soeben erwähnte Richtlinie Lohnguthaben, Alimente und Versicherungsleistungen. Dem Sinn und Zweck entsprechend dieser Richtlinie müssen auch Mieteinnahmen darunter fallen. Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie die Kündigung dem Sozialamt weitergeleitet habe und davon ausgehen habe dürfen, dass die Sache in Ordnung sei, weil sie nichts mehr gehört habe, ist aktenwidrig. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Regionalen Sozialdienst vor vollendete Tatsachen gestellt. Wenn dieses Einverständnis allenfalls mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre, so hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, dies zu korrigieren, nicht jedoch am Regionalen Sozialdienst. Daher hat die Beschwerdeführerin richtig gehandelt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ausserterminlichen Kündigung freiwillig auf ein zusätzliches monatliches Einkommen von Fr. 200.-- pro Monat im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2019 verzichtet habe. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da sie jedoch von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist sie offensichtlich bedürftig. Aus diesem Grund werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. A._____ hat der Gemeinde X._____ keine aussergerichtliche Entschädigung zu leisten.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]