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Entscheid

U 2019 67

Sozialhilfe

2. Dezember 2019Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Den im Recht liegenden Beweisurkunden kann entnommen werden, dass die Privatwertschriften und Guthaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2013 kontinuierlich gestiegen sind. Per 1. März 2019 verfügte die Beschwerdeführerin über Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04. Zudem verfügte sie per 9. Mai 2019 über Anteile eines Anlagefonds mit einem Wert von Fr. 17'730.--. Mit diesen Vermögenswerten von insgesamt Fr. 28'678.04 ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, die vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 zu erstatten. Nach Rückzahlung dieses Betrages würde der Beschwerdeführerin weiterhin ein "Notgroschen" verbleiben, den, der den unter den gegebenen Umständen zu belassenden Umfang (Fr. 15'000.--) übersteigt. Mit dem restlichen Vermögen wäre die Beschwerdeführerin nötigenfalls in der Lage, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde vom 12. Juni 2019, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb deren Beurteilung in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 7.1.).

3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 8'703.55 verpflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 17 108 E.2 vom 15. Mai 2018). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht und nachweist, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei sind die seit dem Verfügungsakt eingetretenen Sachverhaltsänderungen vor dem Verwaltungsgericht einzig zu berücksichtigen, wenn diese entscheidrelevant sind.

4. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (Meichssner, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841).

Erwägungen

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die am 13. Mai 2019 verfügte Rückerstattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 zu Unrecht erfolgt sei, zumal die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2016 auf eine Rückforderung dieses Betrages verzichtet habe. Die Beschwerdegegnerin sei an ihren Rückforderungsverzicht gemäss Schreiben vom 17. Februar 2016 gebunden.

5.2

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie aufgrund ihrer Angaben in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von einer Rückerstattung der vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 absehe. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf die Rückerstattung nicht definitiv, sondern vorläufig erfolge. Damit musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass der Verzicht auf die Rückforderung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 nicht definitiv war; dies umso mehr als sie die Rückzahlungspflicht mit Bestätigung vom 23. Februar 2016 anerkannte. Gemäss Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Rückforderungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin hätte vor diesem Hintergrund zur Konsequenz, dass die Kantone nicht mehr auf einen von ihnen ausgesprochenen vorläufigen Rückerstattungsverzicht zurückkommen könnten und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse der URP-Partei innert der 10-jährigen Verjährungsfrist verbessert hätten. Dies kann aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 123 Abs. 1 ZPO nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Entscheidend für eine Rückforderung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge kann somit einzig und allein sein, ob die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, innert der 10-jährigen Verjährungsfrist die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt. Dies ist hier gemäss neusten Erkenntnissen der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin an den vom 17. Februar 2016 ausgesprochenen vorläufigen Verzicht nicht gebunden ist. Im Übrigen wurde der Verzicht vom 17. Februar 2016 mit einer durchgeführten Existenzminimumberechnung begründet und nicht aufgrund eines den "Notgroschen" übersteigenden Vermögens.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2019 nicht die aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. So habe die Beschwerdegegnerin insbesondere auf eine Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 abgestellt.

6.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften weder geltend gemacht noch bewiesen hat, dass sich ihre Vermögensverhältnisse seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2019 verschlechtert hätten. Auch den Akten sind keine offensichtlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich insbesondere die Privatwertschriften und die Guthaben der Beschwerdeführerin massgeblich abgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von dem von der Beschwerdegegnerin festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Damit ist zur Beurteilung der aktuellen Vermögenssituation der Beschwerdeführerin insbesondere auf die von ihr eingereichte Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 (Bg-act. 31e) sowie den Depotauszug per 9. Mai 2019 (Bg-act. 31f) abzustellen. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Bankguthaben in der Positionsliste per 1. März 2019 abstellen dürfen, zumal die darin ausgewiesenen Bankguthaben nicht den tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 13. Mai 2019 entsprochen hätten, ist diese Rüge nicht zu hören. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, den Nachweis zu erbringen, dass sich die Vermögensverhältnisse im Verfügungszeitpunkt oder seit Verfügungszeitpunkt, im Vergleich zur Positionsliste vom 1. März 2019, negativ verändert haben. Für das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Recht liegenden Beweisurkunden ausgewiesen, dass die Privatwertschriften sowie die Guthaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2013 kontinuierlich angestiegen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bankguthaben per Verfügungsdatum (13. Mai 2019) noch höher ausgefallen wären, als die in der Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 ausgewiesenen Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04 (Bg-act. 31e). Damit ist zur Beurteilung der aktuellen Vermögenssituation auf die Positionsliste der Graubündner Kantonalbank per 1. März 2019 abzustellen; dies umso mehr, als die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – im vorliegenden Verfahren ohne weiteres hätte belegen können, dass die darin ausgewiesenen Bankguthaben inzwischen gesunken sind, was sie indes nicht getan hat.

7.1

Die Privatwertschriften und Guthaben der Beschwerdeführerin setzen sich einerseits aus Bankguthaben von insgesamt Fr. 10'948.04 und andererseits aus Anteilen an Anlagenfonds in der Höhe von Fr. 17'730.-- zusammen. Letzterer Betrag ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings nicht zur Hälfte ihrer Tochter anzurechnen. Es geht um ihre bevorschussten URP-Kosten und um ihr Vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin noch im beschwerdeführerischen Haushalt lebt. Allerdings erhält die Beschwerdeführerin an den Unterhalt ihrer Tochter anerkanntermassen einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'500.-- ausgerichtet (Bg-act. 28). Damit ist der laufende Unterhalt der Tochter – zumindest teilweise – gedeckt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 286 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Möglichkeit hätte, unvorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter – zumindest teilweise – beim Kindsvater einzufordern oder falls diese Bedürfnisse nicht temporär, sondern langfristig sind, eine Erhöhung des Kindsunterhaltsbeitrages von derzeit monatlich Fr. 1'500.-- zu erwirken. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Beurteilung der Rückforderung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge auf die Privatwertschriften und Bankguthaben der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 28'678.04 abzustellen ist. Mit diesen zur Verfügung stehenden Mittel ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 8'703.55 an den Kanton Graubünden zu erstatten und zwar ohne dass der "Notgroschen" von Fr. 15'000.-- in Anspruch genommen werden müsste (vgl. nachstehende Ziffer 7.2.).

7.2

Bei der Überprüfung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten geltend dieselben Regeln wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Gesuchstellerin, die über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, von der Gesuchstellerin für einen normalen Prozess die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Basis zu verlangen und sie dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein "Notgroschen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (S. Meichssner, a.a.O., S. 86 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Die Beschwerdeführerin ist 53 Jahre alt und zu 80% erwerbstätig. Damit erwirtschaftet sie ein Nettoerwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 3'885.-- pro Monat (Bg-act. 31a). Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2019 erhält sie mit Beginn ab ihrer Frühpensionierung (60 Jahre) bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters keine Überbrückungsleistungen ausgerichtet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Frühpensionierung noch rund 7 Jahre verbleiben. Damit hat sie genügend Zeit, um sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, mit welcher sie die Zeit zwischen Frühpensionierung und ordentlichem AHV-Alter überbrücken kann. Unter Beachtung dieser Situation, ist nicht ersichtlich, weshalb der der Beschwerdeführerin zu belassende "Notgroschen" höher als Fr. 15'000.-- anzusetzen wäre. Liegt der der Beschwerdeführerin zu belassende "Notgroschen" bei Fr. 15'000.--, stehen ihr liquide Mittel zur Rückerstattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 13'678.04 (= Fr. 28'678.04 – Fr. 15'000.--) zur Verfügung. Durch die Rückzahlung der zu erstattenden Kosten in Höhe von Fr. 8'703.55 bleibt der Notgroschen der Beschwerdeführerin unangetastet. Damit erweist sich die verfügte Rückerstattung als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin auch zuzumuten wäre, einen allfälligen Gebrauchtwagen mit den Geldern des "Notgroschens" zu finanzieren; schliesslich ist der "Notgroschen" als Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse bestimmt. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens, welcher zur Arbeitszwecken benötigt wird, ist als ein laufendes bzw. künftiges Notbedürfnis zu qualifizieren. Ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die bevorschussten Kosten aus ihrem Vermögen zu tilgen in der Lage ist, kann auf eine Gegenüberstellung von Nettoerwerbseinkommen und zivilprozessualem Notbedarf (erweiterte Existenzminimumberechnung) verzichtet werden.

Dispositiv

8. Das Gericht kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen (Art. 76 Abs. 1 VRG). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 – 3 VRG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Im März 2019 verfügte die Beschwerdeführerin über liquide bzw. leicht liquidierbare Vermögenswerte von insgesamt Fr. 28'678.04. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin an den Kanton Graubünden zu erstattenden Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 und eines ihr zu belassenden "Notbedarfs" von Fr. 15'000.-- erscheint der Rechtsstreit von vornherein als aussichtslos. Damit kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom 9. August 2019 nicht stattgegeben werden.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 8'703.55 verfügt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

602.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]