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Entscheid

U 2019 75

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

10. September 2019Deutsch3 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Erwägungen

Fr.

124.

--

zusammen

Fr.

1‘124.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Dezember 2019 nicht eingetreten (BGU-Nr.2C_892/2019).