Lexipedia

Entscheid

U 2019 76

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

24. September 2019Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Nachdem im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 81 bereits am 21. Dezember 2018 eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, die Gesuchsteller jedoch erst mit Replik vom 14. März 2019 den Ausstand der Verwaltungsrichter, die bereits über die Ungültigerklärung der Sonderjagdinitiative (verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren V 15 1) geurteilt hatten, beantragt haben, gilt es vorab zu klären, ob auf das Ausstandsbegehren überhaupt eingetreten werden kann.

1.2. Gemäss Art. 6b Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Bekanntgabe der urteilenden Richter gewahrt, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, hat sie auf jeden Fall die ordentliche Zusammensetzung eines Gerichts zu kennen. Die Rüge betreffend die unrichtige Besetzung eines Gerichts bzw. die Ablehnung eines Richters ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer eine Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung einer (allenfalls) verletzten Verfassungsbestimmung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E.2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3. Im vorliegenden Fall mussten die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller die ordentliche Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts ̶ wozu die Gerichtspersonen B._____ und C._____ gehören (vgl. https://www.justiz-gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kammern/, zuletzt besucht am 3. September 2019) ̶ kennen und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 81 betreffend Staatshaftung von vornherein mit einem zumindest teilweise identischen Spruchkörper wie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren V 15 1 betreffend Ungültigerklärung einer Initiative rechnen. Die Ablehnung der genannten Verwaltungsrichter hätte somit schon um einiges früher ̶ zusammen mit der Staatshaftungsklage vom 21. Dezember 2018 ̶ geltend gemacht werden müssen. Das von den Gesuchstellern erst mit der Replik vom 14. März 2019 eingereichte Ausstandsbegehren erweist sich demnach als verspätet, weshalb sie ihren Anspruch auf Anrufung einer allenfalls verletzten Verfassungsbestimmung verwirkt haben. Auf das besagte Ausstandsbegehren kann folglich nicht eingetreten werden.

2.1. Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren der Gesuchsteller einzutreten wäre, müsste dieses − wie nachfolgend dargestellt wird − als unbegründet abgewiesen werden.

Erwägungen

2.2

Gemäss Art. 6a VRG hat ein Richter dann in den Ausstand zu treten, wenn einer der in Abs. 1 lit. a - e genannten Ausstandsgründe gegeben ist oder wenn er aufgrund anderer Umstände als befangen erscheint (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG). Art. 6a VRG gewährleistet das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson ̶ objektiv betrachtet ̶ Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E.2.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 I 227 E.2.1; vgl. auch Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 Rz. 16).

2.3

Die Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, dass der Umstand einer früheren Beratung in gleicher Sache in der Tat einen Ausstandsgrund bilde. Beispielsweise sei im Urteil des Bundesgerichts BGE 114 Ia 59 ausgeführt worden, dass ein Richter, der in einer Strafsache urteile, die er vorher als Mitglied der Anklagekammer im Sinne der Antragsstellung als Klage zugelassen habe, die notwendige Distanz nicht wahre. Vorliegend verhalte es sich dergestalt, dass das Verwaltungsgericht bei gleicher Zusammensetzung des damaligen Spruchkörpers die verwaltungsrechtliche Klage zu behandeln habe, über deren inhaltliche Grundsätze es bereits im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde befunden habe.

2.4

Mit ihrer Argumentation berufen sich die Gesuchsteller auf Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG, wonach ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt hat. Wie die Gesuchsgegner zutreffend ausführen, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Ausstandsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG nicht gegeben. Einerseits gibt es bei der im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 81 zu beurteilenden Staatshaftungsklage der Gesuchsteller keine Vorinstanz (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c VRG), weshalb die Gesuchsgegner auch nicht in einer anderen amtlichen Stellung mitwirken konnten. Anderseits haben sich die Gesuchsgegner auch nicht bereits mit derselben Sache befasst. Denn im Urteil des Verwaltungsgerichts V 15 1 vom 8. März 2016 wurde im Beschwerdeverfahren über die Ungültigerklärung der Sonderjagdinitiative entschieden. Demgegenüber sind im Rahmen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 18 81 eingereichten Klage staatshaftungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung erweist sich zudem ein Ausstandsbegehren, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E.2.1 mit weiteren Hinweisen,5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E.4.2). Eine Vorbefassung und mithin eine Befangenheit würde nicht einmal vorliegen, wenn gleiche Rechtsfragen wie in einem früheren Verfahren zu beantworten wären: Die Anwendung verschiedener Sachverhalte auf die gleichen Normen lässt die erste Subsumtion nicht als Vorbefassung nachfolgender Sachverhaltsanwendungen erscheinen. Zudem darf und muss von einem Richter erwartet werden, dass er die neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neuen Argumente objektiv und unparteiisch beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E.2.1.1 und 2C_426/2013 vom 24. Januar 2014 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der von den Gesuchstellern angerufene Ausstandsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. d VRG offensichtlich nicht gegeben ist. Die von ihnen diesbezüglich vorgebrachten Rügen vermögen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen. Schliesslich machen die Gesuchsteller zu Recht keine weiteren Ausstandsgründe gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG geltend.

3.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ausstandsbegehren der Gesuchsteller vom 14. März 2019 infolge verspäteter Einreichung desselben nicht einzutreten ist. Selbst wenn indes auf das besagte Ausstandsbegehren einzutreten wäre, wäre dieses − wie vorstehend gesehen − als unbegründet abzuweisen.

3.2

Die Staatsgebühr ist auf Fr. 500.-- anzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG) und wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Den Gesuchsgegnern steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichter B._____ und C._____ wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

304.--

zusammen

Fr.

804.--

gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]