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Entscheid

U 2019 79

Perimeter und übrige Beiträge

10. Dezember 2019Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

12. In der Vernehmlassung vom 22. August 2019 nahm der Schulrat (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) Stellung zur Beschwerde vom 15. Juli 2019. Die Beschwerdegegnerin 2 machte dabei insbesondere geltend, dass sie über ein generelles Förderkonzept verfüge und sich seit 2011 mit dem Thema beschäftige. Sie bekenne sich klar zur integrativen Förderung. Die separative Einzelförderung sei nicht das Ziel der Schule X._____. Bestehe eine Familie auf einem separativen Setting, müsse dies zu Lasten der Familie gehen.

13. Am 12. September 2019 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. Zusammenfassend machten sie geltend, dass A._____ vom SPD als hochbegabt und förderungswürdig eingestuft worden sei, dass eine teilweise stattfindende Binnendifferenzierung kein adäquates Förderprogramm für Hochbegabung darstelle, dass keine definierten Ziele und Pläne der Schule X._____ bestünden und somit den Richtlinien der Beschwerdegegnerin nicht entsprochen werde, dass die Schule X._____ kein adäquates, individuelles Förderprogramm für Hochbegabung besitze, dass eine Verhaltensauffälligkeit nicht den Förderungsanspruch negiere und somit eine Beschneidung des Rechts auf Förderung der Hochbegabung stattgefunden habe. Durch die Nichtübernahme der Kosten finde eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft (Schulgemeinde) statt und deswegen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sei.

14. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2019 auf eine Duplik.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Vorliegend ist weder im eidgenössischen Recht noch im Schulgesetz festgelegt, dass der Entscheid des Beschwerdegegners endgültig wäre oder an eine andere Instanz als das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könnte. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG) gegeben.

1.2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Vorliegend sind die Beschwerdeführer als Eltern ihres inzwischen 9-jährigen und damit noch minderjährigen Sohnes als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids vom 17. Juni 2019 berührt. Sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 50 VRG), womit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).

2. In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob das Förderangebot der Beschwerdegegnerin 2 den Vorgaben des am 1. August 2013 in Kraft getretenen Schulgesetzes entspricht.

Erwägungen

2.1.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 BV haben die Kantone die Pflicht, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht. Des Weiteren sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Richtlinien Sonderpädagogische Massnahmen des Amts für Volksschule und Sport Graubünden vom April 2013 [<http:// www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/avs/Schulbetrieb/sonderpaedagogischeMassnahmen/Seiten/Sonderschulung.aspx>, zuletzt besucht am 20. August 2020]). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Was als ausreichender Unterricht anzusehen ist, lässt die Bundesverfassung offen. Die Ausgestaltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes und damit die inhaltliche Regelung des Schulwesens ist den Kantonen überlassen. Es ist Sache der Kantone, Lehrziele und Lehrmethoden der Entwicklung derart anzupassen, dass der Grundschulunterricht auch unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen als ausreichend erscheint. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 146 I 20 E.4.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei jedoch nur um einen Mindeststandard, d.h. lediglich um ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, könne mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassung wegen nicht verlangt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die Grundschule und wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet ist, bzw.wenn esLerninhaltenicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 146 I 20 E.4.2 m.H., 141 I 9 E.3.3). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht gewähre (BGE 146 I 20 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E.3.2. m.H. und 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E.3.3.2).

Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit, nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, ergibt keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche auf positive Leistungen. Das Gemeinwesen, das bspw. unentgeltliche Förderkurse für Leistungsschwächere anbietet, kann gestützt auf Art. 8 BV daher nicht verpflichtet werden, für Hochbegabte entsprechende Fördermassnahmen zu treffen bzw. die Kosten dafür zu übernehmen. Ein Anspruch auf unentgeltliche staatliche Begabtenförderung lässt sich deshalb aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht ableiten (vgl. Rüssli Markus, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 2003, S. 352 ff.).

2.1.2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 lit. d Schulgesetz haben Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Ein besonderer Förderbedarf liegt bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen vor. Für das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich ist die Schulträgerschaft verantwortlich (vgl. Art. 47 Abs. 1 Schulgesetz). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 Schulgesetz). Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz für den Kanton Graubünden (Schulverordnung; BR 421.010) richten Schulträgerschaften spezielle Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen ein, wobei auch Dritte beauftragt werden können. Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden (Art. 51 Abs. 3 Schulverordnung). Der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen hat unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind in das Entscheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen (Art. 47 Abs. 1 und 3 Schulverordnung).

Im Kanton Graubünden liegt der Entscheid, ob ein spezielles Angebot für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen in der Schule vor Ort angeboten wird oder ob damit Dritte beauftragt werden, bei der einzelnen Schulträgerschaft.

2.1.3

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schulgesetzes ist der Unterricht in der öffentlichen Volksschule am Schulort unentgeltlich. Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können unter besonderen Umständen angemessene Beiträge erhoben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Schulgesetz). Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn der Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft stattfinden soll, wobei gemäss Art. 6 Abs. 2 Schulverordnung in der Regel die abgebende Schulträgerschaft die allfälligen Transportkosten entrichtet. Sofern der Schulbesuch in der anderen Schulträgerschaft vorwiegend aus Gründen erfolgt, die in ihrer oder des Kindes persönlichen Interessen liegen, haben die Erziehungsberechtigten das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten zu bezahlen.

2.2

In der Stellungnahme vom 15. April 2019 schreibt der Beschwerdegegner 1, dass die Beschwerdegegnerin 2 niederschwellige Massnahmen gewähre und für die IFP für zwei Lektionen pro Woche eine ausgebildete Heilpädagogin in der Klasse eingesetzt habe. Diese habe viel Zeit in A._____ investiert und spezielle Aufgaben bereitgestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 bekenne sich zur integrativen Förderung, der Unterricht werde herausfordernd gestaltet und die Binnendifferenzierung werde aktiv gelebt. Gemäss dem Beschwerdegegner 1 hätten sich die Eltern von A._____ in eigener Regie dazu entschieden, ihn ins D._____ zu schicken, im Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Kosten nicht übernimmt. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen die Schulträgerschaften dazu zu verpflichten, entweder ein eigenes, dem im D._____ angebotenen entsprechendes Förderprogramm anzubieten oder sonst die Kosten übernehmen zu müssen.

Die Beschwerdegegnerin 2 erläuterte in ihrer Stellungnahme, dass eine betont individualisierte Gestaltung des Unterrichts vorliege, zusätzliche Inputs in den IFP-Lektionen gegeben werden und eine Schulassistenz zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 eingestellt wurde. Die Kriterien von Art. 51 der Schulverordnung seien ihrer Ansicht nach voll und ganz erfüllt.

2.3

In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer an, dass die Schule – entgegen deren Aussage – von A._____s Hochbegabung gewusst habe. Ihres Erachtens ersetze eine Binnendifferenzierung keine sonderpädagogischen Massnahmen. Die Schule habe zwar bestätigt, dass ein generelles Förderkonzept vorliege, nach Aussagen des Schulinspektorats werde ein Begabungsförderungskonzept derzeit erst erarbeitet. Die Schule widerspreche hier dem Schulinspektorat. Zudem machten die Beschwerdeführer geltend, dass eine Kostenübernahme durch die Gemeinden die Regel sei. Lediglich die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Schulträgerschaft in Y._____ würden die Kosten des D._____ nicht wenigstens zum Teil übernehmen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10). Ausserdem gehe der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 von falschen Prämissen aus. D._____ sei keine Privatschule, sondern eine teilintegrative, sonderpädagogische Förderungseinrichtung nach Art. 46 Schulgesetz, es handle sich dabei um ein Angebot für Schüler mit besonderen Begabungen (Art. 51 Schulgesetz). Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Schulträgerschaft in der Pflicht sei, Strukturen zu schaffen, um die Lehrpersonen zu unterstützen. Dies bedeute auch, dass die Begabtenförderung an anerkannten Einrichtungen nicht nur empfohlen werden solle oder der Schüler vom Unterricht freigestellt werden solle, sondern auch, dass sich die Schule an den Kosten beteiligen solle.

2.4

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Schule diverse Förderangebote spezifisch auf A._____ ausgerichtet hat (vgl. Bf-act. 7). Zur Gewährleistung der niederschwelligen Massnahmen, insbesondere der IFP, hat die Schule X._____ für zwei Lektionen pro Woche eine ausgebildete Heilpädagogin in der Klasse von A._____ eingesetzt. Der Unterricht im Klassenverband wurde betont individualisiert gestaltet, wobei die Binnendifferenzierung mittels herausfordernder Aufgaben sichergestellt wurde. Dies äusserte sich z.B. darin, dass in Mathematik alle zwei Wochen, während mehrerer Tage, differenzierte Aufgaben zur Verfügung gestellt wurden, welche die Schüler alleine oder mit Unterstützung lösen konnten. Um ein möglichst unterstützendes Umfeld für A._____ zu bieten, hat die Beschwerdegegnerin 2 sodann zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 zusätzlich eine Schulassistenz eingestellt. Ausserdem wurde bereits im Januar 2018 über die Möglichkeit respektive Notwendigkeit einer Sonderschulung sowie ein Besuch von D._____ besprochen. Die Beschwerdeführer entschieden sich für D._____, obwohl sie vorgängig informiert wurden, dass die Beschwerdegegnerin 2 dafür die Kosten nicht übernimmt.

Es kann also festgehalten werden, dass die Schule in hohem Masse auf die Bedürfnisse von A._____ eingegangen ist und Förderstrukturen geschaffen hat. Grundsätzlich gilt gemäss den obengenannten Richtlinien, dass je begabungsfördernder, d.h. je individualisierender und differenzierter der Regelunterricht gestaltet wird, desto weniger sind Zusatzmassnahmen für Begabte und Hochbegabte erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Erstellung eines Förderkonzeptes gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein solches wird vom Beschwerdegegner 1 lediglich empfohlen. Gemäss Art. 51 Schulgesetz können die Schulen bei Bedarf spezielle Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen einrichten. Daraus folgt jedoch auch, dass kein Anspruch auf spezielle Angebote besteht (vgl. BGE 146 I 20 E.5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E.3.2. m.H. und 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E.3.3.2).

2.5

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Schule ihre gesetzlichen Förderpflichten im niederschwelligen Bereich erfüllt hat, weshalb es der Beschwerdegegnerin 2 freisteht, die Kosten für den Unterricht im D._____ zu übernehmen. Dass sich die Beschwerdegegnerin dafür entschieden hat, solche Kosten gar nicht zu übernehmen, ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Kosten nicht übernommen werden, wurde den Beschwerdeführern durch die Beschwerdegegnerin 2 denn auch bereits vor der Anmeldung von A._____ kommuniziert. Die Beschwerdeführer entschlossen sich gleichwohl A._____ das Förderprogramm besuchen zu lassen; daraus können die Beschwerdeführer nun aber keine finanziellen Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin 2 ableiten.

Dispositiv

3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass durch die Nichtübernahme der Kosten eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft (Schulgemeinde) stattfinde und deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 8 Abs. 2 BV verstossen werde, ist folgendes anzumerken: Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach der Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal – wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien – nicht absolut unzulässig. "Herkunft" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV zielt vor allem auf Menschen, die unter anderem wegen ihrer nationalen Herkunft von Diskriminierung bedroht sind (vgl. BGE 129 I 392 E.3.2.2. m.H.). Der Begriff Herkunft umfasst identitätsprägende, nicht veränderbare Aspekte wie die geografische, ethnische, nationale, kulturelle Herkunft bzw. Verankerung einer Person (vgl. BGE 136 I 309 E.4.3 m.H.). Inwiefern die Schulgemeinde unter den Begriff Herkunft i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV fällt ist vorliegend von den Beschwerdeführern nicht erläutert worden. Es ist auch nicht so, dass die Zugehörigkeit zu einer Schulgemeinde unveränderbar ist. Auf welche Weise A._____ im Vergleich mit anderen hochbegabten Schülern der Beschwerdegegnerin 2 diskriminiert wird, kann vorliegend nicht erkannt werden. Vielmehr ist es gerade so, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Kosten für den Besuch im D._____ für niemanden übernimmt. Eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft ist vorliegend somit nicht ersichtlich.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 17. Juni 2019 als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird dabei auf Fr. 1'200.-- festgelegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

1'533.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]