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Entscheid

U 2019 88

Forderung aus Genugtuung

8. März 2021Deutsch22 min

1. Am 5. Oktober 2016 beurkundete Notar A._____ einen Grundstückkaufvertrag zwischen B._____ als Verkäufer und C._____ als Käufer über eine 5.5-Zimmer-Maisonettewohnung (Grundstück Nr. D._____) sowie zwei Autoeinstellplätze (Grundstück Nr. E._____) im Grundbuch der Gemeinde F._____. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 1'935'000.--. Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer II. unter anderem die folgende Klausel:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 19 88

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen Racioppi und von Salis

Aktuar Bühler

URTEIL

vom 2. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Notar lic. iur. A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Notariatskommission Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entzug Stempel und Siegel

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 5. Oktober 2016 beurkundete Notar A._____ einen Grundstückkaufvertrag zwischen B._____ als Verkäufer und C._____ als Käufer über eine 5.5-Zimmer-Maisonettewohnung (Grundstück Nr. D._____) sowie zwei Autoeinstellplätze (Grundstück Nr. E._____) im Grundbuch der Gemeinde F._____. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 1'935'000.--. Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer II. unter anderem die folgende Klausel:

"Der Käufer übergibt anlässlich der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages dem Verkäufer ein unwiderrufliches selbstschuldnerisches Zahlungsversprechen eines Schweizerischen Bankinstituts, mit welchem die Bank die Kaufpreiszahlung im Betrag von CHF 100'000.00, 1'725'000.00 und CHF 110'000.00 zusichert."

Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf den Käufer sollte vertragsgemäss per 1. November 2016 und der Eigentumsübergang mit Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch erfolgen. Am 18. Oktober 2016 wurde C._____ auf Anmeldung von Notar A._____ als neuer Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Den vereinbarten Kaufpreis bezahlte C._____ indes nicht.

2. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass C._____ B._____ anlässlich der Beurkundung vom 5. Oktober 2016 kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines Schweizerischen Bankinstituts übergeben hatte und eine solche Übergabe weder im Vorfeld noch im Nachgang zur Beurkundung erfolgt war.

3. Am 23. Dezember 2016 wurde auf den verkauften Grundstücken ein Verkäuferpfandrecht im zweiten Rang zugunsten von B._____ eingetragen. Gestützt darauf wurde am 19. Januar 2017 die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet. Mit Schreiben an das Grundbuchinspektorat Graubünden vom 10. Januar 2018 brachte B._____ gegenüber Notar A._____ schwere Verletzungen von Notariatspflichten zur Anzeige. Am 6. März 2018 fand die Versteigerung der Grundstücke statt, wobei diese von B._____ zu einem Preis von CHF 1'650'000.-- zurückgekauft wurden. Mit E-Mail vom 18. April 2018 leitete das Grundbuchinspektorat Graubünden die Anzeige von B._____ vom 10. Januar 2018 zuständigkeitshalber an die Notariatskommission Graubünden (nachfolgend Notariatskommission) weiter.

4. Am 29. Mai 2018 stellte die Notariatskommission Notar A._____ die Anzeige von B._____ vom 10. Januar 2018 mitsamt Beilagen zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 nahm Notar A._____ zu den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen fristgerecht Stellung, wobei er sich insbesondere zum Ablauf der Beurkundung vom 5. Oktober 2016 äusserte.

5. Anlässlich der Sitzung vom 14. Juni 2018 beschloss die Notariatskommission, gegen Notar A._____ ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

6. Am 23. August 2018 reichte B._____ im Zusammenhang mit der von Notar A._____ vorgenommenen Beurkundung vom 5. Oktober 2016 eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Graubünden beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein (U 18 49).

7. Mit Schreiben vom 31. August 2018 zeigte die Notariatskommission Notar A._____ die Eröffnung des Disziplinarverfahrens an und räumte ihm Gelegenheit ein, sich zum Vorwurf des von B._____ zur Anzeige gebrachten Verstosses gegen notariatsrechtliche Vorschriften sowie zu allfälligen Disziplinarmassnahmen vernehmen zu lassen. In der Folge verzichtete Notar A._____ auf die Einreichung einer Stellungnahme.

8. Mit Beschluss vom 14. März 2019 wurde Notar A._____ im Rahmen eines Disziplinarverfahrens von der Notariatskommission wegen Verletzung der Wahrheitspflicht sowie der Interessenwahrungspflicht mit einer Busse in der Höhe von CHF 5'000.-- sowie einem dreimonatigen Entzug des Notariatspatents bestraft. Notar A._____ wurde aufgefordert, Stempel und Siegel innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses abzugeben. Im Hinblick auf mögliche weitere notariatsrechtliche Verstösse wurde das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Staatshaftungsverfahrens sistiert.

9. Gegen diesen Beschluss erhob Notar A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventuell die Aufhebung des Entzugs von Stempel und Siegel sowie die Reduktion der Busse; weiter beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Notariatskommission habe sich in ihrem Beschluss zu Unrecht auf eine ex-post-Betrachtung gestützt. Anlässlich der Beurkundung vom 5. Oktober 2016 habe er die Erklärungen der Vertragsparteien wahrgenommen, wonach die Übergabe des Zahlungsversprechens unter ihnen beiden bereits geregelt worden sei. Nach seiner Wahrnehmung habe er somit nichts Wahrheitswidriges beurkundet. Der Vorwurf, er hätte den Wortlaut des Kaufvertrages in Bezug auf die Übergabe des unwiderruflichen Zahlungsversprechens abändern müssen, weil der Käufer dem Verkäufer anlässlich des Beurkundungstermins – entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages – kein solches Zahlungsversprechen übergeben habe, sei seiner Ansicht nach sehr formalistisch und habe keine Verletzung von Notariatspflichten zur Folge. Überdies sei auch der Vorwurf, wonach er die Pflicht zur unparteilichen Interessenwahrung verletzt habe, zurückzuweisen. So habe er in Absprache mit der von B._____ mandatierten Zürcher Anwaltskanzlei einzelne dringende Massnahmen eingeleitet. Er habe nie die Absicht gehabt, die Interessen von B._____ zu vertreten.

10. Nachdem sich die Notariatskommission zum Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kritisch aber nicht grundsätzlich ablehnend geäussert hatte, verfügte der Instruktionsrichter diese am 28. August 2019.

11. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 beantragte die Notariatskommission (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 14. März 2019 sowie auf die Verfahrensakten verwiesen.

12. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2019 beantragte B._____ den Beizug der Akten des Staatshaftungsverfahrens sowie vollumfängliche Akteneinsicht und die Einräumung des Rechts zur Einreichung einer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach Anhörung der Parteien wies der Instruktionsrichter diese Anträge mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 ab, zog indes die Akten des Staatshaftungsverfahrens von Amtes wegen bei.

13. In seiner Replik vom 31. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest. Ergänzend brachte er vor, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Angaben von B._____ abgestellt habe und insbesondere den Umstand nicht gewürdigt habe, dass dieser den Kaufvertrag unterzeichnet und dadurch dessen Anmeldung im Grundbuch akzeptiert habe. Auch sei der von der Beschwerdegegnerin angebrachte Vorbehalt, wonach je nach Ausgang des Staatshaftungsverfahrens auf den angefochtenen Beschluss vom 14. März 2019 zurückgekommen werden könne, um die Strafe eventuell zu verschärfen, nicht korrekt. Dieser Vorbehalt sei auf jeden Fall aufzuheben.

14. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie im angefochtene Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Wahrheitspflicht sowie der Interessenwahrungspflicht mit einer Busse von CHF 5'000.-- sowie einem dreimonatigen Entzug des Notariatspatents bestraft wurde. Entscheide der Notariatskommission können gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Notariatsgesetzes (NotG; BR 210.300) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Fälle, welche die Notariatsprüfung betreffen (Art. 10 Abs. 2 NotG). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Als formeller und materieller Entscheidadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Beschluss überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die von ihm frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes, auf das vom Beschwerdeführer gestellte Eventualbegehren, wonach der Entzug des Stempels und Siegels aufzuheben und die Busse entsprechend zu reduzieren sei. Damit beanstandet er sinngemäss die von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Strafzumessung. Es verhält sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, inwiefern die Beschwerdegegnerin die Strafzumessung nicht rechtmässig vorgenommen haben soll. Aus diesem Grund ist auf das Eventualbegehren mangels Substantiierung nicht einzutreten.

2.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur unparteilichen Interessenwahrung verletzt und damit gegen Notariatspflichten verstossen hat.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Vertragsparteien anlässlich des Beurkundungstermin vom 5. Oktober 2016 mitgeteilt hätten, dass die Übergabe des Zahlungsversprechens bereits erfolgt bzw. dies bereits zwischen ihnen geregelt worden sei. Er habe somit nichts Wahrheitswidriges beurkundet. Komme die Beschwerdegegnerin zum gegenteiligen Schluss, mache sie eine erst im Nachhinein bekannt gewordene "Wahrheit" zu derjenigen "Wahrheit", welche er während der Beurkundung hätte erkennen sollen. Diese Argumentation basiere auf einem Rückschaufehler. Die "Wahrheit", auf welche die Wahrheitspflicht bei der Vertragsbeurkundung abziele, sei aber die "Wahrheit" zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene ex-post-Betrachtung sei unzulässig. Überdies sei der Vorwurf, dass er unter den gegebenen Umständen eine Änderung der Urkunde hätten vornehmen sollen, sehr formalistisch und habe keine Verletzung der Notariatspflichten zur Folge.

3.2

Die Wahrheitspflicht wird im NotG nicht ausdrücklich als solche genannt. Sie ergibt sich aber – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – aus mehreren anderen, ausdrücklich statuierten notariellen Berufspflichten. So darf die Notariatsperson gemäss Art. 23 Abs. 1 NotG nur Tatsachen oder Vorgänge festhalten, welche sie selbst wahrgenommen hat. Weiter muss sie Beglaubigungsformeln und öffentliche Urkunden gemäss ihren Wahrnehmungen unmissverständlich abfassen. Nach Art. 24. Abs. 1 NotG hat die Notariatsperson ihre Amtsgeschäfte zudem sorgfältig vorzubereiten und auszuführen. Sie darf zu keinen Vorgängen Hand bieten, welche mit Recht oder guter Sitte nicht vereinbar sind. Überdies hat die Notariatsperson gemäss Art. 24 Abs. 3 NotG die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, sie über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäfts zu belehren sowie auf Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuwirken. Sie darf die freie Entscheidung der Beteiligten nicht beeinflussen. Bei der Wahrheitspflicht handelt es sich um eine grundlegende, wenn nicht sogar um die wichtigste Berufspflicht des Notars, welche sich eigentlich von selbst versteht und bereits vom Bundesrecht vorausgesetzt wird. Diese Wahrheitspflicht für Urkundspersonen rechtfertigt es auch, der öffentlichen Urkunde privilegierte Beweiskraft nach Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zuzuerkennen (Erläuternder Bericht mit Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz zur Änderung des ZGB betreffend öffentliche Beurkundung vom Dezember 2012 [nachfolgend erläuternder Bericht], S. 17). Die Wahrheitspflicht verlangt im Wesentlichen, dass die Urkundsperson zum einen die Tatsachen selber sinnlich wahrnimmt, und zum andern in der öffentlichen Urkunde keine Feststellungen trifft, von der sie weiss, dass sie nicht zutrifft. Die Urkundsperson darf nur solche Tatsachen beurkunden, die sie selbst wahrgenommen hat, zumal die verstärkte Beweiskraft nach Art. 9 Abs. 1 ZGB nur das umfasst, was die Urkundsperson aufgrund eigener Wahrnehmungen zuverlässig feststellen kann bzw. durch eigene Wahrnehmung und Prüfung überhaupt als richtig bescheinigen kann (Pfannmatter in: Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, N 2 zu Art. 24 NG BE; Erläuternder Bericht, S. 17). Das Gegenstück zur wahrheitsgemässen Abfassung stellt die Klarheit bei der Redaktion der öffentlichen Urkunde dar. Da die Verantwortung für die Urkundenredaktion beim Notar liegt, hat er auf die inhaltliche Widerspruchslosigkeit der Urkunde hinzuwirken und den rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten klar und unzweideutig wiederzugeben (Pfannmatter, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 34 NG BE). Ein Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung oder Tatsache unwahr beurkundet, verstösst gegen die Amtspflichten und macht sich disziplinarisch und vermögensrechtlich verantwortlich, wobei diese Verantwortlichkeit bereits greifen kann, wenn der Notar – unter Verletzung der Klarheitspflicht – eine Urkunde sprachlich unklar abfasst.

3.3

Ausgangspunkt für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Wahrheitspflicht verletzt hat, bildet die in Ziffer II. des Kaufvertrages vom 5. Oktober 2016 enthaltene Klausel, welche wie folgt lautet:

"Der Käufer übergibt anlässlich der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages dem Verkäufer ein unwiderrufliches selbstschuldnerisches Zahlungsversprechen eines Schweizerischen Bankinstituts, mit welchem die Bank die Kaufpreiszahlung im Betrag von CHF 100'000.00, 1'725'000.00 und CHF 110'000.00 zusichert."

Dispositiv

Damit hielt der Beschwerdeführer im Kaufvertrag also fest, dass der Käufer dem Verkäufer anlässlich des Beurkundungstermins vom 5. Oktober 2016 ein Zahlungsversprechen eines Schweizerischen Bankinstituts in der Höhe von CHF 100'000.--, CHF 1'725'000.-- und CHF 110'000.-- übergebe. Tatsache ist indes, dass anlässlich dieses Beurkundungstermin kein solches Zahlungsversprechen vorlag bzw. übergeben wurde, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Damit beurkundete der Beschwerdeführer eine Tatsache, von welcher er wusste, dass sie nicht zutraf. Es liegt demnach eine Verletzung der Wahrheitspflicht vor. Bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte nichts Wahrheitswidriges beurkundet, weil die Vertragsparteien ihm anlässlich des Beurkundungstermins vom 5. Oktober 2016 bestätigt hätten, dass die Übergabe des Zahlungsversprechens bereits vorgängig erfolgt sei, verfängt dieses Vorbringen nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vertragsparteien dem Beschwerdeführer anlässlich des Beurkundungstermins vom 5. Oktober 2016 diese Bestätigung abgegeben hätten – was der Verkäufer im rechtshängigen Staatshaftungsverfahren U 18 49 bestreitet – hatte anlässlich dieses Termins anerkanntermassen dennoch kein Zahlungsversprechen vorgelegen und hatte der Käufer dem Verkäufer folglich auch kein solches übergeben. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer den Text des Kaufvertrages in jedem Fall anpassen müssen. Indem er dies nicht tat, verkennt der Beschwerdeführer, dass er so oder anders einen tatsachenwidrigen Kaufvertrag beurkundet hatte; inwiefern das Festhalten des tatsächlichen, vom Entwurf des Kaufvertrags abweichenden Sachverhalts in der Urkunde formalistisch sein sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall einen tatsachenwidrigen Kaufvertrag beurkundete, womit er die ihm obliegende Wahrheitspflicht verletze. Ein Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig die Wahrheitspflicht verletzt, macht sich sowohl disziplinarisch als auch vermögensrechtlich verantwortlich. Mit einer wahrheitswidrigen Beurkundung liegt möglicherweise auch eine vorsätzliche oder fahrlässige Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung im Amt gemäss Art. 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass er die Pflicht zur unparteilichen Interessenwahrung nicht verletzt habe. Zwar habe er in Absprache mit der vom Verkäufer im Dezember 2016 mandatierten Zürcher Anwaltskanzlei einzelne dringende Massnahmen eingeleitet. Die eigentliche Interessenwahrung sei indes durch diese Anwaltskanzlei erfolgt und nicht durch ihn. Auch habe er nie die Absicht gehabt, die Interessen des Verkäufers zu vertreten.

4.2. Art. 24 Abs. 2 NotG statuiert die Pflicht des Notars, die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv zu wahren und für die Einhaltung von Treu und Glauben zu sorgen. Es gilt der Grundsatz, dass eine Urkundsperson ihre Dienstleistung von Anfang bis Ende unparteilich erbringt. Der Unparteilichkeitsgrundsatz beinhaltet einerseits die inhaltliche Pflicht zur unparteilichen Interessenwahrung und andererseits verfahrensmässig die Pflicht, bei Mehrparteiengeschäften länger dauernde einseitige Klientenkontakte zu vermeiden und die übrigen Beteiligten über erfolgte einseitige Kontakte offen zu informieren (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [UVG] U 09 46 E.3.b = PVG 2009 Nr. 4). Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, müssen die Unvereinbarkeitsbestimmung sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts respektieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E.3.3). Praktiziert ein Notar gleichzeitig als Rechtsanwalt, so darf er in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betreffen, keine der beteiligten Parteien vertreten (vgl. Rundschreiben der Notariatskommission Graubünden Nr. 1/2003 vom 1. September 2003; Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau [AGVE] 2002 vom 1. Dezember 2002 E.2c aa). Die Rolle des Notars erschöpft sich in erster Linie denn auch nicht im Niederschreiben des Parteiwillens, sondern in der Erläuterung der mit dem geplanten Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen und der allenfalls möglichen Alternativen. Es besteht bei der anwaltlichen Vertretung durch den Notar jeweils das erhebliche Risiko, dass der Betroffene jenes Wissen, welches er sich bei der Erstellung der Urkunde als Notar angeeignet hat, bei der Ausübung der anwaltlichen Vertretung ausnützt. Während eine Urkundsperson die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv wahren muss (Art. 24 Abs. 2 NotG), ist ein Anwalt nämlich in erster Linie Verfechter von Parteiinteressen und ist als solcher einseitig für seinen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100, S. 105; 131 IV 154, S. 158). Dass diese Konstellation äusserst heikel, wenn nicht gar untersagt ist, dürfte bzw. müsste jedem Notar bekannt sein. Gestützt auf diese Überlegungen vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass die reine Konstellation einer anwaltlichen Vertretung durch den beurkundeten Notar ausreicht für die Bejahung einer Verletzung der Interessenwahrungspflicht. Die Gefahr eines (bewussten oder unbewussten) Missbrauchs des als Notar erlangten Wissens ist so gross, dass bereits die abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen ausreichen muss, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen (VGU U 09 46 E.3.b = PVG 2009 Nr. 4).

4.3. Mit E-Mail vom 21. November 2016 forderte der Beschwerdeführer den Käufer auf, den ausstehenden Kaufpreis von CHF 1'944'288.45 zuzüglich 5% Verzugszins bis spätestens am 23. November 2016 zu bezahlen. Nachdem diese Aufforderung erfolglos blieb, drohte er dem Käufer mit Schreiben vom 23. November 2016 die Einleitung der Betreibung ein (vgl. klägerische Beilage [K-act.] 5 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Am 7. Dezember 2016 leitete der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter des Verkäufers androhungsgemäss die Betreibung gegen den Käufer ein (K-act. 8 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Damit der Beschwerdeführer diese Betreibung namens und im Auftrag des Verkäufers vornehmen konnte, liess er sich gleichentags zur Vertretung und zur Wahrung der Interessen des Verkäufers in der Angelegenheit "Forderung aus Kaufvertrag c. C._____" beauftragen (vgl. K-act. 7 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Am 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer namens und im Auftrag des Verkäufers bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks G._____ zudem ein Schlichtungsgesuch ein. Darin beantragte er, dass die Ungültigkeit des von ihm beurkundeten Kaufvertrages vom 5. Oktober 2016 festzustellen und das Grundbuchamt der Gemeinde F._____ anzuweisen sei, die Stockwerkeinheit Nr. D._____ und den Miteigentumsanteil Nr. E._____ aus dem Eigentum des Käufers ins Eigentum des Verkäufers zu übertragen; eventuell sei der Käufer zu verpflichten, den Betrag von CHF 1'935'000.-- zuzüglich 5% Verzugszins zu bezahlen (vgl. K-act. 9 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Überdies reichte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim Bezirksgericht G._____ ein; dies wiederum als Rechtsvertreter des Verkäufers. Darin beantragte er die Anmerkung einer Grundbuchsperre auf der Stockwerkeinheit Nr. D._____ und dem Miteigentumsanteil Nr. E._____ (vgl. K-act. 10 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Die Mandatierung der Zürcher Anwaltskanzlei durch den Verkäufer erfolgte aufgrund der Akten erst am 19. Dezember 2016 (K-act. 53/Rz. 27 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Aufgrund dieser Mandatierung redigierte die Zürcher Anwaltskanzlei ein Gesuch um Eintragung eines Verkäuferpfandrechts, welches absprachegemäss vom Beschwerdeführer unterzeichnet und von ihm am 23. Dezember 2016 dem Grundbuchamt G._____ überbracht wurde (vgl. K-act 11 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst das Gesuch um Eintragung eines Verkäuferpfandrecht in Absprache mit der Zürcher Anwaltskanzlei vornahm. Die vorangegangenen (dringlichen) Massnahmen unternahm der Beschwerdeführer indes allesamt auf Eigeninitiative und im Namen und auftrags des Verkäufers. Damit ist erstellt, das der Beschwerdeführer im Anschluss an die Beurkundung vom 5. Oktober 2016 die anwaltliche Vertretung einer der Vertragsparteien, nämlich des Verkäufers, gegen die andere Vertragspartei übernommen hatte, und zwar in einer Streitsache, welche sich auf den am 5. Oktober 2016 beurkundeten Kaufvertrag bezog. Eine Verletzung der Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 24 Abs. 2 NotG ist somit evident und zwar ohne dass zusätzlich ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen müsste. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine solche Amtspflichtverletzung auch in Bezug auf die Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2016 beim Grundbuchamt G._____ eingereichten Gesuch um Eintragung eines Verkäuferpfandrechts vorliegt. Es verhält sich nämlich so, dass die Überbringung dieses Gesuchs – im Namen und auftrags des Verkäufers – der Sicherung des geschuldeten Kaufpreises diente und damit einzig und allein im Interesse des Verkäufers lag. Vor diesem Hintergrund kann nicht entscheidrelevant sein, ob die Einreichung des Gesuchs um Eintragung eines Verkäuferpfandrechts vom 23. Dezember 2016 vorab mit der beauftragten Zürcher Anwaltskanzlei abgesprochen wurde.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in den Handlungen des Beschwerdeführers zu Recht eine Verletzung sowohl der Wahrheitspflicht als auch der Interessenwahrungspflicht erkannt und ihn hierfür diszipliniert hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.1. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, dass der Entzug des Stempels und Siegels aufzuheben und die Busse entsprechend zu reduzieren sei. Wie eingangs ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diesen Eventualantrag mit keinem Wort begründet, weshalb darauf mangels Substantiierung nicht einzutreten ist. Doch selbst dann, wenn darauf eingetreten werden würde, wäre der Eventualantrag abzuweisen.

6.2. Wer als Notariatsperson schuldhaft Amtspflichten verletzt oder gegen das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, wird disziplinarisch bestraft (vgl. Art. 45 NotG). Disziplinarmassnahmen sind gemäss Art. 46 Abs. 1 NotG: (a) Verweis, (b) Busse bis CHF 20'000.--, (c) Patententzug oder Amtseinstellung bis vier Jahre, (d) dauernder Patententzug oder Amtsenthebung. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können einzelne Disziplinarmassnahmen miteinander verbunden werden. Die Notariatskommission berücksichtigt insbesondere die Schwere der Amtspflichtverletzung und die dadurch begründete Gefährdung sowie das Verschulden und die bisherige Amtsführung der Notariatsperson (vgl. Art. 46 Abs. 3 NotG).

6.3. Unter Berücksichtigung der in Art. 46 Abs. 3 NotG zu berücksichtigenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine vollständige und sorgfältige Bemessung der Strafe vorgenommen. So ist sie zu Recht von einer schuldhaften Verletzung der Wahrheitspflicht und der Interessenwahrungspflicht ausgegangen. Auch hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar begründet, weshalb gerade diese Amtspflichten in der notariellen Tätigkeit von grundlegender Bedeutung sind und es sich deshalb um eine schwerwiegende Verletzung derselben handelt. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Amtspflichtverletzungen ohne Weiteres als vermeidbar qualifiziert und keine Rechtfertigungsgründe als einschlägig erachtet hat. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen und vom Verkäufer im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49 bestrittenen Ablauf der Beurkundung vom 5. Oktober 2016, wonach das Zahlungsversprechen bereits im Vorfeld übergeben worden sei, ist die Beschwerdegegnerin von einem erheblichen Verschulden ausgegangen. Dieser Ablauf hätte in jedem Fall eine Anpassung des Urkundentextes durch den Beschwerdeführer notwendig gemacht, was indes unterblieb. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation des Verschuldens nicht zu beanstanden. Weiter hat die Beschwerdegegnerin das notarielle Vorleben des Beschwerdeführers beleuchtet. Dabei traten innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt drei Disziplinarmassnahmen zu Tage, welche sie bei der Strafzumessung zu Recht berücksichtigt hat. Dabei handelt es sich um eine Busse von CHF 1'000.-- und CHF 4'000.-- sowie einen Verweis. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einem Patentenzug von drei Monaten und einer Busse von CHF 5'000.-- diszipliniert hat. Was die Höhe der ausgesprochenen Busse anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, nicht nachgekommen ist. In Würdigung dieses Umstandes ist die ausgesprochene Busse von CHF 5'000.-- sogar noch eher bescheiden ausgefallen.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Beschwerdegegnerin angebrachte Vorbehalt, wonach das Disziplinarverfahren in Hinblick auf weitere notariatsrechtliche Verstösse (evtl. Verletzung der Belehrungs- und Sorgfaltspflicht) bis zum rechtkräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 18 49 sistiert werde. Die Beschwerdegegnerin habe mit Einlage aller Beweismittel belegt, dass sie volle Kenntnis vom gesamten Sachverhalt habe und somit alle Punkte habe beurteilen können. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Beschluss zuwarten können, wenn für sie der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 18 49 derart wichtig gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei der Vorbehalt in jedem Fall aufzuheben.

7.2. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sie den Beschwerdeführer vorläufig wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und der Interessenwahrungspflicht diszipliniert habe, es sich aber vorbehalten wolle, allfällige sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren U 18 49 ergebende Verstösse zusätzlich zu ahnden. Aus diesem Grund habe sie den Beschwerdeführer auch verpflichtet, ihr den entsprechenden Entscheid zuzustellen. Damit will die Beschwerdegegnerin sicherstellen, dass sie von weiteren Verstössen, welche im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 18 49 allenfalls zu Tage treten werden, erfährt. Im Ergebnis entspricht der im angefochtenen Beschluss angeordnete Vorbehalt somit einem Teilentscheid. Teilentscheide sind Urteile, mit denen über eine Vorfrage, eine Grundsatzfrage oder einen anderen Teilaspekt des Streitgegenstands vorab selbständig, materiell entschieden wird. Angesichts der Tatsache, dass die Disziplinierung wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und der Interessenwahrungspflicht ohne Weiteres von einem allfälligen noch zu erlassenden Endurteil abgespaltet werden kann und auch unter prozessökonomischen Gründen nicht unzweckmässig erscheint, ist der von der Beschwerdegegnerin erlassene Teilentscheid nicht zu beanstanden (vgl. AGVE 2001 vom 3. Juli 2001 E.2.a). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einem allfälligen Endentscheid nicht noch einmal wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und der Interessenwahrungspflicht bestraft werden könnte und zwar selbst dann nicht, wenn sich unter Berücksichtigung von allfälligen weiteren Amtspflichtverletzungen ein schwereres Verschulden aufdrängen sollte. Mit anderen Worten gilt der Vorbehalt somit ausschliesslich für neu zu Tage tretende Verfehlungen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass der Erlass eines Teilentscheides unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten wäre (AGVE 2001 vom 3. Juli 2001 E.2.a). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin mit angefochtenen Beschluss angeordnete Vorbehalt zulässig und nicht zu beanstanden ist. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei erscheint eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- als angemessen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

356.--

zusammen

CHF

3'356.--

gehen zulasten von Notar A._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 10 NotGart. 10 NotGart. 10 LNot

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 23 NotGart. 23 NotGart. 23 LNot

Art. 24 NotGart. 24 NotGart. 24 LNot

Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 Codice civile svizzero

Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 Codice civile svizzero

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 24 NotGart. 24 NotGart. 24 LNot

2C_407/2008

Art. 24 NotGart. 24 NotGart. 24 LNot

BGE 106 Ia 100ATF 106 Ia 100DTF 106 Ia 100

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

Art. 24 NotGart. 24 NotGart. 24 LNot

Art. 45 NotGart. 45 NotGart. 45 LNot

Art. 46 NotGart. 46 NotGart. 46 LNot

Art. 46 NotGart. 46 NotGart. 46 LNot

Art. 46 NotGart. 46 NotGart. 46 LNot

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA