U 2020 104
Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2017)
26. Januar 2021Deutsch15 min
1. Die Gemeinde B._____ lud am 14. Juli 2020 die A._____ AG dazu ein, eine Offerte für die Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweckhalle C._____ einzureichen. Fristgerecht reichte die eingeladene Anbieterin ihr Angebot am 6. August 2020 ein zu einem Preis von netto CHF 192'976.90 zzgl. MWST 7.7%, brutto CHF 207'836.10.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 104
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 12. Januar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Submission (Abbruch)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die Gemeinde B._____ lud am 14. Juli 2020 die A._____ AG dazu ein, eine Offerte für die Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweckhalle C._____ einzureichen. Fristgerecht reichte die eingeladene Anbieterin ihr Angebot am 6. August 2020 ein zu einem Preis von netto CHF 192'976.90 zzgl. MWST 7.7%, brutto CHF 207'836.10.
2. Mit Verfügung vom 25. September 2020 teilte die Gemeinde der A._____ AG mit, dass sie das Vergabeverfahren abbreche und die Sanierung auf das Frühjahr 2021 verschiebe. Das Submissionsverfahren werde wiederholt und die Anbieterin erneut zur Offerteinreichung eingeladen. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Angebot der A._____ AG das einzige geblieben sei und zudem die Kostenschätzung der Gemeinde massiv überschreite.
3. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Abbruch des Submissionsverfahrens rechtfertigten. Zum einen habe die Gemeinde die Anzahl der Anbieterinnen von sich aus eingeschränkt und zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Überschreitung des Kostenrahmens vorliege.
4. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass sie insgesamt sechs Firmen der Region zur Offertstellung eingeladen habe, wovon nur die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht habe. Weil diese einzige Offerte die budgetierte Summe erheblich überschritten habe, habe sie sich dazu entschlossen, die Vergabeprozedur abzubrechen. Um die Mehrzweckhalle über den Winter beheizen zu können, sei eine Interimslösung gefunden worden; die Heizungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant. Die Ausführung sei frühestens im Jahr 2022 vorgesehen.
5. Nach der Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte die Beschwerdegegnerin am 12. November 2020 die Kostenschätzung betreffend die strittige Submission ein. Diese zeigt, dass für die Positionen BKP 240 - 249 insgesamt CHF 166'000.-- +/- 15 % veranschlagt worden waren.
6. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2020 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit Blick auf ihren Netto-Preis die Kalkulation der Gemeinde lediglich um 1.1 % überschritten habe; von einer erheblichen Überschreitung könne somit keine Rede sein. Für den Abbruch des Verfahrens gebe es keinen sachlichen Grund. Zudem sei der Voranschlag von CHF 166'000.-- offensichtlich zu tief angesetzt. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
7. Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dass sie beschlossen habe, die Heizungsanlage des Mehrzweckgebäudes in C._____ vorerst nicht zu ersetzen, da sie soweit funktioniere, dass sie der aktuellen Nutzung genüge. Im Voranschlag für die Gemeinderechnung 2021 seien keine Investitionsausgaben für den Ersatz der Heizungsanlage enthalten. Im nächsten Jahr werde ein alternatives Heizungssystem evaluiert und frühestens 2022 ein neues Submissionsverfahren durchgeführt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. September 2020, worin die Beschwerdegegnerin den Abbruch des Vergabeverfahrens betreffend Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweckhalle C._____ verfügte und wogegen die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Es geht somit um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Abbruchs des Vergabeverfahrens.
1.2
Die ausgeschriebene Sanierung der Heizungsanlage untersteht dem öffentlichen Beschaffungsrecht; konkret kommen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) inkl. zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für den Prozessverlauf und das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist sodann das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anwendbar.
1.3
Fällt die strittige Beschaffung in den Geltungsbereich des öffentlichen Vergaberechts kann gegen die von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Auftraggeberin im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen vergaberechtlichen Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz geführt werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB und Art. 25 Abs. 2 lit. d der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens. Diese Regelung wird in Art. 25 Abs. 1 SubG dahingehend präzisiert, als submissionsrechtliche Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden können. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer am Submissionsverfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Als schutzwürdige Interessen kommen neben rechtlichen auch faktische Interessen in Frage. Nicht berücksichtigte Anbieter sind aufgrund dieser Voraussetzungen jedenfalls dann zur Beschwerdeführung berechtigt, wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance haben, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens zu erreichen. Die submissionsrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG).
1.4
Da es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Abbruchentscheids vom 25. September 2020 geht, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angefochtenen Verwaltungsgerichts gegeben. Die eingereichte Beschwerde vom 9. Oktober 2020 entspricht dem gesetzlichen Formerfordernis gemäss Art. 38 VRG (Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung), wahrt die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 26 Abs. 1 SubG und ist innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt. Die Beschwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin zum Vergabeverfahren eingeladen und hat entsprechend ein Angebot eingereicht. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin, welche im wiederholten Vergabeverfahren erneut zur Offerteingabe eingeladen werden wird, zur Erhebung der Beschwerde befugt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1
Literatur und Rechtsprechung unterscheiden beim Abbruch zwischen einem definitiven und einem provisorischen Abbruch: Definitiv ist ein Abbruch dann, wenn auf das Beschaffungsgeschäft endgültig verzichtet wird. Es handelt sich um Fälle, in denen der ursprüngliche Beschaffungsbedarf komplett weggefallen ist, weil das damit verbundene unmittelbare Ziel nicht mehr erreicht werden soll oder kann. Beim definitiven Abbruch soll dem abgebrochenen Verfahren kein neues folgen (vgl. Stefan Suter, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 80, Basel 2010, Rz. 207). Provisorisch ist der Abbruch, wenn das Verfahren im Hinblick auf eine Wiederholung oder Neuauflage des Beschaffungsgeschäfts abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen: Peter Galli/André Moser/elisabeth Lang/marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 792 und 797; Suter a.a.O.,
Rz. 219; Urteil des BVGer B-1284/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Provisorische Abbrüche machen das Feld für ein neues Verfahren frei, währenddem definitive Abbrüche ein gegenstandsloses Verfahren beseitigen (vgl. Martin Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren, in: AJP 2005 S. 785).
2.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 (Aufzählung Ausschlussgründe lit. a-m) widerrufen werden. Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG) und das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich u.a. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (Art. 24 Abs. 3 lit. d). Zwar ist es möglich, anhand neuer Erkenntnisse einen Abbruch oder Teilabbruch vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, insbesondere wegen des bestehenden Missbrauchspotentials, nicht leichthin zu bejahen. Abbruch und Wiederholung eines Vergabeverfahrens dürfen nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 13 lit. i IVöB; vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 830). Das Submissionsrecht vermag generell die Vergabebehörde nicht zu zwingen, eine konkrete Beschaffung vorzunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des Beschaffungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts verzichten zu wollen (keine Kontrahierungspflicht aus dem Vergaberecht). Der Verzicht auf das Beschaffungsgeschäft muss aber im öffentlichen Interesse liegen und darf somit nicht ohne triftigen Grund erfolgen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Auftragsgeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht vorhersehbar gewesen sein durften (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 793). Als wichtige Gründe für einen Widerruf, Abbruch oder eine Wiederholung im Sinne von Art. 13 lit. i IVöB i.V.m. Art. 24 SubG gelten solche, "wenn die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren" (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 815).
2.3
Demgegenüber sind Martin Beyeler und Stefan Suter der Auffassung, beim Abbruch des Vergabeverfahrens handle es sich nicht um eine Vertrauensschutzproblematik. Denn der öffentliche Auftraggeber verspreche in der Ausschreibung nicht, einen Auftrag zu vergeben, würde doch jeder vergaberechtliche Schritt den inhärenten Vorbehalt enthalten, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren zumindest bei Vorliegen bestimmter Gründe abbrechen könne (Beyeler, a.a.O., S. 787). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vergabeverfahren abgebrochen werden dürfe, sei der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dieses Ermessen kenne immerhin zwei Schranken: Zunächst sei ein (provisorischer) Abbruch dann vergaberechtswidrig, wenn er der gezielten Diskriminierung von Anbietern diene. Ein definitiver Abbruch eines Vergabeverfahrens, bei welchem die Vergabebehörde endgültig auf die ausgeschriebene Beschaffung verzichte, könne von vornherein nicht in diese Kategorie fallen, da in diesem Fall alle Anbieter gleich (schlecht) behandelt und damit nicht diskriminiert würden. Sodann sei in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen zu verlangen, dass der Abbruch nicht 'grundlos', sondern aus einem sachlichen Grund erfolge. Die einschlägigen Regelungen sprächen zwar bisweilen von der Abbruchsvoraussetzung des öffentlichen Interesses oder des wichtigen Grundes. Doch dies widerspreche der These vom 'sachlichen Grund' als einziger materieller Zulässigkeitsvoraussetzung für den Abbruch des Vergabeverfahrens nicht, liege doch ein Abbruch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes stets im öffentlichen Interesse und decke sich der wichtige Grund – da nicht eng auszulegen – mit dem sachlichen Grund vollkommen (Beyeler, a.a.O., S. 789 f.; Suter, a.a.O., S. 91). Ob die den Abbruch rechtfertigenden Gründe für die Vergabebehörde voraussehbar gewesen seien und ob diese hierfür verantwortlich sei, könne für die Schadenersatzpflicht, nicht aber für die Zulässigkeit des Abbruches eine Rolle spielen (Beyeler, a.a.O., S. 790 f.; vgl. Verwaltungsgerichtsurteil [VGU] U 13 101 E.6 vom 16. Dezember 2014).
2.4
Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 II 192 E.2.3 dieser Lehrmeinung für das bundesrechtliche Vergabeverfahren angeschlossen. Danach kann die Vergabestelle ein bundesrechtliches Vergabeverfahren definitiv oder zwecks Neuauflage eines geänderten Projektes abbrechen und sogar einen allfälligen bereits verfügten Zuschlag widerrufen, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und die Vergabebehörde dadurch nicht beabsichtigt, Anbieter gezielt zu diskriminieren. Ob diese Grundsätze auch für die kantonalrechtlichen Vergabeverfahren gelten, hat das Bundesgericht in diesem Entscheid ausdrücklich offengelassen und, soweit ersichtlich, bis anhin nicht entschieden.
Zur Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs hat sich zudem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil (BVGer) B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4 dahingehend geäussert, dass eine Vergabestelle generell ein Vergabeverfahren abbrechen darf, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beabsichtigt ist. Bereits im Urteil (BVGer) B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E.3.1-3.5 und 3.8.6, bezog das Bundesverwaltungsgericht zur Thematik Stellung, wonach
jedes durchgeführte Vergabeverfahren grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Abbruchs steht, zumal die Ausschreibung kein Versprechen auf einen (privatrechtlichen) Vertragsabschluss beinhaltet, sondern (immerhin) die Chance auf eine Teilnahme an einem fairen Vergabeverfahren, in welchem der Auftraggeber einen ernsthaften, sorgfältigen und regelkonformen Entscheid in Aussicht stellt (Suter, a.a.O., Rz. 112 ff., 125 und 137; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts,
Rz. 1164, 1168, 2768). Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss ein Abbruch aus sachlichem Grund erfolgen, also der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Beschaffung, dem Schutz des Vergabewettbewerbs oder der Korrektur von Fehlern dienen. Zudem darf er nicht diskriminierend bzw. missbräuchlich sein, namentlich darf damit nicht die Verhinderung der Zuschlagserteilung an eine bestimmte Unternehmung angestrebt werden. Zur Missbrauchsprävention sind an die Substantiierung der Abbruchbegründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Zwingende Gründe sind dagegen für einen Abbruch nicht vorausgesetzt; bei Vorliegen von sachlichen Gründen geniesst die Vergabestelle Ermessen im Entscheid, ob sie abbrechen will. Neben den Situationen, in denen ein Abbruch im Ermessen der Vergabestelle liegt, gibt es allerdings auch jene, in denen ein Abbruch rechtlich unumgänglich ist. Ein sachlicher Grund kann insbesondere in nicht untergeordneten Projektanpassungen liegen, die aufgrund des Zeitablaufs vorgenommen werden sollen. Im Übrigen ist es in allen Fällen eine von der Zulässigkeit des Abbruchs als solchen zu trennende Frage, ob der Abbruch für die Auftraggeberin allenfalls Haftungsfolgen nach sich zieht.
2.5
Im konkreten Fall brachte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des umstrittenen Abbruchs des Vergabeverfahrens vor, dass die Vergabeprozedur in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG habe abgebrochen werden müssen, da von sechs zur Offertstellung eingeladenen Firmen der Region einzig die Beschwerdeführerin offeriert und dabei die budgetierte Summe erheblich überschritten habe. Zudem sei für den Winter eine Interimslösung gefunden worden, die Heizungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant, dessen Ausführung frühestens 2022 vorgesehen sei.
2.6
Die Beschwerdeführerin hingegen sah keinen wichtigen Grund vorliegen, welcher die Beschwerdegegnerin zu einem Abbruch des Verfahrens berechtigte. Durch die Wahl des Einladungsverfahrens habe sich die Anzahl der möglichen Anbieter konsequenterweise auf die eingeladenen Unternehmen reduziert. Die Vorinstanz habe daher damit rechnen müssen, dass nur eine gültige Offerte eingereicht werde. Schränke die Vergabestelle selbst den Kreis der möglichen Offerenten ein, so sei es treuwidrig, wenn sie dann das Verfahren wegen zu wenigen Angeboten abbreche und es nicht einmal ein Jahr später wiederholen wolle. Ebenso wenig könne die angebliche Überschreitung der Kostenschätzung zum Abbruch des Vergabeverfahrens führen, da Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG dazu eine erhebliche Sprengung des Kostenrahmens voraussetze. Diese Regelung greife jedoch nicht, wenn dem Vergabeverfahren eine fehlerhafte Schätzung zu Grunde liege. Dann wäre die Überschreitung des Kostenrahmens sehr wohl voraussehbar gewesen, so dass ein Abbruch nicht in Frage komme. Unabhängig von der Voraussehbarkeit müssten in jedem Fall öffentliche Interessen für den Abbruch des Vergabeverfahrens sprechen, welche nicht vorliegen würden. Die Sanierung der Heizungsanlage der Mehrzweckhalle C._____ sei offensichtlich. Eine solche Submissionswiederholung käme faktisch einer Preisverhandlung gleich, welche unzulässig wäre.
2.7
Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts macht die Beschwerdegegnerin vorliegend konkrete, sachliche Gründe geltend, welche eine Überarbeitung des Projekts und damit einen (provisorischen) Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Die behördlich angeführten Abbruchgründe, eine unbefriedigende Auswahl der Angebote (sechs Offerten eingeholt, nur ein Angebot eingegangen), das einzige Angebot über dem Kostenvoranschlag, eine Änderung der Planung (alternatives Heizungssystem evaluieren und neue Ausschreibung ca. 2022) sind in ihrer Gesamtheit offensichtlich keine Projektanpassungen von untergeordneter Bedeutung und deshalb 'sachlich wichtige Gründe' für eine Überarbeitung des gesamten Projekts, was den Abbruch des Vergabeverfahrens nach sich ziehen musste. Die für den Projektabbruch vorgebrachten Gründe lagen im Zeitpunkt, als die Vergabestelle die Offerten einverlangte, noch nicht vor. Diese Gründe waren für die Vergabestelle auch nicht voraussehbar, zumal sie zu einem grossen Teil ausserhalb ihres Einflussbereiches lagen. Im Weiteren garantierte das eingereichte Angebot auch keinen wirksamen Wettbewerb. Für das Gericht ergibt sich daher, dass es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, sachlich triftige Gründe darzutun, welche den verfügten und angefochtenen Abbruch des Vergabeverfahrens und eine Überarbeitung des Projekts rechtfertigen und haltbar erscheinen lassen. Zumal mit öffentlichen Mitteln der Steuerzahlenden immer sorgfältig, zukunftsorientiert und sparsam bzw. effizient umzugehen ist. Die Beschwerde vom 23. März 2020 ist daher abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (Einholung einer Expertise über die Angemessenheit des Angebotes der Beschwerdeführerin bzw. über Varianten für ein alternatives Heizungssystem), soweit sie sich als rechtserheblich erweisen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht die beantragten Expertisen als in der Sache nicht relevant erachtet, da die Gemeinde eine Projektänderung anstrebt.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Inhaltlich geht es um Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung einer Heizungsanlage in der Höhe von rund CHF 200'000.-- für welche sich die Beschwerdeführerin den Zuschlag erstreiten möchte. Angesichts des Auftragswerts und der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint dem Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- als angemessen, da es konkret nicht um den Erhalt des Zuschlags gegen einen anderen Anbieter geht, sondern um die Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs, womit sich eine etwas tiefere Staatsgebühr als sonst üblich (siehe VGU 16 46 [Streitwert CHF 228'000.--; Bedachung] und VGU 16 69 [CHF 200'000.--; Elektroinstallation]) betrug die Staatsgebühr jeweils CHF 3000.-- bzw. CHF 2'500.--) rechtfertigen lässt.
3.2
Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG aussergerichtlich keine (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
284.00
zusammen
CHF
2'284.00
gehen zulasten der A._____ AG.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP
Art. 25 SubGart. 25 SubGart. 25 Lap
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP
Art. 26 SubGart. 26 SubGart. 26 Lap
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP
Art. 26 SubGart. 26 SubGart. 26 Lap
BVGer B-1284/2017TAF B-1284/2017TAF B-1284/2017
Art. 24 SubGart. 24 SubGart. 24 Lap
Art. 24 SubGart. 24 SubGart. 24 Lap
Art. 13 IVöBart. 13 IVöBart. 13 CIAP
Art. 13 IVöBart. 13 IVöBart. 13 CIAP
Art. 24 SubGart. 24 SubGart. 24 Lap
BGE 134 II 192ATF 134 II 192DTF 134 II 192
Art. 24 SubGart. 24 SubGart. 24 Lap
Art. 24 SubGart. 24 SubGart. 24 Lap
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA