U 2020 111
Berufung ZGB Eherecht
19. Januar 2022Deutsch17 min
1. Die A._____ GmbH erwarb am 22. Oktober 2019 das Ferienhaus auf der Parzelle C._____ in der Landwirtschaftszone auf dem Gebiet der Gemeinde B._____. D._____, Gesellschafterin der A._____ GmbH, wandte sich am 22. September 2020 an die Gemeinde B._____ und beantragte die erweiterte Schneeräumung ab der Parzelle E._____, F._____, bis zu ihrem Grundstück. Die Gemeinde lehnte das Gesuch ab, woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Oktober 2020 bei der Gemeinde über die Ablehnungsgründe erkundete. Der Gemeindepräsident teilte ihr am 26. Oktober 2020 mit, dass die betreffende Strasse je nach Schneeverhältnissen jeweils von Mitte Dezember bis Mitte April mit einem Fahrverbot belegt sei. Die Beschwerdeführerin habe aber die Möglichkeit, mit einer gültigen Bewilligung bis "G._____" (Strassenverzweigung H._____) zu fahren und dort ihr Auto auf dem markierten Parkplatz gratis abzustellen. Die Gemeinde wolle in jedem Fall einen Präjudizfall für Ferienhausbesitzer vermeiden.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 111
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und von Salis
Aktuar ad hoc Gees
URTEIL
vom 13. Oktober 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Matthias Hüberli,
Hueberli Lawyers AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher,
Beschwerdegegnerin
betreffend Fahrbewilligung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die A._____ GmbH erwarb am 22. Oktober 2019 das Ferienhaus auf der Parzelle C._____ in der Landwirtschaftszone auf dem Gebiet der Gemeinde B._____. D._____, Gesellschafterin der A._____ GmbH, wandte sich am 22. September 2020 an die Gemeinde B._____ und beantragte die erweiterte Schneeräumung ab der Parzelle E._____, F._____, bis zu ihrem Grundstück. Die Gemeinde lehnte das Gesuch ab, woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Oktober 2020 bei der Gemeinde über die Ablehnungsgründe erkundete. Der Gemeindepräsident teilte ihr am 26. Oktober 2020 mit, dass die betreffende Strasse je nach Schneeverhältnissen jeweils von Mitte Dezember bis Mitte April mit einem Fahrverbot belegt sei. Die Beschwerdeführerin habe aber die Möglichkeit, mit einer gültigen Bewilligung bis "G._____" (Strassenverzweigung H._____) zu fahren und dort ihr Auto auf dem markierten Parkplatz gratis abzustellen. Die Gemeinde wolle in jedem Fall einen Präjudizfall für Ferienhausbesitzer vermeiden.
2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 gelangte D._____ erneut an die Gemeinde. Es sei ihr ein grosses Anliegen, auch im Winter und nach starkem Schneefall zu ihrer Liegenschaft zu gelangen. Die Liegenschaft diene ihr zum einen als Ferienhaus, zum anderen diene sie der A._____ GmbH als Repräsentanz. Sie plane Umgestaltungen vorzunehmen und sei deshalb darauf angewiesen, auch in den Wintermonaten damit fortfahren zu können. Das Haus solle zeitnah als Besichtigungsobjekt bzw. Musterhaus für potentielle Kunden dienen. Der vorherige Eigentümer habe ihr schriftlich bestätigt, dass eine Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgen könne. Dies sei ausschlaggebend für den Erwerb der Liegenschaft gewesen. Sie sei gerne bereit, die Organisation der Schneeräumung selbst zu übernehmen und für die entsprechenden Kosten aufzukommen. Die in der E-Mail vom 26. Oktober 2020 erwähnte Möglichkeit, im Winter nur bis "G._____" zu fahren, wäre für sie einzig sinnvoll, wenn sie zugleich eine Bewilligung für ein Raupenfahrzeug mit Zufahrtsmöglichkeit bis zu ihrem Grundstück erhalten würde.
3. Die Gemeinde B._____ beriet den Antrag von D._____ anlässlich der Vorstandssitzung vom 9. November 2020 und lehnte die Erteilung einer Bewilligung zur Winterräumung sowie die Erteilung einer Sonderbewilligung für Raupenfahrzeuge ab. Eine Winteröffnung der mit Fahrverbot belegten Gemeindestrassen sei nicht im öffentlichen Interesse und gebietsweise auch gar nicht möglich, da die Strassenabschnitte teilweise von der Wintersportzone überlagert würden. Gesuche für Winteröffnungen von Gemeindestrassen ausserhalb der Bauzonen würden nur in begründeten Einzelfällen erfolgen, bspw. zu Dauerwohnbauten. Die Benützung von Motorschlitten werde gesetzlich geregelt; für die Zufahrt zu Ferienhäusern dürften keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Die Zusicherung des früheren Eigentümers des Ferienhauses sei bedeutungslos, zumal diesem ebenfalls keine Bewilligung zur Winterräumung erteilt worden sei.
4. Gegen diesen Entscheid des Gemeindevorstands reichte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Gemeinde B._____ vom 10. November 2020, die Erteilung einer ganzjährigen Fahrbewilligung bis zu ihrer Parzelle C._____ sowie die Verpflichtung der Gemeinde B._____ zur Schneeräumung des F._____ von Parzelle E._____ bis Parzelle C._____ unter Kostenfolge der Beschwerdeführerin; eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Organisation einer privaten Winterräumung zu erteilen; subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Sonderbewilligung für die Benützung eines Motorschlittens bis zu ihrer Parzelle C._____ zu erteilen. Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, die Gemeinde sei für den Unterhalt der Strassen verantwortlich, was insbesondere auch den Winterdienst beinhalte. Die Schneeräumung werde lediglich bis zur Parzelle E._____ vollzogen, was eine Verletzung der Rechtsgleichheit darstelle, da sich dieses Grundstück ebenfalls ausserhalb der Bauzone befinde. Die Begründung, dass dieses Nachbarsgrundstück dauerhaft bewohnt sei, überzeuge nicht, da die Beschwerdeführerin das Grundstück hauptsächlich für gewerbliche Zwecke als Repräsentationsobjekt und erst an zweiter Stelle als Feriendomizil nutzen wolle. Die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin werde sich nicht nur am Wochenende, sondern insbesondere auch in den Wintermonaten über mehrere Wochen oder gar Monate dort aufhalten, was einer dauerhaften Bewohnung gleichkäme. Durch die Übernahme der Räumungskosten durch die Beschwerdeführerin werde auch das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung der Steuergelder nicht beeinträchtigt. Ohnehin fehle es an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zur Benützung eines Motorschlittens. Betreffend Überlagerung des Streckenabschnitts durch die Wintersportzone könne eine Bewilligung unter Auflage erteilt werden. So wäre die Beschwerdeführerin bereit, die Strasse nur zu gewissen Zeiten zu befahren oder die Strasse könne mit Warnschildern ausgestattet werden. Die Emissionen eines Motorschlittens, welcher ein- bis zweimal täglich diese Strecke zurücklegen würde, hätten keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit geltend.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf dem Zugangsweg zur Parzelle C._____ bestehe grundsätzlich ein ganzjähriges Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Die Baute auf der Parzelle C._____ sei aber weder Wohnsitz noch Geschäftssitz der Beschwerdeführerin im Sinne einer Ausnahme gemäss kommunalem Recht, sondern lediglich als eine Temporärwohnbaute (Ferien) bewilligt. Eine Nutzung als Wohn- oder Geschäftssitz sei auch aus raumplanungsrechtlicher Sicht gar nicht möglich. Die Winteröffnung der mit Fahrverbot belegten Gemeindestrassen sei sodann nicht im öffentlichen Interesse und aufgrund der Wintersportzone gebietsweise ebenfalls nicht möglich, da das Trasse des F._____ von Wintersportlern benutzt werde und durch motorisierten Verkehr gefährliche Situationen entstehen würden. Gesuche um Winteröffnung würden nur ausnahmsweise, z.B. für Fahrten zu einer Dauerwohnbaute, wo Wohnsitz bestehe, bewilligt. Zudem sei der F._____ nicht dafür ausgelegt, ganzjährig genutzt und im Winter geräumt zu werden. Es fehle an einem frostsicheren Unterbau, was bei einem Entfernen der schützenden Schneedecke zu aufwendigen und teuren Schäden bzw. Unterhaltsarbeiten führen würde. Weiter käme es regelmässig zu Hangrutschen, was zu Haftungsfragen führe. Durch die Sperrung der Strasse über die Wintermonate minimiere die Gemeinde diese Risiken. Unmittelbar südlich der Zufahrt würden sodann Wildruhezonen liegen. Schliesslich sei der Zugang zu Fuss ab dem Parkplatz "G._____" (1'236 m.ü.M.) problemlos möglich. Der ca. 800 m lange Weg führe auf maximal 1'290 m.ü.M. zur Parzelle C._____ auf 1'267 m.ü.M. und könne zu Fuss in rund 15 min bewältigt werden.
6. In ihrer Replik vom 4. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie erfülle sehr wohl die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung, da der Gemeindevorstand gemäss Strassenreglement Fahrbewilligungen an Grundeigentümer für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften erteile. Ihr Grundstück sei zudem auch von der anderen Seite her erschlossen, sodass sie die Wintersportzone gar nicht passiere. Die Wintersportler, die den F._____ während der Dämmerung benutzen würden, könnten die Beschwerdeführerin an ihrem Fahrzeuglicht erkennen. Zudem sei dieses Teilstück lediglich 144.49 Meter lang und es könnten entsprechende Signalisationen und Beleuchtungen aufgestellt werden. Zusätzlich könnte die Bewilligung mit einer Auflage versehen werden, dass der entsprechende Streckenabschnitt lediglich mit reduzierter Geschwindigkeit befahren werden dürfe. Für die Erteilung einer Fahrbewilligung mit Motorschlitten müsse die Strasse nicht geräumt werden und der Schutz der Strasse wäre immer noch gewährleistet. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Gemeinde keine wintertauglichen Strassen baue. Dies könne nicht das Problem der Beschwerdeführerin sein. Abgesehen davon finanziere sie die Reparaturen der Strasse mit ihren Steuergeldern mit. Die Wildruhezone werde nur tangiert, wenn sie den Streckenabschnitt zu ihrem Grundstück nutze, welcher nicht von der Wintersportzone überlagert sei, ansonsten sei sie 275.8 Meter davon entfernt. Der Fussmarsch zu ihrem Grundstück sei der Beschwerdeführerin mit dem ganzen Gepäck nicht zuzumuten. Raumplanungsrechtlich sei eine Zweckänderung unproblematisch, da die geschäftsmässige Nutzung der Liegenschaft keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt hätte; bauliche Veränderungen würden keine erfolgen.
7. Die Beschwerdegegnerin hielt am 15. März 2021 duplicando an ihren Ausführungen fest und führt aus, es bestehe kein unbedingter Anspruch auf eine Fahrbewilligung. Bei Ausnahmebewilligung handle es sich vielmehr um eine "Kann-Bestimmung". Das Strassenreglement sehe ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass von Wintersperren vor, wovon die Gemeinde vorliegend Gebrauch mache. Der gesamte F._____ werde von Wintersportlern benützt, nicht nur der Teil, der von der Wintersportzone überlagert werde. Eine Beleuchtung von Waldstrassen wäre völlig unverhältnismässig und ein massiver Eingriff in Natur und Umwelt. Ebenso unverhältnismässig wäre es, das gesamte Forstwegnetz der Gemeinde B._____ mit winterfesten Hartbelägen zu versehen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf die angefochtene Verfügung vom 9. bzw. 10. November 2020 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Gemeindevorstands vom 9. bzw. 10. November 2020. Dieser stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Als Adressatin des Entscheids ist die Beschwerdeführerin zudem durch diesen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).
2.
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Bewilligung zur Winteröffnung der Strasse sowie die Organisation einer privaten Winterräumung verweigert hat und ob sie ihr zu Recht die Sonderbewilligung zur Benutzung eines Motorschlittens nicht erteilt hat.
3.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die ersuchte Bewilligung zur Benützung bzw. Schneeräumung des F._____ im Winter zu Recht abgelehnt hat.
3.1
Massgebend ist hier das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100). Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzSVG regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf den Gemeindestrassen, ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Verkehrsanordnungen der Zustimmung durch die kantonale Behörde bedürfen. Nach Art. 8 Abs. 1 EGzSVG ist auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln.
Dispositiv
3.2. Die Gemeinde B._____ hat ihre Regelungen im Reglement für das Befahren von Alp-, Feld- und Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (nachfolgend: Strassenreglement) statuiert. Demnach besteht auf dem F._____ ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorfahrräder (Art. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 2 Strassenreglement). Ausnahmen davon sind in Art. 3 und Art. 4 Strassenreglement festgehalten. Während die Ausnahmen für die bewilligungsfreie Benützung in Art. 3 Strassenreglement geregelt sind, regelt Art. 4 Strassenreglement die Ausnahmen für die bewilligungspflichtige Strassenbenützung. Demnach erteilt der Gemeindevorstand auf Gesuch hin Fahrbewilligungen für Fahrzeuge von Grundeigentümern, Pächtern und Mietern für die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft (Art. 4 lit. a Strassenreglement). Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen (Art. 6 Abs. 1 Strassenreglement).
3.3. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen war der Gemeindevorstand grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung für das Befahren des F._____ während der Wintermonate nicht zu erteilen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bzw. ihre Gesellschafterin sich im Winter auch mehrere Wochen oder Monate in ihrer Liegenschaft aufhalten möchte und die Gemeinde gestützt auf das Strassenreglement eine Fahrbewilligung an sie als Grundeigentümerin zu erteilen habe. Soweit die Beschwerdeführerin Art. 8 Abs. 1 EGzSVG zu ihren Gunsten auszulegen versucht, verkennt sie dabei die Sätze 2 und 3 besagter Bestimmung, welche besagen, dass die Zufahrt auf bestimmte Zeiten beschränkt werden kann und weitere Ausnahmen zu regeln sind. Davon hat die Beschwerdegegnerin denn auch gebraucht gemacht, in dem der Gemeindevorstand gemäss Art. 6 Abs. 1 Strassenreglement bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen kann. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die äusserst lange Aufenthaltsdauer sowie die Verwendung der Liegenschaft als Repräsentationsobjekt sei mit einem dauerhaften Wohnsitz oder einem Geschäft im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzten (act. A1, Rz. 19 und 21), nichts zu ändern, zumal die Liegenschaft unbestritten als "Temporärwohnbaute (Ferien)" bewilligt ist. Eine Nutzungsänderung ist vorliegend jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich widerspricht sich die Beschwerdeführerin im Übrigen, wenn sie behauptet, eine Zweckänderung sei unproblematisch und hätte keine Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt, da keine baulichen Veränderungen erfolgen würden (act. A3 Rz. 15 f.), im Rahmen der Rügen der Eigentumsverletzung gleichzeitig aber geltend macht, durch die Nichterteilung der Bewilligungen würden ihr die vorgesehenen Umbauarbeiten an der Liegenschaft verwehrt (act. A1, Rz. 23).
3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung die drei Elemente Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Diese müssen kumulativ beachtet werden. Beim Kriterium der Eignung ist danach zu fragen, ob eine konkrete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Ungeeignet erscheint eine Massnahme erst dann, wenn diese am Ziel geradezu vorbeischiesst bzw. sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1778). Die Beschwerdegegnerin führt aus, der F._____ werde teilweise durch die Wintersportzone überlagert und werde darüber hinaus auf seiner gesamten Länge regelmässig von Wintersportlern benutzt. Es leuchtet ein, dass dadurch gefährliche Situationen entstehen könnten, wenn diese Strasse auch durch Motorfahrzeuge befahren wird. Würde der Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt werden, müsste diese wohl auch anderen Ferienhausbesitzern erteilt werden, was zu einer Verkehrszunahme auf dem F._____, aber auch auf anderen Waldstrassen führen würde. Entsprechend würde sich auch die Gefahrensituation mit den Wintersportlern verschärfen. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit einer Bewilligungserteilung unter Auflagen (Befahrung zu bestimmten Zeiten und bei reduzierter Geschwindigkeit sowie Aufstellung von Signalisationen, Warnschilder und Beleuchtungen), welche die Sicherheit der Wintersportler garantieren sollen, erweisen sich weder als geeignet, erforderlich noch zumutbar und sind somit unverhältnismässig. Zudem dürfte eine Nutzung des F._____ durch Wintersportler gar nicht mehr möglich sein, wenn die Strasse durch die Beschwerdeführerin geräumt werden würde, was ebenfalls nicht im öffentlichen Interesse wäre.
3.5. Hinzu kommt, dass durch die Schneeräumung Schäden an der Strasse entstehen würden, welche anschliessend auf Kosten der Gemeinde behoben werden müssten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Reparaturen mit ihren Steuergeldern mitfinanziere, tut dabei nichts zur Sache. Ebenso wenig kann der Gemeinde vorgeworfen werden, dass die Waldstrassen nicht wintertauglich sind. Vielmehr ist es im Kanton Graubünden Standard, dass Waldstrassen nicht mit winterfesten Hartbelägen ausgestattet werden. Alles andere würde zu massiv höheren Kosten bei der Erstellung von Waldstrassen führen. Die Verweigerung der Fahrbewilligung und der Bewilligung der Schneeräumung auf dem F._____ erweisen sich insgesamt als sachgerecht und verhältnismässig.
4. Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die beantragte Sonderbewilligung für das Befahren des F._____ mit einem Motorschlitten verweigert hat.
4.1. Auf Ebene des Kantons gilt es, die Regelung der Benützung von Motorschlitten zu beachten (BR 870.300). Demnach ist die Benützung von Motorschlitten auf allen Strassen im Kanton Graubünden erlaubt, die nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt sind und bei winterlichen Verhältnissen geöffnet sind (Art. 1). Für das restliche Gemeindegebiet können die Gemeinden selbständig bestimmen, ob sie das ganze Gemeindegebiet, einen Teil davon oder nur Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen (Art. 2).
4.2. Die Gemeinde B._____ hat mit dem Erlass des Gesetzes über die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet der Gemeinde B._____ von diesem Recht Gebrauch gemacht. Demzufolge ist der Verkehr ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen für alle Motorschlitten, Luftkissenfahrzeuge und dergleichen verboten (Art. 2 Motorschlittengesetz). Ausnahmen von dieser Regelung sind in Art. 3 Motorschlittengesetz vorgesehen, welche vorliegend aber nicht einschlägig sind. Art. 4 Motorschlittengesetz hält darüber hinaus fest, dass für die Zufahrt zu Ferienhäusern und -wohnungen sowie zur Benützung zu Sportzwecken keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Die Verletzung von kantonalem Recht durch Art. 4 Motorschlittengesetz, indem gewisse Personengruppen und nicht Gebiete ausgeschlossen werden, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, leuchtet nicht ein. Art. 4 Motorschlittengesetz muss primär in Verbindung mit Art. 3 des soeben genannten Gesetzes gelesen werden und kann von vornherein nur für Gebiete gelten, die mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt und im Winter gesperrt sind. In diesen Gebieten ist die Gemeinde frei, eigene Regelungen zu treffen.
4.3. Wie in E.3.2 ausgeführt, ist der F._____ gemäss Art. 2 Strassenreglement mit einem Fahrverbot belegt. Der Gemeindevorstand kann gemäss Art. 6 Abs. 1 Strassenreglement bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen. Somit verstösst die Gemeinde nicht gegen kantonales Recht, wenn sie der Beschwerdeführerin keine Bewilligung für das Befahren mit Motorschlitten erteilt, da der F._____ im Winter eben gerade nicht geöffnet ist. Eine Sonderbewilligung kann zudem insbesondere mit Blick auf Art. 4 Motorschlittengesetz nicht gewährt werden, wonach für die Zufahrt zu Ferienhäusern und -wohnungen sowie für die Benützung zu Sportzwecken keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen. Es mangelt also – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zur Benützung eines Motorschlittens. Auch diese Regelung ist vorliegend zweck- und verhältnismässig. Ansonsten könnte das Befahren des F._____ mit Motorschlitten unweigerlich zu gefährlichen Situationen mit Wintersportlern führen. Vor allem auch dann, wenn durch die Bewilligungserteilung ein Präjudiz geschaffen würde und weitere Ferienhausbesitzer die Waldstrassen mit Motorschlitten befahren würden.
5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Rüge betreffend Verletzung der Rechtsgleichheit, Eigentums- sowie Wirtschaftsfreiheit erhebt und vorbringt, durch die Nichterteilung der Sonderfahrbewilligung, die fehlende Erlaubnis, den Winterdienst auf der besagten Strecke selbstständig zu organisieren und die Nichterteilung der Bewilligung zur Benützung eines Motorschlittens werde die bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht oder zumindest stark eingeschränkt (act. A1, S. 8 f.), verkennt sie dabei, dass die Weigerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin eine (Ausnahme-)bewilligung zu erteilen, der Prüfung eines Grundrechtseingriffes i.S.v. Art. 36 BV standhält. Die Gemeinde stützt sich im angefochtenen Entscheid auf kommunales Recht, welches sich wiederum auf das kantonale EGzSVG abstützt. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Nichterteilung dieser Bewilligung ist insbesondere im Hinblick auf den Gefahrenherd sowie die unerwünschte Signalwirkung evident. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Befahrung solle keine Auswirkungen auf die Natur und Umwelt haben, kann nicht gefolgt werden. Zudem erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig.
6. Im Übrigen erscheint das Zurücklegen der Strecke vom Parkplatz G._____ zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu Fuss als zumutbar. Die Strecke beträgt gemäss Beschwerdegegnerin rund 800 Meter und weist einen Höhenunterschied von ca. 60 Meter auf. Der Fussmarsch beträgt demnach ca. 15 Minuten. Diese Feststellung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere was den Transport von Lebensmitteln, Brennholz etc. betrifft, ist dies in erster Linie eine Frage der Organisation. Die Liegenschaft ist während des grössten Teils des Jahres mit einem Motorfahrzeug erreichbar, sodass in dieser Zeit problemlos entsprechende Vorräte für die Wintermonate hinauftransportiert werden können. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Fussmarsch sei mit dem gesamten Gepäck nicht zumutbar, ist deshalb nicht zu folgen.
7. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung der beantragten Bewilligungen vermag die öffentlichen Interessen an einer Nichterteilung nicht zu überwiegen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Nichterteilung der Bewilligung zur Winteröffnung der Strasse, die Organisation einer privaten Winterräumung sowie einer Sonderbewilligung zur Benutzung eines Motorschlittens durch die Beschwerdegegnerin für den Winter in der Verfügung vom 9. bzw. 10. November 2020 zu Recht erfolgt ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten in der Regel zulasten der unterliegenden Partei. Die Staatsgebühr ist vorliegend aufgrund der mittleren Komplexität und dem überschaubaren Rügeprogramm auf CHF 2'000.-- festzusetzen. Sie geht zusammen mit den Kanzleiauslagen zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
302.--
zusammen
CHF
2'302.--
gehen zulasten der A._____ GmbH.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 7 EGzSVGart. 7 EGzSVGart. 7 LALCStr
Art. 8 EGzSVGart. 8 EGzSVGart. 8 LALCStr
Art. 8 EGzSVGart. 8 EGzSVGart. 8 LALCStr
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA