U 2020 3
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
23. Februar 2021Deutsch26 min
1. A._____, wohnhaft in C._____, ist mit D._____ verheiratet, welcher im Kanton E._____ lebt. Sie arbeitet in der Klinik F._____ in G._____. Am 4. Januar 2019 erwarben A._____ und ihr Ehemann vom ehemaligen Eigentümer H._____ die Parzelle I._____, "J._____", in der Gemeinde B._____. Gleichentags beauftragten sie das Grundbuchamt der Gemeinde B._____ zwecks Entlassung aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts des überbauten Grundstücks, die Abparzellierung von Wiesland und Wald und dessen Aufnahme ins Grundbuch auf dem neuen Grundstück K._____ vorzunehmen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 3
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuarin ad hoc Hartmann
URTEIL
vom 23. Februar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch MLaw Yves René Lauber,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wohnsitz
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, wohnhaft in C._____, ist mit D._____ verheiratet, welcher im Kanton E._____ lebt. Sie arbeitet in der Klinik F._____ in G._____. Am 4. Januar 2019 erwarben A._____ und ihr Ehemann vom ehemaligen Eigentümer H._____ die Parzelle I._____, "J._____", in der Gemeinde B._____. Gleichentags beauftragten sie das Grundbuchamt der Gemeinde B._____ zwecks Entlassung aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts des überbauten Grundstücks, die Abparzellierung von Wiesland und Wald und dessen Aufnahme ins Grundbuch auf dem neuen Grundstück K._____ vorzunehmen.
2. Am 14. November 2019 meldete sich A._____ bei der Einwohnerkontrolle B._____ an, um ihren Wohnsitz auf der Liegenschaft "J._____", Parzelle I._____, zu begründen.
Erwägungen
3.
Am 5. Dezember 2019 teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._____ A._____ mit, dass ein Wohnsitz in der Gemeinde nur genommen werden könne, wenn sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens dort aufhalte, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Dies müsse ausserdem für Dritte erkennbar sein und bedürfe der Abklärung durch die Einwohnerkontrolle.
4.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019, mitgeteilt am 11. Dezember 2019, lehnte die Gemeinde B._____ das Gesuch um Wohnsitznahme auf der "J._____" ab.
5.
Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung N. prot. 2019-456 vom 10. Dezember 2019, erlassen durch den Gemeindevorstand der Gemeinde B._____, aufzuheben und die Gemeinde B._____ anzuweisen, die Beschwerdeführerin ins Einwohnerregister der Gemeinde B._____ einzutragen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. "
Dispositiv
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als Schweizer Bürgerin der Wohnsitzwechsel von C._____ in die Gemeinde B._____ nicht ohne weiteres verhindert oder erschwert werden dürfe, indem die Beschwerdegegnerin behaupte die Beschwerdeführerin könne auf der "J._____" keinen Wohnsitz begründen, da keine Absicht des dauernden Verbleibens, infolge Unerreichbarkeit des Grundstücks mit normalen Motorfahrzeugen ab dem Winter, auszumachen sei und es zudem an einer Zufahrtsbewilligung ermangle. Dadurch werde der Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin entgegen Art. 24 Abs. 1 BV verhindert. Die Beschwerdeführerin hätte sich nicht derart mit Bewilligungen herumschlagen müssen, hätte sie nicht die Absicht des dauernden Verbleibens gehabt. Zudem müsse sie täglich die Wachteln auf der "J._____" füttern und daher dauernd vor Ort bleiben, weshalb ein grösserer Bezug zu "J._____" als zu C._____ vorliege. Es spiele ausserdem keine Rolle, dass C._____ näher an ihrem Arbeitsort in G._____ läge, da sie pendeln würde. Zudem habe der vorherige Eigentümer über 25 Jahre lang dort gelebt und die Schneeräumung privat besorgt. So werde sie das - im Rahmen der bundesgerichtlich anerkannten Schneeräumung - auch machen. In sämtlichen Verfügungen des Grundbuchamtes und Handelsinspektorates sei die Liegenschaft jeweils als "Grundstück Nr. I._____, Wohnhaus Vers. Nr. L._____", aufgeführt. Indem die Beschwerdegegnerin dem vorherigen Eigentümer eine Baubewilligung für ein "Casa di montagna" ausgestellt habe, habe sie das Gebäude selbst als Wohnhaus anerkannt. Das Haus sei demnach genügend erschlossen, weshalb dort Wohnsitz genommen werden könne.
6. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es sich beim vorliegendem Haus auf der Parzelle I._____ um ein Berghaus handle, dass lediglich durch eine schmale asphaltierte und steile 5,5 Kilometer lange Alpenstrasse erreicht werden könne. Dort dürfe kein Winterdienst durchgeführt werden, sodass die Alpenstrasse jeweils von Anfangs November bis Ende März aus Sicherheitsgründen gesperrt werde.
7. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 9. März 2020 geltend, dass sie unverändert an der Beschwerde vom 9. Januar 2020 festhalte. Weiter ergänzt sie die Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Ausführungen zum Wohnsitzbegriff in der Beschwerdeschrift. Indem die Beschwerdegegnerin dem ehemaligen Eigentümer die Wohnsitzbewilligung erteilt habe, habe sie die Zweckbestimmung der "J._____" in eine Nutzung zu wohnzwecken geändert, welche gemäss Art. 24c RPG Bestandesschutz geniesse. Durch die Verweigerung der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin an selbigem Ort, verletze die Beschwerdegegnerin sowohl Art. 24c RPG als auch Art. 8 Abs. 1 BV.
8. In ihrer Duplik vom 1. Mai 2020 hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Anträgen vom 24. Februar 2019 fest. Die Sachverhalte des vorherigen Eigentümers und der Beschwerdeführerin seien unterschiedlich, sie müsse sich an Arbeitszeiten halten und sei somit gezwungen ins Tal zu fahren. Daher läge keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vor.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2019, mitgeteilt am 11. Dezember 2019, worin sie die Ablehnung der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Gemeinde B._____ beschliesst. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt, da vorliegend keine andere Instanz ersichtlich ist, bei der die Verfügung angefochten werden könnte, noch ist diese nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 9. Januar 2020 sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2020 frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG). Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 VRG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde vom 9. Januar 2020 ist folglich einzutreten.
2.1. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Wohnsitznahme in der Gemeinde B._____ verweigert hat.
2.2. Gemäss der in Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierten Niederlassungsfreiheit hat jeder Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz im Sinne der Wohnsitznahme niederzulassen, wobei auch der bloss vorübergehende Aufenthalt gewährleistet ist. Gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) und Art. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Einwohnerregister (ERG; BR 171.200) ist die Niederlassungsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Gemäss Art. 12 ERG befindet sich der Wohnsitz in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung), wobei eine Person neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere Aufenthaltsgemeinden haben kann (Nebenwohnsitz, Aufenthalt). Wer sich in einer Gemeinde zwecks Niederlassung anmeldet, hat sich bei der Gemeinde anzumelden (Art. 13 Abs. 1 ERG) und den Heimatschein zu hinterlegen (Art. 17 Abs. 1 ERG).
2.3. Da sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff im Sinne der Niederlassung mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (vgl. PVG 1989 Nr. 3 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 52 E.3.a), ist bei der Prüfung, wo sich der Wohnsitz einer Person befindet, ebenfalls auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in der Regel an dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1), wobei niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt bildet das erste Wohnsitzbegriffselement gemäss Art. 23 ZGB. Aufenthalt im Rechtssinne ist gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt (vgl. BGE 96 I 145 E.4c; Riemer, Personenrecht des ZGB, Studienbuch und Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Bern 2002, § 10 Rz. 183). Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie z.B. der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden. "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf weiteres" und nicht "für immer" oder "lebenslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 328). Eine Person hat dort ihren Wohnsitz, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist nicht frei wählbar. Eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b). Bei der Bestimmung des Wohnsitzes ist u.a. der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens entscheidend. Weiter kann die Hinterlegung der Ausweisschriften, die Bezahlung der Steuern und die Ausübung der politischen Rechte als Indiz bei der Prüfung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, neben anderen Umständen in Betracht gezogen werden. Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenden Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2a, 123 I 289 E.2b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4). Bei Personen mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt i.d.R. der Aufenthaltsort der Familie (Ehepartner mit oder ohne Kinder) und nicht der Arbeitsort, sofern diese nicht in einer leitenden Stellung tätig sind. Bei Personen ohne Familie wird für die Ermittlung des Lebensmittelpunktes eher auf die beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen abgestellt. Bei unselbständig erwerbenden Personen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Bei Personen ohne intensive Kontakte zu nahen Familienangehörigen sind kaum Ausnahmen vom Lebensmittelpunkt am Arbeitsort anzunehmen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2b und 3a, 123 I 289 E.2a und b, 101 Ia 557 E.4a, 97 II 1 E.3 und 4; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2c; Riemer, a.a.O., § 10 Rz. 184 ff.; Brückner, a.a.O., Rz. 321 ff.).
3.1.1. Im Folgenden ist auf die einzelnen objektiven, äusseren Umstände einzugehen, aus denen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin erkennen lässt.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich bewusst dazu entschlossen, ihren Lebensmittelpunkt auf der "J._____" zu setzen und umzuziehen, weshalb sie mit ihrem Ehemann auch die Parzelle I._____ gekauft habe. Diese Absicht bzw. Willensbekundung ist nicht massgebend, da der Wohnsitz – wie bereits vorstehend erläutert – nicht frei wählbar ist und eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes nicht ins Gewicht fällt (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b).
3.1.3. In Bezug auf die Wohnverhältnisse stehen vorliegend theoretisch zwei mögliche Gemeinden als Wohnsitz zur Diskussion, nämlich B._____, wo sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben täglich aufhält und C._____, von wo aus die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nachging. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist das Haus nicht ungenügend erschlossen, sondern eignet sich zum dauerhaften Wohnen, wie nachfolgend dargelegt wird.
3.1.4. Bei abweichenden Arbeits- und Freizeitorten kommt bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes den familiären Beziehungen grosses Gewicht zu. Dabei sind in erster Linie die Beziehungen zu Ehegatten und Kindern ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin verheiratet. Die Eheleute wohnen jedoch seit Jahren an verschiedenen Orten. Die Beschwerdeführerin wohnt in C._____, ihr Ehepartner in E._____. Hinsichtlich weiterer familiären Beziehungen ist nichts bekannt. Es können vorliegend aus diesen Kontakten für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass sie nicht ausschliesslich in G._____ arbeitet, sondern auch zwei Tage im Homeoffice auf der "J._____" arbeitet und ihr ausserberufliches Leben gemäss den vorliegenden Akten hauptsächlich dort stattfindet.
3.1.5. Hinsichtlich ihrer Verbindungen zum Arbeitsort führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine leitende Stellung inne, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen am Arbeitsort zur Folge hätten. Sie pendle jeweils an drei Tagen pro Woche von B._____ nach G._____. Die restlichen zwei Tage der Arbeitswoche verbringe sie im Homeoffice auf der "J._____".
3.1.6. Zu ihren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in der Gemeinde B._____ führt die Beschwerdeführerin aus, sie verbringe vier Tage mit der Absicht des dauernden Verbleibs pro Woche auf der "J._____" und übernachte täglich dort. Die Beschwerdeführerin lebt laut eigenen Angaben seit dem März 2019 dauernd auf der "J._____" und verbringt dort nicht nur ihre Freizeit, indem sie ihre Hobbies ausübt (Hühner), sondern arbeitet dort auch an zwei Tagen pro Woche im Homeoffice. Die Wochenenden verbringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ebenfalls auf der "J._____". Sie pflegt dort ihr Privatleben und besorgt ihren Einkauf in der Gemeinde B._____. Wie bereits dargelegt, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes u.a. der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens massgebend. Auch unterstützt sie das lokale Gewerbe, wie sie mit verschiedenen Eingaben darlegt. Sie habe zwar Freunde im M._____, aber auch in der Gemeinde B._____.
3.1.7. Für Dritte muss erkennbar sein, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Gemäss Beschwerdeführerin nehme sie am täglichen Leben in der Gemeinde B._____ teil und besorge ihre Einkäufe vor Ort, welche beispielsweise durch Kassenbons bewiesen werden könnten. Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2a, 123 I 289 E.2b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4).
3.2. Obschon der Grossteil der Umstände für einen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde B._____ sprechen, ist dieser noch nicht abschliessend geklärt. Es fehlen verschiedene Nachweise der Beschwerdeführerin, welche auf einen bestimmten Lebensmittelpunkt schliessen lassen, da diese von der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert wurden. Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Beweise für den Aufenthalt oder den Wohnsitz der Beschwerdeführerin auf der "J._____" eingeholt. Sie hat sich daher davon zu überzeugen und im Sinne der Erwägungen umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz auf der "J._____" in B._____ hat. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden. Allenfalls sind auf geänderte Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und diese in die Entscheidfindung einzubeziehen.
4.1. Des Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin abzuhandeln, dass die Beschwerdegegnerin gegen Art. 24 und Art. 36 BV verstosse, indem sie ihr den Wohnsitzwechsel von C._____ nach B._____ verweigere.
4.2. Im Voraus sei zu erwähnen, dass es nicht relevant ist, dass sich die "J._____" ausserhalb der Bauzone befindet, da das Haus ganzjährig bewohnbar ist. Hinsichtlich Art. 24c RPG ist festzuhalten, dass das Haus auf der "J._____" im Jahre 1981 erbaut wurde, also zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde B._____ die Ausscheidung in Bauland und Nichtbauland noch nicht umgesetzt hatte; die Wohnbaute "J._____" ist seinerzeit unstrittig formell und materiell baurechtskonform als Wohnbaute erstellt worden. Bei einem Eigentümerwechsel ohne Zweckänderung, wie im zu behandelnden Falle, besteht kein Anlass zu einer Überprüfung oder zu einer Änderung in dem Sinne, als dass die Wohnbaute nicht mehr als Wohnbaute zugelassen wird. Selbst wenn die Wohnbaute damals nicht baurechtskonform entstanden wäre, würde sie heute nun Bestandesschutz nach Art. 24c RPG und Vertrauensschutz geniessen.
4.3. Art. 24 Abs. 1 BV garantiert die Niederlassungsfreiheit für Schweizer Bürger. Sie gebietet Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizer Bürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGE 128 I 282 E.4.1.1). Eine Einschränkung ist nur möglich, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind.
4.4. Zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kann auf das Bundesgerichtsurteil 2P.281/1999 vom 26. April 2000 verwiesen werden. Dabei hat die Gemeinde B._____ die Strasse Richtung "J._____" geschlossen und dem Voreigentümer der Parzelle I._____ "J._____" und anderen Anwohnern die private Schneeräumung untersagt. Der Voreigentümer der "J._____" erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde guthiess und die Verweigerung der privaten Schneeräumung und Zufahrt aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen aufhob. Gegen dieses Urteil erhob die Gemeinde B._____ Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Auch das Bundesgericht hielt fest, dass die Gemeinde B._____ nicht über die erforderliche Kompetenz verfügte eine Schliessung der Strasse durchzusetzen. Es fehlte an einer normativen Regelung. Zudem stützte sich das Bundesgericht auf Art. 10 Abs. 1 der Bündner Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 27. September 1977 (StVO/GVG) ab. Dieser entspricht inhaltlich dem heutigen Art. 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100). Dieser statuiert, dass die Gemeinde eine Zufahrt zur eigenen Wohnbaute gewährleisten muss. Dies gilt ebenfalls für gesperrte Strassen, sofern es die technischen Verhältnisse der Strasse zulassen. Sie kann diese im kommunalen Recht aber bewilligungspflichtig machen.
Seither verfügt die Gemeinde über ein Gemeindestrassengesetz und eine dazugehörige Gemeindeverordnung. Gemäss Art. 23 des Gemeindestrassengesetzes der Gemeinde B._____ können Land-, Alp-, Forst-, und Gemeindestrassen aus Sicherheitsgründen für den öffentlichen Verkehr behördlich gesperrt werden, mit Ausnahme von Strassen, die zu bebauten Gebieten führen und die auf Kosten der Gemeinde schneefrei gehalten werden. Zu dieser Kategorie gehört auch der Strassenabschnitt, welcher zur "J._____" führt. Dort wird kein Winterdienst durchgeführt, sodass die Alpenstrasse jeweils von Anfangs November bis Ende März aus Sicherheitsgründen gesperrt wird. Art. 3 und 11 der Ausführungsverordnung des Gemeindestrassengesetzes der Gemeinde B._____ verbieten Schneeräumungsarbeiten auf Strassen ohne Winterdienst. Ausnahmsweise können Bewohner unter bestimmten Voraussetzungen und einem bewilligten Gesuch den Winterdienst einer Zufahrtsstrasse selbst besorgen. Voraussetzung für die Bewilligung durch den Gemeinderat ist der schriftliche Antrag eines Interessenten, günstige technische Verhältnisse des betroffenen Strassenabschnitts und die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Wartung und Instandhaltung.
In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 gibt die Beschwerdegegnerin an, dass es sich beim vorliegenden Haus auf der Parzelle I._____ in Wirklichkeit um ein Berghaus handle, das lediglich durch eine schmale asphaltierte und steile 5,5 Kilometer lange Alpenstrasse erreicht werden könne. Sich beziehend auf Art. 23 der Strassenverkehrsordnung und Art. 3 und 11 der Durchführungsverordnung, werde dort kein Winterdienst durchgeführt, sodass die Alpenstrasse jeweils von Anfang November bis Ende März aus Sicherheitsgründen gesperrt werde. Die Beschwerdeführerin wohne ausserhalb der bewohnten Ortsteile der Gemeinde B._____. Da diese im Winter den N._____ überqueren müsse, welcher bei starkem Schneefall gesperrt sei, sei es ihr teilweise unmöglich zum Arbeitsplatz zu gelangen. Ausserdem müsste die Beschwerdeführerin täglich morgens und abends eine Strecke von ca. 50 km zurücklegen mit einer Dauer von 75 Minuten pro Fahrt. Wegen der Wintersperrung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich ins Tal zu gelangen, da einerseits die Strasse gesperrt sei und sie andererseits keine Berechtigung zur Benutzung von Motorschlitten etc. vorweisen könne. Ausserdem seien Räumungsarbeiten auf solchen Strassen verboten und würden Wildtiere erschrecken und so das Gleichgewicht des Ökosystems gefährden. Hinsichtlich des erwähnten Bundesgerichtsentscheides sei zu erwähnen, dass der ehemalige Eigentümer der "J._____" keine Möglichkeit gehabt hätte, im Tal zu leben, weshalb ihm die Erlaubnis der Schneeräumung auf privater Basis erteilt worden sei. Als Skilehrer habe er die Gefahren im Winter gekannt und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die an ihre Arbeitszeiten gebunden sei, zu gewählten Zeiten ins Tal fahren können. Die Beschwerdeführerin könne weder Erfahrung in der Schneeräumung vorweisen, noch kenne sie die dortigen Gefahren, und könnte deshalb die steilen Hänge herabstürzen. Aus diesem Grund könne sie die einwandfreie Unterhaltung und Wartung der Strasse gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gemeindestrassengesetzes nicht gewährleisten, weshalb ihr keine Bewilligung erteilt werden könne. Wenn die Gemeinde B._____ nicht eine strenge Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Schneeräumung, insbesondere zu Jagdzwecken, anwenden würde, gäbe es zahlreiche Anträge, um die Jagdvorschriften zu umgehen, da diese die Verwendung von Fahrzeugen verbieten würden. Zudem bestünde eine erhebliche Gefahr für Dritte, wenn die Schneeräumung nicht ordnungsgemäss erfüllt würde.
Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten, damit sie zu ihrem Erstwohnsitz gelangen kann. Der Streckenabschnitt, welcher zur "J._____" führt, ist zwar schmal, aber asphaltiert und mit Fahrzeugen – zumindest im Sommer – befahrbar. Somit erfüllt der besagte Strassenabschnitt die Anforderung der günstigen technischen Verhältnisse (vgl. 2P.281/1999 vom 26. April 2000). Ausserdem kann die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemässe Wartung und Instandhaltung gewährleisten, worauf in den nachfolgenden Erwägungen noch genauer eingegangen wird. Es besteht somit kein striktes Fahrverbot auf den gesperrten Strassen, sondern das Befahren der Alpstrassen ist mit schneegängigen Fahrzeugen oder nach erfolgter (bewilligter) Schneeräumung zulässig.
4.5. In casu ist die Beschwerdeführerin auf den besagten Streckenabschnitt angewiesen. Dass die Strasse im Winter befahrbar ist und den technischen Anforderungen gerecht wird, wird unter anderem durch das eben erwähnte Bundesgerichtsurteil gestützt; die kommunalen Bestimmungen stehen dem auch nicht entgegen. Letzteres bringt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht vor. Die Gemeinde muss sich an eigenen Regeln und der eigenen Praxis (Bewilligung für Schneeräumung an Voreigentümer erteilt) behaften lassen. Ihre Vorbringen überzeugen nicht. Nach eigenen Angaben lebe die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2019 durchgehend auf der "J._____", und habe erst 3-mal Schneeräumen müssen, was gut funktioniert habe. Durch ihre Tätigkeit im Rettungsdienst kenne sie die Gefahren der Berge.
Weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der Schneeräumung erfüllt, hat sie Anspruch auf die Gewährung der privaten Schneeräumung auf dem Streckenabschnitt zur "J._____", damit sie zu ihrem Wohnhaus gelangen kann. Sollte die Gemeinde die Beschwerdeführerin für die private Schneeräumung als nicht geeignet ansehen, hat die Beschwerdeführerin angeboten, die Schneeräumung durch den Voreigentümer durchführen zu lassen.
4.6. Einer Eintragung in das Einwohnerregister könnte somit nur noch entgegenstehen, dass das Wohnhaus "J._____" nach Art. 19 RPG ungenügend erschlossen wäre oder überwiegende öffentliche Interessen gegen eine solche Eintragung bestünden.
4.7. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG gilt Land als erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, als dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
In der Verfügung vom 10./11. Dezember 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die "J._____" gemäss geltendem Zonenplan ausserhalb der Bauzone befinde und somit nicht für eine dauerhafte Wohnsitznahme bestimmt sei. Zudem sei die "J._____" ungenügend erschlossen, da insbesondere eine ganzjährige Zufahrt zur Liegenschaft fehle und daher mit einem normalen Motorfahrzeug nicht ohne weiteres zu erreichen sei. Da im Winter keine Schneeräumung stattfinde, sei die Strecke von O._____ aus nur noch mit speziellen Fahrzeugen zu bewältigen, welche einer Sonderbewilligung bedürfen, die von der Beschwerdegegnerin aber nicht erteilt werde, um keinen Präzedenzfall zu schaffen. Ohne genügende Erschliessung sei eine Wohnsitznahme nicht möglich.
Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die "J._____" sowohl über einen Strom-, als auch einen Wasseranschluss verfügt. Betreffend Zufahrtsstrasse ist festzuhalten, dass eine hinreichende Zufahrt dann als gegeben erachtet werden kann, wenn eine solche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht und ausserdem ganzjährig für die Benutzer der Baute und sowie der öffentlichen Dienste, wie Feuerwehr, möglich ist. Vorliegend stellt sich das Problem, dass zwar eine hinreichende Erschliessungsstrasse besteht, diese aber bei starkem Schneefall im Winter nicht befahrbar und zudem von der Beschwerdegegnerin gesperrt ist. Diese fehlende Erschliessung kann aber leicht durch die von der Beschwerdeführerin durchgeführten erforderlichen Schneeräumungsarbeiten sichergestellt werden. Zudem bietet sie an, den Voreigentümer der "J._____" mit der Schneeräumung zu beauftragen. Der Beschwerdegegnerin würden daher auch keine Kosten für die Schneeräumung anfallen, da diese auf privater Basis durchgeführt werden würde. Die Verweigerung der Wohnsitzaufnahme auf der "J._____" aufgrund fehlender Erschliessung erscheint aufgrund der Umstände, dass sonst sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind und die Zufahrt durch die Beschwerdeführerin gewährleistet werden kann, als unverhältnismässig. Zumal der Zugang zu der betroffenen Liegenschaft während der Wintermonate durch die Beschwerdegegnerin selbst ermöglicht wurde, indem sie dem Voreigentümer die private Schneeräumung und die Zufahrt zur "J._____" zugestanden hat. Unter diesen Umständen ist es auch unerheblich, dass der Streckenabschnitt, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, teilweise erhebliche Steigungen aufweist.
4.8. Überwiegende öffentliche Interessen, welche der Wohnsitznahme entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegnerin entstehen durch die privat durchgeführte Schneeräumung keine Kosten. Auch fällt das Ökosystem durch die gelegentliche Schneeräumung auf einem kurzen Streckenabschnitt während 2-3 Monaten im Jahr nicht aus dem Gleichgewicht. Die Sorge der Beschwerdegegnerin, einen Präzedenzfall zu schaffen, erweist sich als unbegründet, da sich in der Umgebung der "J._____" kaum Erstwohnsitze befinden. Ferner ist festzuhalten, dass die genannten Risiken, wie Lawinenniedergänge, in jedem Fall begrenzt sind, da die beantragte Genehmigung zum einen nur die Beschwerdeführerin betrifft, die in diesem Gebiet Wohnsitz hat – und damit keine Dritten – und zum anderen auf den Zugang zur "J._____" beschränkt ist. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Befürchtung, wonach diese Wohnsitznahme einen Präzedenzfall für viele weitere solche Wohnsitznahmen oberhalb des Talbodens und damit einhergehender Inanspruchnahme des an sich geschlossenen Strassennetzes bilden würde, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Der Beschwerdegegnerin stehen aber über die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen, beispielsweise durch Nutzungsänderungen, und die kommunale Strassengesetzgebung genügend Instrumente zur Verfügung, die Situation zu kontrollieren.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichen Zufahrt zu ihrem eigenen Wohnhaus überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Schliessung bzw. des Schneeräumungsverbotes der Strasse.
4.9. Es liegt somit weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein öffentliches Interesse vor, welche die Ablehnung des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin gemäss Art. 36 BV rechtfertigen würden; eine solche Ablehnung wäre zudem auch nicht verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin verletzt durch die Verfügung vom 10./11. Dezember 2019 die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV, indem sie der Beschwerdeführerin den Wohnsitzwechsel von C._____ in die Gemeinde B._____ untersagt. Insbesondere ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Wohnsitznahme vor allem mit der fehlenden Wintererschliessung verweigert. Damit prüft sie die Wohnsitznahme in umgekehrter Reihenfolge: Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin – wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde B._____ hat – aufgrund von Art. 8 Abs. 1 EGzSVG und der kommunalen Strassengesetzgebung Anspruch auf Zufahrt zur "J._____" hat. Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der privaten Schneeräumung verweigert und daraus ableitet, dass eine Erschliessung der "J._____" nicht möglich sei, und sie folglich dort nicht Wohnsitz nehmen könne.
5. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Diese Prüfung erübrigt sich, da wie bereits oben dargelegt der Beschwerdeführerin der Wohnsitzwechsel zu gewähren ist, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als begründet und ist somit gutzuheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Sofern die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Wohnsitzwechsel und die Erteilung der Bewilligung einer privaten Schneeräumung weiterhin erfüllt, sind ihr die erforderlichen Bewilligungen zu erteilen bzw. ist sie ins Einwohnerregister der Gemeinde B._____ einzutragen.
7. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Verfahrenskosten sind sodann der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten anteilsmässig zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei der Festsetzung dieser Entschädigung ist auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 abzustellen. Gemäss Kostennote vom 11. Mai 2020 (mit Honorarvereinbarung und Stundenansatz CHF 270.00 für beauftragte Partei) machte der Rechtsanwalt eine Parteientschädigung von total CHF 5'380.00 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 19.55 Std. à CHF 270.00 [CHF 4'850.00] plus Barauslagen [CHF 145.50] und 7.7 % MWST auf CHF 4'995.50) geltend. Praxisgemäss beträgt der höchstzulässige Stundenansatz im Kanton Graubünden CHF 270.00 laut Art. 3 Abs. 1 (Gebührenansätze) i.V.m. Art. 4 (Honorarvereinbarung) der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250). Da es sich aber um einen Rechtspraktikanten handelt, ist das Honorar gemäss Art. 6 Abs. 1 HV um 25 % zu kürzen, weshalb die besagte Kostennote im Umfang von CHF 4'035.00 zu gewähren ist. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die durch den Rechtsstreit zu ersetzenden notwendigen Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin betragen somit CHF 4'035.00. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin demnach aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Dezember 2019, mitgeteilt am 11. Dezember 2019, betreffend Gesuch um Wohnsitznahme auf "J._____" aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
392.00
zusammen
CHF
3'392.00
gehen zulasten der Gemeinde B._____.
4. Die Gemeinde B._____ schuldet A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'035.00.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilungen]
Art. 24 BVart. 24 Cst.art. 24 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
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Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
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Art. 3 RHGart. 3 LHRart. 3 LArRa
Art. 12 ERGart. 12 ERGart. 12 LRAb
Art. 13 ERGart. 13 ERGart. 13 LRAb
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Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero
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BGE 96 I 145ATF 96 I 145DTF 96 I 145
BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29
BGE 125 I 54ATF 125 I 54DTF 125 I 54
BGE 123 I 289ATF 123 I 289DTF 123 I 289
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BGE 97 II 1ATF 97 II 1DTF 97 II 1
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2P.281/1999
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Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
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