U 2020 48
Schulweg / Schülertransport
3. Juni 2022Deutsch17 min
1. Im vorliegenden Fall geht es um den Verbindungsweg Via D._____ zwischen C._____ und E._____. Die Via D._____ zweigt am nordöstlichen Ortsrand von C._____ im Gebiet F._____ von der Via G._____/Via H._____ ab und steigt von dort auf zum Punkt 1735 und von dort weitgehend auf gleicher Höhe über I._____ nach J._____ und von dort wieder abfallend nach K._____ und zum Ufer des N._____ in E._____. Die Via J._____ verläuft zunächst ganz auf dem Territorium der Gemeinde C._____, später entlang der Gemeindegrenze zu E._____ teils auf diesem, teils auf jenem Gemeindegebiet und schliesslich gänzlich auf dem Gemeindegebiet von E._____. Für die Via D._____ wurde nie eine eigene Parzelle ausgeschieden; vielmehr erstreckt sich diese über mehr als zehn Parzellen verschiedener Grösse mit unterschiedlichen Eigentümern.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 48
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und von Salis
Aktuar Gross
URTEIL
vom 17. Mai 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Dr. A._____,
B._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michele Micheli,
Nievergelt & Stoehr Advokatur AG,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verkehrsbeschränkung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Im vorliegenden Fall geht es um den Verbindungsweg Via D._____ zwischen C._____ und E._____. Die Via D._____ zweigt am nordöstlichen Ortsrand von C._____ im Gebiet F._____ von der Via G._____/Via H._____ ab und steigt von dort auf zum Punkt 1735 und von dort weitgehend auf gleicher Höhe über I._____ nach J._____ und von dort wieder abfallend nach K._____ und zum Ufer des N._____ in E._____. Die Via J._____ verläuft zunächst ganz auf dem Territorium der Gemeinde C._____, später entlang der Gemeindegrenze zu E._____ teils auf diesem, teils auf jenem Gemeindegebiet und schliesslich gänzlich auf dem Gemeindegebiet von E._____. Für die Via D._____ wurde nie eine eigene Parzelle ausgeschieden; vielmehr erstreckt sich diese über mehr als zehn Parzellen verschiedener Grösse mit unterschiedlichen Eigentümern.
2. Von der Abzweigung von der Via G._____ in C._____ bis zur Berührung mit den (zumindest teilweise) in der Bauzone der Gemeinde E._____ liegenden Parzellen Nr. L._____ und Nr. M._____ führt die Via D._____ durch die Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone. Ab Parzelle Nr. M._____ bis zum N._____ führt die Via D._____ auf dem Gemeindegebiet E._____ über die Parzelle Nr. O._____, welche im übrigen Gemeindegebiet liegt.
3. Im Generellen Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinden C._____ und E._____ ist die Via D._____ von der Abzweigung von der Via G._____/Via H._____ bis hin zum Punkt 1735 ein Land- und Forstwirtschaftsweg, von dort bis zur Parzelle Nr. P._____ (Via D._____ Q._____) ein Wanderweg soweit auf dem Gemeindegebiet C._____ verlaufend bzw. ein Land- und Forstwirtschaftsweg soweit sie über das Gemeindegebiet E._____ führt. Von der Parzelle Nr. P._____ an bis E._____ ist die Via D._____ als Wanderweg klassiert, unabhängig davon, auf welchem Gemeindegebiet sie verläuft.
4. Der unterschiedliche Ausbaustandard der Via D._____ zeigt sich auch auf der Karte der Schweizerischen Landestopographie, aus der hervorgeht, dass die Via D._____ bis hin zur Parzelle Nr. P._____ (Via D._____ Q._____) auf dem Gemeindegebiet C._____ eine 3.-Klasse-Strasse ist, hingegen von dort an bis nach E._____ ein 5.-Klasse-Feld-, Wald- und Veloweg.
5. Die Gemeinde C._____ schloss mit den Eigentümern der Parzelle Nr. P._____ (Via J._____ Q._____) im Jahr 2006 eine Vereinbarung ab, wonach die Gemeinde auf Kosten der Eigentümer den Land- und Forstwirtschaftsweg bis zur Parzelle Nr. P._____ hin saniere und in einen Zustand bringe, welcher eine angemessene Zufahrt zu dieser Parzelle darstellt. Dies, nachdem die Gemeinde E._____ den Eigentümern eine Absage erteilte, eine Erschliessung auf deren Kosten ab dem Gemeindegebiet E._____ zu realisieren.
6. Am 1. März 2017 ersuchte die Gemeinde E._____ die Eigentümer der Parzelle Nr. P._____ in C._____, ob sie den Eigentümern der Parzellen Nr. L._____ und Nr. M._____ in E._____ die Benützung des Flurweges während der schneefreien Zeit des Jahres erlauben würden. Die Angeschriebenen waren nicht bereit, ein entsprechendes Durchfahrtsrecht einzuräumen. Die über diese Anfrage in Kenntnis gesetzte Gemeinde C._____ liess in der Folge abklären, ob die von der Gemeinde E._____ nachgefragte Erschliessung überhaupt rechtlich zulässig sei; die Abklärung ergab, dass die Realisierung einer neuen Erschliessung bzw. der Zweckänderung des bisherigen Weges aus mehreren Gründen rechtlich nicht zulässig sei.
7. Um die rechtlich gültige Nutzung der Via D._____ festzuhalten, ergänzte die Gemeinde C._____ im September 2019 das bestehende Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder bei der Abzweigung I._____ (Punkt 1735) mit dem Hinweis, dass die Zufahrt für Anwohner bis zur Via D._____ Q._____ gestattet sei. Weil die Gemeinde das Verfahren für diese Signalisationsänderung nicht korrekt vornahm, ersuchte sie später die Kantonspolizei Graubünden, an besagter Stelle die geplante Verkehrsbeschränkung einführen zu dürfen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 gestattete die Kantonspolizei die von der Gemeinde nachgesuchte Verkehrsbeschränkung inkl. Signalisation. Nachdem auf die Publikation der geplanten Verkehrsanordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde am 7. März 2020 innert Frist keine Einwendungen eingegangen waren, erliess die Gemeinde C._____ mit Verfügung vom 20. April 2020 die Verkehrsbeschränkung "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14), Zusatztafel: Zubringerdienst bis Via D._____ Q._____ gestattet".
8. Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), Eigentümer der Parzellen Nr. L._____ und Nr. M._____ der Gemeinde E._____, am 20. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragen die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Aufhebung derselben, subeventualiter die Anpassung der Zusatztafel mit dem Text "Zufahrt für Hauseigentümer und Zubringer gestattet", subsubeventualiter die Verpflichtung der Gemeinde den Beschwerdeführern eine Dauerbewilligung für die Zufahrt zu deren Parzellen auszustellen und subsubsubeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und diese superprovisorisch angeordnet werde. Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Verkehrsbeschränkung unerlaubterweise und ohne Rechtsgrundlage in das Autonomiegebiet der Gemeinde E._____ einwirke und deshalb nichtig sei; jedenfalls aber wäre der Entscheid verfassungswidrig, indem er die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer verletzte, und weder im öffentlichen Interesse liege noch verhältnismässig sei, zumal mildere Mittel denkbar seien. Der angefochtene Entscheid bewirke eine zeitlich und örtlich willkürliche Grenzziehung und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Liegenschaft Via D._____ Q._____ befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie die Liegenschaften der Beschwerdeführer, weshalb die unterschiedliche Behandlung der Liegenschaften gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Der Gebrauch der Liegenschaften der Beschwerdeführer werde durch den Beschluss erheblich eingeschränkt, was einen entschädigungspflichtigen Wertverlust zur Folge habe. Schliesslich sei das abrupte Verbot der jahrzehntelang bewilligten Zufahrt eine unbegründete Praxisänderung. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins sowie die Edition der Grundbuchakten betreffend die Parzellen Nr. L._____ und Nr. R._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____ sowie den Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde C._____.
9. Die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; auch die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sah die Beschwerdegegnerin als nicht gegeben. Ihre Anträge begründete sie im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Erschliessung der in der Bauzone der Gemeinde E._____ gelegenen Parzellen Nrn. L._____ und M._____ über die Via D._____ ab Abzweigung der Via G._____ in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin bundesrechtswidrig sei. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung erweise sich somit als rechtmässig, liege im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismässig.
10. Die zum Verfahren beigeladene Gemeinde E._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
11. Der Instruktionsrichter lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 Prozessbeschwerde (vgl. dazu Verfahren U 20 71).
12. In ihrer Replik vom 27. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumentation. Sie warfen der Beschwerdegegnerin vor, auf Basis eines tatsachenwidrigen und stellenweise widersprüchlichen Sachverhalts zu argumentieren. Weiter sei weder die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses widerlegt noch dessen Verfassungskonformität überzeugend dargelegt worden.
13. Die Beschwerdegegnerin betonte in ihrer Duplik vom 31. August 2020, dass die Parzellen der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht bereits in genügendem Masse erschlossen sind; selbst aber wenn sie es nicht wären, obläge es der Gemeinde E._____ und nicht der Beschwerdegegnerin, für eine ausreichende Erschliessung zu sorgen. Im Übrigen sei die beanstandete Verkehrsregelung rechtskräftig und gültig signalisiert.
14. Am 21. September 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Prozessbeschwerde U 20 71 teilweise gut und gewährte im Hauptverfahren die aufschiebende Wirkung; zudem soll die bestehende Signalisation bis zum Abschluss des Hauptverfahrens montiert bleiben.
15. Aufgrund von Verhandlungen über eine gütliche Einigung sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren für mehrere Monate. Nachdem die Parteien keine Einigung erzielen konnten, wurde die Sistierung aufgehoben.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2020 betreffs Verkehrsbeschränkung (mit Fahrverbot für beide Beschwerdeführer) ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Beide Beschwerdeführer sind in ihrer Erschliessung als Eigentümer der Parzellen Nrn. L._____ und M._____ in der Nachbargemeinde durch das Fahrverbot auf der Via D._____ (ab Punkt 1735 – Abzweigung I._____ auf Territorium der Beschwerdegegnerin) und demnach von der angefochtenen Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 20. Mai 2020 ist daher einzutreten.
2. In materieller Hinsicht sind die Rügen betreffend Nichtigkeit der Verkehrssignalisation (E.3.1. ff.), betreffend Verletzung von verfassungsmässigen Rechten – speziell der Eigentumsgarantie, des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Gleichbehandlungsgebots (E.4.1. ff.) – sowie betreffend Erschliessung der Parzellen Nrn. L._____ und M._____ der Beschwerdeführer (E.5.1. ff.) auf ihre Berechtigung zu prüfen und damit die Rechtmässigkeit der kritisierten Verkehrsbeschränkung zu klären und zu entscheiden.
3.1. Zur (angeblichen) Nichtigkeit der missliebigen Verkehrssignalisation auf dem Territorium der Beschwerdegegnerin bringen die beiden in der Nachbargemeinde wohnhaften Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass die angefochtene Verkehrsregelung mangels alleiniger Zuständigkeit der verfügenden Beschwerdegegnerin von Anfang an ungültig sei, weil sich die signalisierte Zufahrtsstrasse (Via D._____) sowohl auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin (C._____) aber eben auch auf der benachbarten Wohnsitzgemeinde (E._____) befinde und die Auswirkungen dieser Signalisation (Amtliches Fahrverbot) daher insbesondere auch sie beide als (bisher) über diese Zufahrt erschlossene Grundeigentümer beträfen. Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die Beschwerdegegnerin die richtige Bewilligung eingeholt habe und das dafür notwendige Verfahren eingehalten worden sei.
3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie bei der Kantonspolizei die strittige Verkehrsbeschränkung mit Wirkung auf ihrem Hoheitsgebiet beantragt und bewilligt erhalten habe. Folglich habe sie nicht in den Autonomiebereich bzw. in das Hoheitsgebiet der Nachbargemeinde eingegriffen. Was die Bewilligung betrifft, so habe die Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei am gewünschten Standort ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) mit Zusatztafel: Zubringerdienst bis Via D._____ Q._____ nachgesucht und in dieser Form auch bewilligt erhalten (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 7). Nach Vorliegen der Bewilligung habe sie die Verkehrsbeschränkung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht, verbunden mit dem Hinweis, dass innert 30 Tagen Einwendungen und Stellungnahmen beim Gemeindevorstand eingereicht werden können (Bg-act. 8). Nachdem innert Frist keine Einsprachen eingegangen seien, habe der Gemeindevorstand die Verkehrsbeschränkung auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin erlassen und sie am 20. April 2020 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Bg-act. 9).
3.3. Nach Auffassung des Gerichts ist das Geschehene wie folgt zu bewerten: Indem die Beschwerdegegnerin die Verkehrsbeschränkung nur mit Wirkung auf ihrem Territorium beantragt hat und auch so bewilligt erhalten hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, in unzulässiger Art und Weise in die Gebietshoheit der Nachbargemeinde eingegriffen zu haben. Was den Verfahrensablauf angeht, so vermag das streitberufene Gericht seitens der Beschwerdegegnerin keine Fehler – ausser dem zugestandenen, der jedoch im zweiten Anlauf korrigiert worden ist – zu erkennen. Insbesondere spielt es vorliegend keine Rolle mehr, ob und was genau im Jahr 1995 bewilligt und signalisiert worden ist, nachdem im hier strittigen Verfahren die gesamte Verkehrsbeschränkung inkl. Ausnahme (Zusatztafel) neu nachgesucht, bewilligt, publiziert und verfügt worden ist. Sobald mit diesem Entscheid auch die aufschiebende Wirkung betreffend Weiterbestand der bisherigen Signalisation dahinfallen wird, kann die neue Signalisation gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin montiert werden; mit anderen Worten ist das Inkrafttreten der hier strittigen Signalisation einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben.
4.1. Zum Einwand der Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Missachtung der Eigentumsgarantie, indem die hier strittige Änderung das bisherige Zufahrts- und Zugangsregime zu ihrem Nachteil ändere, soweit ihnen die Änderung die Nutzung des Grundeigentums verunmögliche oder übermässig erschwere. Ausserdem erblicken die Beschwerdeführer in der strittigen Verkehrsanordnung eine Verletzung des Vertrauensschutzes, weil sie bis anhin die Via D._____ ungehindert als Zufahrtsstrasse haben nutzen können. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und eine rechtsungleiche Behandlung.
4.2. Die Beschwerdegegnerin verweist zunächst auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer über keine zivilrechtliche Berechtigung verfügten, die Via D._____ von der Seite der Beschwerdegegnerin her zu ihren Liegenschaften in der angrenzenden Nachbargemeinde zu befahren, weshalb diese Strasse auch nicht als rechtliche Erschliessung gezählt werden könne. Insofern sei auch keine Änderung punkto Zufahrtsregime erfolgt; aber selbst wenn eine solche Änderung vorläge, sei die Nutzung des Grundeigentums weder verunmöglicht noch übermässig erschwert. Ausserdem seien die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht erfüllt mangels Vertrauensgrundlage, nachhaltiger Dispositionen und aufgrund Vorliegens gewichtiger öffentlicher Interessen. Schliesslich könne auch nicht von Willkür gesprochen werden, stütze sich die strittige Verkehrsbeschränkung doch auf sachliche Gründe, etwa die Strassenqualifikation bzw. den deutlich geringeren Ausbaustandard oder dem deutlich stärkeren Gefälle ab der Beschränkung.
4.3. Nach Ansicht des Gerichts trifft die Argumentation der Beschwerdegegnerin in allen Punkten zu. So ist die Eigentumsgarantie laut Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sicherlich nicht verletzt, weil die Liegenschaften der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht als über die Via D._____ seitens der Beschwerdegegnerin herkommend als erschlossen gelten können (vgl. dazu auch: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, § 22 Eigentumsgarantie S. 187 ff. zum Schutzobjekt [Rz. 597-598], Schutzinhalt Bestandesgarantie [Rz. 599] und zu den Voraussetzungen zulässiger Eingriffe [Rz.601-605]). Auch eine Vertrauensgrundlage als Voraussetzung für die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben staatlichen Handelns nach Art. 5 Abs. 3 BV ist vorliegend nicht erkennbar, hat die Beschwerdegegnerin doch nie aktiv verfügt oder auf anderem Weg irgendwelche Zusicherungen an die Beschwerdeführer gemacht (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., § 25 Willkürverbot und Wahrung von Treu und Glauben S. 252, Begriff und Voraussetzungen des Vertrauensschutzes [Rz. 823-825]; siehe überdies Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, § 10 Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht S. 143 ff., speziell S. 145, Ziff. 3.a) Vertrauensgrundlage [Rz. 627]). Wenn die Beschwerdeführer aus dem Zusatzschild 'Anwohner gestattet' eine Berechtigung für ihre (bisherige) Zufahrt ableiten wollen, setzen sie sich gleich doppelt in Widerspruch mit der eigenen Argumentation, wenn sie einerseits die Signalisation von 1995 als nichtig erachten und andererseits der Beschwerdegegnerin vorwerfen, mit der strittigen Verkehrsanordnung in Verletzung des Territorialitätsprinzips unzulässigerweise Anordnungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung ist zudem weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 29 Abs. 1 BV); so ist der Zugang zur Parzelle Nr. P._____ auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin (mit Adresse: Via D._____ Q._____) zum einen aufgrund einer vertraglichen Grundlage auf Kosten der privaten Eigentümer dieser Parzelle ausgebaut worden, um den Erfordernissen einer rechtlichen Erschliessung zu genügen; zum anderen besteht zwischen dem Standort der Signalisation und der Parzelle Nr. P._____ praktisch kein Gefälle, welches aber ab dort bis hin zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer erheblich zunimmt. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist somit ebenfalls abzuweisen.
4.4. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer offenbar auch noch der Ansicht sind, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Dauerbewilligung hätten. Dies trifft, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung in Ziff. 36 ff. zu Recht ausführt, natürlich nicht zu. Wie bereits dargetan, dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Willkürbeschwerde gemäss Art. 9 BV nicht durch, weil der erfolgte Eingriff ins Eigentum – nebst der gesetzlichen Grundlage und dem [überwiegenden] öffentlichen Interesse – stets auch noch der Verhältnismässigkeit der Anordnung genügen muss. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit besteht aus drei Teilbereichen, so 1) Eignung ("Geeignetheit"), 2) Erforderlichkeit ("geringstmöglicher Eingriff") und 3) Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ("Abwägung öffentlicher und betroffener privater Interessen"; vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., § 9 Einschränkung der Grundrechte S. 86 ff.; V. Verhältnismässigkeit [Rz.320-323] S. 96 f.). Mit der Erteilung einer Dauerbewilligung könnte das Ziel der Beschwerdegegnerin, künftig die Erschliessung über die Via D._____ bloss noch für die auf ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Grundeigentümer (bis Via D._____ Q._____) sicherzustellen, nicht erreicht werden. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für die Erreichung desselben Ziels gab es für die Beschwerdegegnerin nicht.
5.1. Zur Erschiessung der Parzellen Nrn. L._____ und M._____ der Beschwerdeführer wurde seitens der Parteien stets gegenseitig völlig gegensätzlich argumentiert. Die Beschwerdeführer überlassen die Frage letztlich dem Gericht, ob eine Erschliessung ihrer Liegenschaften über die Via D._____ bereits vorliegt oder nicht bzw. ob diese Frage im aktuellen Verfahren überhaupt relevant ist. Alles was die Beschwerdeführer anstrebten, sei der Weiterbestand der Zufahrt auf ihre jeweiligen Grundstücke über die Via D._____ von der Beschwerdegegnerin her für Personen- und Warentransporte sowie bei Notfällen, so wie sie es die letzten Jahrzehnte problemlos tun konnten.
5.2. Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern vor, mit ihrer Beschwerde darauf abzuzielen, sich eine neue, zusätzliche Erschliessung ihrer zwei Liegenschaften in der Nachbargemeinde über das (fremde) Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin zu erstreiten. Die angestrebte Erschliessung der beiden Baulandparzellen stehe zum einen in Widerspruch mit dem Generellen Erschliessungsplan (GEP) und zum anderen auch mit übergeordnetem Bundesrecht.
5.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung der sich hierzu stellenden Frage einer hinreichenden Erschliessung gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bildet diesbezüglich die höchstrichterliche Rechtsprechung: Aus bundesgerichtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 N 24; BGE 136 III 130 E.3.3.2 mit Verweis auf BGE 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E.4.4, Urteil 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse im Einzelfall. Das Bundesgericht sieht somit keine Maximallänge vor, bis zu welcher ein Fussweg noch als zumutbar gilt. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass die zwei Liegenschaften der Beschwerdeführer Nrn. L._____ und M._____ in der direkt angrenzenden Nachbargemeinde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon hinreichend erschlossen sind. Aber selbst wenn die Erschliessung der Parzellen der Beschwerdeführer als ungenügend qualifiziert würde, müsste eine solche verbesserte Erschliessung innerhalb der Bauzone realisiert werden, d.h. durch die involvierte Nachbargemeinde. Wie genau dieselbe die Erschliessung erreicht (Quartierplan o.ä.), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass eine neue Erschliessung der beiden Liegenschaften aus der Landwirtschaftszone der Beschwerdegegnerin heraus nicht in Frage kommt; dem stehen einerseits die GEP der beiden Gemeinden entgegen und andererseits Art. 24 ff. RPG sowie die bundegerichtliche Rechtsprechung (so etwa 133 II 321, E.4.3.1), wonach eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich über Siedlungsgebiet führen muss und nicht Land in der Land- oder Forstwirtschaftszone beanspruchen darf (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Rz. 41 ff.). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.1. Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2020 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. Mai 2020 führt.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig den beiden Beschwerdeführern, untereinander solidarisch haftend, aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird vom Gericht ermessensweise auf CHF 3'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt, zumal die Rügen der Beschwerdeführer zahlreich und sehr detailliert waren.
6.3. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
302.--
zusammen
CHF
3'302.--
gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zu Lasten von Dr. A._____ und B._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
[Mit Urteil 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
BGE 136 III 130ATF 136 III 130DTF 136 III 130
1C_376/2007
1C_375/2011
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
BGE 133 II 321ATF 133 II 321DTF 133 II 321
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_371/2022