U 2020 52
URP für Verfahren am Obergericht
29. Juni 2021Deutsch14 min
1. Die Gemeinde B.________ richtete A._____ im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis am 30. Dezember 2019 Sozialhilfe von insgesamt CHF 43'166.30 aus.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 52
2. Kammer
Einzelrichterin von Salis
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 11. Mai 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die Gemeinde B.________ richtete A._____ im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis am 30. Dezember 2019 Sozialhilfe von insgesamt CHF 43'166.30 aus.
2. Mit Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) vom 22. Oktober 2019 wurde A._____ rückwirkend ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente von monatlich CHF 1'877.-- zugesprochen.
3. Am 15. November 2019 verfügte die AHV-Ausgleichskasse der SVA Graubünden zugunsten von A._____ – ebenfalls rückwirkend ab 1. September 2019 – Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 667.-- sowie die Übernahme der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von monatlich CHF 404.--.
4. Für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis am 30. November 2019 wurden sowohl die Invalidenrente von insgesamt CHF 5'631.-- (= 3 Monate x 1'877.--) als auch die Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 2'001.--(3 Monate x CHF 667.--) von der SVA Graubünden direkt an die Gemeinde B.________ bezahlt, die damit die Auslagen von A._____ deckte.
5. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Gemeinde B.________ die wohnörtliche Unterstützung inklusive die Übernahme der Krankenkassenbeiträge für A._____ per 30. Dezember 2019 ein. Dieser Verfügung war ein auf den Beschwerdeführer lautender Auszug über die Sozialhilfeschulden von insgesamt CHF 43'166.30 beigelegt. Begründend wurde ausgeführt, A._____ sei aufgrund der ihm ausgerichteten Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in der Lage, seinen Lebensunterhalt wieder selbständig zu bestreiten. Die Gemeinde B.________ machte in der Verfügung vom 30. April 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung dieser Verfügung dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur, erhoben werden könne.
6. Am 29. Mai 2020 (Poststempel 3. Juni 2020) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beanstandete er, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt und unvollständig sei. Zudem verlangte er sinngemäss eine differenzierte Aufschlüsselung der Schlussabrechnung in verschiedene Perioden. Ferner rügte er, dass die Schlussabrechnung bereits am 3. Dezember 2019 enden würde und dies obschon die Unterstützung der Gemeinde B.________ bis am 30. Dezember 2019 gedauert habe. Es sei daher nicht ersichtlich, ob bis am 30. Dezember 2019 noch Zahlungen ein- oder ausgegangen seien. Des Weiteren könne der Schlussabrechnung nicht entnommen werden, welche Leistungen die Spitex verrechnet habe; dies sei für ihn indes wichtig, um allfällige Rückforderungen gegenüber der SVA Graubünden geltend machen zu können. Überdies resultiere gemäss der Schlussabrechnung für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis am 30. Dezember 2019 eine buchhalterische Differenz zu seinen Gunsten von CHF 559.10.
7. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 bzw. 24. Juni 2020 machte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe vom 29. Mai 2020 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, weshalb ihm Frist zu deren Verbesserung angesetzt wurde.
8. Am 2. Juli 2020 (Poststempel 3. Juli 2020) reichte der Beschwerdeführer seine verbesserte Eingabe ein. Darin hielt er weiterhin daran fest, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht rechtsgenügend sei. Des Weiteren beantragte er, dass die Gemeinde B.________ drei separate Abrechnungen zu erstellen habe (Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis am 31. August 2018; Abrechnung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis am 31. August 2019; Abrechnung ab dem 1. September 2019). Überdies verlangte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit dieser Abrechnungen. In der Schlussabrechnung würden nämlich die gesetzlichen Abgaben (AHV-/IV-Beiträge) sowie die obligatorischen Krankenkassenprämien nicht aufgeführt werden. Im Übrigen hielt er weiterhin daran fest, dass zu seinen Gunsten ein Betrag von CHF 559.10 resultiere.
9. Am 3. September 2020 reichte die Gemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde vorgebracht, dass auf die Rüge der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten sei. Auch auf die Anträge gemäss Ziffern I. und II. der Eingabe vom 2. Juli 2020 sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die SIL-Berechnungsblätter zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Auch habe er regelmässig Akteneinsicht auf dem Sozialamt genommen, weshalb nicht ersichtlich sei, welche Angaben ihm heute noch fehlen würden. Die Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer stets gewährt worden. Nach wie vor sei man bereit, dem Beschwerdeführer sein komplettes Dossier zur wohnörtlichen Unterstützung zur Einsicht vorzulegen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich Beschwerde erhoben worden sei. Mithin fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es bei der Ausrichtung wohnörtlicher Unterstützung keine Unterscheidung zwischen Unterstützung aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen gebe. Aus diesem Grund sei es gar nicht möglich, auf die beschwerdeführerischen Anträge gemäss Ziffern I. und II. der Eingabe vom 2. Juli 2020 einzugehen. Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie gemäss Detailabrechnung für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis am 3. Dezember 2019 Rentenzahlungen der SVA Graubünden von insgesamt CHF 7'632.00 sowie CHF 1'942.90 an Rückzahlungen der Krankenkasse erhalten habe, was einen Gesamtbetrag von CHF 9'574.90 ergebe. Demgegenüber habe sie Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 9'628.85 bezahlt. Seit dem 1. Dezember 2019 erhalte der Beschwerdeführer die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen direkt von der SVA Graubünden und nicht mehr über sie ausbezahlt. Dies sei auch der Hintergrund für den Erlass der angefochtenen Verfügung gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anfangs Dezember 2019 einen Betrag von CHF 150.-- zur Überbrückung einer akuten finanziellen Notlage bis zur Leistung der IV-Renten ausbezahlt erhalten. Mit Beendigung der wohnörtlichen Unterstützung habe sie keine Einsicht mehr in die Krankenkassenabrechnungen und auch keine Einsicht in die AHV-Beiträge. Die Prämienrechnungen der Krankenkasse würden nun wieder direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Die AHV-Beiträge würden zudem vom Kanton bezahlt werden, was indes bei der SVA Graubünden abzufragen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer eine Saldodifferenz von CHF 559.10 zu seinen Gunsten ableite, sei ihm nicht zu folgen. Vielmehr würde die Detailabrechnung ein Guthaben zugunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 53.95 ergeben, welches indes nicht eingefordert werde.
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Wie nachfolgend dargestellt, sind sowohl die Beschwerde vom 29. Mai 2020 wie auch die verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 offensichtlich unbegründet, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist.
2.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde B.________ vom 30. April 2020, mit welcher die Einstellung der wohnörtlichen Unterstützung für den Beschwerdeführer samt Krankenkassenbeiträge per 30. Dezember 2019 festgestellt wurde. Diese Verfügung stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen (Art. 50 VRG) und die Beschwerde wurde – mit Verbesserung vom 2. Juli 2020 - formgerecht erhoben (Art. 38 VRG).
Die Beschwerde datiert vom 29. Mai 2020, wurde jedoch erst am 3. Juni 2020 der Post übergeben. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht zur Fristeinhaltung. Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 2. Mai 2020 per A-Post Plus zugestellt worden war (Gerichtsbeilage), lief die 30-tägige Beschwerdefrist grundsätzlich am 1. Juni 2020 ab. Beim 1. Juni 2020 handelte es sich um den Pfingstmontag (staatlich anerkannter Feiertag), weshalb die Rechtsmittelfrist am 2. Juni 2020 endete (Art. 7 Abs. 1 und 2 VRG, Art. 8 Abs. 1 VRG). Damit wurde die Beschwerde mit Postaufgabe am 3. Juni 2020 verspätet eingereicht. Dieser Umstand allein führt bereits zum Nichteintreten. Wie nachfolgend ausgeführt, ist auf die Beschwerde aus weiteren Gründen nicht einzutreten.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt und vollständig, also unrichtig, sei. Diese Rüge verfängt aus nachstehenden Gründen nicht.
3.2
Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Aus ihr darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (BGE 129 II 134 f.; 124 I 258; 121 II 72). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es dürften ihm aus der in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltenen (angeblich) unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Erschwernisse bzw. Nachteile erwachsen. Konkrete Gründe, weshalb ihm aus der vorliegenden Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, bringt er nicht vor. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltene Rechtsmittelbelehrung es dem Beschwerdeführer ermöglichte, diese bestimmungsgemäss anzufechten. Es entstand ihm damit kein Nachteil (Auslassen oder Kürzen des Instanzenzuges). Ein Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist schliesslich verstreichen liess. Es verhält sich nämlich so, dass der Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung klar und unmissverständlich war, so dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Beschwerde vom 29. Mai 2020 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, einzureichen. Mangels Vorliegens eines Rechtsnachteils verfängt die Rüge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht; dies umso weniger, als sich die in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltene Rechtsmittelbelehrung inhaltlich mit der gesetzlichen Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 VRG deckt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen."
Vor diesem Hintergrund sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt bzw. unvollständig sein soll.
4.1
In den Ziffern I. bis III. der Eingabe vom 2. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer drei separate Abrechnungen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2016 bis am 31. August 2018 (Bedürftigkeit aus wirtschaftlichen Gründen), vom 1. September 2018 bis am 31. August 2019 (Bedürftigkeit aus gesundheitlichen Gründen) sowie ab dem 1. September 2019 (Anspruch auf Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung).
4.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehöriger mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung unterscheidet nicht nach dem Grund, auf welchen die Bedürftigkeit zurückzuführen ist. Weshalb eine Unterscheidung zwischen Bedürftigkeit aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen gemacht werden sollte, ist auch nicht ersichtlich; schliesslich führen beide Gründe dazu, dass ein Betroffener seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 UG). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (gesetzlichen) Anspruch auf separate Abrechnungen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2016 bis am 31. August 2018 sowie vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 hat. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die auf einen Bedürftigen lautende Abrechnung nicht noch zusätzlich nach dem Unterstützungsgrund bzw. auf einzelne Abrechnungsperioden aufzugliedern sei, nicht beanstandet werden. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Erstellung einer separaten Abrechnung für den Zeitraum ab dem 1. September 2019.
5.1
Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, dass einerseits die Schlussabrechnung unvollständig sei, weil darin die gesetzlichen Abgaben (AHV/IV-Beiträge), die obligatorischen Krankenkassenprämien sowie die Leistungen der Spitex nicht aufgeführt seien, und andererseits er für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis am 30. Dezember 2019 Anspruch auf Bezahlung eines Überschusses von CHF 559.10 habe. Damit rügt er sinngemäss die Höhe der gemäss der Schlussrechnung ausgewiesenen Sozialhilfeschulden von insgesamt CHF 43'166.30.
5.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt einerseits die der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 beigeschlossene Schlussabrechnung (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] B1) und andererseits die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung eingereichte Detailabrechnung (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] B4) im Recht. Die Prüfung der beiden Abrechnungen ergibt, dass diese in Bezug auf die im Zeitraum vom 15. August 2019 bis am 3. Dezember 2019 gebuchten Leistungen nicht identisch sind. Gemäss der Detailabrechnung (Bg-act. B4) resultiert für diesen Buchungszeitraum ein Guthaben zugunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 53.95. Demgegenüber ergibt sich gemäss der Schlussabrechnung (Bf-act. B1) ein Guthaben von CHF 411.95 zugunsten des Beschwerdeführers. Diese Differenz ergibt sich insbesondere daraus, dass die folgenden in der Schlussabrechnung enthaltenen Soll-Positionen und Haben-Positionen in der Detailabrechnung der Beschwerdegegnerin keinen Eingang (mehr) gefunden haben:
Soll-Positionen:
- "19.08.2019 C.________ AG, Behandlung CHF 305.30"
- "27.08.2019 SIL krankheitsbedingte Zugfahrten CHF 26.20"
- "31.08.2019 D.________ Spitex, Leistung A._____ Juli 2019 CHF 372.65"
Haben-Positionen:
- "20.08.2019 E.________ AG, Rückerst. A._____ CHF 623.25"
- "11.09.2019 E.________ AG, Rückerst. A._____ Juli/Aug CHF 546.80"
Weshalb diese Positionen in der Detailabrechnung nicht aufgeführt werden, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar; dies schadet der Beschwerdegegnerin – zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren – indes nicht. Der Schlussabrechnung (Bf-act. B1) kann nämlich entnommen werden, dass über den gesamten Unterstützungszeitraum vom 1. Dezember 2016 bis am 30. Dezember 2019 (angeblich) eine Schuld zulasten des Beschwerdeführers von CHF 43'166.30 resultiert. Selbst wenn also im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. Dezember 2019 zugunsten des Beschwerdeführers ein Überschuss von CHF 559.10 resultieren würde, würde sich die Sozialhilfeschuld noch immer auf insgesamt CHF 42'607.20 (= CHF 43'166.30 – CHF 559.10) belaufen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages hat. Hinzu kommt, dass die Höhe der ausstehenden Sozialhilfeschulden nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Es verhält sich nämlich so, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 lediglich festgestellt hat, dass die wohnörtliche Unterstützung des Beschwerdeführers per 30. Dezember 2019 samt Krankenkassenbeiträge eingestellt werde, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Die Höhe Sozialhilfeschulden von insgesamt (angeblich) CHF 43'166.30 bildete – wie bereits gesagt – nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung; dies umso weniger, als darin keine Rückerstattung der Unterstützungskosten verfügt worden ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Rüge, wonach die Schlussabrechnung unvollständig und die darin ausgewiesenen Sozialhilfeschulden von CHF 43'166.30 nicht korrekt seien, an einem Rechtsschutzinteresse und es kann auch aus diesem Grund auf sein Begehren nicht eingetreten werden. Die Frage nach der Höhe der (gegebenenfalls zu erstattenden) Sozialhilfeschulden wird sich erst stellen, wenn die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung derselben verfügen sollte (vgl. Art. 11 Abs. 2 UG). In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit haben, allfällige betragsmässige Unstimmigkeiten (z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Krankenkassenprämien, Spitexleistungen) bzw. einen angeblichen Fehlbetrag geltend zu machen.
5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Da das vorliegende Verfahren nicht besonders umfangreich oder schwierig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begrenzt ist, erscheint eine Staatsgebühr von CHF 300.-- als angemessen. Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
Dispositiv
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
300.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
266.--
Zusammen
CHF
566.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA
Art. 8 VRGart. 8 VRGart. 8 LGA
BGE 129 II 134ATF 129 II 134DTF 129 II 134
BGE 124 I 258ATF 124 I 258DTF 124 I 258
BGE 121 II 72ATF 121 II 72DTF 121 II 72
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 1 UGart. 1 UGart. 1 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 1 UGart. 1 UGart. 1 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 11 UGart. 11 UGart. 11 Legge cantonale sull'assistenza
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA