U 2020 72
Quartierplan Raggalia (Revision, Einleitung) - PVG 2021 Nr. 16
18. Mai 2021Deutsch22 min
1. A._____, wohnhaft in B.________, stellte am 6. September 2018 ein Gesuch um Einbürgerung im ordentlichen Verfahren beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM). Nach Prüfung der formellen Kriterien trat das AFM am 1. Februar 2019 auf das Gesuch ein und überwies es an die Bürgergemeinde B.________.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 72
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuar ad hoc Brunner
URTEIL
vom 11. März 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Myriam Dannacher,
Beschwerdeführer
gegen
Bürgergemeinde B.________, c/o C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einbürgerung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, wohnhaft in B.________, stellte am 6. September 2018 ein Gesuch um Einbürgerung im ordentlichen Verfahren beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM). Nach Prüfung der formellen Kriterien trat das AFM am 1. Februar 2019 auf das Gesuch ein und überwies es an die Bürgergemeinde B.________.
2. Am 1. Juli 2019 fand ein Gespräch zwischen A._____ und einem Vertreter des AFM statt. Thema dieses Gesprächs war ein rund zweistündiger Vortrag von A._____ an einer Veranstaltung am E.________ im Juli 2018. Diese Veranstaltung mit dem Titel "Überleben im Willkürstaat" war Gegenstand eines Beitrages der O.________ vom P.________ sowie der Q.________ vom R.________. Darin wurde gezeigt, wie zwei Reporter des Recherchezentrums S.________ mit versteckter Kamera an dieser Veranstaltung teilnahmen. Die Reporter erkannten in der Veranstaltung ein Treffen von Mitgliedern der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Organisiert wurde die Veranstaltung von D.________
Ein Teil dieser Fernsehbeiträge widmete sich auch dem Vortrag von A._____ zum Thema "Vermögenssicherung im Ausland", welchen er anlässlich dieser Veranstaltung hielt. Am Rande des Vortrages machte A._____ gemäss eigener Darstellung die Aussage, dass in L.________ pro Tag über 100 Kinder ihren Eltern vom Staat weggenommen und zur Adoption freigegeben würden; die Dunkelziffer sei seines Erachtens allerdings höher als 80'000 im Jahr, er schätze sogar, dass sie in die 100'000 hineingehe. In den Jahren 2017/2018 sei es zu einer Zunahme dieser Wegnahmen um 45 % gekommen, im Oktober 2018 sei dann die Ehe für alle eingeführt worden; A._____ stellte dann zur Diskussion, ob da ein Zusammenhang bestehe. Zudem könnten auch Vermutungen bezüglich mit Kindern durchgeführten "Ritualen" angestellt werden, wenn diese nicht mehr zu ihren Eltern zurückgebracht würden. Im Anschluss an diese Veranstaltung wurde A._____ von den Journalisten mit den Aufnahmen konfrontiert und er erhielt die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Er distanzierte sich von der Reichsbürgerbewegung und gab an, er sei davon ausgegangen, vor Unternehmern zu referieren. Hätte er gewusst, dass es sich bei dieser Veranstaltung um ein Treffen von Reichsbürgern handelte, wäre er dort nicht aufgetreten. Er empfinde es aber als skandalös, dass man es als Verschwörungstheorie betrachte, wenn man sich für das Wohl der betroffenen Kinder und Eltern einsetze.
3. Im Anschluss diverser Telefongespräche hielt das AFM am 5. September 2019 fest, es erachte die Integration von A._____ hinsichtlich der Respektierung der Werte der Bundesverfassung als zweifelhaft und stehe der Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs eher ablehnend gegenüber. A._____ wehrte sich am 12. September 2019 gegen diese Vorwürfe und legte dar, dass er die Werte der Bundesverfassung selbstverständlich respektiere und hochschätze.
4. Die Geschehnisse rund um die Veranstaltung vom Juli 2018 veranlassten das AFM zur Ausarbeitung eines Berichts über das umstrittene Verhältnis von A._____ zur Reichsbürgerbewegung. Darin kritisierte das AFM auch, dass A._____ im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht seine Kontakte zu Personen dieser Bewegung nicht von sich aus offengelegt habe. Das AFM hielt im Bericht fest, dass A._____ über verschiedene Kanäle mit D.________, dem Organisator der umstrittenen Veranstaltung am E.________, verbunden sei. D.________ informierte sich zum einen bei A._____ über die Voraussetzungen einer Auswanderung, zum anderen habe der von D.________ präsidierte Verein F.________ sein Domizil an A.________ Adresse in G.________ gehabt. Es sei daher unglaubwürdig, wenn A._____ behaupte, er habe nichts über den Hintergrund von D.________ gewusst. Eine einfache Google-Suche hätte ausgereicht, um diesen als Anhänger der Reichsbürgerbewegung zu identifizieren. Zudem lasse die Webseite dieses Vereins keine Zweifel an dessen extremistischer Ausrichtung aufkommen. Es sei daher eine reine Schutzbehauptung, dass A._____ seine Adresse angeblich regelmässig ohne weitere Recherchen als Domizil zur Verfügung stelle.
5. Sodann wird die Beziehung von A._____ zu H.________, einem weiteren vermeintlichen Vertreter der Reichsbürgerbewegung, näher beleuchtet. H.________ gelte als Verschwörungstheoretiker und verbreite Ansichten, welche auch von der Reichsbürgerbewegung vertreten werden würden (systematische Fehlinformationen der Bevölkerung durch Politiker und Medien, "BRD GmbH" etc.). H.________ sei zudem Präsident des Vereins I.________ welcher eng mit dem von A._____ präsidierten Verein J.________ zusammenarbeite. Diese beiden Vereine würden verschiedene Veranstaltungen im Bereich Esoterik und Verschwörungstheorien anbieten, welche sich hauptsächlich an Anhänger der Reichsbürgerideologie wenden würden.
6. A._____ nahm zu diesem Bericht Stellung und stritt die darin erhobenen Vorwürfe ab. Seine Tätigkeiten im Verein J.________ hätten nichts mit der Reichsbürgerbewegung zu tun. Dieser Verein stehe zudem in keiner Verbindung mit dem Verein I.________ Er pflege seit 30 Jahren eine Freundschaft zu H.________, dieser sei aber weder in der Schweiz noch in L.________ jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wie jeder mündige Bürger hinterfrage er den Staat und glaube nicht alles blind, was von der Politik komme. Dies sei eine der höchsten und wichtigsten Aufgaben eines jeden verantwortungsvollen Bürgers.
7. Der Bürgervorstand beriet das Einbürgerungsgesuch von A._____ anlässlich seiner Sitzung vom 4. Februar 2020. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterstützte seine Einbürgerung und hielt fest, dass ihm keine konkreten Vorwürfe gemacht werden könnten, und dass er sich als Einwohner ihrer Gemeinde nichts habe zu Schulden kommen lassen. Nach den Abklärungen des AFM verbleibe aber ein Gefühl der Unsicherheit.
8. Die Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch von A._____ fand im Rahmen der Bürgerversammlung vom 4. März 2020 statt. Dabei wurde den Anwesenden der Beschluss des Bürgervorstandes zur Kenntnis gebracht und A._____ zur Einbürgerung empfohlen. Es wurde allerdings angemerkt, dass aufgrund der Abklärungen ein Gefühl der Unsicherheit beim Bürgervorstand verbleibe. An der besagten Bürgerversammlung präsentierte der Bürgervorstand zudem den Bericht des AFM sowie ein Empfehlungsschreiben eines Nachbarn von A._____. Nachdem keine weitere Diskussion gewünscht wurde, folgte eine schriftliche Abstimmung über die Einbürgerung von A._____. Die Bürgerversammlung lehnte seine Einbürgerung mit 11 zu 5 Stimmen ab, bei zwei Enthaltungen.
9. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 orientierte die Bürgergemeinde A._____ über die mutmasslichen Gründe des negativen Einbürgerungsentscheides. Um definitiv Klarheit über die Ablehnungsgründe zu erhalten, bot die Bürgergemeinde ihm an, die Abstimmung zu wiederholen. Werde dies nicht gewünscht, werde sie eine begründete Verfügung erlassen.
10. Da A._____ am 12. Mai 2020 auf eine Wiederholung der Abstimmung verzichtete, stellte die Bürgergemeinde ihm am 27. Mai 2020 einen begründeten Entscheid zu. Darin wurde festgehalten, dass die Einbürgerung aufgrund des Fernsehbeitrages vom Herbst 2018 und der sich daraus ergebenden angeblichen Verbindungen zur Reichsbürgerbewegung abgelehnt wurde. Die Bürgerversammlung habe diese Begebenheiten als nicht mit den Grundwerten der Bundesverfassung in Übereinstimmung bringend qualifiziert.
11. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte darin die Aufhebung des Einbürgerungsentscheids und die Anweisung der Gemeinde, ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bürgergemeinde B.________ zurückzuweisen. Dies, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Begründend führte er aus, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung erfülle und insbesondere die Werte der Bundesverfassung respektiere. Diesbezüglich rügte er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er Teil der Reichsbürgerbewegung sei oder deren Ideologie in einem im Widerspruch mit der Bundesverfassung stehenden Masse teile. Der Bericht des AFM sei willkürlich und basiere auf falschen Tatsachen. Zudem habe die Bürgergemeinde formell gegen die Begründungspflicht verstossen, indem der Antrag des Bürgervorstandes ohne vorgängige Diskussion abgelehnt wurde.
12. Die Bürgergemeinde B.________ (nachfolgend Bürgergemeinde) hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 fest, dass der Entscheid der Bürgerversammlung nicht zu beanstanden sei. Aufgrund der Hinweise auf die mutmassliche Verbindung zur Reichsbürgerbewegung und den verbleibenden Zweifel beim Bürgervorstand sei klar, dass dies der Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs gewesen sei. Für die Beurteilung der Begründung könne nicht alleine darauf abgestellt werden, ob eine Diskussion stattgefunden habe. Zudem sei der negative Einbürgerungsentscheid auch materiell nicht zu beanstanden, da erstellt sei, dass der Beschwerdeführer Auffassungen vertrete und auch verbreite, die nicht mit der Bundesverfassung vereinbar seien.
13. Der Beschwerdeführer hielt am 13. Oktober 2020 replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente.
14. Die Bürgergemeinde verwies in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2020 auf ihre Vernehmlassung vom 30. September 2020 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit dem Entscheid der Bürgergemeinde vom 27. Mai 2020 liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor und mit der Eingabe der Beschwerde am 2. Juli 2020 wurde die 30-tägige Frist gewahrt. Als Adressat des Einbürgerungsentscheides ist der Beschwerdeführer zudem durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).
Dispositiv
2. Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach nicht drauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Die freie Prüfung des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerichtsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3; 133 I 149 E.3.1; 131 I 467 E.3.1; je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf aber auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesen oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E.2.5.2).
3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 29 BV statuierten Begründungspflicht, indem die Bürgerversammlung ohne vorhergehende Diskussion den Antrag des Bürgervorstandes ablehnte und der Präsident der Bürgergemeinde ihm erst im Nachhinein eine schriftliche Begründung zustellte. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die im Rahmen der Bürgerversammlung vorgestellten Berichte und erwähnten Zweifel an der Einbürgerungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine rechtsgenügliche Begründung ausreichen.
3.2. Das Bundesgericht hat sich schon des Öfteren mit der Begründungspflicht im Einbürgerungsverfahren auseinandergesetzt. In Erwägung 4.2 seines Urteils 1P.787/2006 vom 22. März 2007 hielt es dazu folgendes fest:
Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist; es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten, ohne dass sich das Bundesgericht auf eine spezifische Form festgelegt hätte (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197). Es können unterschiedliche Konstellationen auseinandergehalten werden:
1) Bestätigt die Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt und damit eine hinreichende Begründung des negativen Entscheides vorliegt (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197, mit Hinweisen).
2) Bestätigt ein kommunales oder kantonales Parlament einen ablehnenden Antrag seiner Kommission nach eingehender Diskussion, ist gleichermassen auf Antrag und Voten abzustellen (BGE 132 I 167 E. 4).
3) Bei Urnenabstimmungen, mit denen Anträge der Exekutive auf Verweigerung der Einbürgerung bestätigt werden, kann gleichermassen davon ausgegangen werden, dass die Stimmberechtigten sich die Begründung der Exekutive zu Eigen machen und somit eine Begründung tatsächlich vorliegt.
4) Verweigert eine Gemeinde- oder Bürgerversammlung die Einbürgerung entgegen dem Antrag des Gemeinderates, wird sich die Begründung in erster Linie aus den Wortmeldungen ergeben müssen. Werden derart Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und über das Gesuch unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, ist davon auszugehen, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden; damit wird formal, d.h. unter dem Gesichtswinkel der Begründungspflicht, eine hinreichende Begründung vorliegen (BGE 130 I 140 E. 5.3.6 S. 154). Gleich dürfte es sich grundsätzlich verhalten, wenn formell über die Begründung des negativen Einbürgerungsentscheides abgestimmt wird. Findet demgegenüber keinerlei Diskussion statt, so fehlt grundsätzlich die erforderliche Begründung (BGE 132 I 196 E. 3 S. 197 ff.).
5) Werden Einbürgerungsgesuche entgegen den Anträgen in geheimer Urnenabstimmung verworfen, fehlt es systembedingt an einer Begründung (BGE 129 I 217 E. 3 S. 230, 129 I 232 E. 3.5 ff. S. 241 ff.).
Was das Nachschieben einer Begründung angeht, hat sich das Bundesgericht unterschiedlich geäussert. In BGE 129 I 232 hielt es fest, dass eine nachträgliche Begründung kaum möglich sei, während es in BGE 132 I 196 öffentliche Diskussionen oder Presseartikel als Hinweise auf Gründe für die Verweigerung nicht ausschloss. In BGE 132 I 167 stellte das Bundesgericht auf eine Vernehmlassung einer Behörde als Begründung ab. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Präzisierung der Begründung nicht auszuschliessen ist. Ob diese aber zulässig ist und den Anforderungen von Art. 29 BV genügt, kann nicht abstrakt, sondern lediglich aufgrund der konkreten Umstände entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.787/2006 vom 22. März 2007 E.4.3).
3.3. Vorliegend hat die Bürgergemeinde den Antrag des Bürgervorstandes auf Einbürgerung des Beschwerdeführers abgelehnt. Wortmeldungen aus dem Publikum gab es keine, sodass keine Diskussion über das Geschäft stattfand. Dieser Vorgang darf für die Beurteilung, ob eine rechts-
genügliche Begründung vorliegt, aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtkontext der Bürgerversammlung gesehen werden. Der Bürgerrat beantragte zwar die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs, äusserte aber gleichzeitig auch seine Bedenken aufgrund der angeblichen Verbindungen des Beschwerdeführers zur Reichsbürgerbewegung. Er stand damit nicht vorbehaltlos hinter diesem Geschäft. Zudem wurde an der Bürgerversammlung der Bericht des AFM vorgestellt und damit auch dessen ablehnende Haltung kundgetan. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs durch die Bürgerversammlung kam somit nicht völlig unerwartet. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die anwesenden Bürgerinnen und Bürger die negativen Punkte schlicht anders gewichteten und daher zu einem anderen Resultat als der Bürgervorstand kamen. Insgesamt besteht daher kein Zweifel daran, dass die Bürgergemeinde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen problematischen Verbindungen zu Exponenten der Reichsbürgerbewegung ablehnte. Ob solche Verbindungen tatsächlich bestehen, ist nachfolgend zu prüfen.
3.4 Das Vorgehen der Bürgergemeinde ist in formeller Hinsicht damit nicht zu beanstanden.
4.1. Gemäss Art. 11 BüG bzw. Art. 5 KBüG erfordert die Erteilung des Bürgerrechts die erfolgreiche Integration des Bewerbers (lit. a) und seine Vertrautheit mit den schweizerischen bzw. kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen (lit. b). Zudem darf er keine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit darstellen (lit. c). Strittig ist vorliegend die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers, weshalb auf diese Anforderung nachstehend vertieft einzugehen ist.
4.2. Die erfolgreiche Integration wird in Art. 12 BüG bzw. Art. 6 KBüG präzisiert. Sie zeigt sich insbesondere auch in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b). Dazu gehören nach Art. 5 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) und Art. 12 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130.110) namentlich die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz (lit. a); die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben, persönliche Freiheit und die Meinungsfreiheit (lit. b) sowie die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch (lit. c).
4.3.1. Laut Botschaft zum BüG zeigt sich der fehlende Respekt gegenüber der Bundesverfassung insbesondere im politischen oder religiösen Extremismus. Unter politischem Extremismus werden diejenigen politischen Richtungen verstanden, welche die Werte der freiheitlichen Demokratie und des Rechtstaates ablehnen. Daher sollen Personen, die sich beispielsweise einer Organisation mit extremer politischer Ausrichtung angeschlossen haben und sich durch ihr Verhalten oder Äusserungen zu deren Werten bekennen, wegen ungenügender Integration von der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Die Botschaft betont allerdings auch, dass ein von der Mehrheit abweichendes, aber grundrechtlich geschütztes Handeln, mit den Werten der Bundesverfassung vereinbar ist und nicht zu Ungunsten der einbürgerungswilligen Person ausgelegt werden darf (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG], BBl 2011 2825, S. 2833 f.). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat sich in einem Bericht ebenfalls zu diesen Fragen geäussert. Demnach weisen Bekenntnisse und Verhalten von Bewerbern, welche den Grundrechten widersprechen, zum Beispiel mangelnde Toleranz gegenüber Minderheiten, – unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz – auf eine ungenügende Integration hin (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder Bericht zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, 2016, S. 14 f.).
4.3.2. Auch die Überzeugungen der Reichsbürgerbewegung weisen politisch extreme Tendenzen auf. Hier wird nämlich die Grenze einer legitimen – und in einer Demokratie auch erwünschten – kritischen Haltung dem Staat gegenüber überschritten. Bei solchen Weltanschauungen geht es nicht mehr darum, staatliche Handlungen zu hinterfragen und seinen Unmut über gewisse Vorgänge kundzutun, sondern es wird fundamental an der Rechtmässigkeit sämtlicher staatlicher Handlungen gezweifelt. Damit wird auch das demokratische System an sich, welches der Ursprung der staatlichen Institutionen ist, in Frage gestellt. Dies führt zuweilen so weit, dass Mitglieder dieser Bewegung keine rechtsstaatlich legitim ergangenen Gesetze, Anordnungen, Urteile oder Sanktionen akzeptieren. Mitunter vertreten Reichsbürger auch rechtsextreme und antisemitische Ideologien. Solche Extrempositionen können nicht in Einklang mit den Werten der Bundesverfassung gebracht werden.
4.4.1. Im vorliegenden Fall muss beurteilt werden, ob die Gesinnung und die Verbindungen des Beschwerdeführers zur Reichsbürgerbewegung bzw. zu Personen, welche dieser Bewegung nahestehen, ausreichen, um wegen ungenügender Integration von der Einbürgerung ausgeschlossen zu werden; oder ob es sich hier um eine legitime politische Weltanschauung handelt, die grundrechtlich geschützt ist.
4.4.2. Zunächst gilt es die Geschehnisse rund um das Treffen am E.________ zu qualifizieren. Der Titel der Veranstaltung lautete "Überleben im Willkürstaat". Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden laut den Sendungen O.________ und Q.________ folgende sinngemässe Äusserungen gemacht: bei der K.________ handle es sich nicht um einen eigenständigen Staat, sondern sie stehe unter Verwaltung der Be-
satzungsmächte; eine geheime Weltregierung ziehe im Hintergrund die Fäden; L.________ habe mit dem Zweiten Weltkrieg nichts zu tun, sondern "Firmen" hätten dahintergesteckt. Zudem wurde an diesem Anlass die sinngemässen Äusserungen gemacht, dass die Gaskammern im Konzentrationslager Dachau erst nachträglich eingebaut worden seien und die Bilder der KZ-Häftlinge in Wirklichkeit deutsche Soldaten zeigen würden. Diese Aussagen sind klar als Geschichtsrevisionismus und Leugnung des Holocaust zu qualifizieren und erinnern deutlich an die Rhetorik und Weltanschauung der Reichsbürgerbewegung und rechtsextremer Gruppierungen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei den Teilnehmern um Unternehmer oder Freiberufler handelte, die regelmässig ihre Steuern bezahlen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Die Reichsbürgerbewegung ist eine heterogene Bewegung von Personen, die zwar eine gemeinsame Ideologie teilen, diese wird aber nicht von jedermann bis in letzter Konsequenz auch nach aussen getragen. Dies ändert aber nichts am verfassungsfeindlichen Charakter dieser Ideologie und Weltanschauung; wobei im Zusammenhang mit der Leugnung des Holocaust auch noch eine strafrechtlich relevante Komponente hinzutritt.
4.4.3. Der Beschwerdeführer behauptet nun, nichts vom problematischen Inhalt dieser Veranstaltung gewusst zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass er einen Vortrag zu Steuer- und Vermögensfragen vor Unternehmern halte. Es habe für ihn keinerlei Anzeichen gegeben, dass es sich hier um ein Treffen von Reichsbürgern gehandelt habe. Dies erscheint aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass er geschäftliche Beziehungen zum Veranstalter dieses Treffens, D.________, pflegte und es ist erstellt, dass ein von diesem präsidierter Verein sein Domizil am Wohnsitz des Beschwerdeführers hatte. Bereits bei einfachen Internetrecherchen nach D.________ stösst man auf diverse Seiten, auf welchen er seine Überzeugungen verbreitet. Wenn der Beschwerdeführer sich nun, wie er selbst ausführt, stets über seine Geschäftspartner und Veranstaltungen informiert, wusste er einerseits von den Weltanschauungen von D.________ und musste andererseits davon ausgehen, dass an diesem Treffen Personen aus dem Dunstkreis des Veranstalters und solche mit Nähe zur Reichsbürgerbewegung teilnehmen. Ausserdem ist es unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer sich in einem gewöhnlichen Vortrag zu Steuer- und Vermögensfragen vor Unternehmern wähnt, wenn die Veranstaltung unter dem Titel "Überleben im Willkürstaat" steht, der dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein kann. Hinzu kommt, dass er im Rahmen dieser Veranstaltung selbst die Aussage machte, dass in L.________ jedes Jahr bis zu 100'000 Kinder ihren Eltern weggenommen würden und einen Zusammenhang mit der Einführung der Ehe für alle mit Möglichkeit zur Adoption von Kindern suggerierte sowie die Vermutung äusserte, dass mit gewissen Kindern auch "Rituale" durchgeführt werden könnten. Diese Überzeugungen werden regelmässig auch von Vertretern der Reichsbürgerbewegung oder anderer Gruppierungen verbreitet. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass er diese Aussage auch anlässlich eines gewöhnlichen Seminars zu Steuer- und Vermögensfragen gemacht hätte – umgekehrt passt sie aber gut zu einem Publikum, welches der Reichsbürgerbewegung nahesteht. Immerhin sagt der Beschwerdeführer selbst, dass er solche Vorträge primär zur Kundenakquisition halte. Vor einem neutralen Publikum, welches die Ansichten der Reichsbürgerbewegung nicht teilt, dürfte eine solche Aussage allerdings auf wenig Verständnis stossen und gewiss nicht zur Gewinnung neuer Kunden beitragen.
4.5.1. Im Weiteren müssen auch die Hintergründe des vom Beschwerdeführer präsidierten Vereins J.________ genauer betrachtet werden. Obwohl die genauen Inhalte nur für Mitglieder sichtbar sind, kann anhand der öffentlich zugänglichen Informationen auf die Ideologie des Vereins geschlossen werden. So heisst es etwa:
"Die Akademie der J.________ steht somit primär für Informationen und Wissenszugänge zu ganzheitlichen, teils verborgenen Hintergründen und für die Vermittlung von Wissen bezüglich des tatsächlichen Aufbaus der Welt, nebst ihren öffentlichen Strukturen und Ordnungen."
Diese Rhetorik legt den Schluss nahe, dass es sich hier um eine Plattform handelt, um Theorien zu verbreiten, welche den staatlichen Institutionen ihre Legitimität absprechen. Ebenso lässt sich auch eine Nähe zu den Ansichten der Reichsbürgerbewegung nicht negieren. Die Überzeugung, dass es eine geheime Weltregierung gibt, welche im Hintergrund die Fäden zieht, ist typisch dafür. Dieser Verein arbeitet zudem eng mit dem von H.________ präsidierten Verein I.________ zusammen und organisiert gemeinsame Veranstaltungen, wie ein Blick auf die Webseite der beiden Vereine zeigt. Die Behauptung, des Beschwerdeführers, dass diese Vereine nichts miteinander zu tun hätten, ist daher erwiesenermassen falsch.
4.5.2. Eine ähnliche Ausrichtung weist auch der Verein M.________ auf, der gemäss Website von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers präsidiert wird und seinen Sitz ebenfalls in G.________ hat. So heisst es dort:
M.________ setzt hier einen Kontrapunkt, denn es ist immer nur die Lüge, die geschützt wird; deswegen werden Gesetze erlassen, um die „freie“ Meinungsäusserung zu unterdrücken. Unser Verein bietet deshalb seinen Mitgliedern unter anderem die Möglichkeit, im Rahmen von internen Vereinsveranstaltungen, Seminaren etc., Referenten anzuhören, die ihren eigenen Standpunkt der Wahrheit vertreten. „Denn nur die Lüge braucht die Stütze einer Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht.“
4.5.3. In dieses Umfeld passt auch der Verein N.________ mit dem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zusammenarbeitet. Dieser Verein vertritt laut Informationen auf der Website des Vereins die Ansicht, dass in L.________ willkürlich Kinder ihren Eltern durch korrupte Beamte weggenommen würden und spricht dabei von "Kinderklau". Dieser Kinderhandel werde durch die Einführung der Ehe für alle noch verstärkt, da die Nachfrage nach Kindern dadurch steige. Auch der Beschwerdeführer warf an der Veranstaltung am E.________ die Frage auf, ob ein Zusammenhang zwischen der Inobhutnahme und der Einführung der Ehe für alle bestehe.
4.6. Bei dieser Sachlage kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Nähe zu Personen aufweist, die fundamental an der Rechtmässigkeit staatlicher Vorgänge zweifeln sowie die Legitimation der Staatsgewalt in Frage stellen, und eine Sympathie für deren Haltung mitbringt. Durch sein Präsidium beim Verein J.________ und die finanzielle Unterstützung des Vereins N.________ trägt er zudem aktiv dazu bei, dass solche Überzeugungen verbreitet werden.
4.7. Gestützt auf all diese Punkte ergibt sich zweifellos eine kritische Nähe des Beschwerdeführers zu prominenten Figuren im Dunstkreis der Reichsbürgerbewegung und seine Sympathie für deren Ansichten. Die von der Reichsbürgerbewegung vertretenen Theorien und Ideologien können dabei nicht als kompatibel mit der Schweizerischen Bundesverfassung im Sinne des BüG bzw. des KBüG betrachtet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer sich ansonsten durch sein Engagement in verschiedenen Vereinen und der Dorfgemeinschaft auszeichnet, ist die Integration des Beschwerdeführers unter diesem Aspekt als ungenügend zu qualifizieren. Die Bürgerversammlung hat das Gesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten i.S.v. Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Bürgergemeinde besteht kein Anlass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
424.00
zusammen
CHF
1'924.00
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Dagegen Weiterzug am Bundesgericht hängig (1D_5/2021).
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 135 V 2ATF 135 V 2DTF 135 V 2
BGE 133 I 149ATF 133 I 149DTF 133 I 149
BGE 131 I 467ATF 131 I 467DTF 131 I 467
BGE 137 I 235ATF 137 I 235DTF 137 I 235
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1P.787/2006
BGE 132 I 196ATF 132 I 196DTF 132 I 196
BGE 132 I 196ATF 132 I 196DTF 132 I 196
BGE 132 I 167ATF 132 I 167DTF 132 I 167
BGE 130 I 140ATF 130 I 140DTF 130 I 140
BGE 132 I 196ATF 132 I 196DTF 132 I 196
BGE 129 I 217ATF 129 I 217DTF 129 I 217
BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232
BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232
BGE 132 I 196ATF 132 I 196DTF 132 I 196
BGE 132 I 167ATF 132 I 167DTF 132 I 167
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1P.787/2006
Art. 5 KBüGart. 5 KBüGart. 5 LCCit
Art. 6 KBüGart. 6 KBüGart. 6 LCCit
Art. 5 BüVart. 5 OLNart. 5 OCit
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1D_5/2021