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Entscheid

U 2020 82

Versicherungsleistungen nach UVG

10. Februar 2022Deutsch21 min

1. Die Jugendinstitution C.________ in D.________ (nachfolgend: C.________) bietet sechs bis acht intensiv betreute Wohn- und Schulplätze für Jugendliche mit psychischen Einschränkungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten an. Durch die verschiedenen Angebote und den individuellen Schulunterricht haben die Jugendlichen die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen. Trägerschaft des C.________ ist der Verein A.________ welcher auch den Zirkus E.________ betreibt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 20 82

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterIn Racioppi und von Salis

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 18. Januar 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Verein A.________

c/o B.________,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Leistungsabgeltung / Tagespauschale

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Jugendinstitution C.________ in D.________ (nachfolgend: C.________) bietet sechs bis acht intensiv betreute Wohn- und Schulplätze für Jugendliche mit psychischen Einschränkungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten an. Durch die verschiedenen Angebote und den individuellen Schulunterricht haben die Jugendlichen die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen. Trägerschaft des C.________ ist der Verein A.________ welcher auch den Zirkus E.________ betreibt.

2. Am 28. November 2019 ersuchte das C.________ das kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend: Sozialamt) um Erhöhung der Tagespauschale von CHF 352.-- auf CHF 400.--. Nach einem schriftlichen Austausch und einer Besprechung zwischen dem Sozialamt und dem C.________ am 24. Januar 2020 lehnte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: DVS) das Gesuch mit Entscheid vom 19. Juni 2020 ab und verfügte insbesondere was folgt:

"1. Der Verein A.________ F.________, erfüllt die finanziellen Voraussetzungen zur Unterstellung unter die IVSE und wird befristet für das Jahr 2020 auf die IVSE-Liste des Kantons Graubünden aufgenommen.

2. Die Leistungsabgeltung des Vereins A.________ erfolgt nach der Methode Pauschalabrechnung. Der anrechenbare Nettoaufwand für das Jahr 2020 beträgt CHF 265.-- pro Kalendertag für die Leistung Wohnen und CHF 87.-- pro Kalendertag für die Leistung interner Schulbetrieb."

3. Gegen Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des DVS erhob der Verein A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprechung der im Gesuch vom 28. November 2019 beantragten höheren Tagespauschale. Seinen Standpunkt begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten des C.________ gar nicht auseinandergesetzt habe. Vielmehr sei sie von einer unrealistischen Auslastung mit durchschnittlich 6.4 Jugendlichen ausgegangen, was aber bei dem geltenden Personalschlüssel gar nicht möglich sei. Tatsächlich betrage die Normbelegung sechs Jugendliche. Die Auslastung, von welcher die Vorinstanz ausgehe, sei zudem seit der Erhöhung der Platzzahl bis anhin auch nicht erreicht worden. Die zu hohe Sollauslastung und die Nichtberücksichtigung der höheren Personalkosten führten dazu, dass die Vorinstanz tiefere Tarife für kostendeckend halte, als dies gemäss dem Budget des Beschwerdeführers der Fall sei. Die Vorinstanz berücksichtige hierbei lediglich die Jahresrechnung bis zum Jahr 2018. Sie bestrafe das C.________ für eine Wirtschaftlichkeitsmassnahme aus dem Jahr 2015. Eine vergleichbare Institution erhalte auch eine Tagespauschale von CHF 400.--. Aus all diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung falsch, willkürlich und verletze das rechtliche Gehör. Ein Weiterbetrieb unter den festgelegten Bedingungen würde zu einer Schliessung des C.________ führen.

4. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 schloss das DVS (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdegegner bestritt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach Eingang des Gesuchs des C.________ vom 28. November 2019 seien die Vorbringen betreffend die Anpassung der Tagespauschale seitens des Sozialamts überprüft worden. Aufgrund offener Fragen habe sich das Sozialamt am 18. Dezember 2019 an das C.________ gewandt. Trotz Antwortschreiben des C.________ vom 9. Januar 2020 seien weiterhin relevante Aspekte ungeklärt geblieben, sodass am 24. Januar 2020 ein klärendes Gespräch zwischen dem Sozialamt und dem C.________ stattgefunden habe. Dabei habe das Sozialamt aufgezeigt, weshalb eine Tariferhöhung nicht möglich sei. Eine erneute einlässliche Begründung in der Verfügung sei deshalb nicht mehr nötig gewesen. Das C.________ habe es unterlassen, die erforderlichen Informationen betreffend Tariferhöhung einzureichen. Des Weiteren legte der Beschwerdegegner dar, wie das Sozialamt die Tarife berechnet. Ziel des Tarifs sei die Deckung der Nettokosten. Bei der Tarifberechnung stütze sich das Sozialamt auf revidierte Jahresrechnungen und nicht auf mit Unsicherheiten behaftete Budgets. Die Tarifberechnung für das Jahr 2020 beziehe sich folglich auf das Geschäftsjahr 2018. In der Berechnung erreiche das C.________ den aktuell verfügten Tarif von CHF 352.-- nicht, sodass dieser eigentlich auf den Betrag von CHF 255.-- gesenkt werden müsste. Der vom C.________ geforderte Tarif sei auf jeden Fall nicht gerechtfertigt. Bezüglich der Auslastung verwies der Beschwerdegegner auf die rechtskräftige Betriebsbewilligung des Sozialamts vom 7. August 2019, mit der insgesamt 8 Plätze bewilligt wurden. Soweit diese Bewilligung in Frage gestellt werde, sei darauf nicht einzutreten. Hinsichtlich der Auslastung habe das Sozialamt im Einklang mit den einschlägigen Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) mit 80 % gerechnet. Was den höheren Personalaufwand betreffe, habe das C.________ die höheren Löhne zu spät und mit unvollständiger Stellenbeschreibung eingereicht, sodass eine fristgerechte Prüfung durch das Personalamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Personalamt) nicht mehr möglich gewesen sei. Folglich hätten die Lohnerhöhungen im Tarif 2020 nicht berücksichtigt werden können. Die Lohnerhöhungen könnten aber bei einem allfällig negativen Ergebnis mit dem Schwankungsfonds verrechnet werden. Schliesslich erweise sich der Einwand, eine andere Institution erhalte für das gleiche Angebot eine Tagespauschale von CHF 400.--, als unbehelflich, zumal in der Zwischenzeit festgestellt worden sei, dass der Tarif für diese Institution zu hoch angesetzt worden sei und daher einer Korrektur bedürfe.

5. Mit Replik vom 3. November 2020 vertiefte der Beschwerdeführer seine Argumentation. Insbesondere brachte er hinsichtlich der erwarteten Soll-auslastung von 80 % vor, dass sich die vom Beschwerdegegner angeführten Kreisschreiben des BSV lediglich auf Einrichtungen bezögen, die erwachsene Menschen mit Behinderungen betreuten. Damit seien sie für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

6. Der Beschwerdegegner entgegnete in seiner Duplik vom 16. November 2020, es sei vertretbar und nicht willkürlich, die Kreisschreiben des BSV in analoger Weise auf Einrichtungen, die sich auf Jugendliche spezialisiert hätten, anzuwenden, da diese nicht zwingend eine deutlich höhere Fluktuation auswiesen als Einrichtungen, die erwachsene Personen mit einer Behinderung beherbergten und betreuten.

7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2020, worin der anrechenbare Nettoaufwand des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 auf CHF 265.-- pro Kalendertag für die Leistung Wohnen und auf CHF 87.-- pro Kalendertag für die Leistung interner Schulbetrieb festgesetzt wurde. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt, für dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig ist (Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 VRG).

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine Tagespauschale von CHF 352.-- anstelle der geltend gemachten CHF 400.-- zugesprochen hat.

3.1.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung nicht begründet habe, weshalb es zur Ablehnung des Gesuchs um Erhöhung der Tagespauschale gekommen sei.

3.1.2

Der Beschwerdegegner rekapituliert dazu die Etappen der Behandlung des besagten Gesuchs und hält im Wesentlichen fest, aus der Verfahrensgeschichte gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör jederzeit gewährt worden sei, sodass er sich nicht dazu veranlasst gesehen habe, in der angefochtenen Verfügung erneut detailliert darzulegen, weshalb eine Tarifanpassung von aktuell CHF 352.-- auf neu CHF 400.-- nicht angemessen und somit nicht angezeigt sei.

3.2.1

Am 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Sozialamt um Erhöhung der Tagespauschale von CHF 352.-- auf CHF 400.-- (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 inkl. Anhänge 11a-11b). Nach einer ersten Prüfung der Gesuchsunterlagen wandte sich das Sozialamt mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 zwecks Klärung offener Fragen betreffend Tagesstruktur, Personalplanung, Klientinnen und Klienten, Auslastung durch Jugendliche und pädagogische Ausrichtung an den Beschwerdeführer. Insbesondere hielt das Sozialamt im besagten Schreiben fest, dass eine Tarifberechnung basierend auf einer Auslastung von unter 80 % als nicht gerechtfertigt angesehen werde (vgl. Bg-act. 1). Da nach Eingang des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2019 (recte: 2020) (vgl. Bg-act. 2) weiterhin Unklarheiten bezüglich relevanter Aspekte bestanden, lud das Sozialamt den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Januar 2020 zu einem Gesprächstermin am 24. Januar 2020 ein. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die zu erörternden Themen mitgeteilt, nämlich Kostenstelle(n), gegenwärtige Lohnsituation, Lohnentwicklung der Mitarbeitenden, Betreuungsschlüssel und Auslastung (vgl. Bg-act. 3). Am 21. Januar 2020 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt dieser E-Mail und den vorgeschlagenen Gesprächstermin (vgl. Bg-act. 3). Auch wenn kein Gesprächsprotokoll erstellt wurde, darf davon ausgegangen werden, dass am 24. Januar 2020 die erwähnten, vorgängig angekündigten Themen besprochen wurden (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 S. 24). Weil somit bereits aus der früheren Korrespondenz zumindest die groben Linien der Position des Sozialamts bzw. des Beschwerdegegners hervorgehen, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, es sei ihm erst mit Vernehmlassung des Beschwerdegegners bekannt geworden, aus welchen Gründen das Gesuch um Erhöhung der Tagespauschale abgelehnt worden sei. Demgegenüber hätte der Beschwerdegegner die Ablehnung des Gesuchs in der angefochtenen Verfügung durchaus begründen und dabei zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen müssen, von denen er sich leiten liess und auf die er seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E.4.3.2 mit Hinweisen), selbst wenn aus seiner Sicht dem Beschwerdeführer die Ablehnungsgründe klar sein mussten. Insofern leidet die angefochtene Verfügung an einem Gehörsmangel.

3.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine – wie vorliegend – nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6). Das angerufene Gericht verfügt unbestrittenermassen über umfassende Kognition. Es hat einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeführer konnte sich zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdegegners äussern. Damit kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten, ohne dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen wäre.

4.1

In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegner für die Berechnung der Leistungspauschale zu Recht auf die Jahresrechnung 2018 abgestellt und den seither eingetretenen höheren Personalaufwand nicht berücksichtigt hat.

Dispositiv

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Sozialamt die Jahresrechnungen nur bis zum Jahr 2018 berücksichtigt habe. Dies entbehre jeder betriebswirtschaftlichen Logik, weil im Jahr 2018 das C.________ lediglich zu 46 % belegt gewesen sei und zu Sparzwecken einzelne freie Stellen nicht besetzt worden seien. Mathematisch gesehen sei die Berechnung des Sozialamts zwar korrekt, aber es sei eben zu Unrecht auf den mittlerweile höheren Personalaufwand nicht eingegangen worden. Gemäss Ziff. 7.1 der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinie LAKORE) "werde die Leistungsabgeltung aufgrund von Erfahrungszahlen und möglichst genauer Schätzung und Budgetierung im Voraus zwischen Standortkanton und Einrichtung festgelegt." Die Vorgehensweise des Sozialamts (Abstellen nur auf die Jahresrechnungen bis zum Jahr 2018, Nichtberücksichtigung des höheren Personalaufwands) greife demnach zu kurz. Ebenfalls seien die in der IVSE-Richtlinie LAKORE aufgeführten Regelungen bezüglich Über- und Unterdeckung bis heute noch nicht kommuniziert worden. Ein wirtschaftlich einwandfreier Betrieb, wie ihn Art. 33 der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; BR 546.710) fordere, wäre mit einem kantonalen Beitrag von unter CHF 400.-- nicht mehr möglich. Bis anhin seien die Löhne der Angestellten unterdurchschnittlich tief gewesen. Der Vorschlag des Sozialamts, höhere Löhne vorübergehend aus dem Schwankungsfonds zu finanzieren, sei anmassend, da diese Gelder benötigt würden, um bei Belegungsschwankungen die wirtschaftliche Existenz zu sichern.

4.2.2. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Tarife der IVSE jeweils bis spätestens am 31. Januar des Vertragsjahres mitgeteilt werden müssten (Ziff. 7.3 IVSE-Richtlinie LAKORE). Für die Beurteilung der höheren Löhne müsse ausserdem das Personalamt beigezogen werden. Der Beschwerdeführer habe die detaillierte Aufstellung mit den angepassten Löhnen erst am 27. Januar 2020 eingereicht. Die benötigten Stellenbeschreibungen seien unvollständig eingereicht worden bzw. die Angaben aus den Dokumenten vom 27. Januar 2020 hätten nicht mehr den Unterlagen entsprochen, welche am 28. November 2019 eingereicht und geprüft worden seien. Aufgrund der späten Zustellung und der fehlenden Stellenbeschreibungen sei eine fristgerechte Überprüfung der Löhne durch das Personalamt nicht mehr möglich gewesen. Im Tarif 2020 hätten folglich die zukünftigen Lohnerhöhungen nicht berücksichtigt werden können. Die höheren Löhne könnten erst zwei Jahre später, d.h. gestützt auf die dann massgebende revidierte Jahresrechnung 2020, miteinfliessen. Für die Übergangszeit könnten die Lohnerhöhungen bei einem allfällig negativen Ergebnis mit dem Schwankungsfonds (für das Jahr 2018: CHF 150'000.--) verrechnet werden. Die Lohnerhöhungen könnten aber auch stufenweise, z.B. verteilt auf zwei Jahre, eingeführt werden.

4.3. Das oben beschriebene Vorgehen des Sozialamts bzw. des Beschwerdegegners erscheint sachgerecht. Einerseits ist bei der Tarifberechnung nach Auffassung des angerufenen Gerichts das Abstellen auf eine revidierte Jahresrechnung – und nicht auf ein mit Unsicherheiten behaftetes Budget – zwingend. Für die Revision wurde seitens des Sozialamts eigens ein Konzept ausgearbeitet (vgl. Bg-act. 4). Anderseits wurde aufgezeigt, dass und wie konkret aufgrund dieser retrospektiven Sichtweise auf künftige Entwicklungen reagiert werden kann. Zudem hat es der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält – schlichtweg versäumt, zeitgerecht die notwendigen Unterlagen beizubringen (vgl. Bf-act. 5 S. 19, S. 22 und S. 24 sowie Bg-act. 10 inkl. Anhänge 10a-10h). Der Beschwerdegegner hat somit für die Berechnung der Leistungspauschale zu Recht auf die Jahresrechnung 2018 abgestellt und den seither eingetretenen höheren Personalaufwand nicht berücksichtigt, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

5.1.1. Sodann ist die Anwendbarkeit der IVSE auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. A dieser Vereinbarung unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Gültigkeit der Verfügung "Bewilligung zur Heimpflege" des Sozialamts vom 7. August 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer maximal 8 Plätze zur Betreuung von Jugendlichen im Alter von in der Regel 13 bis 18 Jahren bewilligt wurden (befristet bis am 30. Juni 2023). Gleichzeitig erwog das Sozialamt, dass die Tarifordnung des Beschwerdeführers maximal CHF 352.-- pro Tag betrage (vgl. Bg-act. 6). Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch geltend machte, es sei von einer Normbelegung von 6 Jugendlichen auszugehen, was der rechtskräftigen Betriebsbewilligung klar widersprechen würde, stellte er in seiner Replik klar, dass die in der Heimbewilligung vom 7. August 2019 bewilligten 8 Plätze nicht in Frage gestellt würden.

5.1.2. Strittig ist hingegen, wie der Beschwerdegegner die durchschnittliche Belegung der beschwerdeführenden Institution festgelegt hat, um die Tagespauschale zu berechnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Anwendbarkeit der Kreisschreiben des BSV über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (KSWH) und über die Kostenvergütung an Eingliederungsstätten (KKES) umstritten.

5.2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner seine Argumentation hauptsächlich auf die erwartete Sollauslastung von 80 % stütze. Eine durchschnittliche Auslastung von 80 % sei, wie bereits dem Sozialamt dargelegt, aus pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Gründen nicht realistisch. Da vereinzelt auch Jugendliche in Sondersettings zu geringeren Tagessätzen betreut würden, werde bei der Berechnung der effektiven Auslastung auf den Ertrag aus Tagestaxen und nicht auf die Aufenthaltstage abgestellt. Die Übersicht der Belegungszahlen aufgrund des erwirtschafteten Ertrags von 2015 bis 2019 ergebe eine durchschnittliche Auslastung von knapp 67 %. Bei der Erhöhung der Betreuungsplätze im Jahr 2015 sei für das Sozialamt klar gewesen, dass nicht eine Vollbelegung angestrebt werde, sondern die Verringerung von Belegungsschwankungen. Mit dem geltenden Personalschlüssel könne eine durchschnittliche Belegung von 6.4 Jugendlichen nicht erreicht werden. Eine solche Belegung sei aufgrund der hohen Fluktuation, der geringen Betriebsgrösse und der anspruchsvollen Klientel auch nicht realistisch und seit der Erhöhung der Platzzahl bis anhin auch nicht erreicht worden. Anstatt 6.4 betrage die Normbelegung 6 Jugendliche. Die zu hohe Sollauslastung, mit welcher der Kanton rechne, und die fehlende Berücksichtigung der höheren Personalkosten führten dazu, dass dieser deutlich tiefere Tarife für kostendeckend halte, als dies gemäss dem Budget des Beschwerdeführers der Fall sei. Dies sei falsch und müsse korrigiert werden. Schliesslich seien die vom Beschwerdegegner angeführten Kreisschreiben des BSV (KSWH und KKES) lediglich auf Einrichtungen anwendbar, welche erwachsene Menschen mit Behinderungen betreuen würden.

5.2.2. Der Beschwerdegegner argumentiert demgegenüber, dass die angeführten Kreisschreiben des BSV auch auf den Beschwerdeführer Anwendung finden würden. Gemäss Ziff. 8.3.2 Abs. 1 KSWH müsse eine Institution im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % ausgelastet sein. Zudem werde im KKES unter Ziff. 7.3.5.2 festgehalten, dass auf eine Mindestauslastung von 80 % abgestützt werde, wenn verlässliche oder empirische Daten fehlten. Hinsichtlich des Jahres 2019 habe der Beschwerdeführer insgesamt 2'413 Kalendertage abgerechnet, was einer Auslastung von 82.6 % bzw. 6.6 Plätzen entspreche. Somit liege dieser Wert über der vom BSV empfohlenen Mindestauslastung von 80 %, weshalb die Festlegung der Auslastung auf 80 % aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu keiner Benachteiligung des Beschwerdeführers führe. Nach eigener Übersicht der Belegungszahlen aufgrund des erwirtschafteten Ertrags von 2015 bis 2019 weise der Beschwerdeführer eine durchschnittliche Auslastung von knapp 67 % aus. Selbst wenn mit einer solchen Belegung gerechnet würde, käme die Tagespauschale unter CHF 352.-- zu liegen. Die nachgesuchte Tagespauschale von CHF 400.-- könne deshalb keinesfalls bewilligt werden.

5.3.1. Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 KSWH haben Institutionen innerhalb der Landesgrenzen, die überwiegend Behinderte im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) betreuen, Anspruch auf Betriebsbeiträge; überwiegend heisst, dass mehr als 50 % der Gesamtzahl der Aufenthaltstage (Wohnheim) bzw. Präsenztage (Tagesstätten) durch Behinderte belegt sind. Art. 8 Abs. 1 ATSG legt fest, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten nicht erwerbstätige Minderjährige als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Vor diesem Hintergrund sind vom KSWH – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch minderjährige Personen erfasst. Da der Beschwerdeführer überwiegend Jugendliche mit Behinderungen betreut, findet das besagte Kreisschreiben auf ihn Anwendung.

5.3.2. Das KKES ist auf Eingliederungs- und Ausbildungsstätten gemäss Ziff. 2.1 dieses Kreisschreibens anwendbar. Als berufliche Eingliederungsstätten gelten Institutionen bzw. Institutionsabteilungen, deren Hauptzweck in der Durchführung von Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 bis 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) liegt; sie können gleichzeitig auch Unterkunft (Internat) oder eine Wohn- oder Ausbildungsbegleitung anbieten. Unter diesen Begriff fallen, neben den Ausbildungsstätten beruflicher Art, auch Wohnheime, Aussenwohngruppen oder kollektive Wohnformen, die Personen in einer Ausbildungsmassnahme aufnehmen, mit dem Ziel, sie während der Durchführung der Mass-nahme zu unterstützen.

Da das C.________ ein Wohnheim ist, welches Personen – konkret Jugendliche mit psychischen Einschränkungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten – aufnimmt, ihnen die Erlangung eines Schulabschlusses sowie die Absolvierung von Arbeitsprojekten ermöglicht und sie dabei unterstützt, fällt es nach Auffassung des streitberufenen Gerichts unter den Begriff der beruflichen Eingliederungsstätte. Somit ist das KKES direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, auch wenn dieser nur Jugendliche betreut. Selbst wenn die direkte Anwendbarkeit zu verneinen wäre, wäre zumindest von einer analogen Anwendung auszugehen. Dies vor dem Hintergrund, dass Einrichtungen beruflicher Art, die erwachsene Personen mit einer Behinderung betreuen und beherbergen, nicht zwingend eine tiefere Fluktuation (insbesondere im Bereich der Durchführung beruflicher Massnahmen) aufweisen als Einrichtungen, die wie der Beschwerdeführer auf Jugendliche spezialisiert sind. Konkrete Gründe für eine gegenteilige Annahme bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor.

5.4.1. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung "Bewilligung zur Heimpflege" des Sozialamts vom 7. August 2019 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 8 Plätze für Jugendliche bewilligt (vgl. Bg-act. 6, Dispositiv-Ziff. 4), was einer Auslastung von 100 % entspricht.

5.4.2. Gemäss Ziff. 8.3.2 Abs. 1 KSWH müssen Institutionen im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % ausgelastet sein. Zudem ist der Ziff. 7.3.5.1 KKES zu entnehmen, dass sich die Auslastung aus dem Verhältnis zwischen dem Total der Ausbildungs- (oder Aufenthaltstage) pro Jahr und der vom BSV gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept anerkannten Kapazität (verfügbare Plätze mal Anzahl Betriebstage) der Eingliederungsstätte ergibt. Fehlen verlässliche oder empirische Angaben zur erwarteten Auslastung, so stützt sich das BSV für die Berechnung auf eine Mindestauslastung von 80 % ab (Ziff. 7.3.5.2 KKES).

5.4.3. Vorliegend fehlen für die Zeit vor 2019 verlässliche oder empirische Zahlen. Insbesondere deswegen verlangt das Sozialamt vom Beschwerdeführer seit 2019 bezüglich jeder jugendlichen Person das Führen einer An- und Abwesenheitsliste, damit anhand von Kalendertagen die Auslastung verlässlich geprüft werden kann. Dabei können pro Platz maximal 365/366 Kalendertage abgerechnet werden, was bei einer Auslastung von 8 Plätzen (100 %) 2'920 Kalendertage ergibt; bei einer Auslastung von 80 % folglich 2'336 Kalendertage. Für das Jahr 2019 rechnete der Beschwerdeführer 2'413 Kalendertage ab (vgl. Bg-act. 9), was einer Auslastung von 82.6 % bzw. 6.6 Plätzen entspricht. Wenn der Beschwerdegegner somit für die Festlegung des Tarifs per 2020 auf eine Auslastung von 80 % gemäss erwähnter Kreisschreiben abstellt, was angesichts der effektiven Zahlen des Beschwerdeführers per 2019 sogar zu dessen Gunsten ausfällt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Annahme das Ergebnis einer falschen Rechtsanwendung ist oder gar willkürlich sein könnte. Der Beschwerdegegner ist demnach zu Recht von einer Auslastung von 80 % ausgegangen, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen ist. Da die mathematische Berechnung des Tarifs nicht umstritten ist, sondern eben nur die vom Beschwerdegegner angenommene Auslastung, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.

6.1.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die einzige Institution im Kanton, die mit ihm vergleichbar sei, nämlich die "Jugendstation Alltag", für dasselbe Angebot eine Tagespauschale von CHF 400.-- erhalte. Wenn der Beschwerdegegner ihm dieselbe Tagespauschale verweigere, verletze er den Grundsatz der Gleichbehandlung. Vergleichbare ausserkantonale Angebote seien zudem deutlich teurer.

6.1.2. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die Tagespauschale für die genannte Institution zu hoch angesetzt worden sei und einer Korrektur bedürfe. Künftig werde ein solch hoher Tarif nicht mehr gesprochen. Folglich bestehe vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ausserdem könnten ausserkantonale Angebote nicht berücksichtigt werden, da diese deutlich teurer seien.

6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird allerdings im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_186/2020 vom 17. August 2020 E.4.2 mit Hinweisen).

6.3. Es steht unbestrittenermassen fest, dass das Sozialamt die finanzielle Situation von Kinder- und Jugendheimen erst seit einigen Jahren (seit dem Jahr 2017) überprüft und dabei – falls erforderlich – sukzessive Korrekturen vornimmt. Mit Blick darauf führt der Beschwerdegegner denn auch in nachvollziehbarer Weise aus, inzwischen habe festgestellt werden können, dass der Tarif für die Institution "Jugendstation Alltag" in der Höhe von CHF 400.-- zu hoch angesetzt worden sei und daher einer Korrektur bedürfe. Mit anderen Worten wird die Praxis, welche seinerzeit für die Leistungsvereinbarung mit der Institution "Jugendstation Alltag" angewandt wurde, künftig nicht weiterverfolgt. Folglich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, vergleichbare ausserkantonale Angebote seien deutlich teurer, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da – wie der Beschwerdegegner plausibel darlegt – z.B. Betreuungskosten, die sich direkt im Lohnaufwand niederschlagen, in anderen Kantonen höher ausfallen als im Kanton Graubünden.

7.1. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine Tagespauschale von CHF 352.-- anstelle der geltend gemachten CHF 400.-- zugesprochen hat. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden, da das angerufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E.3.3.1, 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E.2.2).

7.2. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da die Gehörsverletzung (vgl. vorstehend Erwägung 3.1.1 ff.) nach Auffassung des angerufenen Gerichts untergeordneter Natur ist, drängt sich keine Kostenaufteilung auf. Folglich sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei ermessensweise auf CHF 1'500.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

356.--

zusammen

CHF

1'856.--

gehen zulasten des Vereins A.________.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201

1C_158/2019

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 15 IVGart. 15 LAIart. 15 LAI

Art. 17 IVGart. 17 LAIart. 17 LAI

1C_186/2020

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

2D_16/2021

2C_148/2019

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA