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Entscheid

U 2020 84

Invalidenrente

7. September 2021Deutsch20 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 20 84

2. Kammer

Einzelrichterin von Salis

Aktuar Gross

URTEIL

vom 27. September 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

I. Sachverhalt:

Dispositiv

1. Mit Einspracheentscheid vom 4. August, mitgeteilt am 7. August 2020, wies der C._____ der Gemeinde B._____ die Einsprache von A._____ gegen die Rechnung 12'000'052 vom 20. Mai 2020 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 ab und bestätigte damit die entsprechende Rechnung, unter Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.--. Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass die eigentlichen Beträge, welche der Rückzahlungsforderung zugrunde lägen (Grundbedarf, Wohnkosten, medizinische Versorgung, Anrechnung von Erwerbseinkommen und div. Rückerstattungen etc.), vom Einsprecher nicht hinterfragt und somit nicht weiter untersucht werden müssten. Eine unrechtmässig bezogene Unterstützung müsse von Gesetzes wegen zurückerstattet werden. Auf Grund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien die Sozialdienste angehalten worden, Gesuche um Sozialhilfe schnell und pragmatisch zu behandeln, selbst wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über die Ausrichtung von Sozialleistungen noch nicht alle relevanten Unterlagen zur Klärung des Anspruchs vorgelegen hätten. Trotz wiederholter Aufforderung (letztmals per Einschreiben vom 7. Mai 2020) zur Einreichung der vollständigen Kontoauszüge für die Monate März und April 2020 sowie die Belege für die Zahlung der Mietzinse für denselben Zeitraum und unter Hinweis auf die Konsequenzen im Falle der Weigerung, an der gesetzlichen Pflicht zur Klärung der Anspruchsberechtigung mitzuwirken, habe der Einsprecher die verlangten Unterlagen nicht resp. nicht vollständig eingereicht. Die Behauptung des Einsprechers – er habe doch umfassend Auskunft erteilt – widerspreche den Fakten. Zwar habe er am 17. März 2020 Kontoauszüge eingereicht, diese deckten aber logischerweise den relevanten Zeitraum (März-April 2020) nicht ab und seien überdies unvollständig, da für den Monat März 2020 nur Belastungen aber keine Gutschriften aufgeführt worden seien, obwohl anhand der Kontosaldi Gutschriften vorhanden sein müssten. Ebenso wenig habe der Einsprecher die Belege zur (angeblich) erfolgten Bezahlung der in sein Budget gestellten Mietkosten von CHF 930.-- pro Monat (inkl. NK) vorgelegt. Laut eigenen Abklärungen sei der Einsprecher bereits per 29. Februar 2020 aus der gemieteten Wohnung ausgezogen und habe somit nicht länger Miete bezahlt. Der Einsprecher habe der Vermieterin mit Schreiben vom 15. März 2020 selber mitgeteilt, dass er den Mietvertrag per Ende Februar 2020 kündige. Folglich habe er die dafür vorgesehene Unterstützung zu Unrecht erhalten. Die nach Abzug der Zahlungseingänge (Erwerbseinkommen, Prämienverbilligung etc.) von der Gemeinde noch bezahlte Unterstützungsleistung für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 sei demnach unrechtmässig erfolgt und zurückzubezahlen zzgl. Verzugszins. Damit sei auch klargestellt, dass die Gemeinde – entgegen der Behauptung des Einsprechers – nicht etwa seinen Lohn sowie andere ihm zustehende Gutschriften einbehalten und gleichzeitig die bezahlte Sozialhilfe zurückgefordert habe, sondern eben nur den zu Lasten der Gemeinde noch verbliebenen Betrag. Da die Einsprache unbegründet sei, habe der Einsprecher die angefallenen Verfahrenskosten laut Gebührengesetz zu tragen. Der zuvor mit Verfügung vom 24. März 2020, mitgeteilt am 27. März 2020, ermittelte Fehlbetrag für Sozialhilfe habe sich auf monatlich CHF 1'927.-- belaufen (bestehend aus: Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--); im Einspracheentscheid vom 4./7. August 2020 wurde dieser Betrag – unter Berücksichtigung der Gutschriften (Verrechnung mit Zahlungseingängen) – auf CHF 1'734.70 korrigiert und die geleistete Sozialhilfe in diesem Umfang von A._____ zurückverlangt.

2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. August 2020 (Poststempel 14. August 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen: (1) Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin [Einspacheentscheid Gemeinde] vom 7. August 2020 sei zur Gänze aufzuheben; (2) Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die zu Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Beschwerdeführer herauszugeben; (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der Anträge brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe im März 2020 infolge der Corona-Pandemie um finanzielle Unterstützung bei der Beschwerdegegnerin nachgesucht. Trotz ungekündigtem und unbefristetem Arbeitsvertrag mit der damaligen Arbeitgeberin (Kongresshotel B._____) seien von dieser nach dem Corona-Lockdown keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden. Der Beschwerdeführer habe alle für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen der Beschwerdegegnerin vorgelegt, was bereits die Tatsache belege, dass sein Leistungsbezug mit Verfügung vom 27. März 2020 anerkannt worden sei. Gerade weil die Kündigung des Mietvertrags per 29. Februar 2020 von der Vermieterin verneint worden sei, sei der Leistungsbezug geboten gewesen. Der Empfang von Sozialhilfe in den Monaten März und April 2020 sei daher rechtmässig erfolgt. Anstatt dem Beschwerdeführer für sein Engagement dankbar zu sein, wonach seit dem 1. Mai 2020 keine Sozialhilfe mehr bezahlt werden müsse, versuche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eineinhalb Monate nach dem tatsächlichen Wegzug aus der Gemeinde B._____ "nachzutreten". Weil der Beschwerdeführer mit der damaligen Arbeitgeberin erreicht habe, dass die Lohnzahlungen bis zum 30. Juni 2020 geleistet werden sollten, habe er seinen Leistungsbezug auf Sozialhilfe per 30. April 2020 abmelden können. Die angefochtene Verfügung sei daher – weil rechtsgrundlos, willkürlich und mutwillig – zur Gänze aufzuheben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin Gelder von Dritten für sich vereinnahmt und zugleich in derselben Verfügung wider besseres Wissen Unwahres vorgetragen, indem sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe vorgegaukelt habe. Trotz Widerrufs der Abtretungserklärung rückwirkend ab 1. Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin noch danach mehrere Zahlungen für sich vereinnahmt, die von der früheren Arbeitgeberin geleistet worden seien. So die beiden Lohnabrechnungen für die Monate März 2020 (CHF 1'122.35) und April 2020 (CHF 1'082.35) vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'204.70. Die Beschwerdegegnerin müsse sich vorhalten lassen, dass sie durch ihr aktives Verschweigen ihr bekannter Unterlagen und Tatsachen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt habe, dass es per 29. Februar 2020 einen Wegzug aus der Gemeinde gegeben habe – um auf dieser frei erfundenen Grundlage einen unrechtmässigen Sozialhilfebezug zu konstruieren und damit einen Rückzahlungsgrund zu erfinden, der im Nachhinein auch die grundlose Vereinnahmung von Zahlungen Dritter nach Widerruf der Abtretungserklärung begründen sollte.

Mit weiteren als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 15. August 2020 (Poststempel 16. August 2020), 17. August 2020 (Poststempel 18. August 2020), erneut 15. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), Schreiben an die Instruktionsrichterin vom 20. August 2020 (Poststempel 25. August 2020), als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020), 17. September 2020 (Poststempel 19. September 2020) und zuletzt 21. September 2020 (Poststempel 22. September 2020) ergänzte, präzisierte, vertiefte und teils auch wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen in der Beschwerde vom 10. August 2020 (Poststempel 14. August 2020) gegen den kritisierten Entscheid vom 4./7. August 2020 betreffend Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe. In seiner Eingabe vom 21. September 2020 (Seite 9) führte er zur Zustellung der eingeschriebenen Post noch aus: Und selbst wenn es am 29. April 2020 einen Zustellungsversuch in B._____ gegeben hätte, so hätte der Kläger (recte hier Beschwerdeführer) dieses Einschreiben nicht abholen können, weil er nach der Freistellung während des Lockdowns infolge der Corona-Pandemie bei seinen Eltern in F._____ gewesen sei, um diese zu pflegen. Aufgrund der geschlossenen Landesgrenzen hätte er auch in diesem rein hypothetischen Fall keine Möglichkeit gehabt, um in die Schweiz zu reisen, um in B._____ ein Einschreiben in Empfang zu nehmen.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es gehe formell nicht an, dass nach eingereichter Beschwerde zur Ergänzung ständig neue Eingaben und Beweismittel nachgereicht würden, selbst wenn die gesetzliche Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, weshalb sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers nach dem 10. August 2020 aus dem Recht zu weisen seien. In der Sache stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sie bei der Gesuchsprüfung um Sozialhilfe festgestellt habe, dass auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der X._____ per 7. Februar 2020 eine Gutschrift der Sozialkommission D._____ aufgeführt sei, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, in den letzten 12 Monaten keine Sozialhilfe erhalten zu haben. Erst jetzt habe sich der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er bereits einen Monat zuvor schon Sozialhilfe erhalten hatte. Weiter seien auf den von ihm eingereichten Kontounterlagen für den laufenden Monat März keine Gutschriften verzeichnet gewesen, der Saldo per 10. März 2020 habe dann aber nicht CHF 835.12 wie vom Beschwerdeführer im Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Sozialhilfe selber vermerkt, sondern CHF 3'474.17 betragen. Und plötzlich habe der Beschwerdeführer halt doch noch Geld gehabt, das er auf das Konto einbezahlt haben wollte, obwohl keine entsprechenden Gutschriften auf den Auszügen erschienen. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute nicht belegen können, dass er die ihm für die Monate März und April 2020 ausbezahlten CHF 930.-- pro Monat auch zweckentsprechend zur Begleichung der Wohnungsmiete verwendet habe. Er behaupte es, aber könne dazu keinen einzigen Beleg vorlegen. Mit Erklärung vom 27. März 2020 habe der Beschwerdeführer den Lohn für den Monat März 2020 an den Sozialdienst der Gemeinde bis zum ausdrücklichen Widerruf abgetreten. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2020 sei dem Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfe entsprochen worden, wobei im Unterstützungsbudget u.a. monatlich CHF 930.-- für Wohnungsmiete ausgewiesen wurden. Schon im (Kündigungs-)Schreiben vom 15. März 2020 per 29. Februar 2020 an die Wohnungsvermieterin habe der Beschwerdeführer als neuen Wohnort "E._____, F._____" angegeben. Die Wohnung sei bereits geräumt, gesäubert und stehe der Vermieterin ab sofort in beanstandungsfreiem Zustand zur freien Verfügung. Am 5. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe erklärt und die Abtretungserklärung an den Sozialdienst der Gemeinde rückwirkend per 1. Mai 2020 widerrufen. Nachdem der Beschwerdeführer die für seine Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe notwendigen Unterlagen nicht vorlegen konnte oder wollte und seine Bedürftigkeit somit nicht feststellbar bzw. hinsichtlich der Mietkosten als nicht gegeben erachtet werden musste, habe die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Monate März und April 2020 ausgerichtete Sozialhilfe – unter Anrechnung der bei ihr aus den Abtretungen eingegangenen Beträge – zurückverlangt. Gegen die entsprechende Rechnung habe der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Einsprache erhoben, worauf die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 4. August 2020 erlassen habe.

4. In seiner Beschwerde (recte Replik) vom 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch geltend, dass die vorgelegte Rechnung in ihrer Höhe unrichtig sei, weil darin keineswegs alle Zahlungen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Sozialhilfe seien zudem nicht erfüllt. Die Wohnungsvermieterin habe dem Versuch einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (mit Mindestlaufzeit bis 30. November 2020) nicht zugestimmt, was der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin so mitgeteilt habe. Während der Lockdown-Phase zu Beginn der Corona-Pandemie habe er die Mietsache genutzt und sei ebenda auch gesehen worden. Auch seine Kontoauszüge belegten eindrucksvoll, dass er im März und April 2020 in B._____ konsumiert und bezahlt habe, weshalb er auch zu Recht Sozialhilfe bezogen habe. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er per 29. Februar 2020 von B._____ weggezogen sei, sei falsch und ein Anspruch auf Sozialhilfe daher gegeben. Der Beschwerdeführer sei noch im Mai 2020 mit Mietforderungen in B._____ konfrontiert worden, wie sich aus den Nachrichten der Vermieterin ergebe. Daraus folge logischerweise, dass diese Forderungen auch zuvor im Leistungszeitraum der Monate März und April 2020 bestanden hätten. Selbst wenn es einen Rückzahlungsgrund gäbe, wäre die Rechnungshöhe falsch. Denn die Betriebe der Beschwerdegegnerin schuldeten ihm noch CHF 2'633.40 an ausstehenden Lohnzahlungen bis Vertragsende am 30. Juni 2020. Auch die abgetretenen Lohnzahlungen der Monate März und April 2020 betrügen CHF 1'716.50 pro Monat – was in der Summe nicht nur CHF 2'204.70 ergäbe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Verfügung stehenden Kontoauszüge vollständig mitgeteilt. Er habe nicht "halt doch noch Geld" gehabt, wie die Beschwerdegegnerin unrichtig fabuliere. Vielmehr habe er lediglich eigenes Geld auf ein eigenes Konto umgebucht, um wegen der damals begonnenen Corona-Pandemie bargeldlos zahlen zu können – so wie das vom Bundesrat zum Schutz vor Ansteckung mit Sars-CoV-2 empfohlen worden sei. Selbst wenn er aber CHF 3'474.17 auf dem Konto gehabt hätte, hätte er dennoch zu Recht Sozialhilfe bezogen, weil der Freibetrag von CHF 4'000.-- noch nicht überschritten worden wäre. Seine Kontoauszüge belegten zweifelsfrei, dass er in den beiden Monaten März und April 2020 bargeldlos bezahlt habe und somit in B._____ gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stünden auch in diametralem Widerspruch zum Inhalt einer Austrittsmeldung, mit der die Beschwerdegegnerin im April 2020 hantiert habe und in der wider besseres Wissen unwahr vorgetragen worden sei. Zutreffend sei, dass derzeit ein weiterer arbeitsrechtlicher Rechtsstreit am Regionalgericht G._____ hängig sei, wozu die Klagebewilligung erteilt worden sei. Diese Vorkommnisse hätten den Beschwerdeführer in seinem Entschluss bestärkt, seine Arbeits- und Lebensleistung künftig nicht mehr in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin einbringen zu wollen.

5. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – mit Verweis auf die Anträge und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit.

6. Mit (freiwilligen) Eingaben vom 5. November 2020 (Poststempel 11. November 2020, samt Zeitungsbeilagen über die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Covid-19 für die Gemeinde) und vom 5. Juni 2021 (Poststempel 7. Juni 2020, samt Nachweisen wie Arbeitgeberbescheinigung, Abmeldebestätigung, Austrittsmeldung) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals einlässlich zur hängigen Streitsache vor Verwaltungsgericht.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in ihren Rechtsschriften mitsamt den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet vorliegend die Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe in der Höhe von total CHF 1'734.70 für die Unterstützungshilfe des Beschwerdeführers in den Monaten März und April 2020, nebst 4% ab dem 20. Juli 2020. Die Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- wird daher konkret nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz zu bejahen ist.

Anfechtungsobjekt ist hier der Einspracheentscheid vom 4. August 2020, mitgeteilt am 7. August 2020 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 21), worin die Beschwerdegegnerin die Rechnung vom 20. Mai 2020 betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen für die Monate März und April 2020 im Umfang von CHF 1'734.70 zzgl. 4% Zins seit dem 20. Juli 2020 bestätigte und somit die dagegen erhobene Einsprache (Bg-act. 20) abwies, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. August 2020 und zahlreichen zusätzlichen (Beschwerde-)Eingaben zur Wehr setzte. Vorliegend gilt es, die Rechtmässigkeit dieser Rückzahlungsforderung zu beurteilen.

Die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 50 VRG, wonach insbesondere legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat, ist angesichts der finanziellen Konsequenzen für den Beschwerdeführer zu bejahen, zumal die Absicht und Stossrichtung der gestellten Rechtsbegehren von Seiten des Beschwerdeführers für das Gericht erkennbar und nachvollziehbar sind und bei Laieneingaben grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen – so wie in Art. 38 Abs. 1 VRG festgelegt – gestellt werden. In formeller Hinsicht sei hier erwähnt, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids nach Art. 52 Abs. 1 VRG Ergänzungen und Präzisierungen der Beschwerde vom 10. August 2020 zulässig gewesen und nicht vom streitberufenen Gericht aus dem Recht zu weisen sind. Inhaltliche Richtschnur sowie Grenze für nachgeschobene Ergänzungen und Konkretisierungen der Beschwerde bildet überdies Art. 51 Abs. 2 VRG, wonach die Parteien die Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können.

Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 2 in der Beschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, die zu Unrecht vereinnahmten Beträge in der Höhe von CHF 2'204.70 innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an den Beschwerdeführer herauszugeben, da diese Beträge nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und diese Forderung daher auch nicht Streitgegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens betreffend Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen sein kann.

2.1. Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im Unterstützungs­gesetz des Kantons Graubünden (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe ist aber grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 142 I 1 E.7.2, 139 I 218 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Im Zuge der Bedürftigkeitsabklärung ist der Antragssteller auf Sozialhilfe zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 UG; vgl. Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 4; PVG 1994 Nr. 78). Werden die sachdienlichen Auskünfte nicht erteilt und die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt, lässt sich die Anspruchsberechtigung nicht ermitteln. Bereits ausgerichtete Sozialhilfe muss in solchen Fällen mit Zinsen zurückerstattet werden (Art. 11 Abs. 3 UG; vgl. auch Bg-act. 13 S. 2 Ziff. 7; vgl. zur Mitwirkungspflicht Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2).

2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Dokumentationspflicht bezüglich der zweckgebundenen Verwendung der für die beiden Monate März 2020 und April 2020 gewährten Mietwohnungskosten von jeweils CHF 930.-- pro Monat nicht ausreichend und somit nicht zuverlässig genug nachgekommen (siehe Bg-act. 9, S. 1 in fine). Der Kündigungsversuch per 29. Februar 2020 (Bg-act. 15; Beilagen des Beschwerdeführers – Korrespondenz mit Vermieterin [Bf-act. 1-3]) scheiterte zwar offenkundig am Verhalten der Vermieterin und die Auflösung des Mietvertrags wurde daher gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer weiterhin für die Monate März und April 2020 eine Mietwohnung zur Verfügung stand und diese Unterkunft von der Beschwerdegegnerin mittels der Sozialhilfebeiträgen bezahlt wurde (Bg-act. 18; Abrechnungsblatt Mietkosten für März/April 2020). Den Nachweis, dass er die Mietzinse damit tatsächlich bezahlt hätte, erbrachte der Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Aufforderung dazu (Bg-act. 14 S. 2) – aber zu keinem Zeitpunkt, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass er die entsprechenden Unterstützungsgelder nicht für die Mietwohnung einsetzte, sondern anderweitig und somit eben zweckentfremdet (Bg-act. 9). Auch der Umstand, dass die Vermieterin den Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 per E-Mail darauf hinwies, dass drei Monatszinse (März bis Mai 2020) fehlten (Bf-act. 2), spricht dafür, dass die Sozialhilfeleistungen nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wurden. Die Rückzahlung der Mietzinskosten ist deshalb rechtens und zu schützen.

2.3. Was die Verwendung und den Nachweis der Sozialhilfeleistungen für die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers betrifft, so muss dieser sich vorliegend bei seinen eigenen Worten behaften lassen, indem er in seiner (Zusatz-)Eingabe vom 21. September 2020 (auf Seite 9) ausdrücklich einräumte, seit Anfang März 2020 infolge beruflicher Freistellung zufolge Covid-19-Pandemie zu seinen pflegebedürftigen Eltern nach F._____ gereist zu sein und deshalb allfällige Einschreiben per 29. April 2020 nicht hätte abholen können, weil die Landesgrenzen zu dieser Zeit geschlossen gewesen seien und er deswegen auch nicht mehr in die Schweiz hätte einreisen können. Mit dieser Aussage des Beschwerdeführers ist für das Gericht hinreichend klar erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne von März 2020 bis April 2020 hauptsächlich in H._____ und eben gerade nicht in B._____ aufgehalten hat. Die Lebenshaltungskosten für die Grundversorgung sind folgerichtig somit auch nicht in der Schweiz bzw. in B._____, sondern in F._____ angefallen. Soweit der Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne auf Kontoauszüge und Kartenbelege für Einkäufe/Konsumationen in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin verweist (Auflistung Beschwerde S. 10-11), ist er den stichhaltigen Beweis dafür schuldig geblieben, dass er sich tatsächlich in den Monaten März und April 2020 in der Schweiz (in B._____) – und nicht wie von ihm selbst mit Eingabe vom 21. September 2020 schriftlich behauptet – in H._____ aufgehalten hat. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 keine Arbeit mehr hatte und daher nach H._____ reiste, was sich mit seinem Kündigungsversuch der Wohnung per Ende Februar 2020 deckt (Bg-act. 1). Die Rückforderung des ausbezahlten Grundbedarfs für die Monate März 2020 und April 2020 erweist sich daher ebenfalls als inhaltlich begründet und rechtens.

2.4. Wie der Differenz zwischen der Verfügung vom 24. März 2020 (Bg-act. 13) über Sozialhilfeleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'927.-- (gegliedert in Grundbedarf für Lebensunterhalt CHF 997.-- und Miete inkl. NK CHF 930.--) und der im angefochtenen Entscheid (Bg-act. 21) in Ziff. 2 des Dispositivs zur Rückzahlung der ermittelten Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'734.70 zu entnehmen ist, wurden die von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Gutschriften – insbesondere der damaligen Arbeitgeberin infolge Abtretung der Löhne für März und April 2020 (vgl. dazu Bg-act. 10, 11 und 12) an die Beschwerdegegnerin aufgrund der bis zum 1. Mai 2020 gültigen Abtretungserklärung des Beschwerdeführers (Bg-act. 17 Widerruf der Abtretungserklärung; Bg-act. 16 Abmeldung für weiteren Bezug von Sozialleistungen vom 5. Mai 2020) – rechtmässigerweise mitberücksichtigt bzw. abgerechnet (vgl. Bg-act. 18 Abrechnungsblatt der Gemeinde B._____; Bg-act. 19 Rechnungstotal der Gemeinde B._____), weshalb die Rückerstattungssumme von CHF 1'734.70 korrekt ermittelt worden ist.

2.5. Zusammengefasst ist der strittige Einspracheentscheid betreffend Rückzahlung der Sozialhilfe über CHF 1'734.70 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzulegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen.

3.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

320.--

zusammen

CHF

820.--

gehen zulasten von A._____.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 1 UGart. 1 UGart. 1 Legge cantonale sull'assistenza

Art. 2 UGart. 2 UGart. 2 Legge cantonale sull'assistenza

BGE 142 I 1ATF 142 I 1DTF 142 I 1

BGE 139 I 218ATF 139 I 218DTF 139 I 218

BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71

Art. 4 UGart. 4 UGart. 4 Legge cantonale sull'assistenza

Art. 11 UGart. 11 UGart. 11 Legge cantonale sull'assistenza

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA