U 2020 86
definitive Rechtsöffnung
23. März 2021Deutsch15 min
1. Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 gelangte A._____, Redaktor beim B._____ erstmals an das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons Graubünden (DIEM) und ersuchte um Herausgabe der im Zuge der Aufarbeitung des "Baukartellskandals" abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen mit neun Bauunternehmungen. Dieses Gesuch wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2019 mit der Begründung, dass sich der Kanton noch in weiteren Verhandlungen befinde und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen betroffen seien, abgelehnt. Auf Wunsch von A._____ erliess das DIEM am 8. Juli 2019 eine anfechtbare Verfügung, in der es seinen Standpunkt nochmals festhielt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 86
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und von Salis
Aktuar ad hoc Brunner
URTEIL
vom 23. März 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, c/o B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Raffaele De Vecchi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 gelangte A._____, Redaktor beim B._____ erstmals an das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons Graubünden (DIEM) und ersuchte um Herausgabe der im Zuge der Aufarbeitung des "Baukartellskandals" abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen mit neun Bauunternehmungen. Dieses Gesuch wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2019 mit der Begründung, dass sich der Kanton noch in weiteren Verhandlungen befinde und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen betroffen seien, abgelehnt. Auf Wunsch von A._____ erliess das DIEM am 8. Juli 2019 eine anfechtbare Verfügung, in der es seinen Standpunkt nochmals festhielt.
2. Am 3. Juni 2020 wandte sich A._____ erneut an das DIEM und beantragte mit Verweis auf die abgeschlossenen Vergleichsverhandlungen eine zumindest teilweise Einsicht in die Vergleichsvereinbarungen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte das DIEM die Herausgabe der Dokumente erneut ab. Es führte aus, dass sich der Kanton und die betroffenen Gemeinden nach wie vor in Verhandlungen mit einem bzw. mehreren Unternehmen befänden. Überdies seien im Zusammenhang mit den Kartellabsprachen noch verschiedene Verfahren hängig. Im jetzigen Zeitpunkt sei eine Herausgabe daher nicht möglich. Selbst nach Abschluss der Verfahren könne eine Einsicht aufgrund der Geschäftsgeheimnisse, wenn überhaupt, nur teilweise gewährt werden.
3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2020 sowie den Zugang zu den ausgehandelten Vergleichsvereinbarungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Er machte darin geltend, dass das DIEM sein Ermessen missbraucht habe, indem es sich auf die im Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Graubünden statuierten Ausnahmen berufen und willkürlich die strengste Rechtsfolge gewählt habe.
4. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 beantragte das DIEM (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter gesetzlicher Kostenfolge. Es stellte dabei in Frage, ob das Öffentlichkeitsgesetz überhaupt auf die vorliegenden Dokumente anwendbar sei. Weiter vertiefte es seine Argumentation bezüglich der Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausnahmetatbestände und bestritt einen Ermessensmissbrauch. Zudem hätten die Vertragsparteien eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, sodass der Kanton nun nicht via Öffentlichkeitsgesetz zur Herausgabe an Dritte gezwungen werden könne. Ohnehin habe der Kanton bereits transparent informiert, sodass die Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips beachtet worden seien.
5. Mit Replik vom 5. November 2020 bejahte der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes und machte geltend, dass das öffentliche Interesse an der Herausgabe überwiege, sodass die Geheimhaltungsvereinbarungen unbeachtlich seien.
6. Der Beschwerdegegner vertiefte in seiner Duplik vom 7. Dezember 2020 die bereits in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, KGÖ; BR 171.000) verweist für den Rechtsschutz auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Dessen Bestimmungen sind damit – unabhängig von der Anwendbarkeit des KGÖ auf den vorliegenden Sachverhalt – massgebend. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG kann gegen Entscheide von kantonalen Departementen Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden, sofern diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 Abs. 1 VRG). Der vorliegende Entscheid des Beschwerdegegners ist weder endgültig, noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die überdies form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG).
2.1. Der Beschwerdegegner wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob das Öffentlichkeitsgesetz auf die vorliegend strittige Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen überhaupt anwendbar ist, da es sich um privatrechtliche Verträge handle. Auf diese Frage gilt es daher als erstes einzugehen.
2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KGÖ regelt dieses Gesetz den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Die Legaldefinition in Art. 6 Abs. 1 KGÖ definiert genauer, was unter einem amtlichen Dokument zu verstehen ist. Demnach ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (lit. a); sich im Besitze eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist (lit. b); und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz fallen dabei auch Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen der Verwaltung stehen, unter dieses Gesetz (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 11 / 2015–2016 [Botschaft KGÖ], S. 741). Nicht als amtliche Dokumente gelten gemäss Art. 6 Abs. 3 KGÖ Dokumente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (lit. a); nicht fertig gestellt sind (lit. b); oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (lit. c).
2.3. Die zur Diskussion stehenden Vergleichsvereinbarungen sind auf einem beliebigen Datenträger aufgezeichnet und befinden sich im Besitz des Beschwerdegegners. Ebenso betreffen sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Zum einen betrifft der Kerninhalt der Vergleichsvereinbarungen die Kompensation der durch die kartellrechtswidrigen Absprachen entstandenen Schäden des Kantons bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Zum anderen treten die Vergleiche an die Stelle vergaberechtlicher Sanktionen, deren Aussprache ebenfalls die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darstellt.
Eine Anwendung der Ausnahmetatbestände von Art. 6 Abs. 3 KGÖ kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Vergleichsvereinbarungen offensichtlich nicht kommerziell genutzt werden, fertig gestellt sind und nicht nur zum internen Gebrauch des Beschwerdegegners bestimmt sind. Daraus ergibt sich, dass die Vergleichsvereinbarungen als amtliche Dokumente i.S.v. Art. 6 Abs. 1 KGÖ zu qualifizieren sind und damit in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen.
3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner stellt sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zugangsverweigerung i.S.v. Art. 8 KGÖ um einen Ermessensentscheid handle; das Verwaltungsgericht dürfe daher nur die Über- oder Unterschreitung des Ermessens bzw. den Ermessensmissbrauch, nicht aber die Unangemessenheit überprüfen.
Der Beschwerdegegner verkennt hier aber den Charakter von Art. 8 Abs. 1 KGÖ. Diese Bestimmung besagt nämlich nicht, dass der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann (wie dies vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird), sondern eingeschränkt wird, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Damit handelt es sich nicht um ein Erschliessungsermessen, sondern vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Frage, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen tatsächlich entgegenstehen, ist daher eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (vgl. Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 278; Häfelin/Müller /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 416 f.).
4.1. Der Beschwerdegegner bringt in materieller Hinsicht diverse öffentliche und private Interessen vor, die gegen eine Herausgabe der strittigen Vergleichsvereinbarungen sprächen. Zudem sei auch eine Geheimhaltungsklausel Bestandteil der Vergleiche, welche eine Herausgabe der Dokumente verunmögliche.
4.2.1. Zunächst ist näher auf die Geheimhaltungsvereinbarung einzugehen. Erweist sich diese als zulässig und beachtlich, erübrigt sich eine Prüfung der geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen. Diese Klausel sei gemäss dem Beschwerdegegner nötig gewesen, damit die involvierten Unternehmen sich überhaupt dazu bereit erklärt hätten, Verhandlungen aufzunehmen und entsprechende Vergleichsvereinbarungen abzuschliessen. Würde der Kanton nun verpflichtet werden, die Vergleichsvereinbarungen an Dritte auszuhändigen, hätte dies weitreichende Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Verhandlungen. Private Unternehmen wären kaum mehr bereit, Vergleiche mit dem Kanton abzuschliessen. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an der Verweigerung der Herausgabe der Vergleichsdokumente. Die entsprechenden Passagen würden wie folgt lauten:
"Er [der Kanton] berücksichtigt dabei auch das berechtigte Interesse des Unternehmens, dass hängige Gerichtsverfahren nicht negativ beeinflusst werden."
"Die Parteien verpflichten sich, den vorliegenden Vergleich mit seinen Anhängen – sofern nichts anderes vereinbart – absolut vertraulich zu behandeln."
4.2.2. Gemäss Botschaft zum KGÖ wurde in der Vernehmlassung verschiedentlich gefordert, dass kein Zugang gewährt werde, wenn ein Organ die Geheimhaltung zugesichert habe. Eine solche Regelung sei aber abzulehnen, da dies leicht zur Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips führen könne. Falls sich im Einzelfall ein solches Schutzbedürfnis ergeben sollte, könnte diesem auch in Anwendung der Generalklausel von Art. 8 KGÖ (entgegenstehende überwiegende private oder öffentliche Interessen) Rechnung getragen werden (vgl. Botschaft KGÖ, a.a.O., S. 729).
4.2.3. Die Zusicherung der Geheimhaltung vermag daher nicht für sich allein, die Verweigerung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen zu rechtfertigen. Vielmehr muss auch in diesem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zu klären bleibt demnach die Frage, ob der Beschwerdegegner die Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen zu Recht verweigert hat.
4.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b KGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen beeinträchtigt werden könnte. Dem Zugang entzogen sind dabei aber nur Informationen, die die Verhandlungsposition des öffentlichen Organs auch tatsächlich schwächen würden. Zudem müssen die Verhandlungen in absehbarer Zukunft stattfinden; eine unbestimmte Möglichkeit genügt nicht (Botschaft KGÖ, a.a.O., S. 744).
4.3.2 Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdegegner mit sämtlichen im WEKO-Verfahren involvierten Unternehmen eine vergleichsweise Einigung erzielt oder beschaffungsrechtliche Sanktionen ergriffen, um den fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Allerdings würden noch verschiedene andere konnexe Verfahren weiterlaufen. So schliesse der Beschwerdegegner einerseits nicht aus, dass mit der sanktionierten Unternehmung doch noch ein Vergleich geschlossen werde, andererseits könnten sich auch noch die tangierten Gemeinden den geschlossenen Vergleichsvereinbarungen anschliessen oder eigene Vergleiche treffen. Zudem sei es auch möglich, dass die Gemeinden Aufträge an weitere in die WEKO-Verfahren involvierten Unternehmen vergeben hätten, mit denen der Kanton keine Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen habe.
Hier ist anzumerken, dass eine Veröffentlichung der Vergleichsvereinbarungen nicht von vornherein ausschliesslich negative Auswirkungen haben muss, zumal sich der Kanton tendenziell in der stärkeren Verhandlungsposition befindet. Scheitern die Vergleichsvereinbarungen, verbleibt dem Kanton immer noch die Möglichkeit, beschaffungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, welche für die Unternehmungen durchaus einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher durchaus denkbar, dass eine Publikation der Vergleichsvereinbarungen auch zu einer abschlussorientierten Dynamik führt, da über gewisse Eckpunkte nicht mehr verhandelt werden muss und die Grössenordnung des Vergleichs dadurch im Grundsatz fixiert wird. Eine lediglich abstrakte Gefährdung von allfälligen zukünftigen Verhandlungen genügt jedenfalls nicht, um die Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen vollständig zu verweigern.
4.3.3. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten allfälligen zukünftigen Verhandlungen sind daher zu ungewiss, als dass sie eine generelle Verweigerung der Herausgabe zu rechtfertigen vermögen. Dem Schutz der laufenden Verhandlungen zwischen den Gemeinden und den Bauunternehmungen kann durch eine verhältnismässige Aufschiebung der Herausgabe angemessen Rechnung getragen werden.
4.4.1. Zu prüfen bleibt somit, ob private Interessen der Vertragspartner einer Herausgabe entgegenstehen.
4.4.2. Nach Art. 8 Abs. 3 lit. b KGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Geschützt sind dabei namentlich Informationen, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten (Botschaft KGÖ, a.a.O., S. 745).
4.4.3. Laut Vernehmlassung des Beschwerdegegners würden die Vergleichsvereinbarungen genau bezifferte Informationen darüber enthalten, mit welcher Gemeinde die betreffenden Unternehmungen in welchem Zeitraum welchen Umsatz erwirtschaftet hätten. Diese Umsatzzahlen seien zu schützen und dem Beschwerdeführer nicht bekannt zu geben.
4.4.4. Zweifellos handelt es sich hierbei um sensible Daten, die nicht uneingeschränkt an Dritte herausgegeben werden können. Aus Sicht des funktionierenden Wettbewerbs wäre es tatsächlich schädlich, wenn Konkurrenzunternehmen detaillierte Informationen über die Finanzkraft ihrer Mitbewerber hätten. Dies allein rechtfertigt aber nicht die vollständige Verweigerung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen. Diese sensiblen Informationen können ohne Weiteres, beispielsweise mittels Schwärzung, geschützt werden. So gehen aus den Verfügungen der Wettbewerbskommission (WEKO) ebenfalls keine genauen Umsatzzahlen, sondern nur die ungefähre Höhe der Sanktionen hervor. Ebenso als private Interessen zu berücksichtigen sind hier hängige Gerichtsverfahren, auf die sich eine Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen negativ auswirken könnte. Eine vollständige Verweigerung der Herausgabe der strittigen Vergleichsvereinbarungen ist aber auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen nicht verhältnismässig. Eine Schwärzung der Umsatzzahlen und eine Aufschiebung der Herausgabe bis zum Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren reicht aus, um die berechtigten Interessen der Unternehmungen zu schützen.
4.5. Neben den Interessen des Kantons und der betroffenen Unternehmen müssen im Rahmen der Interessenabwägung auch diejenigen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Journalist berücksichtigt werden. Der "Baukartellskandal" hat grosse öffentliche Diskussionen ausgelöst und das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirtschaft, Politik und Verwaltung beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund besteht ein grosses Bedürfnis der Bevölkerung an der transparenten Aufarbeitung dieser Vorgänge. Die Entschädigung des Gemeinwesens für den durch die kartellrechtswidrigen Absprachen entstandenen Schaden spielen dabei ebenfalls eine zentrale Rolle. Das Interesse der Bevölkerung an der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen ist entsprechend hoch zu gewichten.
4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass öffentliche und insbesondere private Interessen an der Einschränkung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen vorhanden sind. Demgegenüber stehen aber auch erhebliche Interessen der Öffentlichkeit an der Herausgabe dieser Dokumente. Eine generelle Verweigerung der Herausgabe der Vergleichsvereinbarungen ist deshalb nicht verhältnismässig. Um die öffentlichen und die privaten Interessen der betroffenen Unternehmungen hinreichend zu schützen, erweist sich eine Aufschiebung bis zum Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren und eine Schwärzung der Umsatzzahlen als angemessene Lösung. Bis dahin sollte es auch für die Gemeinden möglich sein, eine vergleichsweise Einigung mit den Bauunternehmungen zu finden. Als Orientierungshilfe können dabei die Verfügungen der WEKO dienen. Aus diesen gehen ebenfalls nur die ungefähre Höhe der Sanktionen hervor, aber keine Umsatzzahlen der sanktionierten Unternehmen. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner zumindest die ungefähre Höhe der geleisteten Vergleichszahlungen bekannt zu geben. Ebenfalls denkbar ist es, die relevanten Informationen, insbesondere die ungefähre Höhe der Vergleichszahlungen, auf einem separaten Dokument zusammenzustellen und an den Beschwerdeführer herauszugeben.
5. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
6.1. Art. 15 Abs. 2 KGÖ bestimmt, dass gerichtliche Rechtsschutzverfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten kostenpflichtig sind und verweist dafür auf die Gebührenregelung des VRG. Demnach sind die Kosten des Rechtsmittel- und Klageverfahrens i.S.v. Art. 75 Abs. 1 VRG in der Regel durch die unterliegende Partei zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Zudem wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG).
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.00 festgelegt.
6.3.1. Die Praxis des Verwaltungsgerichts geht gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.00 herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.00 (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1; U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b; S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b).
6.3.2. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 17 Stunden à CHF 300.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7.7 % MWST aus. Der Aufwand von 17 Stunden erachtet das Gericht als angemessen. Angesichts der oben genannten Praxis ist die Honorarnote allerdings anzupassen, da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde. Daher gelangt nicht ein Stundenansatz von CHF 300.00, sondern ein solcher von CHF 240.00 zur Anwendung. Der bereinigte Aufwand beträgt damit CHF 4'526.00 und setzt sich aus einem Zeitaufwand von CHF 4'080.00 (17 Stunden à CHF 240.00) zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 122.40) sowie 7.7 % MWST (CHF 323.60). Dieser Aufwand ist dem Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner gemäss Ausgang des Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wird damit eine Parteientschädigung von CHF 2'263.00 zugesprochen. Dem Beschwerdegegner steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG hingegen keine Parteientschädigung zu, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das DIEM zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
284.00
zusammen
CHF
2'284.00
gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden.
3. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden hat A._____ mit CHF 2'263.00 aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 13 Öffentlichkeitsgesetzart. 13 Öffentlichkeitsgesetzart. 13 Legge sulla trasparenza
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA