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Entscheid

U 2020 89

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

27. Oktober 2020Deutsch34 min

1. Die A._____ AG betreibt seit den 1960er-Jahren gestützt auf eine rechtsgültige Wasserrechtsverleihung vom 8. März 1957 drei Wasserentnahmen vom B._____‑ und C._____-bach bei D._____ bzw. E._____ zur Erzeugung von elektrischer Energie. Die bestehenden Konzessionsverhältnisse enden am 30. Juni 2040. Nach eingehenden Abklärungen wurde ein Katalog von gegenüber der A._____ AG anzuordnenden Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen, welcher namentlich saisonale Dotierwassermengen (vgl. Art. 4 lit. l GschG) im B._____‑bach sowie Massnahmen zur Fischgängigkeit umfasst. Mit Beschluss vom 21. August 2018, mitgeteilt am 4. September 2018 (Prot. Nr. 636), entschied die Regierung des Kantons Graubünden, die Restwassersanierung in Bezug auf die A._____ AG nach Massgabe der erarbeiteten Sanierungslösung zu vollziehen. Hingegen verzichtete Sie darauf, weitere Sanierungsmassnahmen anzuordnen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 20 89

1. Kammer

Vorsitz Racioppi

RichterIn von Salis und Meisser

Aktuar Ott

URTEIL

vom 24. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Schweizerische Greina-Stiftung (SGS),

vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. K. Urs Grütter,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung,

wiedervertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und

Mobilität Graubünden,

Beschwerdegegner

und

A._____ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wasserkraftnutzung (Restwassersanierung) (Prozessbeschwerde)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die A._____ AG betreibt seit den 1960er-Jahren gestützt auf eine rechtsgültige Wasserrechtsverleihung vom 8. März 1957 drei Wasserentnahmen vom B._____‑ und C._____-bach bei D._____ bzw. E._____ zur Erzeugung von elektrischer Energie. Die bestehenden Konzessionsverhältnisse enden am 30. Juni 2040. Nach eingehenden Abklärungen wurde ein Katalog von gegenüber der A._____ AG anzuordnenden Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen, welcher namentlich saisonale Dotierwassermengen (vgl. Art. 4 lit. l GschG) im B._____‑bach sowie Massnahmen zur Fischgängigkeit umfasst. Mit Beschluss vom 21. August 2018, mitgeteilt am 4. September 2018 (Prot. Nr. 636), entschied die Regierung des Kantons Graubünden, die Restwassersanierung in Bezug auf die A._____ AG nach Massgabe der erarbeiteten Sanierungslösung zu vollziehen. Hingegen verzichtete Sie darauf, weitere Sanierungsmassnahmen anzuordnen.

2. Dagegen erhob die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Regierung. Im Hauptpunkt verlangte sie insbesondere, dass im Zuge der Restwasser­sanierung für den B._____-bach Dotierwassermengen festzulegen seien, welche den Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 GSchG möglichst nahe kämen. Ausserdem wurden weitergehende Massnahmen zur Fischgängigkeit verlangt (Hauptverfahren U 18 62).

3. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel ersuchte die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) mit einem auf den 29. Mai 2020 datierten Schreiben (Poststempel: 3. Juni 2020) zudem um Sistierung des Beschwerdeverfahrens U 18 62. Die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) wies zur Begründung ihres Sistierungsgesuches namentlich auf mehrere parlamentarische Vorstösse von National‑ und Ständeräten hin, welche darauf abzielten, dass das namentlich vom Bundesamt für Energie anlässlich einer Medienmitteilung vom 15. April 2019 festgestellte Solarpotenzial von jährlich 67 TWh für die Schweiz zur Kenntnis genommen und als neuer Sachverhalt für die Schweizerische Energieversorgung berücksichtigt werde. Ihrer Ansicht nach ist diese neue Tatsache auch bei der Abwägung der öffentlichen Interessen bezüglich Restwasser(sanierung) und Stromversorgung zu berücksichtigen. Ausserdem wurde auch auf die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, insbesondere Art. 6 Abs. 2 und 3 RPG hingewiesen, wonach die Kantone etwa Grundlagen zu erarbeiten und festzustellen hätten, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eigneten. Auf diese Rechtsänderung sei auch bereits die Standortgemeinde D._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (im Rahmen einer Mitwirkungsauflage zur Anpassung eines Bestandteiles der Grundordnung) hingewiesen worden. Ausserdem wurden die Vorzüge von Pumpspeicherkraftwerken (PSKW) im Zusammenspiel mit der Solarenergie hervorgehoben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 ergänzte die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) ihr Sistierungsgesuch unter Hinweis auf ein weiteres Schreiben an die Standortgemeinde D._____ vom 27. Juni 2020, worin sie sich zu einer Antwort der Gemeinde D._____ vom 24. Februar 2020 auf die Mitwirkungseingabe vom 6. Februar 2020 äusserte. Im Ergebnis wurde wiederum eine geänderte Sach- und Rechtslage geltend gemacht sowie auf die Bedeutung von PSKW für den (raschen) Ausbau von erneuerbaren Energien hingewiesen, weshalb das Verfahren U 18 62 zu sistieren sei, bis die Kantons‑ und Bundesbehörden die neue Sach‑ und Rechtslage kompetenzgemäss geprüft und entschieden hätten.

4. Der Kanton Graubünden und die A._____ AG beantragten am 15. bzw. 30. Juni 2020 die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Der Kanton Graubünden stellte sich dabei unter anderem auf den Standpunkt, dass die erwähnte Erhöhung der (solaren) Energieproduktion einer Gesetzesänderung bedürfe, um Gültigkeit zu erlangen. Wann und ob dies umgesetzt werde, sei nicht absehbar. Der Gesetzgebungsprozess könne Jahre dauern, was bei einer entsprechenden Sistierung (des Verfahrens U 18 62) eine nicht zumutbare Verzögerung (der im öffentlichen Interesse liegenden Restwassersanierung) zur Folge hätte. Ohnehin hätte die Erhöhung der (solaren) Energieproduktion auf die im Verfahren U 18 62 strittigen Punkte keinen positiven Einfluss und die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Kraftwerks sowie die Bemessung der zu verfügenden Restwassermenge sei davon nicht berührt. Auch die A._____ AG hielt dafür, dass die von der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS) angeführten Gegebenheiten keinen Einfluss auf den rechtserheblichen Sachverhalt des Verfahrens U 18 62 hätten.

5. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Sistierung mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ab. Seinen Entscheid begründete er im Wesentlichen damit, dass sich eine Sistierung bereits wegen des noch nicht einmal initiierten, inhaltlich und zeitlich völlig unabsehbaren Gesetzgebungsprozesses nicht mit dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot vereinbaren lasse. Deshalb erübrigten sich Ausführungen über einen mutmasslichen positiven oder negativen Einfluss solcher Gesetzgebungsprojekte auf das vorliegende Verfahren.

6. Dagegen erhob die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS; nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. August 2020 (Eingangsdatum) Prozessbeschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 10. Juli 2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei aufzuheben und das Sistierungsgesuch vom 29. Mai 2020 sei gutzuheissen.

2. Ev. sei der neue vom Bundesrat und Bundesgesetzgeber amtlich bestätigte Sachverhalt von 67 TWh Solarstrom für die Schweiz im hängigen Verfahren zu prüfen und ev. vollumfänglich zu berücksichtigen.

3. Ev. sei die Wasserrechtskonzession der J._____ wegen Missachtung von Bundesrecht zu entziehen und neu auszuschreiben."

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim primär mit einer geänderten Sach- und Rechtslage begründeten Sistierungsgesuch gehe es um eine Frist von einigen Wochen, höchstens Monate, damit die Frage einer Machbarkeitsprüfung für ein PSKW F._____ geklärt werden könne bzw. nichts präjudiziert werde. Dabei könnten die zuständigen Behörden auch die notwendigen Grundlagen erarbeiten und feststellen, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen bzw. ob durch eine minimale Richt- und Nutzungsplan­anpassung eine massive Produktionssteigerung von erneuerbaren Energien (mittels eines PSKW) geschaffen werde könne.

7. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der (Prozess-)Beschwerde. Der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2020 die kostenpflichtige, vollumfängliche Abweisung der Prozessbeschwerde. Auf die beiden Eventualanträge sei nicht einzutreten. Zur Begründung ihrer Anträge wiederholten und vertieften die Beschwerdegegner jeweils ihre Argumentation gegen eine Verfahrenssistierung.

8. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. September 2020.

9. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 30. September 2020 und der Beschwerdegegner am 14. Oktober 2020, wobei sie jeweils an ihren Anträgen festhielten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die prozessleitende Verfügung vom 10. Juli 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des im Verfahren U 18 62 zuständigen Instruktionsrichters vom 10. Juli 2020, mit welcher dieser das Gesuch der (Prozess-)Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens U 18 62 abgewiesen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die – unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG – fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde im Rahmen der darin zulässigen Rügen bzw. des Streitgegenstandes (vgl. dazu insbesondere die nachstehenden Erwägungen 2 und 3.1) einzutreten ist.

2.

Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 18 62 das Sistierungsgesuch zu Recht abgewiesen hat oder nicht. Auf die darüber hinausgehenden Anträge der (Prozess‑)Beschwerdeführerin, welche eigentlich das Hauptverfahren zur Restwassersanierung betreffen bzw. sogar einen Konzessionsentzug verlangen (vgl. dazu die Ziffern 2 und 3 des gestellten Rechtsbegehrens), kann somit von vornherein nicht eingetreten werden. Am Streitgegenstand vorbei zielen mehrheitlich auch die weitschweifigen und teils nicht klar verständlichen (materiell-rechtlichen) Ausführungen in den Beschwerdeschriften etwa zur Restwassersanierung und deren Verhältnismässigkeit, zu Pumpspeicherwasserkraftwerken (PSKW), zu deren ökologischen, energetischen und ökonomischen Vorteilen und zum nationalen Interesse daran, zu Machbarkeitsprüfungen, zur Energiewende und dem Pariser Klimaabkommen, zum Energie(spar-)potential im Gebäudebereich (Plusenergiebauten und Minergie-P-Baustandard), zur Solarstromerzeugung und den Kosten des dadurch produzierten Stroms, zur CO2-freien Energieversorgung, zur Biodiversität und Wasserqualität, zu Statistiken betreffend abgeleitete und vorhandene Wassermengen, zu den Auswirkungen des ISOS-Schutzgebiets auf die Restwassersanierung und möglichen Entschädigungsfolgen. Diese können im vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahren grösstenteils nicht gehört werden.

3.

Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Eine Sistierung muss jedoch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein. Sie kann in Betracht gezogen werden, wenn es sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen, insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den Verfahrensausgang beeinflussen kann (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]; BGE 123 II 1 E.2b und 122 II 211 E.3e; Urteile des Bundesgerichts 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E.2.5.4 und 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A‑3495/2016 vom 9. November 2016 E.3 und A-4379/2007 vom 29. August 2007 E.4.2). Die Sistierung ist ausserdem zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweckmässigkeit (vgl. BGE 131 V 362 E.3.2 und 130 V 90 E.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2016 vom 3. April 2017 E.2.3), geboten erscheint. Sie darf jedoch keinesfalls gegen vorrangige öffentliche oder private Interessen verstossen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A‑3495/2016 vom 9. November 2016 E.3, A‑3924/2012 vom 18. Februar 2013 E.3.1 und A-714/2010 vom 22. September 2010 E.2.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sie sogar die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4, 130 V 90 E.5 und 119 II 389 E.1b). Sistiert eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden Grund oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen ist, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor und der Rechtsuchende (welcher gegen die Sistierung opponiert) kann die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung erheben (vgl. BGE 139 I 37 E.3.4.4, 138 III 705 E.2.1 f., 135 III 127 E.1.3 und 3.4, 130 V 90 E.1 sowie 122 II 211 E.3e). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt dem Verwaltungsgericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Es hat einerseits die Notwendigkeit, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, und andererseits das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden bzw. andere Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen. Im Zweifel ist das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot stärker zu gewichten und geht entgegenstehenden Interessen vor (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4 und 119 II 386 E.1b).

3.1

Aus der weitschweifigen Prozessbeschwerdeschrift vom 17. August 2020, in welcher grösstenteils ausserhalb des Streitgegenstands liegende Ausführungen gemacht werden, können – soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift überhaupt in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG) – im Wesentlichen folgende Argumentationslinien gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs herausgelesen werden.

3.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt – ähnlich wie schon im Sistierungsgesuch – im vorliegenden Verfahren vor, es liege insoweit ein neuer Sachverhalt vor, als dass im Jahr 2019 von Seiten des Bundesrats und des Bundesamts für Energie kommuniziert worden sei, die Schweiz verfüge – neben den 37 TWh/a der Wasserkraft – über ein Potenzial von 67 TWh/a an Solarstrom auf Schweizer Dächern und an Fassaden. Zusammen mit den zu reduzierenden Energieverlusten von 90 TWh/a im Gebäudebereich betrage das gesamte Schweizer Energiepotential somit total 157 TWh/a. Dies sei im hängigen (Haupt-)Verfahren zu prüfen bzw. unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten miteinzubeziehen. Indes möchte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht so verstanden haben, als dass ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in diese Zusammenhang abzuwarten wäre.

3.1.2

Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin damit weitestgehend die Vorbringen aus dem Sistierungsgesuch wiederhole, wonach das neugeschätzte Strompotenzial für die Schweizer Energieversorgung bei der Restwassersanierung im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden müsse. Die für die von der Beschwerdeführerin proklamierte Erhöhung der Energieproduktion gemäss Art. 2 Abs. 2 des Energiegesetzes (EnG; SR 730) erforderliche Gesetzesänderung sei aber bis anhin nicht erfolgt und es sei weiterhin unklar, ob und wann eine solche überhaupt umgesetzt werde. Aufgrund dieser Unsicherheiten würde eine Sistierung des (Haupt-)Verfahrens zu unhaltbaren Verzögerungen im Bereich der bereits überfälligen Restwassersanierung führen.

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen betreffend die Solarstromproduktion vorliegend unerheblich seien und bei einer Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) keine (weitergehende) Interessenabwägung vorzunehmen sei. Diese sei vom Gesetzgeber bereits generell-abstrakt dahingehend vorgenommen worden, als dass (Kraft‑)Werke soweit zu sanieren seien, wie dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe möglich sei (vgl. BGE 139 II 28 E.2.7.1 ff.).

3.1.4

Replicando stellt sich die (nunmehr wieder anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin auch noch auf den Standpunkt, dass (im Hauptverfahren U 18 62) auch die Frage nach einer weitergehenden, entschädigungspflichtigen Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG zur Diskussion stehe.

3.1.5

Duplicando erachtet die Beschwerdegegnerin das erst in der Replik vorgebrachte, beschwerdeführerische Begehren um eine Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG in jedem Fall als unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG, welches darüber hinaus auch in materieller Hinsicht unbegründet wäre.

3.1.6

Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Duplik vom 14. Oktober 2020 den Standpunkt, dass (auch) die replicando vorgebrachten Standpunkte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prozessbeschwerde gegen das abgelehnte Sistierungsgesuch nicht (noch einmal und ausserhalb des Hauptverfahrens) vorgebracht werden könnten.

3.1.7

Die Position der Beschwerdeführerin, welche eine veränderte Sachlage geltend macht, leuchtet unter dem Gesichtspunkt der relevanten Aspekte zur Beurteilung einer Verfahrenssistierung gemäss der vorstehenden Erwägung 3 nicht ein. Vielmehr durfte der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 18 62 in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sistierungsgesuch vom 3. Juni 2020 so interpretieren, als dass die von der Beschwerdeführerin befürwortete Erhöhung der (solaren) Energieproduktion eine Änderung von Art. 2 EnG erfordern würde, welcher die Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien (neu) regeln bzw. gewichten würde. Namentlich wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht genügend substanziiert vorgebracht, welches andere Verfahren und aus welchen Gründen dies für das vorliegende Hauptverfahren präjudizierend sein sollte bzw. aus welchen anderen Gründen der Zweckmässigkeit sich eine Verfahrenssistierung aufdrängen würde. Da der mit einer Revision des Energiegesetzes (betreffend Fördermassnahmen ab 2023) bereits eingeleitete Gesetzgebungsprozess insbesondere in zeitlicher Hinsicht

immer noch offen ist (vgl. hierzu: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2020.html#UVEK und https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/63715.pdf, wonach als nächster Schritt die Botschaft zu einem Bundesgesetz für die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bis Ende Juni 2021 ausgearbeitet und dem Bundesrat unterbreitet werden soll [zuletzt besucht am: 31. Mai 2021]), lässt sich eine Sistierung des Verfahrens U 18 62 unter Berufung auf den hängigen Gesetzgebungsprozess schon aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot nicht rechtfertigen, wobei sich die Beschwerdegegnerin auch gegen eine Sistierung des Hauptverfahrens U 18 62 stellt.

3.1.8

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auch noch geltend, dass in Art. 2 EnG lediglich Mindestvorschriften für erneuerbare Energien bzw. Photovoltaik festgelegt würden und für eine Erhöhung der Produktion von erneuerbaren Energien mittels Photovoltaik keine Gesetzesanpassung vonnöten sei bzw. geforderte werden könne. Die Schweiz könnte bereits heute eine höhere Solarstromproduktion erzeugen und es bestehe keine gesetzliche Einschränkung für eine Photovoltaikproduktion oberhalb des Produktionsziels von 11.4 TWh/a per 2035 aus anderen erneuerbaren Energien als Wasserkraft. Dazu ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dies unter dem Gesichtspunkt der hier im Streit liegenden Sistierung des Hauptverfahrens betreffend eine Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GschG überhaupt relevant sein soll, solange nicht die eine Interessenabwägung allenfalls beeinflussenden (rechtlichen bzw. politischen) Zielwerte im EnG zu Ungunsten des vorliegend involvierten Typs eines klassischen Wasserkraftwerkes angepassten wurden.

3.2.1

Als Hauptargument für eine Sistierung scheint die Beschwerdeführerin vorzubringen, dass durch die Gewährung einer Frist von wenigen Wochen, höchstens Monate, die Frage nach der Machbarkeit eines PSKW-Projektes F._____ geklärt werden könnte, wie dies bereits im Rahmen des PSKW-Projekts G._____ der Fall gewesen sei. Dafür sei ebenfalls keine Gesetzesanpassung nötig. Dabei gehe es ihr um die korrekte Anwendung der Bestimmungen des (geltenden) EnG und des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Denn durch die Sistierung erhielten die zuständigen Behörden (auch) eine kurze Frist, um die erforderlichen (richtplanerischen) Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie feststellten, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen würden (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. bbis und Abs. 3 lit. bbis RPG, Art. 8b RPG sowie Art. 10 und 12 EnG, jeweils in Kraft seit 1. Januar 2018). Es müsse von den zuständigen Behörden also geprüft werden, ob mit einer minimalsten Richt- und Nutzungsplananpassung eine Voraussetzung für eine massive Produktionssteigerung von erneuerbaren Energien geschaffen werden könne, wie dies Art. 6 Abs. 2 und Abs. 2 lit. bbis RPG vorschreibe. Dabei gehe es auch um die Prüfung und eventuelle Anwendung von Art. 10 und 12 EnG, weil es um eine PSKW-Standortfrage von nationalem Interesse und um die Gewässerstrecke des B._____ zwischen den Gemeinden (wohl Fraktionen gemeint) D._____ und H._____ gehe. Durch die Sistierung sollen die zuständigen Stellen also nach Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere eine kurze Frist erhalten, um in Nachachtung von Art. 6 Abs. 2 lit. bbis und Abs. 3 lit. bbis, Art. 8b RPG und Art. 10 EnG die notwendigen Grundlagen zu erstellen und namentlich festzustellen, welche Gebiete bzw. Gewässerstrecken sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen und allenfalls auch grundsätzlich freizuhaltende Gewässerstrecken festzulegen. Dies um eine Machbarkeitsprüfung für ein PSKW-Projekt F._____ vornehmen zu können. Gemäss der Beschwerdeführerin wird auch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, wenn man heute keine bescheidene Frist für die Prüfung und die Erstellung der Grundlagen für ein PSKW F._____ gewähre, während man im Jahre 2008 in einer anderen Gemeinde für eine Machbarkeitsprüfung 6 Monate eingeräumt habe, wobei zwischen dem PSKW-Projekten F._____ und G._____ energietechnisch kaum Unterschiede auszumachen seien.

Eine Ablehnung der Sistierung erweise sich auch als unverhältnismässig. Ausserdem bezweifelt sie speziell am Kraftwerksstandort der Beschwerdegegnerin, aber auch generell, dass überhaupt noch ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an einer weiteren, bereits seit 140 Jahren bestehenden und übernutzten Wasserkraftnutzung mit massiven Landschaftsbeeinträchtigungen – namentlich mit Kleinwasserkraftwerken und im Gegensatz zu PSKW (in Kombination mit Photovoltaik) – bestehe, wobei das in Art. 2 Abs. 2 EnG genannten Ausbauziel für 2035 betreffend Elektrizität aus Wasserkraft bereits heute übertroffen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin überwiegen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bzw. Zweck-Mittel-Relation die Vorteile der PSKW-Stromerzeugung bei Weitem, da ein solches neben der 10-fachen Stromgewinnung gleichzeitig noch entscheidend zur Verbesserung der Biodiversität, der Wasserqualität und zur freien Fischwanderung ohne grossen finanziellen Aufwand beitrage.

3.2.2

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Sistierung zweckwidrigerweise zur Verwirklichung von Interessen – hier der Stromerzeugung durch PSKW bzw. einer entsprechenden Konzessionsanpassung – verwendet würde, die dieses Rechtsinstitut nicht zu gewährleisten bezweckt. Denn die Beschwerdeführerin möchte letztlich eine Frist zur Prüfung der Machbarkeit eines Alternativprojekts zur Restwassersanierung einer bestehenden Anlage erwirken bzw. die Erarbeitung von (partiellen, richtplanerischen) Grundlagen im Sinne von Art. 6 RPG und die entsprechende (partielle) Prüfung von Richt- und Nutzungsplanungsanpassung in Nachachtung von Art. 8b RPG und Art. 10 EnG, womit aber weder aufgezeigt wird, dass der Entscheid in der Hauptsache vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, noch dass andere zweckmässige und hinreichende Gründe für eine Sistierung des Hauptverfahrens U 18 62 gegen den Willen der Beschwerdegegner vorliegen. Insbesondere bringen die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auch übereinstimmend und nachvollziehbar vor, dass die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Vergleichsbeispiel des PSKW G._____ zwei völlig unterschiedliche rechtserhebliche Sachverhalte miteinander vermische. Bei den I._____‑Kraftwerken, wozu auch das genannte PSKW G._____ gehörte, habe es sich um eine Konzessionserneuerung eines bestehenden Kraftwerks für den Fall des Weiterbetriebs bzw. eine Neukonzessionierung für die ebenfalls eingeräumte Option eines Ausbaus gehandelt. In jedem Fall sei es um die Beurteilung von (Mindest‑)Restwassermengen nach Art. 31 ff. GSchG gegangen. Davon klar abzugrenzen sei die im Hauptverfahren U 18 62 zu beurteilende Restwassersanierung nach Massgabe von Art. 80 ff. GSchG, wobei die Beschwerdegegnerin über eine bestehende Konzession verfüge. Diese Unterscheidung leuchtet angesichts der geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorschriften ein. Denn Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) bestimmt, dass die Konzession dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt. Dementsprechend kommen die am 1. November 1992 in Kraft getretenen Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG auf vorbestehende Wassernutzungsrechte nicht ohne Weiteres zur Anwendung. Vielmehr bestimmt Art. 80 GSchG, dass Restwassersanierungen zulässig und geboten sind, soweit hierdurch nicht in die Substanz der bestehenden wohlerworbenen Rechte eingegriffen wird (Abs. 1). Weitergehende Massnahmen bedürfen hingegen einer besonderen Rechtfertigung und sind entschädigungspflichtig (Abs. 2). Nach Ablauf einer Konzession müssen Wasserentnahmen hingegen neu konzessioniert werden und haben daher vollumfänglich den Anforderungen des Gewässer- und Umweltschutzrechts zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BGE 145 II 140 E.2 ff. und 6.4 f., 142 II 517 E.3 sowie 139 II 28 E.2.7.1 ff.). Letzteres trifft vorliegend indes (noch) nicht zu.

Dispositiv

3.2.3. Mit ihrem vorstehend erwähnten Standpunkt zeigen die Beschwerdegegner gleichzeitig auf, dass für sie eine (Machbarkeits-)Prüfung für ein PSKW im Rahmen einer Restwassersanierung keine Option ist, womit im Gegensatz zum PSKW-Projekt G._____ auch keine entsprechende Gesprächsbereitschaft signalisiert wird. Insofern ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin hinreichend dargetan, dass eine Verfahrenssistierung – in Abweichung des grundsätzlichen Vorranges des Beschleunigungsgebotes – aus Gründen der Zweckmässigkeit und mit Einwilligung der Gegenparteien gerechtfertigt werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin auf den konstruktiven Dialog im Rahmen des PSKW-Projekts G._____ hinweist, in dessen Rahmen die Parteien das Bundesgericht dazumal um eine Sistierung des damals hängigen Verfahrens ersucht hätten, um eine Machbarkeitsanalyse für ein Alternativprojekt (im Rahmen einer Neukonzessionierung) durchzuführen, kann sie daraus für das vorliegende Verfahren demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig liegt angesichts der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen und der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu sowie derjenigen zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV im Rahmen der Rechtsanwendung (vgl. zu letzterem Urteil des Bundesgerichts 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E.4.1 m.H.a. BGE 141 I 235 E.7.1 und 136 II 120 E.3.3.2) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor.

3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die korrekte Anwendung der neuen Bestimmungen des Energie- und Raumplanungsgesetzes bzw. in Anwendung der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft befindlichen Art. 6 Abs. 2 lit. bbis RPG und Art. 10 EnG die Zweckmässigkeit der Sistierung des Hauptverfahrens U 18 62 geltend macht, vermag auch dies nichts am vorstehend Erwähnten zu ändern. Zum einen ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin hinreichende dargelegt, dass die Grundlagen der für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken für die vorliegend relevante Region (im Richtplan) schon festgestellt worden wären bzw. das Verfahren zur entsprechenden Anpassung des kantonalen Richtplanes bereits weit fortgeschritten wäre. Daher geht es nur schon aufgrund des Beschleunigungsgebots nicht an, das Hauptverfahren zur Restwassersanierung auf unbestimmte Zeit zu sistieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2011 vom 5. Juli 2012 E.6). Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich der alsdann revidierte kantonale Richtplan mit den festgelegten, für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebieten und Gewässerstrecken auf das im Hauptverfahren zu beurteilende Projekt auswirken würde, produziert dieses doch ebenfalls Elektrizität aus einer erneuerbaren Energiequelle (mittels einem klassischen Wasserkraftwerk). Dazu ist noch zu bemerken, dass der kantonale Richtplan gemäss Art. 6 ff. RPG und Art. 14 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ein raumordnungspolitisches Führungsinstrument darstellt und der (behördenverbindlichen) Koordination und Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten dient (vgl. BGE 146 I 36 E.2.3 f. und 140 II 262 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E.4.6.1 ff. und 1C_415/2015 vom 27. April 2016 E.2.2 f.). Im Zusammenhang mit der Anpassung und Ergänzung einer wasserrechtlichen (Gesamt-)Konzession hinsichtlich der Erhöhung einer Staumauer hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen und die Botschaft zum EnG fest, dass es unklar sei, ob und inwiefern die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 8b RPG und Art. 10 EnG den (allgemeinen) Richtplanvorbehalt gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG auf alle (neuen oder geänderten) Wind- und Wasserkraftanlagen ausgedehnt habe. Im zu beurteilenden Fall liess das Bundesgericht die Frage schliesslich offen, weil für das Erweiterungsvorhaben ohnehin bereits gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPG ein Richtplanvorbehalt zu bejahen war und somit eine (abgestimmte) Festsetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) gefordert wurde. Immerhin wies das Bundesgericht darauf hin, dass bei (neuen oder geänderten) Wind- und Wasserkraftprojekten – als Technologien mit grundsätzlich mehr als nur einer kleinräumigen Relevanz – etwa der Umstand für das grundsätzliche Erfordernis einer Richtplangrundlage spreche, dass mithilfe von raumplanerischen Festlegungen konkrete Projekte bessere Realisierungschancen hätten und Kompromisse leichter erzielt werden könnten, als bei einer kleinräumigen Betrachtung. Ausserdem wurde Kaspar Plüss zitiert, welcher eine Standortplanung für solche Energieerzeugungsanlagen auf Stufe Richtplan als sachgerecht erachtet, da es unterhalb dieser Ebene an der nötigen räumlichen Gesamtoptik fehle und keine grossflächige Suche nach Alternativstandorte gewährleistete sei. Erst eine möglichst flächendeckende Beurteilung aller potenziellen Standorte ermögliche es, das (relative) Gewicht eines einzelnen Interesses an einem bestimmten Standort objektiv – anhand eines Vergleichs mit möglichst vielen anderen Standorten – einzuschätzen und beispielsweise beurteilen zu können, ob eine Landschaft besonders typisch oder einzigartig sei (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2019 vom 4. November 2020 E.3.2 ff. und 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E.4.6.2 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens U 18 62 damit begründet, dass innert einer kurzen Frist die zuständigen Behörden die erforderlichen (richtplanerischen) Grundlagen erarbeiten könnten, in denen sie feststellten, welche Gebiete (und Gewässerstrecken) sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen würden bzw. zu prüfen hätten, ob mit einer minimalsten Richt- und Nutzungsplananpassung die Voraussetzung für eine massive Produktionssteigerung von erneuerbaren Energien geschaffen werden könne, wie dies Art. 6 Abs. 2 und Abs. 2 lit. bbis RPG vorschreibe, verkennt sie offensichtlich den mit der entsprechenden Grundlagenerhebung für das gesamte Kantonsgebiet verbundene Aufwand. Sofern sie für eine Beschränkung dieser Grundlagenerhebung und Prüfung einer möglichen Richtplananpassung einzig im Bereich des Wasserkraftwerks der Beschwerdegegnerin bzw. dem B._____‑ und C._____‑bach plädiert, stände dies nicht im Einklang mit der von Bundesgericht für solche Anlagen grundsätzlich als relevant erachteten räumlichen Gesamtoptik. Ausserdem erschiene es auch mit dem Zweck des kantonalen Richtplans als Koordinations- und Abstimmungsinstrument nur schwer vereinbar, wenn im Zusammenhang mit den Richtplaninhalten im Bereich der (erneuerbaren) Energie einzig eine partielle Betrachtungsweise des gesamten in Frage kommenden (Kantons‑)Gebiets vorgenommen würde.

3.2.5. Schliesslich ist auch zu beachten, dass eine allfällige Besitzstandsgarantie der Beschwerdegegnerin bzw. die erhöhte Rechtsbeständigkeit für "wohlerworbene Rechte" (noch für eine geraume Zeit) von Bedeutung sein wird (vgl. Art. 43 WRG; BGE 145 II 140 E.2 ff., 142 II 517 E.3, 139 II 28 E.2.7 und 127 II 69 E.5a ff.).

3.2.6. Wenn die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 136 I 87 E.3.2 eine Missachtung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. der Zweck-Mittel-Relation vorbringt, weil das Ziel (Steigerung der erneuerbaren Energien im Sinne von Art. 2 EnG) mittels PSKW in Kombination mit Photovoltaikanlagen mit einem weniger schweren Landschaftseingriff erreicht werden könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, soweit es vorliegend überhaupt von Relevanz ist. Denn die von ihr zitierte Rechtsprechung bezieht sich zum einen spezifisch auf das Polizeirecht bzw. das Handeln von Polizeiorganen und namentlich unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 3 BV auf den Gesichtswinkel von Einschränkung von Grundrechten (von Personen). Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin die Zweck-Mittel-Relation-Sichtweise auf die Ziele des EnG betreffend die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an, die nicht aus klassischen Wasserkraftwerken, sondern der Photovoltaik in Kombination mit PSKW stammen müssten. Die Verhältnismässigkeit von (grundrechtsbeschränkenden) Massnahmen wird aber auch im Umweltrecht klassischerweise gegenüber den dadurch belasteten Grundrechtsträgern geprüft (vgl. BGE 139 II 28 E.2.7.1 und 3.7 sowie 127 II E.7 und 8). Soweit dies vorliegend überhaupt von Bedeutung sein kann, ist durch die Abweisung des Gesuches um Sistierung des Hauptverfahrens U 18 62 seitens des Vorderrichters auf jeden Fall keine Verletzung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich.

3.3. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragten Beweisvorkehren, insbesondere Anhörung verschiedener PSKW-Experten und die Edition von Unterlagen, verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E.3.3.1, 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E.2.6, 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019 E.2.3 und 1C_432/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.1.1).

4. Letztlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass von der (zumindest ab dem Zeitpunkt der Replik wieder) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden kann, dass sie sich rechtsgenüglich mit den rechtlichen Erwägungen auseinandersetzt, die den Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 18 62 dazu bewogen haben, das Sistierungsgesuch abschlägig zu beurteilen. Dies wurde vorliegend höchstens am Rande und mehrheitlich in wenig sachbezogenen Ausführungen gemacht. Das Prozessbeschwerdeverfahren nach Art. 42 VRG diente vielmehr hauptsächlich dazu, die Anliegen der Beschwerdeführerin als Verfechterin von PSKW, Solarenergie und energieeffizienter Gebäudetechnik im Rahmen der bereits im Hauptverfahren vorgebrachten Argumentationen zu vertiefen bzw. auch neue ins Feld zu führen. Solche Vorbringen können im vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahren aber von vornherein nicht gehört werden. Wenn der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 18 62 somit keine hinreichenden Gründe für die beantragte Verfahrenssistierung gesehen hat, die insbesondere das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot aufzuwiegen vermögen, ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden.

5. Die Prozessbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.‑‑ und richtete sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.‑‑ festzusetzen. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutzes handelt (siehe dazu insbesondere Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] sowie Art. 1 und Ziffer 25 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]), ändert daran nichts. Denn einer solchen Kostenauflage steht auch das am 1. Juni 2014 für die Schweiz in Kraft getretene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) nicht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.11.3 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 25 vom 30. Januar 2019 E.3.2 und U 16 91 vom 22. November 2016 E.3) und erscheint angesichts des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Prozessbeschwerde verursachten Aufwandes, namentlich auch infolge ihrer weitschweifigen Ausführungen mit weitgehend fehlendem Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand, immer noch als gerechtfertigt.

6. Der Beschwerdegegner obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, womit ihm in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin reichte am 11. November 2020 zwei Kostennoten von Rechtsanwalt K._____ für den Zeitraum vom 5. Juni 2019 bis zum 13. August 2019 sowie 8. Juni 2020 bis zum 19. Oktober 2020 ein. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass zwar keine (formelle) Vertretung durch den genannten Rechtsanwalt vorliege, sie ihn aber für die Bearbeitung des Verfahrens beigezogen habe. Gemäss Art. 78 VRG sei eine formelle Vertretung keine Voraussetzung für die Zusprache einer Parteientschädigung. Praxisgemäss steht nicht anwaltlich vertreten Parteien keine Parteientschädigung zu (siehe VGU U 17 8, U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2, R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6, U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.5). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzten. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nun aber nicht durch einen (externen) Rechtsanwalt vertreten, sondern zieht ihn ihren Angaben zufolge nur beratend bei. Eigene Leistungen die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (siehe VGU U 16 91 vom 22. November 2016 E.6d mit Hinweis auf PVG 2013 Nr. 1 E.6 sowie BGE 110 Ia 1 E.6 und 105 Ia 120). Der Ersatz von Auslagen kann gemäss VGU U 16 91 vom 22. November 2016 ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, – unabhängig von einer Vertretung – eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (m.H.a. BGE 113 Ib 353 E.6b; vgl. auch BGE 110 V 72 E.7 mit einer detaillierteren Umschreibung der [kumulativen] Voraussetzungen für die Annahme von besonderen Verhältnissen im Bereich des Sozialversicherungsrechts und abgestützt auf die [damalige] bundesgerichtliche Entschädigungsordnung und Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.7, wonach eine Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst hat und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, im bundesgerichtlichen Verfahren nur bei ausserordentlich hohen Auslagen eine Entschädigung beanspruchen kann; siehe zum Ganzen: VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7 und U 17 8, U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin für die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt geltend gemachten Auslagen umfassen für das vorliegend Prozessbeschwerdeverfahren für den Zeitraum ab dem 24. August 2020 insgesamt 12.75 Stunden à CHF 300.‑‑ zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 %, woraus im Wesentlichen die beiden jeweils zweiseitigen Eingaben vom 3. und 30. September 2020 resultierten. In Verfahren vor Bundesgericht haben obsiegende Parteien gestützt auf Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich auch nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen Anwalt bzw. unter gewissen Voraussetzungen in zulässiger Weise durch einen Nichtanwalt vertreten werden (siehe Art. 1 lit. a und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. auch BGE 133 III 439 E.4 und 115 Ia 12 E.5; siehe zur im Grundsatz damit übereinstimmenden Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden: VGU U 17 8, U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.2). Das Bundesgericht spricht einer nicht vertretenen Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, nur dann eine Entschädigung zu, wenn die Auslagen (gerechtfertigterweise) ausserordentlich hoch sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.7 m.H.a. 4A_209/2014 vom 16. Dezember 2014 E.5 und 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014 E.6.2). Insofern rechtfertigt es sich im vorliegend Prozessbeschwerdeverfahren ebenfalls nicht, der formell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen (vgl. auch VGU A 17 21 vom 9. Mai 2017 E.2b, worin im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 die Kosten- und Entschädigungsfolgen der [vereinigten] Verfahren VGU A 14 40 und A 14 41 ebenfalls nach den vorstehend erwähnten Grundsätzen neu festgesetzt wurden).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

542.--

zusammen

CHF

2'542.--

gehen zulasten der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS).

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 31 GSchGart. 31 LEauxart. 31 LPAc

Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT

Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA

Art. 6 BZPart. 6 PCFart. 6 Legge di procedura civile federale

BGE 123 II 1ATF 123 II 1DTF 123 II 1

BGE 122 II 211ATF 122 II 211DTF 122 II 211

1C_229/2017

1C_534/2012

BGE 131 V 362ATF 131 V 362DTF 131 V 362

BGE 130 V 90ATF 130 V 90DTF 130 V 90

2C_1155/2016

BGE 135 III 127ATF 135 III 127DTF 135 III 127

BGE 130 V 90ATF 130 V 90DTF 130 V 90

BGE 119 II 389ATF 119 II 389DTF 119 II 389

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 139 I 37ATF 139 I 37DTF 139 I 37

BGE 138 III 705ATF 138 III 705DTF 138 III 705

BGE 135 III 127ATF 135 III 127DTF 135 III 127

BGE 130 V 90ATF 130 V 90DTF 130 V 90

BGE 122 II 211ATF 122 II 211DTF 122 II 211

BGE 135 III 127ATF 135 III 127DTF 135 III 127

BGE 119 II 386ATF 119 II 386DTF 119 II 386

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

BGE 139 II 28ATF 139 II 28DTF 139 II 28

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 2 EnGart. 2 LEneart. 2 LEne

Art. 2 EnGart. 2 LEneart. 2 LEne

Art. 8b RPGart. 8b LATart. 8b LPT

Art. 10 EnGart. 10 LEneart. 10 LEne

Art. 12 EnGart. 12 LEneart. 12 LEne

Art. 10 EnGart. 10 LEneart. 10 LEne

Art. 12 EnGart. 12 LEneart. 12 LEne

Art. 8b RPGart. 8b LATart. 8b LPT

Art. 10 EnGart. 10 LEneart. 10 LEne

Art. 2 EnGart. 2 LEneart. 2 LEne

Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT

Art. 8b RPGart. 8b LATart. 8b LPT

Art. 10 EnGart. 10 LEneart. 10 LEne

Art. 31 GSchGart. 31 LEauxart. 31 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 43 WRGart. 43 LFHart. 43 LUFI

Art. 29 GSchGart. 29 LEauxart. 29 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140

BGE 142 II 517ATF 142 II 517DTF 142 II 517

BGE 139 II 28ATF 139 II 28DTF 139 II 28

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

2C_537/2019

BGE 141 I 235ATF 141 I 235DTF 141 I 235

BGE 136 II 120ATF 136 II 120DTF 136 II 120

Art. 10 EnGart. 10 LEneart. 10 LEne

1C_491/2011

Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT

BGE 146 I 36ATF 146 I 36DTF 146 I 36

BGE 140 II 262ATF 140 II 262DTF 140 II 262

1C_139/2017

1C_415/2015

Art. 8b RPGart. 8b LATart. 8b LPT

Art. 10 EnGart. 10 LEneart. 10 LEne

Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT

Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT

1C_356/2019

1C_139/2017

Art. 43 WRGart. 43 LFHart. 43 LUFI

BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140

BGE 142 II 517ATF 142 II 517DTF 142 II 517

BGE 139 II 28ATF 139 II 28DTF 139 II 28

BGE 127 II 69ATF 127 II 69DTF 127 II 69

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

Art. 2 EnGart. 2 LEneart. 2 LEne

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 139 II 28ATF 139 II 28DTF 139 II 28

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

2C_430/2020

1C_226/2018

1C_465/2018

1C_432/2016

Art. 42 VRGart. 42 VRGart. 42 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 55 USGart. 55 LPEart. 55 LPAmb

Art. 12 NHGart. 12 LPNart. 12 LPN

1C_526/2015

1C_528/2015

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

BGE 110 Ia 1ATF 110 Ia 1DTF 110 Ia 1

BGE 105 Ia 120ATF 105 Ia 120DTF 105 Ia 120

BGE 113 Ib 353ATF 113 Ib 353DTF 113 Ib 353

BGE 110 V 72ATF 110 V 72DTF 110 V 72

1C_475/2016

Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF

Art. 1 Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgerichtart. 1 Règlement sur les dépens alloués à la partie adverse et sur l\'indemnité pour la représentation d\'office dans les causes portées devant le Tribunal fédéralart. 1 Regolamento sulle spese ripetibili accordate alla parte vincente e sull’indennità per il patrocinio d’ufficio nelle procedure davanti al Tribunale federale

Art. 9 Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgerichtart. 9 Règlement sur les dépens alloués à la partie adverse et sur l\'indemnité pour la représentation d\'office dans les causes portées devant le Tribunal fédéralart. 9 Regolamento sulle spese ripetibili accordate alla parte vincente e sull’indennità per il patrocinio d’ufficio nelle procedure davanti al Tribunale federale

BGE 133 III 439ATF 133 III 439DTF 133 III 439

BGE 115 Ia 12ATF 115 Ia 12DTF 115 Ia 12

1C_475/2016

4A_209/2014

2C_1161/2013

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

1C_475/2016