U 2020 95
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
16. Juni 2021Deutsch41 min
1. A._____, geboren am B._____, C._____ Staatsangehörige reiste im Dezember 2008 erstmals zur Erwerbsaufnahme in die Schweiz ein. Sie nahm eine Tätigkeit bei der D._____ GmbH in E._____ an. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsaufenthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 20 95
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuarin ad hoc Hartmann
URTEIL
vom 16. Juni 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Picenoni,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, geboren am B._____, C._____ Staatsangehörige reiste im Dezember 2008 erstmals zur Erwerbsaufnahme in die Schweiz ein. Sie nahm eine Tätigkeit bei der D._____ GmbH in E._____ an. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsaufenthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert.
2. Mit Gesuch vom 5. November 2018 beantragte A._____ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gemäss dem eingereichten Gesuchsformular vom 5./7. November 2018 ging A._____ keiner Erwerbstätigkeit nach.
3. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt Graubünden (nachfolgend: SVA) dem Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend: AFM) mit E-Mail vom 5. November 2018 mitteilte, dass A._____ Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich CHF 19'800.00 beziehe, leitete das AFM eine Aufenthaltsprüfung ein.
4. Mit E-Mail vom 19. November 2018 teilte A._____ dem AFM mit, dass sie keine Arbeitsbestätigung der letzten zwei Jahre einreichen könne, da sie aufgrund ihrer Krankheit seit dem Jahr 2009 nicht mehr arbeitstätig sei. Der Grund für den Bezug der Ergänzungsleistungen liege in ihrer Zwangserkrankung. Gemäss der eingereichten Verfügung Ergänzungsleitungen zur AHV/IV der SVA vom 15. Dezember 2017 belief sich der monatlich ab dem 1. Januar 2018 ausbezahlte Ergänzungsleistungsbetrag auf CHF 1'650.00.
Erwägungen
5.
Gemäss Antwort der IV-Stelle vom 11. Februar 2019 beziehe A._____ seit dem 1. Juni 2009 Ergänzungsleistungen. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestehe seit dem 1. Oktober 2009.
6.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 gewährte das AFM A._____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Verlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit E-Mail vom 13. März 2019 nahm A._____ gegenüber dem AFM dahingehend Stellung, dass sie aufgrund ihrer Krankheit zurzeit keiner Arbeit nachgehen könne. Bisher habe sie keinen Therapeuten gefunden, der mit ihrem Krankheitsbild arbeiten könne. Graubünden sei zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden, hier würden ihr Partner und ihr Sohn leben und hier habe sie Bekannte und ihren Freundeskreis.
7.
Mit Schreiben vom 10. März 2019 ersuchte das AFM in der Folge A._____ um Auskunft darüber, ob ihr Schweizer Lebenspartner, mit welchem sie im selben Haushalt lebe, für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne.
8.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 teilte A._____ dem AFM mit, dass sie keine ihren Lebenspartner betreffenden Unterlagen einreichen werde. In der Vergangenheit habe ihr Lebenspartner sie bereits durch die Aufnahme eines Kredits unterstützt. Eine Heirat aus einer Notlage käme für sie nicht in Frage. Zu ihrem früheren Wohnort pflege sie seit dem Tod ihres Vaters kaum noch Kontakte. Zu ihrer Mutter habe sie ein angespanntes Verhältnis, da diese mit ihrer Krankheit nicht umgehen könne.
9.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 verweigerte das AFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A._____ und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz per 20. Juli 2019 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich A._____ nicht mehr auf ihre Arbeitnehmereigenschaft berufen könne, da sie seit März 2009 ohne Erwerbstätigkeit sei. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie mindestens seit dem 1. Juni 2009 durch den Bezug von Ergänzungsleistungen. Sodann seien die Voraussetzungen für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
10.
Gegen diese Verfügung des AFM erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2019 Beschwerde beim Departement für Justiz Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) und beantragte den Entscheid des AFM vom 20. Juni 2019 aufzuheben und den Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem berechtigten Vertrauen auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu schützen. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine zumutbare Wegweisung zulasse. Vergleichsweise sei die Beschwerdeführerin gesellschaftlich und wirtschaftlich in der Schweiz schwach integriert, was jedoch nur auf die Erkrankung zurückzuführen sei. Ihr Lebenspartner bilde eine wichtige Stütze in ihrem Leben. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat würde sie über kein soziales Netzwerk mehr verfügen und könnte auch nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebenspartner zählen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei für die Beschwerdeführerin mit grossen Nachteilen verbunden und ihr Schicksal sei verglichen mit dem Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 8. Juli 2019 liege bei der Beschwerdeführerin eine komplexe psychische Erkrankung vor und sie sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, ihren Lebensmittelpunkt woanders hin zu versetzen bzw. dort ihr Leben fortzuführen. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Überdies seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG erfüllt.
11.
Mit Eingabe vom 9. September 2019 führte A._____ aus, das Arbeitsverhältnis sei hauptsächlich aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und zeitlicher Verfügbarkeit beendet worden. Sie habe versucht, weiter eine Arbeit zu finden, was ihr aufgrund der Krankheit nicht möglich gewesen sei. Diese Lebensphase sei zudem stark mit Resignation und Depression verbunden gewesen und es habe ihr die Kraft gefehlt, weiter Hilfe zu suchen.
12.
Mit Schreiben vom 1. April 2020 reichte A._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 27. März 2020 ein. Darin stellte er die Diagnose der Zwangshandlungen und Zwangsrituale gemäss ICD-10 F42.2 und einer schweren abhängigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7. Er führte in der Bewertung der aktuellen Situation aus, A._____ leide seit ihrer Jugend an einer als schwer zu bezeichnenden Zwangssymptomatik, welche sich im Laufe ihres Lebens verstärkt und verselbstständigt habe. Nicht zuletzt aufgrund dieser Zwangssymptomatik habe sie zusätzlich auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung entwickelt. Aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Störung sei es für A._____ nicht möglich, sich selbstständig um eine Wohnung zu kümmern und ein Leben selbstständig zu führen. So wie die Unterbrechung der Zwangsrituale zu ausgeprägter Angstsymptomatik mit körperlicher Reaktion führe, so führe auch die Trennung von den Personen, die für sie von existenzieller Bedeutung seien, zu einer ausgeprägten depressiven Symptomatik. Sie berichte, dass sie sich nunmehr in einer konsequent verhaltenstherapeutischen Behandlung im ambulanten Dienst der Klinik F._____ befinde. Eine solche Behandlung sei nicht ohne Weiteres austauschbar. Aus diesem Grund wäre eine Wegweisung mit schweren psychischen und physischen Folgen verbunden.
Dispositiv
13. Mit Departementsverfügung vom 4. August 2020 bestätigte das DJSG den Entscheid des AFM vom 20. Juni 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den vorliegenden Akten bis anhin keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Zudem erfülle sie die Voraussetzung der mehr als 2-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht. Sie sei im Dezember 2008 in die Schweiz eingereist, habe eine kurze Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei in der Folge bereits ab dem 23. März 2009 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Da dieser Zustand anhalte, stehe der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 FZA kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu. Bezüglich der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG habe die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, nämlich 42 Jahre, in G._____ gelebt, dessen Sprache sie spreche und mit deren Mentalität sie vertraut sei. In der Schweiz bestehen soweit ersichtlich ausser dem hier lebenden erwachsenen Sohn und ihrem schweizerischen Lebenspartner keine familiären Beziehungen zu anderen Personen. Der Kontakt zu diesen werde durch die Ausreise in ein Nachbarland der Schweiz lediglich erschwert, nicht aber verunmöglicht. Eine Kontaktpflege über gegenseitige Besuche sei ohne Weiteres möglich. Diese Kontaktpflege sei im Verhältnis zum Sohn bis dessen Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 auch über die Landesgrenzen hinweg erfolgt, lebte doch dieser in G._____. Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes wird sinngemäss ausgeführt, sie könne in G._____ entsprechend den Standards in der Schweiz behandelt werden. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik überwiege demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei genügend finanziellen Mitteln jederzeit wieder ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz stellen.
14. Hinsichtlich der Härtefallkriterien gemäss Art. 30 Abs. 1 AIG hält das AFM fest, es seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Krankheit oder Invalidität würden nicht ausreichen, um die Lage der betroffenen Person als Härtefall einzustufen. Unter anderem könne beispielsweise durch die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist die kontinuierliche Übernahme der Beschwerdeführerin durch einen geschulten Verhaltenstherapeuten im Heimatland organisiert werden. Es werde nicht dargelegt, weshalb eine Behandlung in ihrem Heimatland nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 EMRK könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer ehelichen Gemeinschaft lebe und das Paar nicht über gemeinsame Kinder verfüge. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen. Der erwachsene Sohn bedürfe ausserdem nicht mehr der Pflege durch die Mutter. Diese Beziehung werde sich durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin zwar verändern, könne jedoch ohne Weiteres im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als Touristin/Besucherin (maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in der Schweiz aufrechterhalten werden. Besuche des Sohnes bei seiner Mutter in G._____ seien zusätzlich möglich. Mit den modernen Kommunikationsmitteln könnten schliesslich auch auf Distanz tägliche Kontakte gepflegt werden.
15. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte den Entscheid des DJSG vom 4. August 2020 aufzuheben und von der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewilligen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 4 Anhang 1 FZA ein Verbleiberecht zustehe. Als Angehörige der EU/EFTA könne sie sich auf ein Verbleiberecht im Sinne der Ziffern II 10.2.2 und II 10.2.3 der Weisungen VEP-04/2020 berufen. Auf dieser Basis sei sie zum Verbleib in der Schweiz berechtigt und erhalte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige.
16. In der Vernehmlassung vom 28. September 2020 schloss das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Begründung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das AFM betont abermals, dass die gesundheitliche Versorgung auch in G._____ gewährleistet sei und die Therapie deshalb dort weitergeführt werden könne. Mittels einer längeren Ausreisefrist solle eine Übernahmetherapie in G._____ ermöglicht werden.
17. Am 30. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando sinngemäss an ihren Anträgen fest, ohne neue Argumente vorzubringen. Das Verfahren betreffend Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sei eingestellt worden. Von Gesetzes wegen bestehe eine Untergrenze beim Einkommen, die keine Sozialversicherungsabgabepflicht nach sich ziehe. In diesem Rahmen hätten die Arbeitsversuche bis zum Jahr 2010 stattgefunden, weshalb für die Beschwerdeführerin keine Abrechnung mehr erforderlich gewesen sei. Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin eine nicht sozialversicherungspflichtige Lohnzahlung im Umfang von CHF 1'360.00 erhalten. Dieser Betrag entspreche einer Arbeitsleistung von 85 Stunden à CHF 16.00.
18. Mit Duplik vom 12. November 2020 verweist die Beschwerdegegnerin auf die rechtlichen Ausführungen in den Erwägungen, im angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung vom 28. September 2020.
Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 4. August 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) vom 20. Juni 2020 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestätigt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Departementsverfügung vom 4. August 2020 ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG), zumal sie direkt nachteilig von der Ausweisung betroffen ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde am 14. September 2019 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.2. Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist.
2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Departementsverfügung vom 4. August 2020. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin die vom AFM verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht bestätigt hat, oder ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Verfügung des DJSG vom 4. August 2020 aufgehoben wird und von einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen sei. Der Sachverhalt sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
4. Bezüglich dem Begehren um aufschiebende Wirkung ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2020 gewährt worden ist.
5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft fehlt, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auf der Basis der Erwerbstätigkeit im Folgenden nicht zu prüfen ist. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob ihr eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige eingeräumt werden kann.
6.1. Zwischen der Schweiz sowie der Europäischen Union (EU) und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Als C._____ Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin daher darauf berufen.
Gemäss Art. 6 FZA wird den Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. Nach Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA wird den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens haben, das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen.
Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und über (lit. b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.
6.2. Zu prüfen ist in der Folge zunächst, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit a Anhang I FZA verfügt.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben, ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragsstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Diese wird in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) in Art. 16 präzisiert.
Art. 16 VEP bestimmt zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder allenfalls seinen Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zur Herleitung: BGE 135 II 265 E.3.4 ff.) sind die erforderlichen Mittel nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind und solche auch tatsächlich beziehen (BGE 135 II 265 E.3.7 f.; Urteile BGer 2C_495/2014 vom 26. September 2014 E.4.4; 2C_737/2014 vom 6. September 2014 E.1.2; 2C_/2014 vom 20. Januar 2014 E.3; 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E.3.3.4), soll doch die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt. Dieser Regelzweck würde vereitelt, würden beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt (Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E.3.4.3).
Die Beschwerdeführerin geht seit dem 23. März 2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Bg-act. 10 AFM). Spätestens seit dem 1. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin ununterbrochen Ergänzungsleistungen bezogen, welche sich ab dem 1. Januar 2018 monatlich auf den Betrag von CHF 1'650.00 (Mail SVA vom 5. November 2018 an AFM) beliefen. Ein Gesuch um einen IV-Rentenanspruch wurde im Jahr 2011 von der zuständigen Behörde aufgrund fehlender versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt, sodass keine Einkünfte der Invalidenversicherung als weiteres Einkommen in die Berechnung der genügenden finanziellen Mittel miteinbezogen werden können. Wie bereits ausgeführt, gelten die finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 2 FZA unter anderem dann als ausreichend, wenn während des Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Die Beschwerdeführerin bezieht nach eigenen Angaben Ergänzungsleistungen. Obschon Ergänzungsleistungen keine Fürsorgeleistungen einer Sozialversicherungseinrichtung darstellen, schliesst der Bezug von Ergänzungsleistungen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Nichterwerbstätige, wie bereits oben dargelegt, aufgrund fehlender finanzieller Mittel aus (Art 16 Abs. 2 VEP; ELG; SR 831.30; BGE 135 II 265 E.3.4 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst führt aus, dass sie bereits genügend von ihrem Lebenspartner unterstützt werde und daher nicht noch mehr Unterstützung von ihm beanspruchen wolle. Eine umfangreiche finanzielle Unterstützung durch den Lebenspartner ist demnach nicht zu erwarten.
Folglich stellen die monatlichen Ergänzungsleistungen ihre einzige Einkommensquelle dar. Somit ist sie weder wirtschaftlich selbstständig, noch verfügt sie über genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Nach dem Gesagten hat sie als Nichterwerbstätige (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA) keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
6.3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 4 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib in der Schweiz hat.
Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Bestimmung verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b EWG haben Arbeitnehmer, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (IV-Rentner) eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgeben, wenn sie sich vor dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2 Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ständig aufgehalten haben, das Recht, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu verbleiben. Das Verbleiberecht auf der Grundlage der Richtlinie 75/34 EWG und der Verordnung 1251/70 EWG bezweckt, den weiteren Aufenthalt im Aufenthaltsstaat zu gewährleisten nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Personen, welche sich auf dieses Verbleiberecht berufen können, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmer, obwohl sie den Arbeitnehmerstatus nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Massgebend ist dabei die tatsächliche Arbeitstätigkeit (Bundesgerichtsurteil vom 4. Februar 2020 vom 2C_534/2019 E.3.2.12). Dieses Recht besteht unabhängig allfälligem Bezug von Sozialleistungen und bezieht sich auch auf die Familienangehörigen. Lediglich EU/EFTA Angehörige, die in der Schweiz eine Beschäftigung im Sinne des FZA ausgeübt haben, und daher unter das FZA subsumiert wurden, können das Verbleiberecht geltend machen. Ein Verbleiberecht aufgrund von Arbeitsunfähigkeit besteht lediglich dann, wenn eine Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (BGE 141 II 1 E.4).
Entsprechend Lohnmeldung der SVA Graubünden ist die Beschwerdeführerin, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bei der D._____ GmbH beschäftigt gewesen (Bf-act. 5). Gemäss Lohnmeldung der SVA Graubünden ist die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 bei der D._____ GmbH beschäftigt gewesen und hat krankheitsbedingt in dieser Zeit Taggeld im Umfang von CHF 16'320.00 bezogen (Bf-act. 6).
Ausserdem gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund ihrer Krankheit seit dem Jahr 2009 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei (Bg-act. 10 AFM). Auch der ehemalige Arbeitgeber hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. März 2009 keine Beschäftigung mehr ausgeübt habe (Bg-act. 12, S. 6 AFM). Die Behauptung der Beschwerdeführerin wonach die effektive Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Kündigung vom 19. Mai 2017 per 31. August 2017 erfolgt sei, vermag nicht zu überzeugen. So sei das Arbeitsverhältnis hauptsächlich aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und zeitlicher Verfügbarkeit beendet worden. Sie habe zwar weiter versucht eine Arbeit zu finden, was ihr aufgrund der Krankheit jedoch nicht möglich gewesen sei (Bg-act. 8). Wie bereits dargelegt, ist dabei ausschliesslich die tatsächliche Arbeitstätigkeit massgebend, sodass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Dasselbe gilt für das Argument, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 eine nicht sozialversicherungspflichtige Lohnzahlung im Umfang von CHF 1'360.00 erhalten habe (Bf-act. 7). Vielmehr ist, erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist und seit dem 1. Juni 2009 Ergänzungsleitungen bezieht. Ergänzungsleistungen gelten gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E.3.2.13 als Sozialhilfe.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem 23. März 2009, nicht mehr als die geforderten 2 Jahre in der Schweiz gearbeitet. Vielmehr war sie noch keine 4 Monate in der Schweiz (Einreisedatum 1. Dezember 2008). Somit kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 4 FZA einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geltend machen. Damit kommen für die Verhältnismässigkeitsprüfung die Bestimmungen des AIG zur Anwendung. Nachfolgend wird geprüft, ob die Vorinstanz diese Prüfung rechtsgenüglich vorgenommen hat.
7. Wird die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Staatsangehörigen der EU/EFTA verweigert, drängt sich die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Art. 96 Abs. 1 AIG (AIG; SR 142.20) auf. Dieses Prinzip fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 8 Rz. 514 S. 118, § 21 Rz.1459 S. 325; BGE 140 I 353 E.8.7, 140 II 194 E.5.8.2, 138 II 346 E.9.2, 129 I 12 E.9.1). Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung haben die Behörden die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Rechtmässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung demnach nur, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E.4.3). Dabei sind die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Art. 96 Abs. 1 AIG legt dabei die für die Interessenabwägung massgeblichen Kriterien fest, namentlich die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ist zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland zu keinen schwerwiegenden Problemen führt. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihr Leben im Ausland zu führen. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme schwach ins sozial und wirtschaftliche Leben in der Schweiz integriert zu haben.
Zu prüfen ist ausserdem, ob die Beschwerdeführerin ein Recht aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für sich ableiten kann. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützt im Zusammenhang der Bewilligung respektive Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2). Der sich im Land aufhaltende Angehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, etwa über das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1 mit Hinweisen; 139 I 330 E.2.1). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen; diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann grundsätzlich in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E.4.1). Hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer ehelichen Gemeinschaft lebt und das Paar nicht über gemeinsame Kinder verfügt. Der erwachsene Sohn bedarf ausserdem nicht mehr der Pflege und Erziehung durch die Mutter. Diese Kontaktpflege ist im Verhältnis zum Sohn bis zu dessen Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 auch über die Landesgrenzen hinweg erfolgt, lebte doch dieser in G._____. Diese Beziehung würde sich durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin daher kaum verändern und kann ohne Weiteres im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als Touristin/Besucherin (maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in der Schweiz aufrechterhalten werden. Besuche des Sohnes bei seiner Mutter in G._____ sind zusätzlich möglich. Mit den modernen Kommunikationsmitteln können schliesslich auch auf Distanz tägliche Kontakte gepflegt werden. Der Kontakt zu diesen wird durch die Ausreise in ein Nachbarland der Schweiz lediglich erschwert, nicht aber verunmöglicht. Denkbar wäre auch, dass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebenspartner ein Leben in G._____ aufbaut.
Zu prüfen ist, ob sich die Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Problemen als unverhältnismässig erweist.
Gesundheitliche Probleme bilden allenfalls dann einen wichtigen Grund für einen (dauerhaften) Verbleib im Land, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt, die längere Pflege oder eine punktuelle dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre, sodass die Pflicht, die Schweiz zu verlassen, für die betroffene Person mit gewichtigen gesundheitlichen Konsequenzen verbunden wäre. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bessere oder finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, genügt hierzu nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG deckt sich bei gesundheitlichen Problemen weitgehend mit jener des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; dieses verneint eine solche, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.2 m.w.H.).
Eine dringliche Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, welche in ihrem Heimatland nicht sichergestellt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr wäre eine angemessene psychiatrische Behandlung in einem der Schweiz bzgl. der medizinischen Standards sehr ähnlichen Land ohne weiteres möglich.
Die Schweiz hat ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik (Urteil des Bundesgerichts 2C_62/2010 vom 30. August 2010 E.2.2). Zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, beispielsweise die fehlenden finanziellen Mittel, von der Schweiz fernzuhalten.
Bis auf den Verlust der Ergänzungsleistungen drohen der Beschwerdeführerin durch die Ausreise keine übermässigen Nachteile. Auch verliert sie dadurch weder eine Arbeitsstelle, noch allfällige IV-Rentenansprüche. Zudem ist ein Kontakt mit ihrem Sohn und dem Lebenspartner weiterhin möglich.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Folglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen i.S.v. Art. 96 Abs. 1 AIG in korrekter Weise ausgeübt.
8.1. Schlussendlich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin über die Härtefallregelung von Art. 30 AlG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Ausgestaltung dieser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" wird zum Ausdruck gebracht, dass deren Anwendung im freien Ermessen der Behörden liegt, wobei diese bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, Willkürfreiheit und Verhältnismässigkeit gebunden sind und gemäss dem bereits erwähnten Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse des Ausländers und den Grad seiner Integration zu berücksichtigen haben (vgl. Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 2). Damit ist auch gesagt, dass sich aus den Härtefallbestimmungen kein Rechtsanspruch ableiten lässt. In verfahrensmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die kantonale Behörde nicht alleine über eine Zulassung gestützt auf die Härtefallklausel entscheiden kann. Vielmehr hat gemäss Art. 96 AIG das Staatssekretariat für Migration im Zustimmungsverfahren über die Zulassung zu entscheiden (vgl. Weisungen VEP-04, 2020, Ziff. 8.5, Seite 104).
Wann ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wird gemäss den Kriterien in Art. 31 Abs. 1 lit. a - g der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) näher konkretisiert. Bei der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird der Gesundheitszustand mitberücksichtigt (vgl. f von Art. 31 Abs. 1 VZAE), d.h. es müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein. Vielmehr sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. In Anlehnung an Art. 31 VZAE ist es gemäss Art. 20 VEP sowie den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP-04/2020) möglich, auch EU/EFTA Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (ohne Erwerbstätigkeit) aus wichtigen Gründen zu erteilen, selbst wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abkommens nicht erfüllt sind. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entsprechend dem Ausnahmecharakter dieser sog. "humanitären Bewilligung" – restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. Übersax, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII; Ausländerrecht – Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.189 ff.). Die Annahme eines solchen setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen – gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen – in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Dabei sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Geprüft wird mitunter, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 8). Die bisherige Praxis zu den schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist zu beachten (Weisungen VEP-04/2020, Kap. II.8.5 S. 104 mit Hinweisen). So sind insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zwingend in dem Sinne zu berücksichtigen, als dass in Anbetracht der bereits erfolgten beruflichen und sozialen Eingliederung in die Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht mehr verlangt werden könne (Weisungen und Erläuterung zum Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 5.6.10).
Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – im Sinne einer Konkretisierung von Art. 30 Abs. 2 lit. b AIG – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: lit. a; die Integration der Gesuchstellerin, lit. b; die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin, lit. c; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, lit. d; die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, lit. e; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, lit. f; der Gesundheitszustand und lit. g; die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
8.2.1. Im Folgenden ist anhand dieser Härtefallkriterien zu bestimmen, ob die Umstände des vorliegenden Falls die Erteilung einer sog. humanitären Bewilligung rechtfertigen würden.
8.2.2. Zum Zulassungskriterium der Integration (lit. a) hält die Vorinstanz in zutreffender Weise fest, dass die Beschwerdeführerin den weitaus grössten Teil ihres Lebens in G._____ verbracht hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie ist erstmals im Jahre 2008 zur Erwerbsaufnahme in die Schweiz eingereist. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsaufenthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme schwach ins sozial und wirtschaftliche Leben in der Schweiz integriert zu haben. Eine Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist aufgrund der beigezogenen Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auszumachen.
8.2.3. Hinsichtlich Respektierung der Rechtsordnung (lit. b) ist festzuhalten, dass mit Ausnahme der von der Staatsanwaltschaft Graubünden erfolgten Einstellungsverfügung hinsichtlich Täuschung der Behörden, keine Straftaten auszumachen sind, sodass grundsätzlich von der Respektierung der Rechtsordnung durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin beim Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus im Jahr 2013 in vorwerfbarer Weise ihre seit März 2009 bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hat. Dabei handelt es sich um ein treuwidriges Verhalten.
8.2.4. Es rechtfertigt sich unter dem Kriterium der Familienverhältnisse (lit. c) die gesamtfamiliäre Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrem Zuzug im Konkubinat mit ihrem Lebenspartner zusammen, der sie in der Vergangenheit durch die Aufnahme eines Kredits finanziell unterstützt hat. Dennoch käme für sie eine Heirat lediglich aus einer Notlage nicht in Frage. Im gleichen Haushalt wohnt ihr erwachsener Sohn, zu dem sie ein enges Verhältnis pflegt. Zu ihrem früheren Wohnort pflege sie laut eigenen Angaben seit dem Tod ihres Vaters kaum noch Kontakte. Zu ihrer Mutter habe sie ein angespanntes Verhältnis, da diese mit ihrer Krankheit nicht umgehen könne.
8.2.5. Unter diesem Kriterium der finanziellen Verhältnisse (lit. d) sind die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur beruflichen Integration zu prüfen, mithin das Vermögen, die Erwerbstätigkeit, eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Beschäftigungsaussichten in der Zukunft (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.4). Die nunmehr ältere Beschwerdeführerin wird aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Wirtschaftsleben teilhaben, weshalb es sich erübrigt, auf Arbeits- und Bildungsverhältnisse resp. entsprechende Bemühungen einzugehen. Auch in den vergangenen Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, ist sie gemäss eigenen Angaben keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, was ihrem Gesundheitszustand geschuldet war. Die Beschwerdeführerin möchte ausserdem keine weitere zusätzliche finanzielle Hilfe von ihrem Lebenspartner beanspruchen.
Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die Ausführungen in den vorangehenden Erwägungen (6.2) verwiesen werden.
8.2.6. Die Aufenthaltsdauer (lit. e) in der Schweiz, welche bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen ein wichtiges Kriterium darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen. Weder das Gesetz noch die Praxis des Bundesgerichts sehen eine minimale oder maximale Anwesenheitsdauer vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C_428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.1). Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2008 in der Schweiz auf, wobei sie eine Tätigkeit bei der D._____ GmbH in E._____ angenommen hat. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese Bewilligung wurde zwecks Erwerbsaufenthalts in der Folge um fünf Jahre bis zum 30. November 2018 verlängert. Dies geschah allerdings unter Verschweigen der Tatsache, dass sie seit März 2009 arbeitsunfähig war. Falls es notwendig sein sollte, könnten ausserdem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Wie in der Schweiz, ist es ihr ebenfalls in ihrem Heimatland möglich, wieder neue Kontakte aufzubauen. Bis dato lebt die Beschwerdeführerin seit ca. 12 Jahren in der Schweiz. Sie hat somit lediglich 1/5 ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskennt.
8.2.7. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes (lit. f) ist festzuhalten, dass gemäss den Weisungen des BFM andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, bei der Beurteilung eines schwerwiegenden Härtefalls entsprechend zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um chronische Krankheiten, nachgewiesene Suizidgefahr, Kriegstraumatisierung oder einen schweren Unfall handeln (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.6). In diesem Zusammenhang ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, mithin die Zwangsstörung zu berücksichtigen.
Mit Gutachten vom 27. März 2020 (Bg-act. 16) wurde der Beschwerdeführerin die Diagnose der Zwangshandlungen und Zwangsrituale gemäss ICD-10 F42.2 und einer schweren abhängigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7 gestellt. Dabei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer als schwer zu bezeichnenden Zwangssymptomatik leide, welche sich im Laufe ihres Lebens verstärkt und verselbstständigt habe. Aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Störung sei es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, sich selbstständig um eine Wohnung zu kümmern und ein Leben selbstständig zu führen. So, wie die Unterbrechung der Zwangsrituale zu ausgeprägter Angstsymptomatik mit körperlicher Reaktion führe, so führe auch die Trennung von den Personen, die für sie von existenzieller Bedeutung seien, zu einer ausgeprägten depressiven Symptomatik. Gemäss Gutachten befindet sich die Beschwerdeführerin in einer konsequent verhaltenstherapeutischen Behandlung im ambulanten Dienst der Klinik F._____. Der Gutachter weist daraufhin, dass die aktuell durchgeführte Therapie nicht ersetzbar sei und deshalb nicht in ihrem Heimatland fortgesetzt werden könne. Die gesundheitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin erfordere zwingend eine intakte Situation. Aus diesem Grund wäre eine Wegweisung mit schweren psychischen und physischen Folgen verbunden. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes resp. von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen.
In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz korrekt aus, dass einer solchen Situationen, statt mit einer Härtefallregelung, ebenso mit wechselseitigen Besuchen, Telefonaten und finanzieller Unterstützung begegnet werden könne. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner medizinischen Behandlung, welche nicht auch in ihrem Herkunftsland durchgeführt werden kann. Die erforderliche Betreuung sowie eine allenfalls notwendige ambulante Nachbehandlung ist daher auch in G._____ gewährleistet.
8.2.8. Unter dem Kriterium der Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) ist sodann die Gesamtsituation zu berücksichtigen, welche die ausländische Person im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland antreffen würde. Bei der Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten sind unter anderem das Alter der betroffenen Person bei der Einreise in die Schweiz, die Vertrautheit mit den kulturellen Gepflogenheiten und das Beherrschen der Sprache, allfällige gesundheitliche Probleme, das familiäre sowie das gesellschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland, die Berufsbildung samt beruflichen Wiedereinstiegsmöglichkeiten im Heimatland sowie die Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.7).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat über kein soziales Netzwerk mehr verfügen würde und nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebenspartner zählen könne. Zu ihrem früheren Wohnort pflege sie seit dem Tod ihres Vaters kaum noch Kontakte. Zu ihrer Mutter habe sie ein angespanntes Verhältnis, da diese mit ihrer Krankheit nicht umgehen könne.
Da sie praktisch ihr ganzes Leben in G._____ verbracht hat, ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskennt. Falls es notwendig sein sollte, könnten ausserdem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Wie in der Schweiz, ist es ihr ebenfalls in ihrem Heimatland möglich wieder neue Kontakte aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb zumindest eine soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland nicht möglich sein sollte.
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00267 vom 24. Oktober 2007 (E.4.6) auf den sich die Beschwerdeführerin bezieht, ging es um eine Ausweisung eines Spaniers, der seit früher Kindheit an in der Schweiz gelebt hat und somit keine Verbindungen oder Kontakte zu seinem Heimatland pflegte. Da er praktisch in eine ihm fremde Umgebung ausgewiesen werden sollte, erschien die Ausweisung nicht verhältnismässig. Dieser Entscheid ist somit nicht zu vergleichen mit vorliegender Situation, in der die Beschwerdeführerin rund 40 Jahre in ihrem Heimatland verbracht hat und dort Familienangehörige hat. Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass dieser Entscheid auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
8.2.9. Die Prüfung der einzelnen Elemente des Härtefalles zeigt, dass die Vorinstanz korrekterweise das Vorliegen eines Härtefalles verneint hat. Diese Erkenntnis wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in vorwerfbarer Weise beim Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus im Jahr 2013 ihre seit März 2009 eine bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hat.
9. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
10. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind Art. 76 ff. VRG massgebend. Hiernach kann die Behörde (inkl. Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag diese Rechtswohltat gewähren, sofern deren Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtlos ist (PVG 2008 Nr. 4 E.3a). Die Kriterien für die Gewährung der URP sind somit die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die zu verneinende (bzw. fehlende) Aussichtslosigkeit des Streitfalles. Bedürftig ist eine Partei dann, falls sie zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist und somit eine Notwendigkeit für eine solche Hilfe erstellt ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 139 I 138 E.4.2, 122 I 267 E.2b; PVG 1998 Nr. 27).
Im konkreten Fall kann das Kriterium der finanziellen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ohne weiteres bejaht werden. Beim kumulativ erforderlichen (zweiten) Kriterium der 'fehlenden Aussichtslosigkeit' muss die Sachlage differenziert betrachtet werden. Einerseits muss es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesamten Lebensgeschichte in der Schweiz klar gewesen sein, dass ihr Antrag um Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ungewiss ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie im Jahr 2013 ihre seit März 2009 andauernde Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hatte. Weil aber im Rahmen der Beurteilung von Härtefällen das Ergebnis nicht ohne Weiteres voraussehbar ist und bei für die Lebensgestaltung zentralen Entscheiden wie der Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. der damit verbundenen Wegweisung ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist, wird auch das zweite Kriterium als erfüllt betrachtet. Aus den genannten Gründen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligt. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde demgegenüber kein Gesuch um Unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Mit der Abweisung der Beschwerde gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG). In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des Rechtsanwalts in der Person von lic. iur. Reto Picenoni werden somit die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss auf CHF 1'500.00 festgelegt. Diese Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung.
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) hält fest, dass der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung ein Honorar CHF 200 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wird. Zuschläge werden keine gewährt. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt.
Was die Entschädigung des aufgrund der Gewährung der URP beigeordneten Rechtsvertreters betrifft, wird festgestellt, dass keine Honorarnote eingereicht wurde. Somit wird das Honorar nach Ermessen zu einem Stundentarif von CHF 200.00 festgelegt. Dabei wird beachtet, dass die Beschwerde 8 Seiten und die Replik 3 Seiten umfasst. Da im vorinstanzlichen Verfahren eine andere Rechtsvertretung dabei war, musste sich der jetzige Rechtsvertreter neu in den Fall einlesen, sodass von einer Arbeitszeit von 15 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Pauschalspesen 3 % und MWST von 7.7 % auf CHF 3'090.00, insgesamt somit von CHF 3'327.95 auszugehen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
2.2. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Reto Picenoni ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 3'327.95 (inkl. MWST) entschädigt.
2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Februar 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_657/2021).
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 4 FZAart. 4 ALCPart. 4 Accordo tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall’altra, sulla libera circolazione delle persone
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 6 FZAart. 6 ALCPart. 6 Accordo tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall’altra, sulla libera circolazione delle persone
Art. 16 VEPart. 16 OLCPart. 16 OLCP
BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265
BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265
2C_495/2014
2C_737/2014
2C_989/2011
2C_243/2015
Art. 24 FZAart. 24 ALCPart. 24 Accordo tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall’altra, sulla libera circolazione delle persone
Art. 16 VEPart. 16 OLCPart. 16 OLCP
BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265
2C_534/2019
BGE 141 II 1ATF 141 II 1DTF 141 II 1
2C_534/2019
Art. 4 FZAart. 4 ALCPart. 4 Accordo tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall’altra, sulla libera circolazione delle persone
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
BGE 140 I 353ATF 140 I 353DTF 140 I 353
BGE 140 II 194ATF 140 II 194DTF 140 II 194
BGE 138 II 346ATF 138 II 346DTF 138 II 346
BGE 129 I 12ATF 129 I 12DTF 129 I 12
BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143
BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281
BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330
BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
2C_91/2014
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
2C_721/2014
Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI
2C_721/2014
2C_62/2010
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 20 VEPart. 20 OLCPart. 20 OLCP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
BVGer C-428/2010TAF C-428/2010TAF C-428/2010
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
BGE 139 I 138ATF 139 I 138DTF 139 I 138
BGE 122 I 267ATF 122 I 267DTF 122 I 267
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA
2C_657/2021