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Entscheid

U 2021 14

grobe Verletzung von Verkehrsregeln

7. Juli 2021Deutsch32 min

1. Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorhaben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt formuliert:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 14

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterIn Racioppi und von Salis

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 24. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und Dr. iur. Christian Wulz,

Beschwerdegegnerin

und

C._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,

Beigeladene

betreffend Submission

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorhaben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt formuliert:

- Z1 Qualifikation Schlüsselperson/en 15 %

- Z2 Referenzen des Anbieters 15 %

- Z3 Organisation / Leistungsfähigkeit 10 %

- Z4 Angebotspreis 60 %

2. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung am 28. Dezember 2020 bot sich folgendes Bild:

C._____ AG CHF 1'572'377.55 100.00 %

A._____ AG CHF 1'594'637.95 101.42 %

E._____ AG CHF 1'789'424.05 113.80 %

F._____ SA CHF 1'947'871.85 123.88 %.

Bei der anschliessenden Prüfung und Auswertung der Offerten ergab sich keine Änderung in der Reihenfolge:

C._____ AG 470/500 Punkte

A._____ AG 414/500 Punkte

E._____ AG 371/500 Punkte

F._____ SA 331/500 Punkte.

Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 erteilte die Gemeinde B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Angebot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45).

3. Gegen die Vergabeverfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; weiter sei die Vergabebehörde zu verpflichten, die vollständigen Vergabeakten der Zuschlagsempfängerin einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Nach Eingang dieser Akten sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder gegen die Bestimmungen des GAV verstossen habe und das Angebot deshalb vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ausserdem habe die Vergabebehörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigert habe. Weiter sei die Bewertung der Zuschlagskriterien zum Nachteil der Beschwerdeführerin qualifiziert falsch vorgenommen worden.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, insbesondere der Vertragsabschluss. Zudem wurde die Zuschlagsempfängerin in Anwendung von Art. 40 VRG dem Verfahren beigeladen.

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 (nur) zur aufschiebenden Wirkung beantragte die Gemeinde B._____ (Vergabebehörde, nachfolgend Beschwerdegegnerin), der Beschwerde sei im Umfang von CHF 82'502.31 (für die ab sofort bis Ende 2021 auszuführenden Arbeiten) gemäss Zusammenstellung keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und über dieses Gesuch möglichst umgehend zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Anträge damit, dass mit der Koordination des Bauvorhabens mit dem Teilprojekt neue Strasse/Infrastruktur G._____ und dem Teilprojekt Energiezentrale und Trafostation EW B._____ Minderkosten in der Höhe von rund CHF 650'000.-- realisiert würden. Würde die aufschiebende Wirkung im vollen Umfang gewährt, fielen nicht nur die Minderkosten dahin, sondern es würden bei einer Verschiebung des Baubeginns von 3–4 Monaten auch Mehrkosten im Umfang von weiteren rund CHF 850'000.-- anfallen wegen Winterbaumassnahmen, bereits ausgelöster Materialbestellungen und Entschädigungen für den Arbeitsunterbruch; die Mehrkosten bei einem verzögerten Baubeginn von rund einem Jahr wären sogar noch höher. Es wäre unverhältnismässig, für rund 5 % der Auftragssumme die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren, wenn dadurch Mehrkosten bzw. nicht realisierbare Minderkosten in der Grössenordnung von CHF 1.23–1.50 Mio. entstünden. Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses liege die Teilgewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse.

6. Mit Entscheid vom 9. März 2021 gab der Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdegegnerin statt, die aufschiebende Wirkung im Umfang von CHF 82'502.31 (für die ab sofort bis Ende 2021 auszuführenden Arbeiten), mithin rund 5 % der Auftragssumme, nicht zuzulassen, angesichts der andernfalls (plausibel) anfallenden ungleich höheren Mehrkosten, welche ein Aufschub dieser Arbeiten bewirken würde.

7. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Prozessbeschwerde (Verfahren U 21 26), welche noch hängig ist.

8. Mit Vernehmlassung zur Sache vom 22. März 2021 beantragte die C._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend Beigeladene) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie sieht einen Ausschlussgrund für das Angebot der Beschwerdeführerin darin, dass diese ihre Offerte mit einem nicht aktuellen und deshalb nicht der Wahrheit entsprechenden Handelsregisterauszug eingereicht habe (Handelsregister nicht nachgeführt bezüglich des Rücktritts zweier Verwaltungsräte im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren VGU U 20 75). In Bezug auf ihr eigenes Angebot sei kein Ausschlussgrund gegeben, zumal gegen sie selber weder ein Entscheid betreffend Verletzung von GAV-Bestimmungen ergangen noch ein Verfahren hängig sei. Bezüglich ihres ARGE-Mitglieds sei in der Vergangenheit ein Verstoss festgestellt worden, die Sache sei jedoch geregelt und es habe inzwischen eine Eigentümer- und Namensänderung der Firma stattgefunden. Im Übrigen seien die Zuschlagskriterien korrekt angewandt und eine rechtskonforme Bewertung vorgenommen worden, was zur Abweisung der Beschwerde führe.

9. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Vernehmlassung am 25. März 2021 ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie erachtete das Verwaltungsgericht als weder gesetzlich noch anderweitig dazu verpflichtet und berechtigt, dem Zivilrecht zugeordnete Lohnbuchkontrollen bei Anbietern vorfrageweise zu entscheiden. Die Anwendung und Bewertung der Zuschlagskriterien sei im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens korrekt vorgenommen worden.

10. Am 15. April 2021 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren, welche sie in Bezug auf die Akteneinsicht darauf reduzierte, dass ein von der Zuschlagsempfängerin unterzeichnetes vollständiges Leistungsverzeichnis vorgelegt werde. Sie brachte vor, dass gegen mindestens ein ARGE-Mitglied der Zuschlagsempfängerin ein Lohnbuchkontrollverfahren für GAV-Verfehlungen der letzten 60 Monate hängig sei, was einen Ausschlussgrund darstelle. Das Verwaltungsgericht habe die betreffenden Abklärungen vorzunehmen und hierfür die entsprechenden Akten der PLK beizuziehen sowie einen Zwischenbericht der PLK einzufordern. Ausserdem habe die Vergabebehörde mindestens drei der vier Zuschlagskriterien entweder rechtswidrig abgeändert oder durch nachträglich eingeführte Kriterien ergänzt und/oder die angewandten Vergabekriterien willkürlich und einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt.

11. In ihren Dupliken vom 3. Mai 2021 halten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie entgegnen der Argumentation der Beschwerdeführerin und bestreiten deren Behauptungen.

12. Am 11. Mai 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Einsicht in das unterzeichnete Titelblatt des Leistungsverzeichnisses der Zuschlagsempfängerin.

13. Am 6. Mai 2021 bzw. 21. Mai 2021 reichten die Rechtsvertreter der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin ihre Honorarnoten ein. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2021 erachtete der Rechtsvertreter der Beigeladenen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Honoraraufwand in mehrfacher Hinsicht als überhöht.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Zuschlagsentscheid vom 4. Februar 2021, worin die Beschwerdegegnerin (Vergabeinstanz) den Auftrag bezüglich Elektroinstallationen Starkstrom für das Bauvorhaben Alterszentrum D._____ in B._____ an die erstrangierte Anbieterin (Beigeladene) und nicht an die zweitrangierte Anbieterin (Beschwerdeführerin) erteilte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob ihr Entscheid rechtlich haltbar ist, und ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und folgerichtig eine Neuvergabe geboten erscheint.

2.

Vorliegend kommen die Normen der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) und des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG kann gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die im Vergabeverfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist mit ihrem Angebot mit der zweithöchsten Gesamtbewertung legitimiert, den Zuschlag anzufechten, könnte sie doch grundsätzlich im Falle der Aufhebung des Vergabeentscheids und des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin an deren Stelle den Zuschlag für ihr Angebot erhalten. Auf die im Übrigen form– und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 VRG, Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG).

3.

Die Überprüfung von Vergabe- und Zuschlagsentscheiden im Submissionsverfahren beschränkt sich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen explizit ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 2 SubG). Das Verwaltungsgericht kann daher nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (Vergabebehörde) setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger und einfacher erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 56 vom 6. November 2018 E.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-)physikalischer und methodologischer Art

oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. PVG 2001 Nr. 45, VGU U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. VGU U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen).

Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Vergabeinstanz sowohl bei der formellen als auch materiellen Beurteilung der Angebote einen verfahrensrechtlich wie im Besonderen auch sachlich haltbaren Vergabe-/Zuschlagsentscheid getroffen hat.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt zum einen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie während der Beschwerdefrist nicht Einsicht in sämtliche Dokumente erhalten habe. Zum Anspruch auf Akteneinsicht in einem Submissionsverfahren haben die herrschende Lehre und Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, dass ein derartiges Einsichtsrecht lediglich eingeschränkt bestehen kann; insbesondere gilt ohne Zustimmung der Betroffenen kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1363 f. m.w.H.; PVG 2011 Nr. 31). Andererseits besteht ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Bewertung der Konkurrenten, soweit damit nicht schützenswerte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (vgl. BGE 129 I 253 E.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E.1.5, 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E.3, 2C_890/2008 vom 22. April 2009 E.5.3.3). Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots, welche zur Zuschlagserteilung geführt haben, müssen in der Regel aber bekannt gegeben werden (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1367).

4.2

Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist zunächst Einsicht in die Beurteilungskriterien (bereits in Unterlagen Submission enthalten) und die Nutzwertanalyse des Fachplaners Marquart erhielt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6). Nach regem E-Mail-Verkehr erhielt die Beschwerdeführerin zusätzlich Einsicht in folgende Unterlagen der C.________ (vgl. Bf-act. 9, 10): Von den Mitgliedern der C.________ unterzeichnete

- Allgemeine Bestimmungen

- Angaben zu den Anbietern der C.________

- Selbstdeklaration der einzelnen Mitglieder der C.________

- Beurteilungskriterien Elektroinstallationen der Mitglieder der C.________

- Von der ARGE eingereichte ergänzende Bestimmungen

- Vorausmasse und Angebot der ARGE

Keine Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin indes in das Leistungsverzeichnis der Zuschlagsempfängerin gewährt (vgl. Bf-act. 10). Mit Blick auf Art. 28 SubV ist das jedoch nicht zu beanstanden, schliesslich fehlt in diesem Stadium des Verfahrens auch schlicht die Zeit, die anderen Anbieter anzufragen, ob und in welchem Umfang sie an ihren Offertunterlagen Geheimhaltungsinteressen gelten machen wollen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Vergabebehörde somit nicht anzulasten. Da es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht keine Opposition gegen die Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gab, wurde der Beschwerdeführerin vor dem zweiten Schriftenwechsel Einsicht in sämtliche Akten gewährt, also auch in das Leistungsverzeichnis der Zuschlagsempfängerin. Dieser Schritt wäre wohl nicht notwendig gewesen, da der Beschwerdeführerin inzwischen am 12. Februar 2021 durch die Beschwerdegegnerin Einsicht in die verlangten Angebotsunterlagen der Zuschlagsempfängerin (ausgenommen Leistungsverzeichnisse) bzw. mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 Einsicht in die eingereichten Submissionsunterlagen der Zuschlagsempfängerin gewährt worden war (vgl. Bf-act. 10; Beilage des Gerichts E8 und E9). Die Beschwerdeführerin anerkannte überdies mit ihrer Replik, dass damit eine Heilung der gerügten Gehörsverletzung einherginge. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, sich in voller, umfassender Kenntnis der Akten gegen die angefochtene Verfügung zu wehren. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 SubG bezweckt das öffentliche Beschaffungswesen und Submissionsrecht insbesondere den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern (lit. a), die Gleichbehandlung aller Anbieter und eine unparteiische Vergabe zu gewährleisten (lit. b), den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern (lit. c) sowie die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen (lit. d). In Übereinstimmung mit dieser Zweckbestimmung erhält nach Art. 21 Abs. 1 SubG das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 SubG). Dem Preiskriterium kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben eine vorrangige Bedeutung zu. Als allgemeine Faustregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad der Auftragserfüllung ist. Als Richtschnur gilt, dass bei einfacheren Aufgaben das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf der Preis bei hochkomplexen Aufträgen eine untergeordnete Rolle spielen (so bereits PVG 2002 Nr. 36). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Art. 21 Abs. 3 SubG). Vorliegend wurden die massgebenden Zuschlagskriterien unbestrittenermassen im Voraus bekannt gegeben und gewichtet: Qualifikation Schlüsselperson/en 15 %, Referenzen des Anbieters 15 %, Organisation/Leistungsfähigkeit 10 % und Preis 60 % (vgl. Offertunterlagen, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7).

6.1

In materieller Hinsicht ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder gegen die Bestimmungen des GAV verstossen hat, und ihr Angebot deshalb vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. g SubG wird ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter den massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen nicht nachkommt.

6.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie über Beweise verfüge, wonach Mitglieder der C.________ die Regeln des GAV verletzt hätten. Zumindest das Unternehmen H._____ habe in der Vergangenheit in Bezug auf zwei Arbeitnehmende den GAV des Schweizerischen Elektro-, Telekommunikations- und Installationsgewerbes verletzt, weshalb die Zuschlagsempfängerin nach Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. g SubG vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Als Beweis für diese Verletzungen legte die Beschwerdeführerin zwei Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen der betroffenen Mitarbeiter ein (vgl. Bf-act. 32 bis 36). Weiter verlangte sie den Beizug sämtlicher Verfahrensakten der Paritätischen Landeskommission (PLK) betreffend die ARGE-Partner der Zuschlagsempfängerin.

6.3

Vergabebehörde und Zuschlagsempfängerin halten diese Behauptungen und Anträge als unbegründet, weil im Zeitpunkt der Vergabe keine Anhaltspunkte über mögliche Verstösse gegen den GAV vorgelegen hätten; zudem könne das Verwaltungsgericht ohnehin keinen vorfrageweisen Entscheid zu einem allfällig laufenden Lohnbuchkontrollverfahren, bei dem es sich zudem um eine Zivilsache handle, vor der PLK treffen; es sei auch nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt weiter abzuklären.

6.4

Dieses Gericht hat sich erst kürzlich in VGU U 20 75 zu diesem Thema geäussert und festgehalten, dass die Tatsache eines hängigen Verfahrens vor der Paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Elektro-branche nicht automatisch zum Ausschluss der betroffenen Anbieterin vom Vergabeverfahren führe. Die Vergabebehörde verhalte sich korrekt, wenn sie bei einer bloss hängigen Kontrolle – unabhängig davon, ob diese bei der Vergabe bereits angehoben war oder nicht – von der Richtigkeit der Selbstdeklaration ausgeht. Anders müsste man hingegen urteilen, wenn eine rechtskräftige Verfügung/Verurteilung vorliegen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2011). Je nach Zeitpunkt dieser Erkenntnis wäre dann entweder die Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschliessen oder ein bereits erfolgter Zuschlag zu wiederrufen (vgl. VGU U 20 75 vom 22. Dezember 2020 E.3.3.). Diese Rüge ist somit abzuweisen.

6.5

Die Beigeladene weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Offerte einen tatsachenwidrigen Handelsregisterauszug eingereicht habe, in welchem Personen im Verwaltungsrat aufgeführt seien, die ihre Funktion nicht mehr ausübten. Eine solche Falschinformation sei vom Gericht von Amtes wegen als Ausschlussgrund zu beachten.

6.6

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG wird ein Angebot dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt hat. Aus dem Verfahren VGU U 20 75 ist dem Gericht bekannt, dass die beiden Verwaltungsräte Schwarzenbach und Pfiffner aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zurückgetreten sind (vgl. Akten der Beigeladenen, act. 1). Ob und per wann diese Rücktritte im Handelsregister nachzutragen gewesen wären und ob die Rücktritte per sofort oder auf ein bestimmtes Datum ausgesprochen worden sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine allenfalls verzögerte oder verspätete Nachführung des Handelsregisters stellt zudem nach Ansicht des Gerichts keinen rechtlich bedeutsamen Umstand bzw. keine falsche Auskunft i.S.v. Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG und damit auch keinen Ausschlussgrund dar.

7.1

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Vergabebehörde ihren Entscheid auf Zuschlagskriterien gestützt habe, welche sie vorgängig nicht bekannt gegeben habe. So sei bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 'Qualifikation Schlüsselperson/en' auch die berufliche Ausbildung der Schlüsselpersonen bewertet worden, obschon in der Umschreibung des Zuschlagskriteriums nicht aufgeführt. Dies habe dazu geführt, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin mit vier anstatt mit drei Punkten bewertet worden sei, da die Vergabebehörde, obschon in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen, die Ausbildung 'Eidg. Dipl. Elektroinstallateur' nachträglich als Zuschlagskriterium eingeführt habe. Im Übrigen seien die unzulässigerweise nachträglich eingeführten Zuschlagskriterien auch noch falsch bewertet worden. Umgekehrt hätte die Beschwerdeführerin in diesem Kriterium die Note 5 erhalten müssen, anstatt die tatsächlich vergebene Note 3. Auch beim Zuschlagskriterium 2 'Referenzen des Anbieters' sei man bei der Bewertung von den Ausschreibungsunterlagen abgewichen und habe beispielsweise bloss jeweils die ersten drei Referenzobjekte bewertet, so dass bei der Beschwerdeführerin ein wichtiges Referenzobjekt unberücksichtigt geblieben sei. Auch sei in den Ausschreibungsunterlagen nirgendswo die Rede davon, dass es auf die Bausumme ankommen solle. Weiter habe die Vergabebehörde bei der Zuschlagsempfängerin eine Referenz bewertet, obschon sich das Objekt noch im Bau befunden habe. Schliesslich sei auch beim Zuschlagskriterium 3 'Organisation/Leistungsfähigkeit' von den Submissionsunterlagen abgewichen worden, indem ausschliesslich die Anzahl der Mitarbeitenden bewertet worden sei. Einerseits hätte die Beschwerdeführerin für ihre 45 Mitarbeitenden, wovon neun für die ausgeschriebenen Arbeiten eingesetzt würden, drei Punkte erhalten müssen; zusammen mit dem Zusatzpunkt für das Organisationsdiagramm hätte sie somit gesamthaft vier anstatt drei Punkte erhalten sollen.

7.2

Die Beschwerdegegnerin verweist zum Vorwurf der unzulässigen Abänderung oder Erweiterung der Zuschlagskriterien auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von vorgängig nicht bekannt gegebenen Unter- und Teilkriterien als Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote. Bezüglich des Zuschlagskriteriums 1 bringt sie vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht nur die berufspraktische Ausbildung, sondern auch die berufspraktische Erfahrung berücksichtigt worden. Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits implizit behaupte, sie würde unter der Qualifikation etwas anderes verstehen, gleichzeitig aber an der einschlägigen Stelle selber die berufliche Ausbildung ihres Projektleiters hervorhebe, allerdings ohne nähere Angaben über die Jahre seiner Berufserfahrung zu machen. Ebenfalls widersprüchlich verhalte sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Forderung, dass bei der Bewertung ihres bauleitenden Monteurs stärker auf dessen Ausbildung als auf dessen Berufserfahrung abgestellt werden müsse. Zum Zuschlagskriterium 2 führt sie an, weil in den Ausschreibungsunterlagen offengelassen worden sei, wieviele Referenzen einzureichen seien, sei sie zur Herstellung der Vergleichbarkeit gezwungen gewesen, eine Regel für die Auswahl von Referenzobjekten festzulegen, ansonsten ihr Willkür hätte vorgeworfen werden können. Deshalb habe sie – ohne dass dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt gewesen sei – jeweils die ersten drei Referenzen in die Wertung einbezogen, auch in der Annahme, dass die Anbieter selber ihre besten Referenzen als erste nennen würden. Mit dieser Festlegung habe sie ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Nach dieser Regel sei das Referenz-objekt I._____ der Beschwerdeführerin nicht zu den ersten drei Referenzobjekten gezählt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Bewertung der Referenzen könne es nicht auf die Höhe der Bausumme ankommen, treffe zudem nicht zu. Die Bausumme gebe Aufschluss über die Vergleichbarkeit bzw. die Grössenordnung des Referenzobjekts zum vorliegenden Bauprojekt. Zum Zuschlagskriterium 3 argumentiert die Vergabebehörde wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe insgesamt 45 Mitarbeitende angegeben, wofür es zwei Punkte gegeben habe, neun Mitarbeiter für die Baustelle ergäben drei Punkte. Daraus ergebe sich ein Durchschnitt von 2.5 Punkten. Mit dem Zusatzpunkt für das Organigramm ergäben sich 3.5 Punkte. Dieser Betrag sei abgerundet worden. Es stehe der Vergabebehörde erstens frei, ob auf- oder abgerundet würde und das Abrunden sei zweitens sachlich gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Mitarbeiterbestand von 45 im Vergleich mit der Leistungsfähigkeit bzw. Anzahl Mitarbeitenden der anderen Anbieter (219, 120, 103) deutlich abfalle.

7.3

Die Beigeladene bringt dazu vor, dass die Zuschlagskriterien durch die Beschwerdegegnerin mit dem ihr zustehenden Ermessen korrekt bewertet worden seien, und die von der Beschwerdeführerin behauptete unzulässige Erweiterung der Zuschlagskriterien nicht vorliege. Betreffend das Zuschlagskriterium der 'Schlüsselperson' sei die Bewertung korrekt vorgenommen worden, obschon ein Punkt mehr hätte vergeben werden können. Die von der Beschwerdeführerin genannte Schlüsselperson verfüge hingegen nicht über diejenigen Qualifikationen der Schlüsselperson der Beigeladenen. Ein Nachreichen der Ausweise/Zeugnisse käme einer widerrechtlichen Nachbesserung der Offerte gleich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium 'Referenzen' sei falsch, der Umbau 5. und 6. Obergeschoss Spital J._____ sei im Zeitpunkt der Offerteinreichung vollendet, abgeliefert und abgenommen gewesen. Zudem machten die Angaben der Elektrobausummen bezüglich Referenzen in vergleichbarer Grösse Sinn. Bezüglich des Zuschlagskriterium 'Organisation/Leistungsfähigkeit' sei die Beigeladene, was die Darstellung der Organisation und die Nennung des Personalbestandes betreffe, massiv besser aufgestellt als die Beschwerdeführerin.

7.4.1

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis betreffend den Beizug von Unter- und Teilkriterien als Hilfsmittel zur Bewertung darf die Vergabebehörde in der Angebotsauswertung Unterkriterien zur Anwendung bringen, solange diese sachlicher Natur sind und sich dadurch die Gewichtung nicht im Grundsatz verschiebt. Unter- und Teilkriterien sind als ein methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden (vgl. VGU U 13 68 E.4d mit Hinweis auf VGU U 00 129 E.4b). Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien geschaffen werden, sondern die Vergabebehörde ist vielmehr an ihre bekannt gegebenen Kriterien gebunden (vgl. VGU U 13 68 E.4d). Unterkriterien können also durchaus eingeführt werden, solange sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem in der Ausschreibung kommunizierten Zuschlagskriterium stehen. Zudem müssen die Unterkriterien innerhalb der Gewichtung des Zuschlagskriteriums bleiben, dürfen also nicht zu einer Verzerrung der Punktevergabe führen (vgl. VGU U 15 66 E.4b; VGU U 15 33 E.4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien Z1 'Qualifikation Schlüsselperson/en' (Gewichtung 15 %), Z2 'Referenzen des Anbieters' (15 %), Z3 'Organisation / Leistungsfähigkeit' (10 %) und Z4 'Preis' (60 %) bekannt gegeben, sowie (nicht näher beschriebene) Subkriterien (in %) und Noten (N) als Kriterien aufgeführt. Weiter wurden folgende Nachweise für die Zuschlagskriterien festgelegt (vgl. Bg-act. 7):

Z1 Qualifikation Schlüsselperson/en: Referenzen der Schlüsselperson/en über die Ausführung mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Aufträgen in den letzten 10 Jahren. Es können auch Referenzen angegeben werden, welche durch die Schlüsselperson bei einem früheren Arbeitgeber massgebend bearbeitet wurden oder aber bereits in den Referenzen des Anbieters aufgeführt sind.

Z2 Referenzen des Anbieters Referenzen des Anbieters über die Ausführung mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Aufträgen in den letzten 10 Jahren.

Z3 Organisation/Leistungsfähigkeit Darstellung der Organisation und Struktur des Anbieters und seiner Subunternehmer mit Nennung des Personalbestandes.

Z4 Preis Angebotspreis netto inkl. MWST. Die Bewertung des Preises erfolgt nach folgender Bewertungsmethode: Das Angebot mit dem tiefsten Preis erhält die maximale Punktzahl 5. Angebote, die 50 % oder mehr vom tiefsten Preis abweichen, erhalten die Punktzahl 0. Dazwischen werden die Punktzahlen (auf eine Kommastelle gerundet) linear vergeben und mit der Gewichtung multipliziert.

Jedes Kriterium wird mit einer Note (N) zwischen 0-5 in Schritten von ganzen Punkten bewertet. Anschliessend werden pro Kriterium die Wertungen mit den Gewichtungen (G) multipliziert. Das Angebot mit der höchsten Punktzahl (P) erhält den Zuschlag.

Bewertung übrige Kriterien

Punkte Bezogen auf die Erfüllung Bezogen auf die Qualität der

der Kriterien Angaben

5.

Sehr gute Erfüllung Qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung

4.

Gute Erfüllung Qualitativ gut

3.

Genügende Erfüllung Durchschnittliche Qualität, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend

2.

Ungenügende Erfüllung Angaben ohne ausreichenden Bezug zur Leistung

1.

Sehr schlechte Erfüllung Ungenügende, unvollständige Angaben

0.

Nicht beurteilbar Keine Angaben

Die Auswertung der Angebote durch die von der Vergabebehörde beigezogene Fachplanerin (Nutzwertanalyse) ergab für die Beigeladene Zuschlagsempfängerin folgendes Bild (vgl. Bg-act. 8, S. 1):

Z1 Qualifikation Schlüsselpersonen (Gewichtung 15 %): N 4 / N*G 60

Z2 Referenzen des Anbieters (Gewichtung 15 %): N 4 / N*G 60

Z3 Organisation/Leistungsfähigkeit (Gewichtung 10 %): N 5 / N*G 50

Z4 Preis (Gewichtung 60 %): N 5 / N*G 300

Total Punkte 470

Bezüglich der Beschwerdeführerin ergab sich wiederum folgendes Bild:

Z1 Qualifikation Schlüsselpersonen (Gewichtung 15 %): N 3 / N*G 45

Z2 Referenzen des Anbieters (Gewichtung 15 %): N 3 / N*G 45

Z3 Organisation/Leistungsfähigkeit (Gewichtung 10 %): N 3 / N*G 30

Z4 Preis (Gewichtung 60 %): N 4.9 / N*G 294

Total Punkte 414

Dispositiv

Diese Bewertung kam aufgrund folgender Detailbewertung statt, für welche auf die teils strittigen Bewertungsregeln abgestellt wurde (vgl. Bg-act. 8, S. 2): Bei den Schlüsselpersonen gemäss Zuschlagskriterium 1 handelt es sich um den Projektleiter (PL) und den Bauleitenden Monteur (BM) der Anbieterinnen, deren Qualifikation wiederum nach deren höchsten Abschluss und der Berufserfahrung in Jahren bewertet wurde. Der Projektleiter der Beigeladenen hat einen Abschluss als Eidg. Dipl. Elektroinstallateur, er verfügt über eine Berufserfahrung von insgesamt 15 Jahren und ist seit zwei Jahren in der aktuellen Funktion tätig (4 Punkte). Der Bauleitende Monteur der Beigeladenen verfügt über einen Abschluss als Elektromonteur EFZ und 24 Jahre Berufserfahrung (4 Punkte). Betreffend den Projektleiter der Beschwerdeführerin waren keine näheren Informationen im Dossier enthalten (3 Punkte). Der Bauleitende Monteur der Beschwerdeführerin hat einen Abschluss als Bauleitender Monteur und sechs Jahre Berufserfahrung im Unternehmen der Beschwerdeführerin (3 Punkte). Dies ergab hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 1 ein Total (aufgerundet) für die Beigeladene von 4 Punkten und 3 Punkten für die Beschwerdeführerin. Die Bewertung stützte sich dabei auf folgende Bewertungsregeln:

PL 5: Eidg. Dipl. Elektroinstallateur + 10 Jahre Berufserfahrung

4: Eidg. Dipl. Elektroinstallateur oder Elektroprojektleiter/SiBe mit 10 Jahren

Berufserfahrung

3: Elektroinstallateur mit weiterer Ausbildung und 10 Jahren Berufserfahrung

2: Elektroinstallateur ohne Berufserfahrung

1: Ausbildung unter Stufe Elektroinstallateur

0: Keine Angaben

BM 5: Elektroprojektleiter/SiBe oder höher + 10 Jahre Berufserfahrung

4: Elektroinstallateur mit 20 Jahren Berufserfahrung

3: Elektroinstallateur mit 10 Jahren Berufserfahrung

2: Elektroinstallateur ohne Erfahrung

1: Ausbildung unter Stufe Elektroinstallateur

0: Keine Angaben

In Bezug auf das Zuschlagskriterium 2 'Referenzen des Anbieters' (Bewertung nach Objekt, Elektrobausumme, Jahr) wurden jeweils die ersten drei Referenzen im Dossier berücksichtigt. Die Beigeladene (Gesamtnote 4) verfügte über folgende Referenzen: Umbau des 5. und 6. Obergeschosses Spital J._____, Elektrobausumme 0.95 Mio., 2020 (Note 4); Justizvollzugsanstalt K._____, Elektrobausumme 6 Mio., 2017-2020 (Note 4) und Umbau Station R.________ Spital J._____, Elektrobausumme 0.245 Mio., 2016 (Note 3). Betreffend die Beschwerdeführerin (Gesamtnote 3) wurden folgende Referenzen bewertet: L._____, B._____, Elektrobausumme 0.4 Mio., 2016 (Note 3); Hotel M._____, N._____, Elektrobausumme 0.55 Mio., 2015-2016 (Note 3) und Werkhof O._____, B._____, Elektrobausumme 1 Mio., 2015-2017 (Note 4). Die Benotung stützte sich dabei auf folgende Kriterien:

5: Vergleichbares Objekt, Elektrobausumme höher als 1.5 Mio.

4: Objekt mit Elektrobausumme > 1.5 Mio. oder vergleichbares Objekt, zwischen 0.9–1.4

Mio.

3: Objekt mit Elektrobausumme 0.9-1.4 Mio. oder vergleichbares Objekt 0.2-0.8 Mio.

2: Objekt mit Elektrobausumme 0.2-0.8 Mio.

1: Objekt mit Elektrobausumme unter 0.2 Mio.

0: Keine Angaben

Das Zuschlagskriterium 3 'Organisation/Leistungsfähigkeit' wurde anhand der Unterkriterien Anzahl Mitarbeitende Total, Anzahl Mitarbeitende Auftrag D._____ und vorhandenes Organisationsdiagramm bewertet. Die Beigeladene (Gesamtnote 5) wies demnach ein Mitarbeitertotal von 103 Personen, davon waren 19 Personen für den Auftrag D._____ vorgesehen, und die Beschwerdeführerin (Gesamtnote 3) wiederum ein total von 45 Mitarbeitenden, davon waren neun Mitarbeitende für den Auftrag D._____ eingeplant, auf. Die Benotung stützte sich dabei auf folgende Kriterien:

4: Anzahl Mitarbeitende >100 Personen / Vorgesehene Mitarbeitende Baustelle

> 14 Personen

3: Anzahl Mitarbeitende 50-99 Personen / Vorgesehene Mitarbeitende Baustelle

9-13 Personen

2: Anzahl Mitarbeitende 35-49 Personen / Vorgesehene Mitarbeitende Baustelle

5-8 Personen

1: Anzahl Mitarbeitende 20-34 Personen / Vorgesehene Mitarbeitende Baustelle

4-5 Personen

+ 1 Punkt wenn ein Organisationsdiagramm vorhanden ist

7.4.2. Nach Ansicht des Gerichts ist die Tatsache, dass die Vergabebehörde zusätzlich zur Beschreibung der Zuschlagskriterien auch Bewertungsregeln aufgestellt hat, mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung nicht nur zulässig, sondern geradezu notwendig, um die Angebote sachlich und rechtsgleich bzw. willkürfrei beurteilen zu können. Damit zielt die Rüge, die Vergabebehörde habe unzulässigerweise die Zuschlagskriterien erweitert, ins Leere.

7.4.3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien – unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraums – durch die Vergabebehörde korrekt erfolgt ist: Bezüglich des Zuschlagskriteriums 1 sind die Ausführungen der Vergabebehörde überzeugend. Nicht zielführend ist insbesondere die Nachlieferung von Daten des Lebenslaufs für den Projektleiter (PL) der Beschwerdeführerin, weil die Vergabebehörde auf die Angaben im Angebot abzustellen hatte. Auch die Ausführungen der Vergabebehörde, wonach die Ausbildung und die Berufserfahrung berücksichtigt werden dürfen, sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls treffen die Ausführungen der Vergabebehörde zu den unklaren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem bauleitenden Monteur (BM) zu, etwa, dass den Unterlagen nicht klar habe entnommen werden können, über wieviele Jahre Berufserfahrung derselbe verfüge und zudem unklar geblieben sei, über welche Ausbildung er verfüge. Die Vergabebehörde hat dennoch eine Berufserfahrung von mehr als zehn Jahren in der Branche angenommen (vgl. Bg-act. 10). Die Bewertungen der Vergabebehörde sind somit nicht zu beanstanden.

7.4.4 Auch in Bezug auf das Zuschlagskriterium 2 sind die Bewertungsregeln der Vergabebehörde, jeweils die ersten drei Referenzen zu werten, nicht zu beanstanden: Einerseits ist die Beschränkung sachlich geboten, um eine Vergleichbarkeit unter den Angeboten herstellen zu können. Dass die Begrenzung auf die jeweils ersten drei Referenzen fiel, ist durch die Überlegung der Vergabebehörde, wonach von einer Priorisierung der Referenzen durch die Anbieter ausgegangen werden könne (beste Referenzen zuerst) sachlich begründet und deshalb nicht zu beanstanden. Die Vergabebehörde weist zu Recht darauf hin, dass sie sich ohne klare und einfache Regel bei jeder Auswahl von Referenzobjekten dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt hätte. Andererseits ist auch die Bewertung der ausgewählten Referenzobjekte nicht zu beanstanden. Selbstverständlich spielt die Bausumme eines Referenzobjekts eine Rolle bei der Bewertung und die Vergabebehörde zeigt auch plausibel auf, dass das Referenzobjekte 'Umbau 5. und 6. Obergeschoss Spital J._____' sowie Justizvollzugsanstalt K._____' im Zeitpunkt der Offerteinreichung vollendet, abgeliefert und abgenommen waren (vgl. Bg-act. 11). Somit ist auch diese Rüge abzuweisen.

7.4.5. Ob der Vergabebehörde auch in Bezug auf die Argumentation zum Zuschlagskriterium 3 zu folgen ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls ist das Argument betreffend Auf- oder Abrunden prima vista nicht sehr überzeugend und auch die Zusatzbegründung für die Abrundung (andere Anbieter haben massiv mehr Mitarbeiter) scheint etwas zufällig, da die Anzahl der Mitarbeitenden bereits in der Notenstufung berücksichtigt worden ist. Selbst aber die von der Beschwerdeführerin anbegehrte höhere Note würde bestenfalls dazu führen, dass eine Gesamtpunktzahl von 424 (anstatt 414) erzielt würde. Damit würde sie indes immer noch weit unter der Gesamtpunktzahl der Zuschlagsempfängerin von 470 liegen, weshalb nicht weiter untersucht werden muss, ob die Vergabebehörde mit ihrem Vorgehen noch innerhalb ihres Ermessenspielraums geblieben ist, oder ob sie diesen allenfalls überschritten hat.

8.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Vergabebehörde die Offertsumme der Zuschlagsempfängerin falsch ermittelt habe, indem sie bei ihr unter der Position 'Andere' anstatt des in den Angebotsunterlagen vorgegebenen Abzugs von 2.2 % bzw. CHF 34'553.06 einen Abzug in der Höhe von 5.104 % bzw. von CHF 80'163.95 eingetragen habe. Die Korrektur würde dazu führen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin das preislich günstigste sei und sie dafür die Punktezahl 5 anstatt 4.9 erhalten würde.

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin treffen augenfällig nicht zu. So hat die Zuschlagsempfängerin neben den vorgegebenen Allgemeinen Abzügen von 2.2 % (=CHF 32'846.15) auch einen zusätzlichen Rabatt von 3 % (=CHF 47'117.80) gewährt; zusammen mit dem vorgegebenen Abzug für die Baureklame von CHF 200.-- ergibt der gesamte Abzug CHF 80'163.95 (=CHF 32'846.15 + CHF 47'117.80 + CHF 200.00; vgl. Bg-act. 8, S. 3 und 14). Die Summe ist somit korrekt gerechnet und übertragen worden, so dass die Beschwerdeführerin auch mit dieser Rüge nicht durchdringt.

8.2. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 damit als rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und folglich zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beweisanträge der Parteien, soweit sie sich als rechtserheblich erweisen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht sie als in der Sache nicht relevant betrachtet.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nebst dem Auftragsvolumen von rund CHF 1.6 Mio. ist auch das ausführliche Rügeprogramm der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. VGU U 09 41: Belagsarbeiten, Auftragswert grösser als CHF 1.6 Mio., Staatsgebühr CHF 10'000.--; VGU U 14 27: Belagsarbeiten, Auftragswert CHF 1.4 Mio., Staatsgebühr CHF 7'000.--; VGU U 14 77: Notstromaggregate, Auftragswert CHF 1.8 Mio., Staatsgebühr CHF 8'000.--) erachtet das Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 9'000.-- vorliegend als angemessen und gerechtfertigt.

9.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen, welche sich am Verfahren beteiligt hat, somit eine Parteientschädigung auszurichten. Deren Rechtsvertreter hat dem Gericht am 6. Mai 2021 eine Honorarnote über CHF 9'594.45, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand (34.5 h) von CHF 9'315.-- (zum Stundenansatz von CHF 270.-- nach Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden [HV], BR 310.250) und 3 % Pauschalspesen von CHF 279.45, eingereicht. Dieser Zeitaufwand erscheint aufgrund der Komplexität des Falles, der aufgeworfenen Rügen und des Umfanges der Akten gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 machte der Rechtsvertreter nachträglich einen zusätzlichen Aufwand von drei Stunden à CHF 270.-- (zzgl. 3 % Spesen) geltend, der nach Ansicht des Gerichts auf einen Aufwand von einer Stunde zu kürzen ist.

Beim geltend gemachten Honorar ist zudem nach dem Aufwand für das Hauptverfahren einerseits und demjenigen für das Prozessbeschwerdeverfahren andererseits zu unterscheiden. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht geltend, dass 3.5 Stunden auf das Prozessbeschwerdeverfahren und insgesamt 34 Stunden (inkl. nachträglich geltend gemachtem Aufwand) auf das Hauptverfahren entfallen würden. Aus der Kostenaufstellung vom 6. Mai 2021 (Leistungsblatt), welche Aufwände für das Haupt- wie auch für das Prozessbeschwerdeverfahren umfasst, ist indes ersichtlich, dass der Rechtsvertreter betreffend die Prozessbeschwerde am 26. März 2021 (0:45 h), am 6. April 2021 (1:15 h), am 19. April 2021 (0:30 h), am 25. April 2021 (2:30 h) sowie am 26. April 2021 (1:30 h), Leistungen von insgesamt maximal 6.5 Stunden verzeichnete, was im Widerspruch zum vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von nur 3.5 Stunden steht. Das Gericht erachtet deshalb ermessensweise betreffend das Hauptverfahren einen Aufwand von insgesamt 29 Stunden als angemessen. Die restlichen rund 6.5 Stunden betreffen die Prozessbeschwerde; ob dieser Zeitaufwand im Prozessbeschwerdeverfahren angemessen ist, muss dort entschieden werden. Da die Beigeladene bzw. deren Unternehmen selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind (UID-Registernummern P._____ AG, Q._____ AG, der H._____ AG, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 8'064.90 (29 h à CHF 270.-- [CHF 7'830.--] plus 3 % Spesen [CHF 234.90]) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

9'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

580.--

zusammen

CHF

9'580.--

gehen zulasten der A._____ AG.

3. Die A._____ AG hat der C.________, bestehend aus der P._____ AG, der Q._____ AG und der H._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'064.90 zu entrichten.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Mai 2022 2022 gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist (2C_608/2021).

Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA

Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP

Art. 25 SubGart. 25 SubGart. 25 Lap

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP

Art. 26 SubGart. 26 SubGart. 26 Lap

Art. 16 IVöBart. 16 IVöBart. 16 CIAP

Art. 27 SubGart. 27 SubGart. 27 Lap

Art. 27 SubGart. 27 SubGart. 27 Lap

Art. 16 IVöBart. 16 IVöBart. 16 CIAP

Art. 27 SubGart. 27 SubGart. 27 Lap

BGE 129 I 253ATF 129 I 253DTF 129 I 253

2C_277/2013

2C_450/2011

2C_890/2008

Art. 28 SubVart. 28 SubVart. 28 Oap

Art. 1 SubGart. 1 SubGart. 1 Lap

Art. 21 SubGart. 21 SubGart. 21 Lap

Art. 21 SubGart. 21 SubGart. 21 Lap

Art. 21 SubGart. 21 SubGart. 21 Lap

Art. 22 SubGart. 22 SubGart. 22 Lap

Art. 10 SubGart. 10 SubGart. 10 Lap

Art. 22 SubGart. 22 SubGart. 22 Lap

2D_49/2011

Art. 22 SubGart. 22 SubGart. 22 Lap

Art. 22 SubGart. 22 SubGart. 22 Lap

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

2C_608/2021