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Entscheid

U 2021 19

Bauen ausserhalb der Bauzonen

13. Juli 2021Deutsch21 min

1. Am 22. Oktober 2020 meldete Dr. med. B._____ dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, dass A._____ die medizinischen Mindestanforderungen betreffend Fahreignung nicht mehr erfülle. Als Kurzbegründung gab er kognitive Defizite und eine demenzielle Entwicklung an. Das Strassenverkehrsamt setzte A._____ am 28. Oktober 2020 darüber in Kenntnis und bat ihn seinen Führerausweises zusammen mit einer Verzichtserklärung innerhalb den nächsten zwanzig Tagen einzureichen. Falls er nicht auf den Führerausweis verzichten wolle, habe er dies innert der gleichen Frist dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen, worauf eine beschwerdefähige und kostenpflichtige Verfügung erlassen werde.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 19

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen Racioppi und von Salis

Aktuarin ad hoc Guhl

URTEIL

vom 16. August 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Führerausweisentzug

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 22. Oktober 2020 meldete Dr. med. B._____ dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, dass A._____ die medizinischen Mindestanforderungen betreffend Fahreignung nicht mehr erfülle. Als Kurzbegründung gab er kognitive Defizite und eine demenzielle Entwicklung an. Das Strassenverkehrsamt setzte A._____ am 28. Oktober 2020 darüber in Kenntnis und bat ihn seinen Führerausweises zusammen mit einer Verzichtserklärung innerhalb den nächsten zwanzig Tagen einzureichen. Falls er nicht auf den Führerausweis verzichten wolle, habe er dies innert der gleichen Frist dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen, worauf eine beschwerdefähige und kostenpflichtige Verfügung erlassen werde.

2. Am 23. November 2020 teilte A._____ dem Strassenverkehrsamt mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Er verlange einerseits eine Begründung und andererseits sei ihm Akteneinsicht zu gewähren.

3. Mit Schreiben vom 27. November 2020 informierte das Strassenverkehrsamt A._____, dass gegen ihn eine administrative Untersuchung durchgeführt werde. Begründend führte es auf, dass gestützt auf die Aktenlage ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung bestehen, weshalb der Führerausweis im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorglich entzogen werde. Gleichzeitig mit diesem Schreiben gewährte das Strassenverkehrsamt A._____ das rechtliche Gehör und Akteneinsicht.

4. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 7. Dezember 2020 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Ausserdem wurde A._____ verpflichtet, sich verkehrsmedizinisch bei einer Ärztin oder einem Arzt der Stufe 3 oder 4 untersuchen zu lassen. In der gleichen Verfügung wurde A._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kosten für die Untersuchung und Erstellen des Gutachtens zu seinen Lasten gehen würden.

5. Gegen die soeben genannte Verfügung erhob A._____ am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2021. Er argumentierte im Wesentlichen damit, dass nach wie vor keine Begründung für den Entzug des Führerausweises vorliege. Er habe Anspruch auf Akteneinsicht und Begründung. Er sei zudem nicht bereit, auf eigene Kosten seine Fahreignung durch eine Ärztin oder Arzt der Stufe 3 oder 4 begutachten zu lassen. Für die Zeit des Beschwerdeverfahrens verzichte er auf das Führen eines Fahrzeuges, weshalb er der Beschwerde seinen Führerausweis beigelegt habe.

6. Mit Departementsverfügung vom 4. März 2021 wies das DJSG die Beschwerde ab.

7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. März 2021 (Poststempel) verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. Januar 2021 und der Departementsverfügung vom 4. März 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerde- und das Verwaltungsgerichtsverfahren. Formell rügte er, dass er erst am 8. März 2021 von der Departementsverfügung Kenntnis erhalten habe, da er bis am Montag abwesend war und für den Empfang der Sendung keine Unterschrift leisten musste. Deshalb beginne die Beschwerdefrist erst am 8. März 2021 zu laufen. Darüber hinaus gelte nicht die 10-tägige Beschwerdefrist, sondern die ordentliche Frist von 30 Tagen. Materiell begründete er seine Beschwerde sinngemäss damit, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises nicht ausreichend begründet sei. Es fehle an einer Beantwortung, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Ergebnis des Trail Making Tests und seiner Fahreignung bestehe. Ausserdem habe er ein Anrecht darauf, zu erfahren, gestützt auf welchen Angaben der Arzt zu der fremdanamnestischen Diagnose der Demenz gekommen sei. Zudem seien die verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen nicht im Detail bewiesen. Ferner bezeichnete er die auferlegte Staatsgebühr als willkürlich. Zudem verlangt er Auskunft über die Zusammenstellung der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen in der Departementsverfügung.

8. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Begründen verwies es auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Bezüglich Einhaltung der Beschwerdefrist hielte das DJSG fest, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 mitgeteilt worden sei. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handle es sich zudem um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage betrage.

9. Mit Replik vom 21. April 2021 (Poststempel) hielte der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dazu reichte er einen Bericht und ein Anamneseformular ein, welche am 25. März 2021 von Dr. med. C._____ ausgestellt wurden. Gemäss diesem Bericht und dem Anamneseformular verfüge der Beschwerdeführer über die erforderliche Fahreignung.

10. Die Beschwerdegegnerin führte duplicando am 29. April 2021 an, dass der am 21. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingereichte Untersuchungsbefund nicht anerkannt werde könne, weil Dr. med. C._____ ein Arzt der Stufe 2 sei und deshalb keine Fahreignungsabklärungen der Stufe 3 oder 4 durchführen dürfe.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung vom 4. März 2021 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von kantonalen Departementen, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Departementsverfügung vom 4. März 2021, mit welcher die Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2021 abgelehnt wurde, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat der Departementsverfügung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG).

2.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die prozessuale Frage, ob die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt wurde.

2.1

Die Beschwerdefristen werden in Art. 52 VRG geregelt. Darin ist bestimmt, dass eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist (Abs. 1). Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt hingegen zehn Tage (Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist 30 Tage i. S. v. Art. 52 Abs. 1 VRG betrage, da weder eine verfahrensleitende Anordnung noch eine vorsorgliche Massnahme vorliege. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, da es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim vorsorglichen Führerausweisentzug sowie bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine vorsorgliche Massnahme handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.1.2 m. w. H.). Die Beschwerdefrist dauert im vorliegenden Fall i. S. v. Art. 52 Abs. 2 VRG folglich 10 Tage.

2.2

Um zu überprüfen, ob die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend eingehalten wurde, ist der Eröffnungszeitpunkt der Departementsverfügung massgebend. Ausgangspunkt ist also der Moment, in dem die per A-Post Plus versandte und hier angefochtene Departementsverfügung als zugestellt und somit als eröffnet gilt. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt worden sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Nur wenn besondere Zustellungsvorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E.3.2.2; 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E.3.1). Bei der Versandmethode A-Post-Plus ermöglicht die elektronische Sendungsverfolgung «Track&Trace» der Post CH AG, den Status der Sendung von der Übergabe an die Post CH AG bis zum Eintreffen im Empfangsbereich der empfangenden Person im Internet einzusehen. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird jedoch der Brief direkt in den Briefkasten oder das Postfach gelegt, ohne dass die empfangende Person eine Quittung unterschreiben muss. Es erfolgt jedoch ein entsprechender Eintrag im Erfassungssystem. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist der Track&Trace-Auszug nicht direkt das Eintreffen der Sendung. Im Sinne eines Indizes lässt sich indes aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach der empfangenden Person gelegt wurde (BGE 142 III 599 E.2.2).

Für das Zustellen einer Departementsverfügung besteht keine Vorschrift, die eine bestimmte Form für die Zustellung vorsieht. Der Versand mit A‑Post-Plus ist deshalb rechtmässig erfolgt. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung Track&Trace ist die Verfügung am 5. März 2021 in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen worden und damit in dessen Machtbereich gelangt (Akten des Beschwerdeführers [Bf‑act.] 1). Der Beschwerdeführer führt dagegen auf, dass er erst am 8. März 2021 wieder zu Hause war und deshalb die Frist erst ab diesem Tag zu laufen beginne. Damit bringt er mit anderen Worten nicht vor, dass die Verfügung erst ab dem 8. März 2021 in seinen Machtbereich gelangt ist, sondern dass die tatsächliche Kenntnisnahme durch ihn erst am 8. März 2021 erfolgte. Damit die Departementsverfügung als ordnungsgemäss zugestellt gilt, braucht es jedoch keine tatsächliche Kenntnisnahme. Für den Beginn des Fristenlaufs genügt es, dass die die Sendung mit Zustellung am 5. März 2021 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist und damit gerechnet werden kann, dass die Verfügung vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen werden kann. Die Frist beginnt am folgenden Tag nach der Zustellung, also am 6. März 2021, zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG). Die Frist endet i. S. v. Art. 52 Abs. 2 VRG nach 10 Tagen, also am 15. März 2021. Mit Beschwerdeeingang am selbigen Tag ist die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall eingehalten. Auf die frist- und zudem formgerechte Beschwerde beim sachlich zuständigen Verwaltungsgericht ist deshalb einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Anspruch auf Akteneinsicht und auf Begründung. Beide Garantien sind Ausfluss des rechtlichen Gehörs und es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör verletzt wurde.

3.1

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1003). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung. Der Anspruch der am Verfahren beteiligten Person auf Akteneinsicht wird in Art. 17 VRG statuiert. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Entscheids in der betreffenden Sache zu bilden (BGE 132 V 387 E.3.1). Weiter garantiert Art. 22 Abs. 1 VRG die Begründungspflicht für kantonale Behörden. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass die betroffene Person wissen soll, warum eine Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde darf sich jedoch auf die für den Entscheid wesentliche Gesichtspunkte beschränke, sie ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern (zum Ganzen BGE 142 II 49 E.9.2; 141 III 28 E.3.2.4; 140 II 262 E.6.2., je mit Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er einen Anspruch auf Akteneinsicht und Begründung habe. Er argumentiert sinngemäss damit, dass er ein Anrecht darauf hat, zu erfahren welche Person beim Arzt Angaben gemacht hat, die zu der Diagnose «fremdanamnestische Demenz» geführt habe. Ausserdem sei in der Verfügung des Strassenverkehrsamts unzureichend begründet worden, inwiefern das Ergebnis des Trail Making Test zum Schluss führe, dass die Fahreignung beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei.

3.3

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, weil das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 alle beim Strassenverkehrsamt liegenden Akten zugestellt habe. Darüber hinaus habe das Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 7. Januar 2021 alle entscheidrelevanten Umstände mit einbezogen. Aus der obengenannten Verfügung sei ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das Strassenverkehrsamt leiten liess.

3.4

Sämtliche Akten, welche das Strassenverkehrsamt dem Entscheid des vorsorglichen Entzugs und zur Anordnung einer Fahreignungsprüfung zugrunde legte, wurden dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 zugestellt. Es liegt deshalb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle wissen, «wer beim Arzt Angaben gemacht habe», fällt dies nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer bei seinem Arzt seinen Anspruch auf Auskunft über die Krankengeschichte gestützt auf das Datenschutzgesetz geltend machen.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Departementsverfügung vom 5. März 2021 festhält, ist das Strassenverkehrsamt als erstverfügende Instanz auf eine speditive Erledigung seiner Arbeitsbelastung angewiesen und es kann von ihm daher im Rahmen der Entscheidbegründung nicht verlangt werden, sich einlässlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Es genügt, wenn es nur jene Gründe nennt und aufführt, welche für seinen Entscheid von tragender Bedeutung sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2015 22 vom 19. Mai 2015 E.6c). Aus der Verfügung vom 7. Januar 2021 geht direkt hervor, dass die Hinweise von Dr. med. B._____ beim Strassenverkehrsamt zu Bedenken bezüglich der Fahreignung geführt haben und deshalb einen vorsorglichen Entzug und eine Abklärung der Fahreignung angeordnet werde. Das Strassenverkehrsamt ist folglich seiner Begründungspflicht in der Verfügung vom 7. Januar 2021 nachgekommen. Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend macht, ist ebenfalls keine Verletzung ersichtlich: Die angefochtene Departementsverfügung vom 5. März 2021 ist vollständig, verständlich und hinreichend begründet, so dass sich der Beschwerdeführer über alle relevanten Überlegungen der Beschwerdegegnerin im Klaren sein konnte. Insbesondere mit der Funktionsweise des Trail Making Tests hat sich die Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt (Bf‑act. 2, S. 10 f.). Ob die Begründungen rechtlich zutreffend und haltbar sind, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

4.

Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer Fahreignungsabklärung im vorliegenden Fall gegeben sind.

4.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführende über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E.3.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4483 f.). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit unter anderem dann entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person kann die Behörde zur Abklärung von solchen Ausschlussgründen gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führerausweises anordnen (BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E.3). Die Ausschlussgründe müssen dabei nicht strikt bewiesen werden, ein Verdacht, welcher die betroffene Person als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheinen lässt, ist ausreichend (BGE 141 II 220 E.3.1.1; 125 II 492 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2).

Wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wird nach Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Sachverhalte begründen einen Anfangsverdacht, welche die Fahreignung des Betroffenen in Frage stellen. In diesen gesetzlich aufgezählten Fällen ist eine Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.3.3 sowie 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E.2.1, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15 SVG Rz. 4 ff.). Zweifel an der Fahreignung liegt nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG bei einer Meldung einer Ärztin bzw. Arzt, dass eine Person aus einem bestimmten Grund das Motorfahrzeug nicht mehr sicher führen kann, vor. Wenn eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird, bildet der vorsorgliche Führerausweisentzug die Regel (BGE 125 II 396 E.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2019 vom 22. November 2019 E.2). Hintergrund dafür ist das besondere Interesse der Verkehrssicherheit, welches weitgehend nicht erlaubt, dass einer Person den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E.2.2).

4.2

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung auf das Vorliegen von verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen abstütze, welche nicht im Detail bewiesen seien.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit der ärztlichen Meldung durch Dr. med. B._____ vom 22. Oktober 2020 dem Strassenverkehrsamt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorliegen. Diese Zweifel können nur mit einer Fahreignungsabklärung aus dem Weg geräumt werden. Ausserdem sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

4.4

Im vorliegenden Fall informierte Dr. med. B._____ das Strassenverkehrsamt am 22. Oktober 2020, dass beim Beschwerdeführer kognitive Defizite und eine demenzielle Entwicklung vorliegen, weshalb die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gegeben seien. Mit dieser ärztlichen Meldung ist der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG erfüllt und es liegt einen Anfangsverdacht betreffend fehlender Fahreignung beim Beschwerdeführer vor. Die Behörde ist bei Vorliegen eines solchen Anfangsverdachts gesetzlich verpflichtet, eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssen dafür die verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen nicht im Detail bewiesen sein, ein abstrakter Anfangsverdacht genügt. Das Strassenverkehrsamt war deshalb verpflichtet eine Fahreignungsuntersuchung bei dem Beschwerdeführer anzuordnen um diese Zweifel zu beseitigen.

Dispositiv

Wenn eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet wird, wird nach oben Gesagtem in der Regel einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt. Im vorliegenden Fall gilt dies im gesteigertem Masse, da die ärztliche Meldung als Folge einer bereits durchgeführten verkehrsmedizinischen Untersuchung geschah (Beschwerdegegnerische Akten [bg-act.] 1). Im Hinblick auf das Verkehrssicherheitsinteresse wäre es nicht zu verantworten, den Führerausweis beim Beschwerdeführer zu lassen, bis die Untersuchungsergebnisse der angeordneten Fahreignungsuntersuchung vorliegen. Der Beschwerdegegnerin ist in ihren Erwägungen zu folgen, wenn sie aufführt, dass die Voraussetzungen für den vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer Fahreignungsabklärung im vorliegenden Fall erfüllt seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, stützt es sich bei ihrer Beurteilung nicht auf das Vorliegen von medizinisch relevanten Erkrankungen ab. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung eigens fest, dass mit der Meldung des Arztes die fehlende Fahreignung nicht nachgewiesen sei, die ärztliche Beurteilung wecke jedoch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (Bf-act. 2, S. 11). Folglich stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung auf das Vorliegen einer ärztlichen Meldung, welche einen Anfangsverdacht begründen.

5. Der Beschwerdeführer reichte beim Verwaltungsgericht zudem ein Anamneseformular von Dr. med. C._____ ein, um zu belegen, dass bei ihm keine Beeinträchtigung der Fahreignung vorliege. Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin an, dass Dr. med. C._____ ein Arzt der Stufe 2 sei und dieser deshalb die Fahreignungsabklärung nicht vornehmen dürfe. Die verschiedenen Anerkennungsstufen von Ärztinnen bzw. Ärzten sind in Art. 5abis Abs. 1 VZV definiert. Speziell für die Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG regelt Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV, dass die Ärztin oder der Arzt, welche die Fahreignungsuntersuchung durchführt, mind. über Stufe 3 verfügen muss. Die kantonale Behörde legt fest, welche Ärztinnen und Ärzte unter welche Anerkennungsstufe fallen (Art. 5abis Abs. 1 VZV). Diese sind im Internet einsehbar (www.medtraffic.ch, zuletzt besucht am 21. August 2021). Dr. med. C.________ ist für die Stufe 2 anerkannt. Der eingereichte Untersuchungsbefund kann deshalb nicht als Fahreignungsabklärung anerkannt werden, weil Dr. med. C.________ nicht i. S. v. Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV als Arzt der Stufe 3 zugelassen ist. Damit genügt der eingereichte Untersuchungsbefund nicht um den vorliegenden Anfangsverdacht bezüglich Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 lit. e SVG zu beseitigen.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Kostenentscheid in der Departementsverfügung Die Staatsgebühr sei willkürlich, ausserdem verlange er Auskunft über die Zusammensetzung der Gebühren für die Ausfertigung und Mittelungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Zusammensetzung der Kosten in ihrer Vernehmlassung detailliert und transparent dargelegt.

Nach Art. 4 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) richtet sich die Bemessung der Staatsgebühr nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Gebührengrundsätzen. Die Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird, richtet sich gemäss Art. 75 VRG nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Für Verfahren vor Departementen beträgt die Staatsgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 VKV zwischen 200.00 bis 7'500.00 CHF. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 V 513 E.4.2 m. w. H.). Im vorliegenden Fall wurde die Staatsgebühr in der Departementsverfügung auf 780.00 CHF festgelegt, dies liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Die Staatsgebühr ist damit nicht willkürlich, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Kostenentscheid offensichtlich unhaltbar ist.

Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden gemäss Art. 6 VKV für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikation mit ein (Abs. 1). Die Gebühren für die Ausfertigung betragen 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden (Abs. 2 lit. a) und 1 Franken je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro empfangende Person nur ein Exemplar berechnet wird (Abs. 2 lit. b). Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und Endentscheiden betragen zehn Franken (Abs. 3). Vorliegend wurde eine Seitenanzahl von (abgerundet) 13 Seiten berechnet, was einen Betrag von 208.00 CHF ergibt. Bei zwei notwendigen Exemplaren kommen 13.00 CHF für Kopien für das zweite Exemplar hinzu (d. h. konkret dem ersten Exemplar für das Strassenverkehrsamt). Schliesslich kommt eine Mitteilungsgebühr von 10.00 CHF hinzu, was zusammen 231.00 CHF entspricht.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. VGU U 2018 38; U 2015 10; U 2015 50) setzt das Gericht die Staatsgebühr ermessensweise auf 1'500.00 CHF fest. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

371.00

zusammen

CHF

1'871.00

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

1C_319/2020

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

2C_463/2019

2C_587/2018

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 17 VRGart. 17 VRGart. 17 LGA

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 140 II 262ATF 140 II 262DTF 140 II 262

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 VZV

BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122

BGE 125 II 396ATF 125 II 396DTF 125 II 396

BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

1C_199/2019

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

1C_319/2020

1C_648/2018

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Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

BGE 125 II 396ATF 125 II 396DTF 125 II 396

1C_403/2019

1C_356/2011

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Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a VZV

Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a VZV

Art. 15 SVGart. 15 LCRart. 15 LCStr

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 4 VKVart. 4 VKVart. 4 OSPA

BGE 142 V 513ATF 142 V 513DTF 142 V 513

Art. 6 VKVart. 6 VKVart. 6 OSPA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA