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Entscheid

U 2021 26

Unfallversicherung

5. August 2021Deutsch17 min

1. Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorhaben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 erteilte die Gemeinde B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Angebot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45).

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 26

1. Kammer

Einzelrichter Racioppi

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 26. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,

Beschwerdegegnerin

und

C._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,

Beigeladene

betreffend Submission (Prozessbeschwerde)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorhaben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 erteilte die Gemeinde B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die Elektroinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Angebot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45).

2. Gegen die Vergabeverfügung erhob die A._____ AG am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; weiter sei die Vergabebehörde zu verpflichten, die vollständigen Vergabeakten der Zuschlagsempfängerin einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; nach Eingang dieser Akten sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder gegen die Bestimmungen des GAV verstossen habe und das Angebot deshalb vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ausserdem habe die Vergabebehörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigerte. Im Weiteren sei die Bewertung der Zuschlagskriterien zum Nachteil der Beschwerdeführerin qualifiziert falsch vorgenommen worden.

3. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, insbesondere der Vertragsabschluss.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 (nur) zur aufschiebenden Wirkung beantragte die Gemeinde B._____, der Beschwerde sei im Umfang von CHF 82'502.31 (für die ab sofort bis Ende 2021 auszuführenden Arbeiten) gemäss Zusammenstellung keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und über dieses Gesuch möglichst umgehend zu entscheiden.

5. Mit Entscheid vom 9. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Gemeinde B._____ um teilweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, und erkannte der Beschwerde im Umfang folgender Arbeiten keine aufschiebende Wirkung zu: BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 Äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessungen/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75, BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90, Total inkl. MWST CHF 82'502.31 (Enthalten: alle Rohrinstallationen bis und mit Decke Erdgeschoss welche in Beton eingelegt werden. Dies entspricht den Arbeiten die im Jahr 2021 ausgeführt werden müssen). Das am 19. Februar 2021 superprovisorisch angeordnete Verbot jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung fiel in diesem Umfang dahin (Dispositivziffer 1).

6. Gegen diese Anordnung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. März 2021 Prozessbeschwerde mit den Anträgen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 sei zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung teilweise zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Prozessbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als gegenstandslos abzuschreiben.

8. Die C._____ AG (nachfolgend Beigeladene) beantragte mit Eingabe vom 6. April 2021, dass auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei.

9. Replicando beantragte die Beschwerdeführerin am 15. April 2021 mit neuem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Instruktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe. Eventualiter sei festzustellen, dass der Instruktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe.

10. Duplizierend bestritt die Beigeladene am 26. April 2021 die Behauptungen der Beschwerdeführerin und beantragte, dass auf die Prozessbeschwerde und auf den Feststellungsantrag mangels aktuellem Interesse nicht einzutreten, bzw. diese eventualiter abzuweisen seien.

11. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde U 21 14 vom 18. Februar 2021 ab.

12. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 verwies die Beigeladene auf die für den vorliegenden Entscheid über die Parteientschädigung relevante Erwägung II.9.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 und ersuchte um Beizug des diesbezüglichen Leistungsblatts.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfällt. Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 21 14 das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zu Recht nur teilweise gutgeheissen bzw. der Beschwerde im Umfang der Arbeiten im Betrag von CHF 82'502.31 zu Recht keine aufschiebende Wirkung zuerkannte. Vorliegend ist durch das Ergehen des Entscheides in der Hauptsache am 24. Juni 2021 (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 21 14) das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache (aufschiebende Wirkung) nachträglich entfallen, so dass das Prozessbeschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und nur noch über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu entscheiden ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRG). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E.1.2).

2.

Gemäss Art. 53 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 2). Im Verfahren der Submissionsbeschwerde ist bezüglich der aufschiebenden Wirkung Art. 28 Abs. 1 Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschlägig. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Regelung im VRG, sie legt allerdings präzisierend fest, dass die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 28 Abs. 2).

Die Voraussetzungen, unter welchen die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, ergibt sich zudem aus dem materiellen Recht. Bei der Frage nach der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bzw. einer vorsorglichen Massnahme sind vom zuständigen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der Anordnungsgrund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom 16. August 2011 E.4 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesgericht die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft).

3.1

Zur Begründung der Prozessbeschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Instruktionsrichter den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Antrag um Absehen einer aufschiebenden Wirkung für die aufgeführten Arbeiten ohne nähere Prüfung der Sachlage und ohne Abwarten einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorschnell gefolgt sei. Anhand des beigefügten Rohbauplans der Gemeinde B._____ sei ersichtlich, dass – entgegen den Behauptungen der Gemeinde – der Bau des Alterszentrums D._____ und die Realisierung des Projektes E._____ nicht in einem solchen Konnex stehe, dass die von der Gemeinde geltend gemachten Elektroarbeiten bereits im April 2021 anhand genommen werden müssten, andernfalls das Projekt E._____ nicht realisiert werden könne. Dem Bauprogramm könne entnommen werden, dass der Baubeginn für das Strassenprojekt E._____ für den 1. April 2021 und der Abschluss der Bauarbeiten für den 23. August 2021 vorgesehen seien. Tatsache sei, dass für die Realisierung des Strassenprojekts Leistungen eines Elektrounternehmers ausschliesslich bezüglich der Verlegung von Werkleitungen (d.h. Wasser- und Stromleitungen) notwendig seien. Im von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Offertdevi sei jedoch keine Rede von Werkleitungsverlegungen vielmehr seien lediglich Elektroleitungen als Umgebungsarbeiten bezeichnet. Selbst wenn, benötige es das Elektrounternehmen gemäss Bauprogramm erst am 3. Mai 2021 bis zum 2. Juli 2021 für die Verlegung der Elektrorohre (Elektroleitungen). Der Aushub für den Hochbau, auf den sich die streitgegenständlichen Elektroarbeiten beziehen würden, sei für den 27. September 2021 vorgesehen, das Bauende sei am 2. September 2022. Frühester Baubeginn für die hier strittigen Arbeiten des Elektrikers sei der 25. Oktober 2021 bzw. die Ausführung der ersten Bodenplatte. Bezüglich dieses Arbeitsschrittes benötige es den Fundamenterder und die Erschliessungsrohre. Diese Arbeiten stünden jedoch in keinerlei Konnex zum Strassenprojekt E._____. Damit sei erstellt, dass die Positionen BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 keinesfalls zu Bauverzögerungen beim Strassenprojekt oder dem Teilprojekt Energiezentrale und Trafostation EW B._____ führen würden. Alle diese Arbeiten würden gemäss Bauprogramm frühestens am 27. September 2021 und damit nach (voraussichtlichem) Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts beginnen. Zur Diskussion stünden damit höchstens die Arbeiten BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, welche allenfalls für das Strassenprojekt relevant seien.

Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene aus, dass sie gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung des Instruktionsrichters am 19. März 2021 einen Werkvertrag für die sofort auszuführenden Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 abgeschlossen hätten. Der Prozessbeschwerde vom 22. März 2021 sei keine aufschiebende Wirkung erteilt worden, so dass der Vertragsabschluss rechtmässig erfolgt und damit auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie dies alles hätte verhindern wollen, bereits am Tage des Erhalts der Verfügung vom 9. März 2021 Prozessbeschwerde verknüpft mit dem Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vertragsabschlussverbots stellen müssen. Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre materiellen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 1. März 2021.

Replicando stellte die Beschwerdeführerin fest, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Februar 2021 dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Verfügung vom 9. März 2021 wiederum dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Umfang von CHF 82'562.31 entsprochen habe. Es stelle sich die Frage, ob die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für die im Rechtsbegehren genannten Teil-Arbeiten rechtens gewesen sei. Diese Frage sei entscheidend für die im Hauptverfahren zu beantwortende Frage, ob die Beschwerdeführerin eine reelle Chance gehabt hätte, im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache den Zuschlag für die Arbeiten zu erhalten. Es liege ein hinreichend geschütztes Interesse an der Behandlung der Prozessbeschwerde vor, so dass der Antrag auf Nichteintreten auf die Prozessbeschwerde resp. auf Abschreibung des Verfahrens abzuweisen sei.

Duplizierend führt die Beigeladene dazu aus, dass der Feststellungsantrag nicht innert Beschwerdefrist erhoben worden sei und die Prozessbeschwerdeinstanz kein Feststellungsurteil erlassen dürfe, dies vielmehr dem Gericht im Hauptprozess vorbehalten sei. Es liege keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache vor, der Gesetzgeber habe nur bei Vorliegen guter Gründe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewollt.

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 damit, dass mit der Koordination des Bauvorhabens mit dem Teilprojekt neue Strasse/Infrastruktur E._____ und dem Teilprojekt Energiezentrale und Trafostation EW B._____ Minderkosten in der Höhe von rund CHF 650'000.-- realisiert würden. Würde die aufschiebende Wirkung im vollen Umfang gewährt, fielen nicht nur die Minderkosten dahin, sondern es würden bei einer Verschiebung des Baubeginns von 3–4 Monaten auch Mehrkosten im Umfang von weiteren rund CHF 850'000.-- anfallen wegen Winterbaumassnahmen, bereits ausgelöster Materialbestellungen und Entschädigungen für den Arbeitsunterbruch; die Mehrkosten bei einem verzögerten Baubeginn von rund einem Jahr wären sogar noch höher. Es wäre unverhältnismässig, für rund 5 % der Auftragssumme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn dadurch Mehrkosten bzw. nicht realisierbare Minderkosten in der Grössenordnung von CHF 1.23–1.50 Mio. entstünden. Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses liege die Teilgewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse.

Bei der Prüfung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen zulässig ist, ist zum einen das Kriterium der Entscheidprognose massgebend. Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der potentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zumindest glaubhaft zu machen, dass ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil droht. Der Instruktionsrichter hatte zudem zu prüfen, ob überzeugende Gründe für den Erlass der vorsorglichen Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2; BGE 129 II 286 E.3.6).

Für den Instruktionsrichter stand im Vordergrund, dass die Vergabebehörde für nur rund 5 % der Auftragssumme die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt und betreffend die Einräumung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der restlichen 95 % der Auftragssumme keine Einwendungen hatte. Damit rückten für ihn die Erfolgsaussichten der Beschwerde in den Hintergrund, es sei denn, diese wären klar in die eine oder andere Richtung zu erkennen gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Der Instruktionsrichter war der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin plausibel aufgezeigt habe, dass ein Beginn der Arbeiten in Koordination mit anderen Bauarbeiten einen Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe erzeugen würde, welcher bei einem späteren Baubeginn der strittigen Arbeiten unwiederbringlich dahinfallen würde und zudem auch die Mehrkosten, die auf einen verzögerten Baubeginn zurückzuführen wären, plausibel dargelegt habe.

Im Weiteren hatte der Instruktionsrichter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Die zeitliche Dringlichkeit muss insofern bestehen, als die zu schützenden Interessen den Erlass der vorsorglichen Massnahmen erfordern und der Verzicht auf die Massnahmen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse zur Folge hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

B-860/2011 vom 8. September 2011 E.4.2, BGE 130 II 149 E.2.2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vergabebehörde plausibel aufgezeigt habe, dass mit dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten ein Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe bzw. bei einem verzögerten Baubeginn entsprechende Mehrkosten resultierten. Aus den Bauunterlagen ergibt sich, dass der Beginn der Bauarbeiten per April 2021 vorgesehen war, womit der Erlass der vorsorglichen Verfügung dringlich war.

Schliesslich hatte der Instruktionsrichter eine Interessensabwägung vorzunehmen betreffend die Gründe, die für bzw. gegen die Massnahme sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E.4.2). Für den Instruktionsrichter überwogen die öffentlichen Interessen (Einsparung Steuergelder) gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es erschien ihm unverhältnismässig, die beantragte Ausführung von Arbeiten im Umfang von rund CHF 82'000.--, mithin rund 5 % der Auftragssumme, nicht zuzulassen, angesichts der ungleich anfallenden höheren Mehrkosten (Winterbaumassnahmen, bereits ausgelöste Materialbestellungen, Entschädigungen). Als verhältnismässig erachtete er den Entscheid auch, da damit über 95 % der Auftragssumme noch nicht präjudiziert wurden. Anders hätte er entschieden, wenn die Beschwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte. Letztlich ausschlaggebend für den Entscheid war der geringe Umfang der von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen Arbeiten gegenüber den möglichen und massiv höheren Mehrkosten bei einer umfassenden aufschiebenden Wirkung. Den Ausführungen des Instruktionsrichters ist zu folgen, hat er doch alle massgebenden Kriterien eingehend geprüft und auch die daraus gezogenen Schlüsse sind, angesichts des Ausgangs des Hauptverfahrens, nicht zu beanstanden.

Was die Bewertungsmethode und die konkreten Bewertungen der qualitativen Zuschlagskriterien betrifft, kommt der Vergabebehörde regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Gericht nur sehr zurückhaltend eingreift. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis sehr selten vor, dass eine Submissionsbeschwerde aufgrund der Rüge betreffend fehlerhafte Bewertung bzw. Benotung gutgeheissen wird, was deren Erfolgschancen bereits von Beginn weg stark kompromittiert. Zu betonen gilt dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summarischen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zuständige Instruktionsrichter stützte sich bei seinem Entscheid richtigerweise auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorging und traf dazu keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, was vorliegend zutrifft. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 568; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2). Anders hätte der Instruktionsrichter indes entschieden, wenn die Beschwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte, was – gestützt auf die angeführte Praxis – vorliegend nicht der Fall war (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2021, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1).

Damit erweist sich der angefochtene prozessleitende Entscheid des Instruktionsrichters vom 9. März 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Prozessbeschwerde und damit zum Unterliegen der Beschwerdeführerin geführt hätte.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb ihr gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- aufzuerlegen sind.

5.2

Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da die Prozessbeschwerde bei Ergehen vor dem Hauptentscheid abgewiesen worden wäre, hat die Beschwerdeführerin der am Verfahren beteiligten Beigeladenen entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten. Aus den beigezogenen Akten des Verfahrens VGU U 21 14 ergibt sich, dass der Rechtsvertreter der Beigeladenen am 6. bzw. 26. April 2021 und am 6. bzw. 31. Mai 2021 betreffend die Prozessbeschwerde einen Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden à CHF 270.-- plus 3 % Pauschalspesen geltend machte.

Aus der Kostenaufstellung des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 6. Mai 2021 (Leistungsblatt, beigezogene Akten VGU U 21 14), welche Aufwände für das Haupt- wie auch für das Prozessbeschwerdeverfahren umfasst, ist indes ersichtlich, dass der Rechtsvertreter betreffend die Prozessbeschwerde am 26. März 2021 (0:45 h), am 6. April 2021 (1:15 h), am 19. April 2021 (0:30 h), am 25. April 2021 (2:30 h) sowie am 26. April 2021 (1:30 h) Leistungen von insgesamt maximal 6.5 Stunden verzeichnete, was im Widerspruch zum vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von nur 3.5 Stunden steht. Das Gericht erachtet deshalb ermessensweise betreffend das Prozessbeschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden als dem Umfang des Verfahrens angemessen. Da die Beigeladene bzw. deren Unternehmen selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind (UID-Registernummern F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 1'807.65 (6.5 h à CHF 270.-- [CHF 1'755.--] plus 3 % Spesen [CHF 52.65]) festzusetzen.

Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

III. Der Einzelrichter erkennt:

1.

Das Prozessbeschwerdeverfahren U 21 26 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

352.--

zusammen

CHF

1'352.--

gehen zulasten der A._____ AG.

3.

Die A._____ AG hat der C.______, bestehend aus der F._____ AG, der G._____ AG und der H._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'807.65 zu entrichten

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilungen]

Art. 20 VRGart. 20 VRGart. 20 LGA

4A_605/2012

Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA

BVGer A-102/2010TAF A-102/2010TAF A-102/2010

BVGer A-2841/2011TAF A-2841/2011TAF A-2841/2011

BGE 130 II 149ATF 130 II 149DTF 130 II 149

BGE 130 II 149ATF 130 II 149DTF 130 II 149

BVGer A-102/2010TAF A-102/2010TAF A-102/2010

BGE 129 II 286ATF 129 II 286DTF 129 II 286

BGE 130 II 149ATF 130 II 149DTF 130 II 149

BVGer B-860/2011TAF B-860/2011TAF B-860/2011

BVGer A-102/2010TAF A-102/2010TAF A-102/2010

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA