U 2021 34
Handänderungssteuer
11. Oktober 2021Deutsch25 min
I. Sachverhalt:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 21 34
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und von Salis
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 7. September 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Erwägungen
1.
Am 1. April 2020, 16:45 Uhr, fuhr A._____ mit dem Motorfahrzeug LU B._____ in C._____ auf der D._____ stadtauswärts. Auf der Höhe der Liegenschaft E._____ bremste das Vorderfahrzeug am Fussgängerstreifen wegen vortrittsberechtigter Fussgänger. A._____ reagierte infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf das Bremsen des Vorderfahrzeuges und verursachte dadurch eine Auffahrkollision. Der Lenker des Vorderfahrzeuges erlitt dabei ein Schleudertrauma HWS BWS (Transportmittelunfall Grad II mit Beteiligung der LWS) und wurde vom behandelnden Arzt vom 1. bis 13. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Beifahrerin des Vorderfahrzeuges erlitt eine kleine Riss-Quetschwunde an der Oberlippen-Schleimhaut als sie beim Aufprall mit dem Gesicht gegen das vor ihr gehaltene Mobiltelefon stiess. Die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilte A._____ mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit) mit Kollisionsfolge in Anwendung von Art. 32 (recte: Art. 31) Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 (recte: Art. 3) Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.00. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 in der Verkehrsregelverletzung von A._____ eine mittelschwere Widerhandlung fest und ordnete in Anbetracht der zahlreichen Voreintragungen im Massnahmenregister einen unbefristeten Sicherungsentzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien an. Weiter hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme frühestens nach Ablauf von fünf Jahren beantragt werden könne.
3.
Die von A._____ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 25. November 2020 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 25. Februar 2021 ab.
Dispositiv
4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass es sich beim Vorfall vom 1. April 2020 um eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG handle und die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nicht gegeben seien, und die Entzugsdauer i.S.v. Art. 16a Abs. 2 SVG zu beschränken sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde betreffend den Führerausweisentzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie sich gemäss Strafbefehl einzig mangelnder Aufmerksamkeit mit Kollisionsfolge schuldig gemacht habe; dies stelle eine leichte Übertretung dar, welche mit einer geringen Busse geahndet worden sei. Aus diesen Gründen habe sie den Strafbefehl auch akzeptiert. Wenn sich die Administrativbehörde nun unkritisch und ohne Wahrung von Parteirechten für ihr Verfahren auf Aussagen der Insassen des vorausfahrenden Fahrzeuges und die nicht schlüssige Diagnose eines Schleudertraumas abstütze, stelle sie auf einen unrichtigen, zumindest einen unvollständigen Sachverhalt ab. Entsprechend sei die Feststellung einer mittelschweren Widerhandlung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge unhaltbar.
5. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2021 beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf aufschiebende Wirkung. Der strittige Sicherungsentzug gehe nicht alleine auf den Vorfall vom 1. April 2020 zurück, sondern sei eine Folge des vom Gesetz vorgesehenen Kaskadensystems der Administrativmassnahmen und dem früheren Verhalten der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr. Die Einstufung der Verkehrsregelverletzung als mittelschwerer Fall sei korrekt, und die Rechtsfolge gemäss gesetzlicher Vorgabe verfügt worden.
6. Mit Verfügung vom 29. April 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
7. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik vom 9. Juni 2021 aus, dass der Strafbefehl nicht von verletzten Personen ausgehe. Weiter sei nicht erstellt, dass sie beim Unfallereignis am 1. April 2020 mit nicht angepasster Geschwindigkeit und/oder mit nicht ausreichendem Abstand unterwegs gewesen sei. Das Unfallgeschehen hätte jedem passieren können, es sei einfach dumm gelaufen.
8. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2021. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Bindungswirkung des Strafurteils missachtet habe und ohne eigene Beweiserhebungen von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. auf den dem Strafbefehl widersprechenden Polizeirapport vom 1. Mai 2020 abgestellt habe. Konkret bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Strassenverkehrsamt deutlich über die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl hinausgegangen sei. Dieser enthalte insbesondere keine Hinweise darüber, dass es beim Unfall Verletzte gegeben habe. Der untersuchende Arzt am Kantonsspital Luzern habe am Unfalltag für seine Diagnose 'Schleudertrauma HWS BWS / Transportmittelunfall Grad II mit Beteiligung der LWS – Primär' einzig auf die Aussagen des Patienten abgestellt; weitere Untersuchungen (CT HWS nativ und Rö HWS ap, seitlich und Densaufnahme) hätten keine akute Traumafolge an der HWS ergeben. Auch hätten keine Voruntersuchungen zum Vergleich zur Verfügung gestanden, eine Vorbelastung sei nicht ausgeschlossen. Entsprechend werde die Diagnose bestritten. Auch die kurzfristige Arbeitsunfähigkeit spreche gegen ein Schleudertrauma. Ausserdem sei der Patient Lokomotivführer; bei solchen sicherheitsrelevanten Berufen werde regelmässig alleine aufgrund der Angaben eines Patienten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben als niedergelassene Hausärztin seit Jahren in der Stadt Luzern tätig sei und in dieser Funktion auch Patienten mit HWS-Distorsionsschmerzen betreue, führt in der Rechtsschrift ihre und die Erfahrungen von Prof. Dr. Dr. F._____ aus und kommt zum Schluss, dass es bei Zusammenstössen mit einer Geschwindigkeit von 10–20 km/h mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer signifikanten Verletzung der HWS komme. Wollte man diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht folgen, beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob die behaupteten Verletzungen bei einer Auffahrgeschwindigkeit von ca. 10 km/h überhaupt möglich seien. Auch das Schadensbild (Sachschaden von insgesamt CHF 2'000.00) indiziere eine Geschwindigkeit beim Zusammenstoss von weniger als 10 km/h. Bei einer höheren Auffahrgeschwindigkeit wären die Kunststoffteile zerborsten und weitere Schäden entstanden. Auch hier wird beantragt, im Bestreitungsfall ein Gutachten erstellen zu lassen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Mitfahrerin des vorausfahrenden Fahrzeuges eine kleine Rissquetschwunde zugezogen habe, sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, wenn sie ihr Handy vor dem Gesicht halte und dabei offensichtlich abgelenkt gewesen sei. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch vor, mit seiner Behauptung, die Beschwerdeführerin habe keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, wobei sie alleine bei ihrer Aussage behaftet werde, der Abstand habe anderthalb Wagenlängen betragen, in Willkür verfallen zu sein. So habe die Beschwerdeführerin bei der Polizei ausgesagt, dass der Abstand ungefähr eineinhalb Wagenlängen betragen habe; gleichzeitig habe sie auch gesagt, dass sie einen normalen Abstand eingehalten habe. Dass sie den normalen Wagenabstand mit einem anderthalbfachen Wagenabstand verglichen habe, könne nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, weil solche Schätzungen sehr schwierig seien und es recht häufig zu Verschätzungen komme.
Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur dann ausnahmsweise abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 137 I 363 E.2.3.2, 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3c). Sofern der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, muss er im Strafverfahren die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend machen. Daher darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E.3c, 121 II 214 E.3a, Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017 E.3.3.3, 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E.3.1.2, 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.3, 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 26 vom 24. September 2019 E.3.2). Da sich der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee auf den Polizeirapport vom 1. Mai 2020 abstützte, hat auch die Vorinstanz zu Recht beim massgeblichen Sachverhalt auf diesen Rapport der Luzerner Polizei samt Beilagen, die Einvernahmen der Beteiligten und die Abklärungen des Strassenverkehrsamts abgestellt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 18 50 vom 19. Februar 2019 E.4.1; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/7 und I/14). Damit ist auch festzuhalten, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig erscheint.
Unklar ist vorliegend einzig die Aufprallgeschwindigkeit beim Auffahrunfall. Die nachträgliche Ermittlung der tatsächlichen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung ist stets von Unsicherheitsfaktoren belastet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E.5.2). Ob diese nun unter 10 km/h oder über 10 km/h war, spielt jedoch im Ergebnis keine ausschlaggebende Rolle (s. unten E.6.4), weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen und Ausführungen erübrigen.
Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Strassenverkehrsgesetz (SVG; BR 741.01) erachten durfte.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr bei richtig erfasstem Sachverhalt bloss eine leichte Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr vorgeworfen werden könne. Entsprechend sei auch das Verschulden gering, was sich auch schon aus der geringen Busse von CHF 300.00 im Strafbefehl ablesen lasse.
6.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begeht wiederum, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a).
Eine einfache Verkehrsregelverletzung im Strafverfahren nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann im Administrativverfahren einen leichten Fall nach Art. 16a SVG oder einen mittelschweren Fall nach Art. 16b SVG darstellen (vgl. BGE 135 II 138 E.2.4, Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020 E.4.1). Die Vorinstanz führt überzeugend und richtig mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung aus, dass die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG einen Auffangtatbestand darstelle, welche vorliege, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG (leichte Widerhandlung) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer Widerhandlung nach Art. 16c SVG (schwere Widerhandlung) gegeben seien (vgl. BGE 135 II 138 E.2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_592/2018 vom 27. Juni 2019 E.3.1; Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16b Rz. 7 m.w.H.). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setze voraus, dass der Lenker durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden treffe. Dabei müssten eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; Rütsche/weber, a.a.O., Art. 16a Rz. 4). Das Bundesgericht bejahe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; Rütsche/weber, a.a.O., Art. 16c Rz. 8 m.w.H.). Ob solche Gefährdungen vorlägen, hänge von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab.
6.3. Die Vorinstanz führt auf mehreren Seiten im angefochtenen Entscheid aus, aus welchen Überlegungen sie auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen hat und sowohl die geringe Gefahr für die Sicherheit anderer als auch das leichte Verschulden verneint hat. Diese Überlegungen sind, wie nachfolgend dargelegt, allesamt sachlich begründet, auch wenn auf gewissen sachverhalt-lichen Annahmen beruhend, welche von der Beschwerdeführerin bestritten sind.
6.4. Da die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Strafbefehl einzig aufgrund Nichtbeherrschens des Fahrzeugs wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Verkehrs-regelnverordnung (VRV; BR 741.11) gebüsst worden war (vgl. Bg-act. I/21), wies der Beschwerdegegner richtigerweise auf den Grundsatz hin, wonach der Fahrer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, wobei er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Lenker hat gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Abstand einzuhalten, insbesondere beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG), dabei muss er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Erhöhte Aufmerksamkeit ist gefordert, wo der Verkehr dichter wird, wo die Strassenverhältnisse nicht mehr ohne weiteres erkennbar oder überblickbar sind (innerorts, bei Verzweigungen und Fussgängerstreifen, beim Antreffen anderer Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer etc.; vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG Rz. 7; Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann (Hrsg.), a.a.O., Art. 31 Rz. 47 f. m.w.H.). Nicht selten ist ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges auch die Folge eines ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (vgl. statt vieler BGE 115 IV 248 E.3a), so z.B. bei einer Auffahrkollision (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG Rz. 13 f.). Der Beschwerdegegner hielt fest, dass der Hinweis im Strafbefehl vom 30. Juni 2020, wonach beim Tatbestand des ungenügenden Abstandhaltens mit Personenwagen beim Hintereinanderfahren keine separate Verfahrenseinstellung erfolge, da diesem derselbe Lebensvorgang zugrunde liege wie dem mit dem Strafbefehl beurteilten Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (mangelnde Aufmerksamkeit) mit Kollisionsfolge,
allerdings nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin den (empfohlenen) Abstand von einem halben Tacho zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, wie sie behaupte (vgl. BGE 144 IV 362; Bg-act. I/14).
6.5. Der Beschwerdegegner hat zunächst geprüft, ob die Beschwerdeführerin mit der Auffahrkollision nur eine geringe Gefahr oder eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Gemäss Polizeirapport vom 1. Mai 2020 ereignete sich der Unfall am 1. April 2020, um 16:45 Uhr, auf der D._____ in Emmenbrücke (recte: C._____). Die signalisierte Geschwindigkeit betrug 60 km/h, die Strasse war trocken und die Witterung schön. Die Beschwerdeführerin wurde am Unfallort durch die Polizei handschriftlich einvernommen, wobei sie sinngemäss angab, dass sie in einer Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 20–30 km/h und einem Abstand von ca. eineinhalb Wagenlängen bzw. einem normalen Abstand gefahren sei, das Fahrzeug vor ihr unverhofft, plötzlich und unbegründet gebremst habe, sie deshalb eine Vollbremsung eingeleitet habe, worauf die Räder blockiert hätten und ihr Fahrzeug trotzdem in das vor ihr befindliche Fahrzeug gerutscht sei. Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs gab gegenüber der Polizei anlässlich der handschriftlichen Einvernahme vor Ort an, dass er das Fahrzeug normal bis zum Stillstand vor dem Fussgängerstreifen habe abbremsen müssen, da ein Paar die Strasse von rechts nach links habe überqueren wollen, kurz darauf habe es von hinten gekracht und einen heftigen Schlag gegeben. Er gab an, unter Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen zu leiden. Diese Aussagen wurden durch die Beifahrerin, nach mündlicher Rechtsbelehrung durch die Polizei, telefonisch am 7. April 2020 bestätigt (vgl. Bg-act. I/7).
6.6. Der Beschwerdegegner bringt vor, dass für die Annahme einer Verletzung der Verkehrsregeln, die eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, eine erhöhte abstrakte Gefährdung genüge, welche bei Auffahrunfällen in den naheliegenden Folgen einer Kollision liege. Bei Auffahrunfällen bestehe insbesondere die ernsthafte Gefahr von schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden wie sog. Schleudertraumas. Der Annahme einer konkreten Gefahr im Geschwindigkeitsbereich bei 10–20 km/h stehe auch die Berufung auf Sicherheitselemente des Fahrzeugs oder eine Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h nicht entgegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass es aufgrund des Unfalls Verletzte gegeben habe. Aus dem Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 1. April 2020 gehe hervor, dass der geschädigte Fahrzeuglenker aufgrund des Unfall ein 'Schleudertrauma HWS BWS / Transportmittelunfall Grad II mit Beteiligung der LWS – Primär' erlitten habe, wofür er insgesamt vom 1. bis 13. April arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Bei der Beifahrerin sei gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 1. April 2020 ein 'leichtes Schleudertrauma mit kleiner Rissquetschwunde an der Schleimhaut der linken Oberlippe – Primär' als Unfallfolge festgestellt worden (vgl. Bg-act. 1/22). Somit habe das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge gehabt, diese habe sich auch konkret realisiert. Damit sei auch die Schwelle von der leichten zur mittelschweren Gefährdung überschritten worden. Eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG stehe indes nicht zur Diskussion.
6.7. Was die Verletzungssituation betrifft, so erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Diagnose des behandelnden Arztes im Kantonsspital Luzern sei unzutreffend, da gar nicht möglich, gewagt. Selbst wenn jedoch vertiefte Abklärungen (Gutachten) ergeben würden, dass beim Lenker des Vorderfahrzeuges kein Schleudertrauma im medizinischen-technischen Sinne vorgelegen habe, so hat der Aufprall bei ihm doch zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Wochen geführt, was nicht ernsthaft mehr als Bagatelle dargestellt werden kann (vgl. Bg-act. I/22). Dafür, dass der behandelnde Arzt dem Lenker des Vorderfahrzeugs bloss aufgrund dessen Beruf als Lokführer einzig aufgrund dessen Schilderungen und ohne eigene Einschätzung und Abklärung von einem Schleudertrauma ausgegangen sei, und ihn deshalb für zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, gibt es keinerlei Hinweise in den Akten, dies erscheint dem Gericht auch lebensfremd. Abenteuerlich sind zudem die Erklärungen der Beschwerdeführerin zum Mobiltelefon-Gebrauch der Beifahrerin des Vorderfahrzeugs bzw. deren Verletzung beim Aufprall. Es kann vorliegend nicht ernsthaft negiert werden, dass die beiden Insassen des Vorderfahrzeugs durch das Unfallgeschehen körperliche Schäden davontrugen (vgl. Bg-act. I/22). Diese mögen eher leicht gewesen sein, woraus aber die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, ausser vielleicht, dass sie im Strafbefehl nicht noch wegen Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen worden ist.
6.8. Betreffend Ausmass der Kollision reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zur Veranschaulichung verschiedene Berechnungen der Aufprallgeschwindigkeit auf ein bremsendes, vorausfahrendes Fahrzeug bei zu später eigener Bremsung ein, wobei die Berechnungen auf diversen Variablen beruhen, welche zum Teil feststehen, die meisten jedoch blosse Vermutungen sind und es sich damit grösstenteils um Spekulationen handelt. Dies gilt auch in Bezug auf die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von einem halben Tacho eingehalten habe, wobei auch die gefahrene Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge unklar ist, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
6.9. Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen eines leichten Verschuldens mit der Begründung, dass es sich beim Nichtbeherrschen des Fahrzeugs durch mangelnde Aufmerksamkeit um eine wesentliche Verkehrsregel bzw. eine der grundlegendsten Verhaltensregeln im Strassenverkehr handle. Die Beschwerdeführerin sei der geforderten erhöhten Aufmerksamkeit nicht nachgekommen bzw. habe zumindest den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ihrer Aufmerksamkeit angepasst, so dass es zur Kollision gekommen sei. Da bei der Beschwerdeführerin somit mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorlag, warf ihr der Beschwerdegegner ein mittelschweres Verschulden vor (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b Rz. 12).
6.10. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.3.1, 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.1 m.H.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden aufgrund der erhöhten abstrakten (oder auch konkreten) Gefährdung Auffahr- und Selbstunfälle mit Sachschaden (also auch ohne Verletzungsfolgen) als mittelschwere Widerhandlungen nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert, so etwa in BGE 135 II 138 E.2.3 f., Urteile des Bundesgerichts 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E.3.3, 1C_476/2015 vom 29. Mai 2015 E.4.3.2 m.H., 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.3.4 ff., 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010 E.5, 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E.5; anders aber 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 E.3.2 (=leichte Widerhandlung) (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b Rz. 14). Die Vorinstanz liess zu Gunsten der Beschwerdeführerin mangels Hinweisen in den Verfahrensakten offen, ob aufgrund des Auffahrunfalles vor einem Fussgängerstreifen tatsächlich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Fussgänger entstanden sei. Das Gericht geht indes zumindest von einer erhöhten abstrakten Gefahr für Fussgänger aus: Wenn die Beschwerdeführerin nicht einmal rechtzeitig das Abbremsen des Vorderfahrzeugs wahrnehmen und darauf reagieren konnte, so hat sie noch viel weniger überblicken können, weshalb das Vorderfahrzeug plötzlich abbremste; so hat die Beschwerdeführerin auch nicht sehen können, ob sich Fussgänger, vielleicht Kinder oder Eltern mit Kinderwagen auf dem Fussgängerstreifen befunden haben. Dass in einer solchen Situation mit einer Auffahrkollision zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für Fussgänger geschaffen wird, liegt auf der Hand und muss, entgegen der Vorinstanz, zwingend mitberücksichtigt werden. Dieser Schluss ist auch zu ziehen, wenn man bedenkt, dass Auffahrunfälle insbesondere bei den Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen können, eine typische Verletzung stellt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) dar, wobei ein derartiges Trauma gravierende gesundheitliche Folgen haben kann (vgl. etwa BGE 136 V 279, 135 II 138 E.2.3). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichts auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10–15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung der Unfallgegner vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E.4.3.2, 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E.5.1). Angesichts dessen kann die von fehlbaren Fahrzeuglenkern bei Auffahrunfällen geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden, die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist damit ausgeschlossen (vgl. BGE 135 II 138; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b SVG Rz. 10). Der Beschwerdeführerin ist anzulasten, dass sie in einer Situation, die eine besondere erhöhte Aufmerksamkeit verlangt hätte, durch die mangelnde Aufmerksamkeit eine konkrete Gefahr nicht nur für sich selber, sondern auch für Dritte geschaffen hat. Durch diese pflichtwidrige Unaufmerksamkeit hat sich die verursachte konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Personen- und Sachschaden realisiert. Damit spielen auch die anderen Elemente eine geringere Rolle, auch wenn deren Bestreitung durch die Beschwerdeführerin konstruiert wirkt. Die vorliegende Situation lässt nach dem Gesagten so oder anders die Qualifikation als leichte Widerhandlung nicht zu, weshalb der Vorinstanz kein Vorwurf falscher Rechtsanwendung gemacht werden kann.
7.1. Bei der Art und Dauer der Massnahmen muss stets die Verhältnismässigkeit geprüft oder eben überprüft werden. Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich, dass im angefochtenen Entscheid der Tatsache, dass sie als Hausärztin beruflich auf ihren Führerausweis angewiesen sei, zu wenig Rechnung getragen worden sei. Ebenfalls müssten die äusseren Umstände, also die nur kurze Unaufmerksamkeit, die trockene Strasse, die tiefe Geschwindigkeit etc., sowie das tiefe Gefährdungspotential mass-nahmenmildernd in die Beurteilung einfliessen. Mit gesundem Menschenverstand betrachtet müsse man erkennen, dass ein solcher Auffahrunfall bei dieser geringen Geschwindigkeit jedem und jeder von uns hätte passieren können, ohne dass man dabei auf eine mittelschwere Widerhandlung erkennen könne. Insbesondere habe dieser Bagatellunfall nichts mit dem früheren Verhalten der Beschwerdeführerin gemeinsam; sie habe ihre Lehren daraus gezogen und sei lediglich durch eine kleine Unaufmerksamkeit in diesen Unfall verwickelt worden. Dies alles sei in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
7.2. Die Beschwerdeführerin weist folgende Einträge im Massnahmenregister auf (vgl. Bg-act. I/1–6 und I/8):
Verfügungsdatum
Verfügende Behörde
Massnahme
Zeitspanne
Schweregrad der Widerhandlung
19.05.2008
ZH
Entzug
6 Monate
17.02.2008–16.08.2008
schwer
Geschwindigkeit
15.09.2010
GR
Entzug
4 Monate
22.09.2010–21.01.2011
mittel
Geschwindigkeit
28.12.2010
GR
Entzug
12 Monate
24.10.2010–23.10.2011
schwer
Fahren trotz Entzug
18.08.2016
GR
Entzug auf
unbest. Zeit
ab 06.06.2016
Art. 16c Abs. 2
lit. d SVG
Sperrfrist
24 Monate
06.06.2016–05.06.2018
schwer
Geschwindigkeit
01.06.2018
GR
Aufhebung
ab 06.06.2018
Fahreignung verkehrs-
psychologisch bejaht
Liegt ein mittelschwerer Fall nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wird nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Für die Bemessung und Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung im Juni 2016 zwei Monate später der Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und im Juni 2018 nach Vorlage eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens wieder erteilt worden war. Bei Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG muss im vorliegenden Fall als Rechtsfolge ein Führerausweisentzug für immer ausgesprochen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E.5). Der Gesetzgeber hat für diese Kaskadenhaftung keinen Ermessensspielraum eingebaut, so dass sich die Prüfung der weiteren Umstände erübrigt, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt.
7.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Auffahrunfall nicht rechtsfehlerhaft als mittelschwere Verletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und zu Recht gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG (entsprechend der Kaskadenhaftung) einen Führerausweisentzug für immer ausgesprochen hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen als unbegründet erwiesenen Beschwerde führt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
428.--
zusammen
CHF
2'428.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 15. Juni 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (1C_741/2021).
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BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97
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1C_536/2016
1C_503/2016
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6A.19/2006
1C_575/2012
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1C_184/2020
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1C_539/2016
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