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Entscheid

U 2021 37

Staatsanwaltschaft Graubünden

2. Juni 2021Deutsch12 min

1. Am 8. April 2021 liess A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) eine E-Mail mit diversen Anträgen zugehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Eingabe am 9. April 2021 wegen Formmängeln und (mutmasslich) mangelnder Zuständigkeit ebenfalls per E-Mail zurück. Gleichentags antwortete A._____ erneut mit einer E-Mail, welche das Verwaltungsgericht unbeantwortet liess.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 37

1. Kammer

Einzelrichter Audétat

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 23. April 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Kläger

gegen

Psychiatrische Dienste Graubünden,

Beklagte

betreffend Staatshaftung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 8. April 2021 liess A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) eine E-Mail mit diversen Anträgen zugehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Eingabe am 9. April 2021 wegen Formmängeln und (mutmasslich) mangelnder Zuständigkeit ebenfalls per E-Mail zurück. Gleichentags antwortete A._____ erneut mit einer E-Mail, welche das Verwaltungsgericht unbeantwortet liess.

2. A._____ (nachfolgend Kläger) reichte am 21. April 2021 beim Verwaltungsgericht eine Staatshaftungsklage ein und verlangte Schadenersatz für seine (angeblich) rechtswidrig erfolgte fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Höhe von "50'000" pro Tag für die Dauer vom 6. bis 12. April 2021 mit Nachklagevorbehalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verwies er auf die beigelegte Anordnung des Arztes des Kantonsspitals D._____ und seine (mittlerweile unterzeichnete) Eingabe vom 8. April 2021; dort verlangte der Kläger neben dem Schadenersatz die unverzügliche Auflösung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und die Wiederherstellung seiner Bewegungsfreiheit. Aus der ärztlichen Anordnung vom 6. April 2021 geht hervor, dass der Patient am 28. März 2021 per FU in die Klinik B._____ zugewiesen wurde, von wo aus er vor der geplanten Verlegung nach C._____ entflohen sei, angeblich, weil er in der Klinik B._____ keine Medikamente und kein Essen erhalten habe sowie auf dem Boden habe schlafen müssen. Beim Patienten wurde nach seiner Aufgreifung im Kantonsspital D._____ eine (bekannte) paranoide Schizophrenie festgestellt, aktuell mit Wahnvorstellungen, Renitenz und geringer Nahrungszuführung sowie damit einhergehender Selbstgefährdung, so dass die FU in die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik E._____ in C._____, verfügt wurde.

3. Am 8. April 2021 stellte A._____ bei den PDGR das Gesuch um Entlassung. Mit Schreiben vom 9. April 2021 lehnte diese das Entlassungsgesuch von A._____ aufgrund medizinisch indizierter Fortsetzung der stationären psychiatrischen Behandlung ab. Gegen den ablehnenden Entscheid der PDGR reichte A._____ in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons D._____ Beschwerde ein.

4. Wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, erübrigte es sich im vorliegenden Verfahren, die Klage den PDGR (nachfolgend Beklagte) zur Stellungnahme zugehen zu lassen.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a – c i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über die Staatshaftung (Staatshaftungsgesetz, SHG; BR 170.050), unterstehen der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen), die Organe der Gemeinwesen resp. Behörden und die in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit dem SHG. Nach Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Die PDGR sind eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in C._____ und die Klinik E._____ der PDGR gilt als öffentliches psychiatrisches Spital (Art. 6 Abs. 2 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen [Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000]). Damit sind die PDGR nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts in haftungsrechtlicher Hinsicht als selbständige Anstalt (Gemeinwesen) i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG von der Staatshaftung erfasst. Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüglich der Formerfordernisse an Rechtsschriften; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) anwendbar. Die Staatshaftungsklage vom 21. April 2021 erfüllt diese Formerfordernisse: Die Klageschrift beinhaltet klare Rechtsbegehren (ausser der Währung des Schadenersatzes), so dass daraus hervorgeht, was der Kläger anbegehrt. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. Art. 50 VRG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG bzw. Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Auf die Klage ist somit, soweit sie die Staatshaftung betrifft, grundsätzlich einzutreten. Soweit der Kläger jedoch die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangt, kann darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).

2.

Nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) sowie Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet

oder unbegründet ist. Der vorliegende Entscheid wird in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist.

Dispositiv

3. Nach Art. 6 Abs. 2 SHG haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen, womit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 11 vom 15. März 2019 E.2; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1g; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944; Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemeinen) Verfahrensvorschriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Im Klageverfahren gilt damit die Dispositionsmaxime, d.h. es obliegt in erster Linie dem Kläger, seine Ansprüche darzulegen und aufzuzeigen, gestützt auf welche Haftungsgrundlagen ihm diese zustehen; weiter hat er die Widerrechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Schadens nachzuweisen. Die Parteien trifft demnach im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Begründungs- und Substantiierungspflicht (vgl. Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 33 f.). Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zudem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 2 in fine SHG; Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Es liegt somit nicht am Gericht, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. dazu auch Jaag, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 81 – 86 Rz. 20 ff.; Merker, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104). Die Beweislast für haftungsbegründende Tatsachen liegt beim Kläger (siehe dazu Plüss, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 7 Rz. 158 f.; BGE 128 III 271 E.2a/aa). Dem Beklagten steht der Gegenbeweis sowie die üblichen Einreden (z.B. Verjährungseinrede) offen.

4. Vorliegend beantragt der Kläger mit Eingabe vom 21. April 2021 Schadenersatz von täglich "50'000" für die (angeblich) unrechtmässige fürsorgerische Unterbringung in den PDGR vom 6. bis 12. April 2021. Der Kläger weist dabei die Haftungsvoraussetzungen, auf welche er seine Klage stützt, nicht nach, er adressiert sie nicht einmal. Er legt weder seine Ansprüche dar noch zeigt er auf, gestützt auf welche Haftungsgrundlagen ihm diese zustünden. Im Weiteren weist er auch die (angebliche) Widerrechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Schadens nicht nach. Den mangelhaften Nachweis der Haftungsgrundlagen hat vorliegend alleine der Kläger zu vertreten (s. Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb er auch die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 ZGB zu tragen hat. Da das Fehlen der Haftungsgrundlagen bereits zur Abweisung der Klage führt, kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Somit erübrigte sich auch das Einholen einer Klageantwort.

5. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 143 I 330 E.3, 122 I 271 E.2a). Der Kläger hat keinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Selbst wenn ein solcher gestellt worden wäre, müsste dieser jedoch aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen werden.

6.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr wird im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Kläger auferlegt.

6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht, da die Beklagte überdies im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen hatte, vorliegend kein Anlass, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. zur Qualifikation einer Staatshaftung als amtlicher Wirkungskreis des Gemeinwesens in einem Verfahren vor Bundesgericht: Urteil des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.5.3).

Zur Rechtsmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Verwaltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fungiert und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft der Regierung zur Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG/Gebietsreform, Heft Nr. 7/2015 – 2016, S. 373]; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden; vgl. VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.12). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunterfallen, falls sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haftung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. Klett/Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 72 Rz. 8; vgl. für die Staatshaftung infolge fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252 E.1.5 und Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.2.1). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2). Die Beschwerde in Zivilsachen setzt jedoch eine "double instance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 252 E.1.6). Nach Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung danach, auf welcher Rechtsfrage das Schwergewicht der Entscheidung liegt, im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dementsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öffentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzugs der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., welcher hinsichtlich des Erfordernis einer "double instance" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen in Staatshaftungsfällen unklar ist).

III. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

500.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

212.00

zusammen

CHF

712.00

gehen zulasten von A._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

[Mit Verfügung ZK2 21 22 vom 9. Juni 2021 hat das Kantonsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.]

Art. 1 SHGart. 1 SHGart. 1 LRS

Art. 2 SHGart. 2 SHGart. 2 LRS

Art. 6 SHGart. 6 SHGart. 6 LRS

Art. 6 KPGart. 6 KPGart. 6 LCA

Art. 1 SHGart. 1 SHGart. 1 LRS

Art. 64 VRGart. 64 VRGart. 64 LGA

Art. 65 VRGart. 65 VRGart. 65 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 65 VRGart. 65 VRGart. 65 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 65 VRGart. 65 VRGart. 65 LGA

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 65 VRGart. 65 VRGart. 65 LGA

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 6 SHGart. 6 SHGart. 6 LRS

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 6 SHGart. 6 SHGart. 6 LRS

Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 65 VRGart. 65 VRGart. 65 LGA

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 65 VRGart. 65 VRGart. 65 LGA

BGE 128 III 271ATF 128 III 271DTF 128 III 271

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 I 330ATF 143 I 330DTF 143 I 330

BGE 122 I 271ATF 122 I 271DTF 122 I 271

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

2C_816/2017

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 85b VRGart. 85b VRGart. 85b LGA

Art. 85b VRGart. 85b VRGart. 85b LGA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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4A_546/2013

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF

4A_546/2013

Art. 75 BGGart. 75 LTFart. 75 LTF

BGE 139 III 252ATF 139 III 252DTF 139 III 252

Art. 22 BGGart. 22 LTFart. 22 LTF

Art. 85b VRGart. 85b VRGart. 85b LGA

BGE 144 II 281ATF 144 II 281DTF 144 II 281