U 2021 40
Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala
24. Juni 2021Deutsch14 min
1. Am 1. Februar 2021 lud die B._____ für das Bauprojekt Alterszentrum "D._____" in E._____ die 'Gewerbliche Kälte' (BKP 346) vier Anbieter zur Offerteinreichung ein. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt formuliert:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 21 40
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuar Gross
URTEIL
vom 28. Juni 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz,
Beschwerdegegnerin
und
C._____ AG,
Beigeladene
betreffend Submission
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 1. Februar 2021 lud die B._____ für das Bauprojekt Alterszentrum "D._____" in E._____ die 'Gewerbliche Kälte' (BKP 346) vier Anbieter zur Offerteinreichung ein. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt formuliert:
Z1 Qualifikation Schlüsselperson/en 15%
Z2 Qualität Servicestellennetz, Kontakt Service
Einsatzzeit bei Störung, Referenzangabe
Organisation, Struktur 25%
Z3 Wartungsverträge 10%
Z4 Preis 50%
2. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung bot sich folgendes Bild:
A._____ AG CHF 132'242.95 100.00%
C._____ AG CHF 135'262.90 102.28%
F._____ AG CHF 155'116.05 117.30%
G._____ AG CHF 199'259.70 150.68%.
3. Bei der anschliessenden Prüfung und Auswertung der Offerten ergab sich eine Änderung in der Reihenfolge:
C._____ AG 489/500 Punkte
A._____ AG 455/500 Punkte
F._____ AG 359/500 Punkte
G._____ AG 172/500 Punkte.
4. Mit Vergabeentscheid vom 12. April 2021 erteilte die B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die 'Gewerbliche Kälte' (BKP 346) als wirtschaftlich günstigstes Angebot zum Preis von CHF 135'262.90.
5. Gegen die Vergabeverfügung erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 27. April 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Bewertungen der Zuschlagskriterien zum Nachteil der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuschlagskriterien 2 (Qualität Servicestellennetz) und 3 (Wartungsverträge) fehlerhaft vorgenommen worden seien.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 beantragte die Vergabebehörde die Abweisung der Beschwerde. Die Anwendung und Bewertung der Zuschlagskriterien sei im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens korrekt vorgenommen worden.
7. Am 31. Mai 2021 (Poststempel) vertieft die Beschwerdeführerin ihre Argumentation und wirft der Vergabebehörde insbesondere vor, eine nicht kompetente Fachplanerin beigezogen zu haben; weiter habe sie auch die Referenzobjekte nicht objektiv bewertet und zu wenig selber recherchiert; schliesslich führe die Bewertung des Wartungsvertrages zu einer Verzerrung des Schlussergebnisses.
8. In ihrer Duplik vom 10. Juni 2021 hält die Vergabebehörde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie entgegnet der Argumentation der Beschwerdeführerin und bestreitet deren Behauptungen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 12. April 2021, worin die Beschwerdegegnerin die ausgeschriebene Arbeitsleistung/Beschaffung 'Gewerbliche Kälte' (BKP 346) für das Bauprojekt 'Alterszentrum' in der betreffenden Gemeinde der Zuschlagsempfängerin zum Preis von CHF 135'262.90 (Bewertung 489/500 Punkte) erteilte. Damit konnte sich die preisgünstiger (CHF 135'242.95) offerierende Beschwerdeführerin, deren Angebot mit 455/500 Punkten bewertet wurde, nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 27. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde beantragte. Es ist demnach über die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids zu befinden.
1.2. Die strittige Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mit zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rügefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechtsschrift vom 27. April 2021 gegen den Vergabeentscheid vom 12. April 2021, erhalten am 20. April 2021, innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die unabhängige Überprüfung des angefochtenen Entscheids geht.
1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als nicht berücksichtigte Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Vorliegend ist die Legitimation zur Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin als preisgünstigste Anbieterin zu bejahen, verlangt sie doch die Auftragsvergabe an sich selber zum Preis von CHF 132'242.95 und hätte somit den Zuschlag erhalten, wenn die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin aufgrund der anderen Kriterien nicht höher ausgefallen wäre. Die Beschwerdeführerin war mit 455/500 Punkten nämlich das wirtschaftlich 'zweitgünstigste' Angebot, hinter demjenigen der Zuschlagsempfängerin mit total 489/500 Punkten.
1.6. Etwas unklar ist die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihrer Replik (Ziff. 6) vorbringt, sie habe keine Beschwerde eingereicht, sondern einen Rekurs, und sie beanstande nur die Punktebewertung, nicht die Auswertung selbst. Eine Erklärung für die falsche Benennung des Rechtsmittels (Rekurs statt Beschwerde) könnte die angeführte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid sein, worin von 'Rekurs' statt von 'Beschwerde' die Rede ist. Diese unzutreffende (veraltete) Bezeichnung hat für die Beschwerdeführerin aber keinen Rechtsnachteil, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Auswertung basiert im Kern auf der von ihr kritisierten Punktebewertung der einzelnen Zuschlagskriterien (Z1-Z4), weshalb deren Differenzierung nicht zielführend ist.
2.1. In materieller Hinsicht zweifelt die Beschwerdeführerin als Erstes die Kompetenz der Fachplanerin, wie sie in der Ausschreibung genannt wurde, an (nachfolgend E.2.2.ff.). Weiter wird die Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 [Z1] ("Qualifikation Schlüsselpersonen und Anbieter") als unrichtig taxiert (E.2.3.ff.). Es folgen die Rügen und Einwände gegen die Bewertung des Z2 ("Servicestellen"; E.2.4.ff.), des Z3 ("Wartungsvertrag"; E.2.5.ff.) sowie des Z4 (Bewertungsmethode "Preisspanne/Punkteabstufung"; E.2.6.ff.).
2.2. Nach Art. 25 SubG kann gegen Entscheide des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Abs. 1). Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Entscheide gelten u.a. namentlich die Ausschreibung des Auftrags (Abs. 2 lit. a) sowie der Zuschlag und Ausschluss vom Verfahren (Abs. 2 lit. c). Laut Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung des Vergabeentscheids einzureichen.
2.2.1. In ihrer Replik zweifelt die Beschwerdeführerin die Kompetenz der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Fachplanerin an. Diese könne diese Arbeiten nicht fachgerecht ausschreiben.
2.2.2. Das Gericht kann auf diese nicht weiter spezifizierte Kritik im Voraus nicht eingehen. Wenn die Ausschreibung nicht fachgerecht gewesen sein sollte, hätte die Beschwerdeführerin bereits die Ausschreibung anfechten müssen (Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG), was sie aber nachweislich nicht getan hat. Auf die Rüge der fehlenden Fachkompetenz laut Devis ist daher nicht einzutreten.
2.3. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4).
2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Replik (Punkt 12), die Liste der Referenzobjekte der Zuschlagsempfängerin enthalte ausschliesslich ausserkantonale Objekte und die einzige Referenzperson auf dieser Liste, die sich in T._____ auskenne, sei nicht kontaktiert worden.
2.3.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass ausserkantonale Projekte in den Ausschreibungsunterlagen nicht als unzulässig bezeichnet worden seien. Entsprechend gebe es keine Grundlage, ausserkantonale Referenzprojekte schlechter zu bewerten als innerkantonale. Auch sei im Rahmen des Zuschlagskriteriums 1 (Z1) keine Referenzperson, die sich in T._____ auskenne, vorgeschrieben worden. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Zuschlagsempfängerin seien unter diesem Kriterium die maximale Punktzahl zugestanden worden, weil sie an erstere Stelle der Referenzobjekte je ein Pflegeheim aufführten, welches eine sehr gute Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Bauprojekt aufweise.
Gemäss Ausschreibungsunterlagen laute das Z1 wie folgt:
Z1 Qualifikation Schlüsselperson/en Referenzen der Schlüsselperson/en sowie des
und Anbieter Anbieters die Ausführung von 3 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Aufträgen in den letzten 10 Jahren.
Aufgaben von Objekt, Auftragssumme und Referenzperson.
2.3.3. Das Gericht stellt diesbezüglich fest: Die Beschwerdeführerin gab an erster Stelle das Pflegeheim H._____, I._____ an; weiter das Restaurant J._____, K._____ und das Hotel L._____, E._____. Die Zuschlagsempfängerin gab als Referenzobjekt 1 das Wohn- und Pflegezentrum M._____, N._____ an, und zusätzlich ein Freilager in O._____, P._____, sowie an der Q._____ das Gebäude HPI in P._____ (vgl. Beilage 7 Beschwerdegegnerin). Nachdem in den Ausschreibungsunterlagen keine Vorgaben zur geographischen Lage der Referenzobjekte gemacht wurden, durfte die Beschwerdegegnerin dieses Element selbstverständlich auch nicht berücksichtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin stösst folgerichtig ins Leere.
2.4. Bezüglich des Zuschlagskriteriums 2 ('Servicestellennetz') ist festzuhalten:
2.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt dazu, dass es für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen wäre, auf der Internetseite der Beschwerdeführerin deren Servicestellennetz nachzuschlagen; sie hätte besser recherchieren oder zumindest telefonisch nachfragen müssen. Hätte sie dies gemacht, hätte sie gesehen, dass auch die Beschwerdeführerin über eine Servicestelle in T._____ verfüge; entsprechend hätte sie auch ihr anstatt 3 richtigerweise 5 Punkte vergeben müssen, gleich wie der Zuschlagsempfängerin.
2.4.2. Die Beschwerdegegnerin weist diese Kritik zurück. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Offerte an der dafür vorgesehenen Stelle keine Servicestelle in T._____ angegeben. Die Beschwerdegegnerin müsse und dürfe auf die Angaben in den eingereichten Unterlagen abstellen; zu nachträglichen zusätzlichen Internetrecherchen oder Telefonaten zu einzelnen Punkten sei die Beschwerdegegnerin nicht gehalten und mit Blick auf eine mögliche Verzerrung des Wettbewerbs auch nicht befugt. Die kritisierte Punktevergabe, welche sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Offerte stütze, sei deshalb korrekt und sachlich gerechtfertigt.
2.4.3. Nach Auffassung des Gerichts waren gemäss Ausschreibungsunterlagen beim Zuschlagskriterium 2 unter der Position 'Qualität Service' das Servicestellennetz und die Kontaktdaten anzugeben, sowie diesbezügliche Referenzangaben betreffend Erreichbarkeit und Einsatzzeit, weiter die Organisationsstruktur und der Service (evtl. Subunternehmer). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot den Standort R._____ angegeben, die Zuschlagsempfängerin ihren Standort S._____ und zusätzlich ihre Servicestelle T._____. Diese Servicestelle ergibt sich aus der Beilage zur Offerte der Zuschlagsempfängerin in der der Firmensitz S._____ eingezeichnet ist sowie drei Servicestellen, nämlich eine in T._____, eine in U._____ und eine in P._____. In der Offerte der Beschwerdeführerin sucht man vergeblich nach Servicestellen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bewertung hinterlegt, dass eine Servicestelle in T._____ mit der Note 5 bewertet wurde, eine Servicestelle im Kanton Graubünden mit der Note 4. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin mit der Note 5 und des Angebots der Beschwerdeführerin mit der Note 4 nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich selber – mittels einer Beteiligung oder einer Partnerfirma – auch über eine Servicestelle in T._____ verfügt, denn die Beschwerdegegnerin durfte und musste auf die Angaben in der Offerte abstellen, in welcher die Beschwerdeführerin eben keinerlei Angaben zu einer Servicestelle in T._____ machte. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.
2.5. In Bezug auf das Zuschlagskriterium 3 ('Wartungsvertrag') ist festzustellen:
2.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche Notenvergabe. Ihre Richtpreisofferte sei mit jährlichen Kosten von CHF 2'320.-- lediglich um CHF 565.-- höher als die Offerte der Zuschlagsempfängerin mit CHF 1'755.--. Dieser geringe Unterschied rechtfertige es nicht, dass sie nur mit der Note 3 bewertet werde, die Zuschlagsempfängerin hingegen mit der Note 5. Die Wartungspreise seien als Richtpreise angefragt worden und seien gar nicht effektive Preise; mit unverbindlichen Richtpreisen könne sich eine Anbieterin mit tiefem Angebot einen Zuschlag sichern. Weiter sei es stossend, dass eine Preisdifferenz im Hauptangebot von rund CHF 3'000.-- zu einem Abzug von bloss 11 Punkten führe, während eine Preisdifferenz von nur CHF 565.-- beim Wartungsvertrag einen Abzug von 20 Punkten ausmache.
2.5.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, dass sie für die Bewertung dieses Kriteriums die Note 5 für das günstigste Angebot hinterlegt habe und pro angefangene 20% Differenz eine Note weniger geben würde. Die Zuschlagsempfängerin habe somit für das günstigste Angebot die Note 5 erhalten, die Beschwerdeführerin mit ihrem 32% teureren Angebot die Note 3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien beim Wartungsvertrag verbindliche Preise angefragt worden. Die unterschiedliche Bewertung der Preisdifferenzen sei zudem gerechtfertigt, weil die Preisdifferenz beim Wartungsvertrag eine jährlich wiederkehrende Differenz bzw. Investition sei; auf eine Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren müsse die Differenz somit mit dem Faktor 20 multipliziert werden. Damit sei die Punktevergabe sowohl mit Blick auf die relativen wie auch auf die absoluten Zahlen gerechtfertigt und sachlich begründet.
2.5.3. Nach Feststellungen des Gerichts wird in Ziff. 13.1 der Ausschreibungsunterlagen der Entwurf eines Wartungs- und Instandstellungsvertrags verlangt mit jährlicher Ausführung, enthaltend sämtliches Verbrauchsmaterial zur Erledigung der Wartung (Reinigungsmittel, Öltester usw.). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zuschlagsempfängerin haben einen solchen Vertragsentwurf eingereicht. Inwiefern die Beschwerdeführerin dieses Dokument als unverbindlichen Richtpreis ansieht, ist nicht nachvollziehbar. Weiter hat die Beschwerdegegnerin für die Bewertung hinterlegt, dass das günstigste Angebot die Note 5 erhält und bei den anderen Angeboten pro angefangene 20% Preisdifferenz eine Note weniger vergeben wird. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin zur strittigen Bewertung der beiden Angebote (Note 5 und Note 3) trifft somit vollumfänglich zu. Insbesondere der Umstand, dass die Wartungsarbeiten jährlich wiederkehrend sind, ruft geradezu nach einem anderen Bewertungsmassstab als bei der einmaligen Angebotssumme für die Ausführung der nachgefragten Arbeiten. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.
2.6. Es bleibt damit noch die Beurteilung des Zuschlagskriteriums 4 ('Preis'):
2.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt dazu, die Angebotsbewertung enthalte keine Bemerkungen.
2.6.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, dass die Preisbewertung ein rein rechnerischer Vorgang sei. Die Berechnung habe korrekt stattgefunden, weshalb auch dieser Einwand unbegründet sei.
2.6.3. Nach Prüfung und Würdigung der Vergabeunterlagen ist das Gericht der Auffassung, dass in den Angebotsunterlagen zum Zuschlagskriterium 4 die Bewertungsmethode zur Preisermittlung aufgeführt wird. Die Preisspanne wurde auf 50% festgelegt, d.h. das günstigsten Angebot erhält die Note 5, bei 50% über dem günstigsten Angebot gibt es die Note 0. Dazwischen erfolgt eine lineare Abstufung, d.h. pro 1% über dem günstigsten Angebot gibt es einen Abzug von 0.1 Noten/Punkte (auf eine Kommastelle gerundet). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin ist (gerundet) um 2% teurer als dasjenige der Beschwerdeführerin. Entsprechend der Bewertungsregel hat die Beschwerdeführerin die Note 5 erhalten, die Zuschlagsempfängerin hingegen die Note 4.8. Nach der Gewichtung von 50% führt dies zu 250 Punkten für die Beschwerdeführerin und 240 Punkten für die Zuschlagsempfängerin. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 250 Punkte zugestanden, der Zuschlagsempfängerin hingegen nur 239. Konkret hätte die Zuschlagsempfängerin danach an sich einen zusätzlichen Punkt zu Gute, was hier aber nicht weiter vertieft werden muss, da ohne Auswirkung auf das Endergebnis. Diese Rüge ist somit ebenfalls abzuweisen.
2.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass es an der Benotung sowie Auswertung der einzelnen im Devis enthaltenen Zuschlagskriterien (Z1-Z4) nichts auszusetzen gibt (E.2.3.ff.-2.6.ff.) und somit der angefochtene Vergabeentscheid vom 12. April 2021 rechtens ist, weshalb er vom Gericht inhaltlich auch bestätigt wird, soweit auf die Beschwerde vom 27. April 2021 aus formellen Gründen (E.2.2.-E.2.2.2.) überhaupt eingetreten werden kann.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als Staatsgebühr erachtet das Gericht einen Betrag von CHF 2'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt, weil die Streitsache nicht besonders komplex und die Anzahl der Rügen noch überschaubar waren, zumal der Streitwert mit rund CHF 132'250.-- noch nicht allzu hoch war (zum Vergleich: VGU U 18 56 vom 6. November 2018: Haustechnikarbeiten für rund CHF 125'000.-- [Staatsgebühr CHF 2'000.--]; U 14 101 vom 21. April 2015: Blockwerkheizung für rund CHF 155'000.-- [Staatsgebühr CHF 2'000.--]).
3.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat am Verfahren nicht teilgenommen, weshalb eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG entfällt.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
344.--
zusammen
CHF
2'344.--
gehen zulasten der A._____ AG.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP
Art. 26 SubGart. 26 SubGart. 26 Lap
Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP
Art. 25 SubGart. 25 SubGart. 25 Lap
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 25 SubGart. 25 SubGart. 25 Lap
Art. 26 SubGart. 26 SubGart. 26 Lap
Art. 25 SubGart. 25 SubGart. 25 Lap
Art. 21 SubGart. 21 SubGart. 21 Lap
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA