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Entscheid

U 2021 42

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. September 2021Deutsch18 min

1. Am 22. September 2020, 23:13 Uhr, fuhr A._____ mit dem Personenwagen GR B._____ auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart. In Davos Laret wurde er innerorts bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Radargerät der Kantonspolizei Graubünden erfasst, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 93 km/h, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h entspricht. A._____ wies zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung folgende Einträge im Massnahmenregister auf:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 42

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterIn Racioppi und von Salis

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 13. Oktober 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Elmar Wohlhauser,

c/o Avocats Anwälte,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweis (Sicherungsentzug)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 22. September 2020, 23:13 Uhr, fuhr A._____ mit dem Personenwagen GR B._____ auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart. In Davos Laret wurde er innerorts bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Radargerät der Kantonspolizei Graubünden erfasst, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 93 km/h, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h entspricht. A._____ wies zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung folgende Einträge im Massnahmenregister auf:

Verfügungs-

datum

Verfügende Behörde

Massnahme

Ablauf

Schweregrad der Widerhandlung

04.11.2004

GR

Verwarnung

-

leicht

13.07.2005

GR

Entzug 1 Mt.

12.11.2005

leicht

28.06.2006

GR

Entzug 4 Mte.

11.09.2006

schwer

31.01.2007

GR

Entzug 12 Mte.

11.04.2008

schwer

11.06.2008

GR

Entzug unbestimmte Zeit, mind. zwei Jahre, ab 30.08.2008

-

schwer

27.09.2010

GR

Wiederzulassung nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist (29.08.2010)

07.09.2010

-

06.07.2011

GR

Entzug für immer ab 06.10.2011

-

mittel

29.09.2016

GR

Wiederzulassung mit Auflagen nach fünf Jahren

05.10.2016

-

15.05.2020

GR

Verwarnung

-

leicht

2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (SVA GR) eröffnete am 26. Oktober 2020 ein Administrativverfahren gegen A._____ und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Aufgrund der Eintragungen im Massnahmenregister entzog es A._____ den Führerausweis im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung.

3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. November 2020 wurde A._____ in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4. Das SVA GR entzog A._____ mit Verfügung vom 14. Januar 2021 den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für immer ab dem 27. Oktober 2020, wobei ein Gesuch um Aufhebung dieser Massnahme frühestens nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen kann. Seinen Entscheid begründete das SVA GR damit, dass A._____ zweifellos als unverbesserlich bezeichnet werden müsse, weil er innerhalb von knapp vier Jahren seit Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr erneut eine schwere Verkehrswiderhandlung begangen habe, und das mit bereits stark getrübtem automobilistischem Leumund.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2021 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit Entscheid vom 17. März 2021 ab.

6. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Entzug des Führerausweises für sechs Monate ab dem 27. Oktober 2020; subsidiär sei der angefochtene Entscheid zur Durchführung eines verkehrspsychologischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, auch für das vorinstanzliche Verfahren. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Er rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil im angefochtenen Entscheid seine Vorbringen betreffend Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme nicht behandelt worden seien. Weiter rügt er eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, würde der verfügte Führerausweisentzug doch den Verlust seiner Arbeitsstelle und damit Arbeitslosigkeit nach sich ziehen, die Betreuung seines beeinträchtigten Bruders verunmöglichen und die Kontaktmöglichkeiten mit seiner Tochter stark einschränken. Das öffentliche Interesse an der Verkehrs-

sicherheit überwiege seine sehr stark betroffenen privaten Interessen nicht. Im Übrigen könne er allein aufgrund der Aktenlage nicht als unverbesserlich eingestuft werden; hierfür bedürfte es, wenn schon, eines aktuellen verkehrspsychologischen Gutachtens, auf das fast fünf Jahre alte Gutachten könne jedenfalls nicht mehr abgestellt werden. Schliesslich seien die Bestrebungen der Politik zu berücksichtigen, wonach der Bundesrat mit der Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes die im Rahmen der 'Via sicura' eingeführten Rasermassnahmen so ausgestalten wolle, dass ungewollte Härtefälle vermieden würden.

7. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung seiner Anträge verwies der Beschwerdegegner auf den angefochtenen Entscheid, hob aber nochmals hervor, dass der Beschwerdeführer mit der vom Strassenverkehrsamt verfügten Massnahme jemandem gleichgestellt werde, der im Kaskadensystem der Ausweisentzüge erst mit der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung die höchste bzw. letzte Stufe erreiche, was mit Blick auf die Gleichbehandlung korrekt sei.

8. In seiner Replik vom 2. Juni 2021 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 7. Juni 2021 auf eine Duplik.

9. Am 15. Juni 2021 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Der Beschwerdegegner verzichtete am 21. Juni 2021 auf eine Stellungnahme dazu.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. März 2021. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Letzteres macht der Beschwerdeführer sinngemäss beim Thema der Verhältnismässigkeit (s. nachfolgend E.4) geltend, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte nicht auf das verkehrspsychologische Gutachten aus dem Jahre 2016 abstellen dürfen, sondern hätte ein neues Gutachten erstellen lassen müssen, was er denn auch subsidiär beantragt.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat (vgl. BGE 133 II 331 E.4.2, 121 II 22 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E.3.1, 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E.7.4.2). Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen derartigen Anspruch, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist, und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. BGE 122 II 464 E.3b und c; Urteile des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E.3.2, 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E.7.4.2 [nicht publ. in: BGE 129 II 82]; Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Vor Art. 16–17a Rz. 50 f.). Die Konventions-, Verfassungs- und Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind einzig und ausschliesslich auf den Warnentzug (mit Strafcharakter) anwendbar; hingegen sind sie auf den hier zur Diskussion stehenden Sicherungsentzug (mit Administrativ-/Vorsorgecharakter; aber ohne Straf-/Pönalcharakter) nicht übertragbar. Entsprechend sind die zentralen Grundsätze des Strafrechts und Strafprozessrechtes – wie im Besonderen hier der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung – gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerade nicht anwendbar, zumal der entzogene Führerausweis auch im zivilrechtlichen Sinne (civil rights) nicht unbedingt zur Berufsausübung des Beschwerdeführers notwendig war, da dieser weder als Berufschauffeur noch als Taxifahrer seinen beruflichen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 13 20 E.2b mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung). Damit besteht vorliegend auch kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Demgemäss kann ohne Rechtsnachteil für die Parteien auf eine mündliche Verhandlung laut Begehren des Beschwerdeführers verzichtet und das Verfahren – wie grundsätzlich von Gesetzes wegen vorgesehen – schriftlich durchgeführt werden (vgl. Art. 44 VRG).

Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 18. November 2020 akzeptiert. Da die Verkehrsregelverletzung vom 22. September 2020 nicht bestritten wird, kann auf den Beizug des Strafbefehls und weiterer Akten der Staatsanwaltschaft verzichtet werden.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Einholung eines aktuellen Verkehrspsychologischen Gutachtens ist aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben: Zum einen sieht das Gesetz direkt die Sanktion mit einer Sperrfrist vor, wobei eben erst nach Ablauf derselben ein solches Gutachten zulässig ist, und zum anderen hat das Gutachten aus dem Jahre 2016 insofern Geltung für die Zukunft, als es darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen sei, wenn er wiederum eine schwere

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen würde

Dispositiv

(s. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/16). Wenn die Vorinstanz auf das bei den Akten liegende Gutachten von 2016 abgestellt hat, so ist dies demnach nicht zu beanstanden.

Erstellt ist vorliegend auch, dass mit der Verkehrsregelverletzung vom 22. September 2020 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt:

Innerorts

Ausserorts/

Autostrasse

Autobahn

Art der Widerhandlung

1–15 km/h

1–20 km/h

1–25 km/h

Ordnungswidrigkeit

(Anhang 1 Ziff. 303 OBV)

16–20 km/h

21–25 km/h

26–30 km/h

Leichte Widerhandlung

(Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG)

21–24 km/h

26–29 km/h

31–34 km/h

Mittelschwere

Widerhandlung

(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)

> 25 km/h

> 30 km/h

> 35 km/h

Schwere Widerhandlung

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)

(vgl. dazu BGE 133 II 331 E.3.1, 132 II 234 E.3, 126 II 196 E.2a, 124 II 97 E.2b und 2c, Urteil des Bundesgerichts 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E.2.5).

3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG und den Leumund verweise und aufgrund der schweren Verkehrswiderhandlung innerhalb von fünf Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises auf die Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers schliesse. Mit Blick auf die angeordnete Massnahme, den Führerausweis 'für immer' zu entziehen, sei dies ungenügend. Insbesondere habe die Vorinstanz seine Vorbringen betreffend Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme nicht behandelt.

3.2. Der Beschwerdegegner äussert sich zu dieser Rüge nicht, sondern verweist auf Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides, wo er sich mit dieser Rüge (betreffend die Amtsverfügung) befasst hat. Der Beschwerdegegner hat dort auf Art. 22 VRG, subsidiär auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), und den Mindestanspruch auf Begründung etc., verwiesen. Der Betroffene solle dadurch in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genüge, wenn ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sich die Behörde habe leiten lassen (u.a. Verweis auf BGE 141 III 28 E.3.2.4). Weiter führt die Vorinstanz aus, dass an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt würden, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage sei. Der Beschwerdegegner war dementsprechend der Ansicht, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamtes den Beschwerdeführer in die Lage versetzt hätte, sich genaue Kenntnisse über die zum Erlass der Verfügung führenden Gründe zu verschaffen, dass die Begründung alle entscheidrelevanten Umstände miteinbezogen habe und ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sich die Behörde habe leiten lassen. Dahingehend war für die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung ersichtlich. Eine allfällige, der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. Januar 2021 anhaftende Verletzung betrachtete die Vorinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognitionsbefugnis als geheilt.

3.3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegt nach Ansicht des Gerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal die Vorinstanz in Erwägung 3a des angefochtenen Entscheids korrekt ausführt, dass Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG keinen eigenständigen Gehalt aufweise und nur als Verweisungsnorm auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG aufgefasst werden könne (so auch Rütsche/D'Amico, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 16d Rz. 59–61). Damit ist gemäss dem Kaskadensystem von Art. 16 ff. SVG zu verfahren, welches den rechtsanwendenden Behörden wenig Spielraum belässt. Die Vorinstanz hat im Weiteren in Erwägung 3b des angefochtenen Entscheids über 2 ½ Seiten ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen sie auf die Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG geschlossen hat, mit der zwingenden Folge eines Führerausweisentzugs für immer. Eine zentrale Rolle spielte dabei das verkehrspsychologische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 2. September 2016, in welchem die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht im damaligen Moment unter Auflagen als gegeben erachtet wurde, gleichzeitig jedoch deutlich gemacht wurde, dass eine allfällige weitere schwere Widerhandlung im Strassenverkehr bedeute, dass der Beschwerdeführer sich nicht gemäss seinem Vorsatz verhalten könne und ihm dann die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht abzusprechen sei. Diese klare Ansage der PDGR lässt den anwendenden Behörden bei dem vorliegenden, ganz und gar nicht komplexen Sachverhalt nur noch einen sehr beschränkten Entscheidungsspielraum bei der Rechtsanwendung zu. Dies umso mehr noch, als der Beschwerdeführer seit Wiedererteilung des schon einmal für immer entzogenen Führerausweises (2011) im Mai 2020 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts auch schon hat verwarnt werden müssen (vgl. Bg-act. I/18). Wie bereits in früheren Entscheiden gesehen, entspricht die Rechtsanwendung des Kaskadensystems eher einer logischen Operation (wenn x und y, dann z), womit der Bundesgesetzgeber bewusst den Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörden hat begrenzen (wenn nicht gar ausschalten) wollen. Aufgrund des Gesagten ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Verhältnismässigkeit des verfügten Führerausweisentzuges vor, dass dieser für ihn den Verlust seiner Arbeitsstelle und damit Arbeitslosigkeit nach sich ziehen würde. Diese Behauptung unterlegt er mit einem Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin (s. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 = Bg-act. II/1). Weiter würde der Entzug des Führerausweises die Kontaktmöglichkeiten mit seiner kleinen Tochter stark einschränken und schliesslich die Betreuung seines beeinträchtigten Bruders verunmöglichen (s. Bestätigungsschreiben eines Elternteils des Beschwerdeführers, Bf-act. 4 = Bg-act. II/1). Die Geschwindigkeitsübertretung sei einer Unachtsamkeit geschuldet, verstärkt durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer diese Strecke bei früheren Fahrten als 80er-Strecke bekannt gewesen sei. Zur Zeit der Geschwindigkeitsübertretung sei weder Verkehr noch Mensch und Tiere zugegen gewesen, habe also keine Gefahrensituation bestanden. Mit einem Führerausweis für immer werde er überproportional und nicht rechtmässig bestraft. Sein letzter Führerausweisentzug datiere aus dem Jahr 2011, also mehr als neun Jahre zurück. Das Bild des unverbesserlichen, renitenten Wiederholungstäters, für den die Bestimmung von Art. 16d Abs. 3 SVG geschaffen worden sei, treffe nicht zu. Ein Ausweisentzug für immer sei nicht erforderlich für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, habe sich der Beschwerdeführer doch in den letzten neun Jahren – abgesehen von einer leichten Widerhandlung (Anmerkung des Gerichts: und eben dieser schweren Widerhandlung hier) – nichts zu Schulden kommen lassen; sein automobilistischer Leumund sei einzig durch Verfehlungen im jungen Erwachsenenalter getrübt. Wie bereits ausgeführt, sei der verfügte Ausweisentzug auch nicht zumutbar.

Die Vorinstanz verweist dazu auf die Bemerkung im verkehrspsychologischen Gutachten aus dem Jahre 2016, in welchem dem Beschwerdeführer trotz gewisser Zweifel an seiner charakterlichen Eignung der Führer-ausweis wiedererteilt wurde, allerdings unter Hinweis darauf, dass eine erneute schwere Widerhandlung gegen das SVG belege, dass die charakterliche Eignung für das Führen eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht notwendig, ein aktuelles Gutachten einzuholen. Die Verhältnismässigkeit sei ohne Weiteres gegeben.

Das Gericht schliesst sich der Argumentation des Beschwerdegegners an. Bei der Anwendung von Art. 16d Abs. 3 SVG ist gesetzlich nicht vorgesehen, zwingend ein aktuelles Gutachten einzuholen. Ausserdem befasst sich das Gutachten aus dem Jahre 2016 auch mit einem Ausblick in die Zukunft, nämlich, dass eine erneute schwere Widerhandlung den Tatbeweis der Unverbesserlichkeit erbringe. Diese Folge ist nun eingetreten und die Vorinstanzen haben damit korrekterweise Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG angewendet, welcher unter Verweis auf Art. 16c Abs. 2 lit. d und Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG den Führerausweis 'für immer' entzieht, wenn dieser in den vorausgegangenen fünf Jahren für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen war. Die Vorinstanz weist auch richtigerweise darauf hin, dass der vorliegende Fall des Beschwerdeführers sogar noch eine Kaskadenstufe höher liege, indem bei ihm der Führerausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG 'für immer', also mindestens für fünf Jahre, entzogen war. Wichtig erscheint hier der Wortlaut des Gesetzes, wonach der Ausweis 'entzogen war', was nicht gleichbedeutend ist, mit 'entzogen wurde'. Der zeitliche Anknüpfungspunkt erfolgt also bei Entzugsende und nicht bei Anordnung der Sanktion. In diesem Kaskadensystem gibt es – wie bereits in früheren Fällen gesehen – wenig Spielraum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung, so auch hier nicht. Jedenfalls fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise seine Arbeitsstelle verliert, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal er zwar in seiner aktuellen Anstellung, aber nicht in seinem Beruf, auf den Führerausweis angewiesen ist. Dass er zu seiner Tochter und seinem Bruder ohne Führerausweis nur noch eingeschränkt Kontakt haben kann, stellt auch keinen ausreichenden Grund dar, die Sanktion abzuschwächen, und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen.

Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die Absichten des Bundesrates, das strenge Massnahmenpaket der 'Via sicura' dahingehend zu lockern, dass keine unnötigen Härtefälle entstehen. Diese Rüge kann vorliegend nicht beachtet werden, weil die Behörden und auch das Gericht die ihnen vorgetragenen Sachverhalte nach dem aktuell in Kraft stehenden Recht und nicht nach künftigem Recht zu beurteilen haben.

Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer als Folge der unbestrittenen schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in Anwendung des Kaskadensystems und unter Berücksichtigung des verkehrs-psychologischen Gutachtens korrekt als 'unverbesserliche Person' eingestuft und dessen Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG für immer entzogen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen als unbegründet erwiesenen Beschwerde vom 3. Mai 2021 führt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500.00 (bei Führerausweisentzug) festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

333.--

zusammen

CHF

1'833.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

[Mit Urteil 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331

BGE 121 II 22ATF 121 II 22DTF 121 II 22

1C_520/2016

6A.48/2002

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 122 II 464ATF 122 II 464DTF 122 II 464

1C_520/2016

6A.48/2002

BGE 129 II 82ATF 129 II 82DTF 129 II 82

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 44 VRGart. 44 VRGart. 44 LGA

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

BGE 126 II 196ATF 126 II 196DTF 126 II 196

BGE 124 II 97ATF 124 II 97DTF 124 II 97

1C_263/2011

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

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Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

1C_739/2021