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Entscheid

U 2021 49

1. Instanz Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. c)

28. Juni 2021Deutsch7 min

1. A._____ reiste am 14. November 2007 in die Schweiz ein. Hier erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung als 'Finanzial Manager' bei B._____ AG, C._____. Diese Bewilligung wurde ihm in der Folge mehrfach verlängert. Per 30. Oktober 2012 erhielt er die Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis 29. Oktober 2022. Der Familiennachzug wurde in den Jahren 2014 bzw. 2016 für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA) gestützt auf seine originäre Hauptbewilligung erteilt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 49

1. Kammer

Einzelrichter Audétat

Aktuar Gross

URTEIL

vom 18. Juni 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ reiste am 14. November 2007 in die Schweiz ein. Hier erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung als 'Finanzial Manager' bei B._____ AG, C._____. Diese Bewilligung wurde ihm in der Folge mehrfach verlängert. Per 30. Oktober 2012 erhielt er die Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis 29. Oktober 2022. Der Familiennachzug wurde in den Jahren 2014 bzw. 2016 für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA) gestützt auf seine originäre Hauptbewilligung erteilt.

2. In den Jahren 2016/2017 wurde vom Regionalgericht Plessur in 19 Fällen die definitive Rechtsöffnung gegen A._____ im Gesamtbetrag von CHF 364'831.15 und in drei Fällen provisorische Rechtsöffnung über insgesamt CHF 1'511'808.00 erteilt. Es folgten weitere Rechtsöffnungsentscheide gegen Unternehmungen, welche von A._____ mit Einzelunterschrift geführt werden und ihren Hauptsitz an dessen Privatadresse haben.

3. Im Jahre 2018 leitete das Amt für Migration (AFM) eine Aufenthaltsprüfung ein. Am 30. September 2020 widerrief sie die Niederlassungsbewilligung zu Gunsten von A._____ und erliess eine Wegweisungsverfügung gegen diesen und dessen Ehefrau gestützt auf den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG.

4. Am 8. Oktober 2020 meldete sich die betreffende Ehefrau ins Ausland ab.

5. Mit Beschwerde vom 5. November 2020 setzte sich A._____ gegen den Entscheid des AFM beim Departement für Justiz- und Sicherheit Graubünden (DJSG) zur Wehr, welches die Beschwerde am 29. April 2021 abwies.

6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2021 wandte sich A._____ – dessen Absenderadresse 7000 Chur aufführte, der Brief aber in Deutschland aufgegeben worden war – an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Wortlaut:

"… gegen o.g. Departementsverfügung des Departements für Justiz vom 29. April 2021 lege ich als Beschwerdeführer hiermit fristgerecht Beschwerde ein. Gleichzeitig bitte ich um Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde bis zum 21. Juni 2021, da noch wesentliche angeforderte Unterlagen, für die Begründung der Beschwerde erst nach dem 29.05.2021 dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer bittet höflich die Fristerstreckung zu entsprechen".

7. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte der Instruktionsrichter A._____ mit, dass es im Kanton Graubünden nicht möglich sei, eine Beschwerde bloss zu erklären. Er machte dabei Ausführungen zu Art. 38 VRG, wonach für die Mängelbehebung eine nicht erstreckbare Frist gelte und widrigenfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht werde. A._____ wurde hierfür eine ('Nachbesserungs-') Frist bis 7. Juni 2021 gesetzt.

8. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 ersuchte A._____ um Fristerstreckung bis 21. Juni 2021 zwecks Beschwerdeergänzung. Er habe das Schreiben vom 25. Mai 2021 wegen Landesabwesenheit erst am 10. Juni 2021 entgegennehmen können.

9. Am 11. Juni 2021 nahm der Instruktionsrichter das Schreiben von A._____ als Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entgegen und er forderte A._____ unter Hinweis auf Art. 10 VRG auf, die Gründe für das Fristversäumnis und der Wiederherstellung der Frist zu erläutern und zu dokumentieren. Der Instruktionsrichter wies dabei auf die strenge Praxis bezüglich 'unverschuldetem Hindernis' hin. Eine Verbesserung der Beschwerde sei erst wieder ein Thema, wenn die Frist wiederhergestellt werde. Wenn die Frist nicht wiederhergestellt werde, erginge voraussichtlich ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Fristverpassung.

10. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 beklagte sich A._____ über zu kurz angesetzte Fristen; er habe die Abholfrist verlängert. Er sei derzeit gezwungenermassen oft und länger im Ausland, weil für jede Einreise ein Covid-19-Test notwendig sei. Er sei Risikopatient. Sein Rechtsanliegen dürfte klar sein. Die Fristversäumnis sei unvermeidbar gewesen. Die Nichtwiederherstellung der Frist führe offenbar zu erheblichen Nachteilen für ihn, was unverhältnismässig und überspitzt formalistisch sei. Dieses Schreiben ist lediglich 'digitalisiert' unterschrieben.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Abs. 2). Zunächst gilt es hier festzuhalten, dass es sich bei der gerichtlichen Aufforderung um Nachbesserung einer ungenügenden (Beschwerde-) Eingabe gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG mit konkreter Fristansetzung um eine nicht erstreckbare (Bereinigungs-) Frist handelt. Hier hat der Beschwerdeführer die ihm vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 25. Mai 2021 zur Nachbesserung seiner Eingabe vom 22. Mai 2021 gesetzte Frist bis zum 7. Juni 2021 ungenutzt verstreichen lassen, da er sich nachweislich erst mit Eingabe vom 10. Juni 2021 meldete und darin zudem nur eine Fristerstreckung bis zum 21. Juni 2021 zur Ergänzung seiner Ersteingabe vom 22. Mai 2021 beantragte. Der Beschwerdeführer hat damit die gesetzte Nachbesserungsfrist eindeutig verpasst, womit sich hier einzig noch die Frage stellen kann, ob eine Wiederherstellung der verpassten Rügefrist nach Art. 10 VRG möglich ist.

2.

Einleitend sei noch festgehalten, dass die nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen bei Verbesserung nach Art. 38 VRG korrekt angewandt und an die Adresse in Chur mitgeteilt wurde, welche vom Beschwerdeführer selber als Absenderadresse angegeben wurde. Wenn jemand ein behördliches Verfahren initiiert, muss er damit rechnen, dass ein Schriftverkehr stattfindet. Weiss er, dass er in dieser Phase ganz oder teilweise postalisch nicht erreichbar ist, muss er das der Behörde mitteilen oder sich anderswie organisieren, etwa durch einen (Rechts-) Vertreter. Die Zustellungsfiktion nach sieben Tagen gilt grundsätzlich; unbeachtlich ist aber die Verlängerung der Abholfrist durch den Beschwerdeführer bei der Post. Somit ist die Frist zur Verbesserung seiner Ersteingabe vom Beschwerdeführer verpasst worden.

3.

Als Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 10 VRG gab der Beschwerdeführer seine Landesabwesenheit an. Materiell wird dafür fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. In Frage kommen objektive und subjektive Ursachen für die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln. Es gilt dabei eine strenge Praxis. Massgeblich sind danach nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; wie z.B. Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung – nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien. Die Verhinderung muss zudem derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Subjektive Gründe für eine 'Entschuldbarkeit' können psychischer Natur, Irrtum oder mangelnde Kenntnisse sein. Vorwerfbar ist das Versäumnis immer dann, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (vgl.

Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24, N 1-12, S. 369 ff.; Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24, N 4-15, S. 497 ff.).

Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführer weder einen objektiven noch einen subjektiven Grund für sich beanspruchen, der sein Versäumnis wiederherstellbar macht. Objektiv ist ihm ein Mangel an Sorgfalt bezüglich organisatorischer Unzulänglichkeiten vorzuwerfen, subjektiv kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Unkenntnis oder Irrtum berufen, war er doch bereits in duzende gerichtliche Verfahren involviert (siehe Rechtsöffnungsentscheide 2016/2017 vor Regionalgericht Plessur). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 17. Juni 2021 ist die Ablehnung einer Wiederherstellung nach Art. 10 VRG somit weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch. Dabei ist nicht einmal berücksichtigt, dass dieses letzte Schreiben des Beschwerdeführers gar nicht rechtsgültig ist, da eine eigenhändige Unterschrift laut Art. 38 Abs. 2 VRG fehlt.

4.

Zusammengefasst ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 10 VRG abgewiesen wird. Auf die Beschwerde vom 22. Mai 2021 kann wegen verpasster Rügefrist materiell nicht eingetreten werden.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 10 VRGart. 10 VRGart. 10 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 10 VRGart. 10 VRGart. 10 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

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Art. 10 VRGart. 10 VRGart. 10 LGA